Die Stiftung (, , ) ist in der Schweiz eine häufig anzutreffende Rechtsform. Das Stiftungsrecht der Schweiz ist in ZGB geregelt. Per 1. Januar 2019 waren im Handelsregister 17.143 Stiftungen eingetragen.Eingetragene Gesellschaften pro Rechtsform und Kanton. Eidgenössisches Amt für das Handelsregister. Die Zeitreihenanalyse des CEPS (Center for Philanthropy Studies der Universität Basel) zeigt unter anderem auf, wie die Stiftungen über die Kantone verteilt sind, wie viele Neugründungen jährlich stattgefunden haben und wie viele Liquidationen. Eine Stiftung nach schweizerischem Recht ist grundsätzlich ein "zweckgebundenes Vermögen".
mini|Organigramm Stiftung
Gründung und Zweck einer Stiftung Zur Gründung einer Stiftung muss ein Vermögen (Stiftungsvermögen, gegliedert in Stammvermögen und Anlagevermögen) für einen besonderen Zweck eingesetzt werden. Der Stifter hat durch eine Stiftungsurkunde seinen Willen zur Errichtung einer selbständigen Stiftung darzutun, das Einlagevermögen der Stiftung anzugeben und den Zweck der Stiftung zu umschreiben. Die Stiftung wird in das Handelsregister eingetragen, ausser es handelt sich um eine kirchliche Stiftung bzw. eine Familienstiftung.
Grundsätzlich unterstehen sie der Aufsicht staatlicher Stellen (Gemeinde, Kanton, Bund). Die Aufsicht muss dem Willen des Stifters folgen.
Seit dem 1. Januar 2006 ist das revidierte Stiftungsrecht in Kraft. Es hat einige Neuerungen gebracht, beispielsweise Einführung einer Revisionsstelle Verbesserung des Gläubigerschutzes Buchführungspflicht für die Stiftung
Die Personalvorsorge-Einrichtungen von Unternehmungen, auch Pensionskassen genannt (gemäss BVG, 2. Säule genannt), haben in der Regel die Rechtsform der Stiftung. Eine besondere Stiftungsart im Bereich der Altersvorsorge sind Anlagestiftungen. Diese verwalten die Vorsorgegelder von Schweizer Vorsorgeeinrichtungen und unterstehen der Aufsicht des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV).
Trennungs- und Erstarrungsprinzip Eine Stiftung nach Schweizer Recht besitzt eine eigene Rechtspersönlichkeit (z. B. im Gegensatz zu einem angelsächsischen Trust). Mit Errichtung der Stiftung wird das vom Stifter gewidmete Vermögen verselbstständigt und damit vom Vermögen des Stifters vollständig und endgültig abgetrennt (Trennungsprinzip). Der in der Stiftungssatzung und Reglementen dokumentierte Stifterwille erstarrt in Form der Zwecksetzung zum Zeitpunkt der Gründung (Erstarrungsprinzip). Ist die Stiftung rechtsgültig errichtet, kann selbst der Stifter diese nunmehr starre Zwecksetzung nicht mehr abändern (Ausnahmen: seit dem Jahr 2006 besteht die Möglichkeit eines Zweckänderungsvorbehaltes in den Satzungen, Art 86a ZGB; möglich sind auch Änderungen bei unwesentlichen Bestimmungen, welche den Zweck nicht betreffen). Der Stifter darf also weder sich noch Dritten ein freies Abänderungsrecht einräumen.Hans Michael Riemer: Berner Kommentar zum Stiftungsrecht. Stämpfli Verlag, 1981, S. 40. Es darf den Stiftungsorganen auch nicht das Recht eingeräumt werden, sich durch eigene Interpretationen über den ursprünglichen Stifterwillen hinwegzusetzen. Es gilt das Verbot der faktischen Abweichung vom Stifterwillen.Hans Michael Riemer: Berner Kommentar zum Stiftungsrecht. Stämpfli Verlag, 1981, S. 42ff. Auch wenn während langer Zeit vom Stifterwillen abgewichen wurde, muss, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für eine förmliche Zweckänderung nicht erfüllt sind, zu diesem zurückgekehrt werden.Hans Michael Riemer: Berner Kommentar zum Stiftungsrecht. Stämpfli Verlag, 1981, S. 72.
Im Gegensatz zu einer Aktiengesellschaft haben die Organe einer Stiftung damit auch keine eigene Willensbildung vorzunehmen. Vielmehr müssen sie sich bei ihrer Tätigkeit stets und einzig am Willen des Stifters zum Zeitpunkt der Errichtung der Stiftung orientieren. Die Stiftung unterscheidet sich dadurch ganz fundamental von anderen juristischen Persönlichkeiten, bei welchen Zweck und Strategie von den Organen verändert und angepasst werden können.
Aus dem Trennungs- und Erstarrungsprinzip folgt weiter, dass auch Zweckerweiterungen von Stiftungen nach schweizerischem Recht nicht bzw. nicht ohne weiteres möglich sind, da Zweckerweiterungen meistens zu einer Änderung bzw. Verwässerung der bestehenden Zweckerfüllung führen. Daher müssen Zweckerweiterungen in aller Regel mit einer Zu- bzw. Nachstiftung verbunden werden oder aber in keiner Weise Konkurrenz zu den bestehenden Zwecken entfalten.Hans Michael Riemer: Berner Kommentar zum Stiftungsrecht. Stämpfli Verlag, 1981, S. 83.
Stiftungen von Unternehmen Den Begriff Unternehmensstiftung kennt das schweizerische Stiftungsrecht nicht. Es handelt sich stets um eine Stiftung, die in irgendeiner Form mit einem oder mehreren Unternehmen verbunden ist. Die rechtliche Art der Stiftung ist nicht entscheidend. Es kann sich um eine normale Stiftung, eine Personalfürsorgestiftung und in seltenen Fällen um eine Familienstiftung handeln, die als Unternehmensstiftung auftritt. Theoretisch könnte selbst eine kirchliche Stiftung als Unternehmensstiftung wirken.
Arten: Holding-Stiftung, Unternehmensträger-Stiftung In der Rechtsliteratur werden zwei Arten unterschieden: die Holding-Stiftung und die Unternehmensträger-Stiftung:
Die Holding-Stiftung: Die Stiftung beteiligt sich ganz, mehrheitlich oder minderheitlich am Aktienkapital eines Unternehmens. Nur das Unternehmen ist operativ tätig. Die Stiftung selbst ist als Holding nicht operativ unternehmerisch tätig (Beispiel: Wilsdorf-Stiftung mit Rolex-Uhrengruppe).
Die Unternehmensträger-Stiftung: Sie ist selbst aktiv, führt Geschäfte durch, erbringt Dienstleistungen oder betätigt sich ganz allgemein operativ. Diese Art von Stiftung ist besonders anzutreffen bei: Alters- und Pflegeheimen, Spitälern, Krankenkassen, Privatschulen, Museen, Kunstgalerien, Denkfabriken. Vielfach werden öffentliche oder halb-öffentliche Betriebe unter dieser Art von Stiftung errichtet. (Beispiel: Avenir Suisse)
Rechtliches Die Unternehmensstiftung ist unter Rechtsgelehrten umstritten. Viele bejahen sie, einige lehnen sie jedoch ab. Jedoch hat das oberste Gericht der Schweiz, das Bundesgericht, in seinem Urteil vom 18. Mai 2001 bestätigt, dass ein wirtschaftlicher Stiftungszweck zulässig ist (). Somit können weiterhin Unternehmensstiftungen geführt und errichtet werden. Die kürzlich durchgeführte kleine Revision des Stiftungsrechtes hat das ursprünglich geplante Verbot der Unternehmensstiftung fallen gelassen.
Die Revision des Stiftungsrechtes, in Kraft seit 1. Januar 2006, hat zu einigen Neuerungen geführt. So sehen die revidierten Bestimmungen die Buchführungspflicht für Stiftungen vor ( ZGB). Betreibt die Stiftung ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe, so sind für die Rechnungslegung die strengen Bestimmungen des Aktienrechts sinngemäss anwendbar ( ZGB). Weiter wird neu grundsätzlich eine Revisionsstelle verlangt ( ZGB), wobei unter gewissen Voraussetzungen die Befreiung von der Pflicht zur Bezeichnung einer Revisionsstelle eintreten kann (geregelt in der Verordnung über die Revisionsstelle von Stiftungen). Neu sind dem Aktienrecht entsprechende Bestimmungen über das Vorgehen bei Besorgnis einer Überschuldung eingeführt worden ( ZGB). Schlussendlich kann der Stiftungszweck durch die zuständigen Behörden geändert werden, wenn in der Stiftungsurkunde eine Zweckänderung vorbehalten worden ist ( ZGB).
Alle Stiftungen stehen unter der Aufsicht des Gemeinwesens (Bund, Kanton, Gemeinde), dem sie nach ihrer Bestimmung angehören. Die Aufsichtsbehörde hat dafür zu sorgen, dass das Stiftungsvermögen seinen Zwecken gemäss verwendet wird. Die Aufsichtsbehörde prüft jedoch die Jahresrechnung nicht.
Steuerliche Aspekte Steuerbehörden befassen sich mit Unternehmensstiftungen. Solche Stiftungen werden je nach Stiftungszweck entweder wie eine Holding-Gesellschaft besteuert oder als normale Stiftung. Ist der Stiftungszweck als gemeinnützig anerkannt, so kann unter Umständen mit einer Steuerbefreiung gerechnet werden. Dies setzt allerdings voraus, dass die Ausschüttungen der Stiftung rein gemeinnützigen Institutionen oder Projekten zugeführt werden. Bei der Errichtung der Stiftung wird Vermögen einer Gesellschaft oder einer Person, vielfach Aktien, auf diese übertragen. Dieser Vorgang wird von den Steuerbehörden als Schenkung qualifiziert und löst in den meisten Kantonen Schenkungs- oder Erbschaftsteuern aus.
Als Dachverband gemeinnütziger Stiftungen in der Schweiz figuriert einerseits proFonds. Dieser Verband wurde 1990 als Arbeitsgemeinschaft für gemeinnützige Stiftungen gegründet und hatte 2021 rund 500 Mitglieder. Eine Abspaltung stellt der Verband Swissfoundations dar (ab 2001) mit etwa 170 Mitgliedern im 2019.
Errichtungsgründe Der Hauptgrund für die Errichtung einer Unternehmensstiftung dürfte für den Stifter die Erhaltung seines Unternehmens über seinen Tod hinaus darstellen. Der Unternehmer oder Hauptaktionär hat keine direkten Nachkommen. Somit überträgt er sein Vermögen auf die Stiftung. Viele Unternehmensstiftungen verfolgen rein wirtschaftliche Zwecke, d. h. Vermehrung des Stiftungsvermögens, damit Ausschüttungen im Sinne des Stiftungszweckes möglich werden. Vielfach werden auch Unternehmensstiftungen errichtet, um die Mitarbeiter am Gewinn der operativen Gesellschaft zu beteiligen. Die Aktien werden dann von der Stiftung rechtlich gehalten, die aktiven Mitarbeiter haben daran ein Nutzniessungsrecht und erhalten somit einen Teil der ausgeschütteten Dividende. In einer anderen Lösungsvariante erhalten die Mitarbeiter treuhänderisch die von der Stiftung gehaltenen Aktien. Bei Austritt müssen sie diese aber wieder der Stiftung zuführen. Diese Art von Stiftungen ist ganz besonders beliebt bei Treuhand- und Wirtschaftsprüfungs-Gesellschaften. Auch aus familiären Gründen kann ein Stifter seine Gesellschaft einer Unternehmensstiftung übertragen. Er kann dadurch die finanzielle Unabhängigkeit der eigenen Familie für die Zeit nach seinem Tod sicherstellen. Dieser Zweck ist aber aufgrund des ZGB nur für die Kosten der Erziehung, Ausstattung oder Unterstützung von Familienangehörigen zulässig. Eine eigentliche Unterhaltsstiftung ist nach Schweizer Recht nicht zulässig.
Familienstiftung Das schweizerische Recht regelt im Schweizerischen Zivilgesetzbuch im Teil Familienrecht unter dem Abschnitt Familienvermögen die Familienstiftung ( ZGB). So wird dort bestimmt: «Ein Vermögen kann mit einer Familie dadurch verbunden werden, dass zur Bestreitung der Kosten der Erziehung, Ausstattung oder Unterstützung von Familienangehörigen oder zu ähnlichen Zwecken eine Familienstiftung nach den Regeln des Personenrechts oder des Erbrechts errichtet wird.» Das schweizerische Zivilgesetzbuch anerkennt die Familienstiftung als besondere Stiftungsart – sie ist dem allgemeinen Stiftungsrecht unterstellt. Die Familienstiftung nach schweizerischem Recht soll der Erhaltung der Familie und ihres Vermögens dienen und damit im Besonderen der Problematik der Vermögenszersplitterung begegnen. Der Staat hat das Institut der Familienstiftung gebildet, da eine funktionierende Familienorganisation sowie das Wohl der Familie für den Staat von Interesse sind.
Eine Stiftung wird ohne weiteres zur Familienstiftung, wenn der Destinatärskreis auf die Angehörigen einer einzigen, bestimmten Familie beschränkt ist.Hans Michael Riemer: Berner Kommentar zum Stiftungsrecht. Stämpfli Verlag, 1981, S. 80. Für die rechtliche Qualifikation einer Stiftung als Familienstiftung ist also nicht entscheidend, ob der Stiftungsname oder die Stiftungssatzungen den Begriff Familienstiftung explizit erwähnen – oder ob die Satzungen einen Hinweis auf ZGB enthalten. Entscheidend ist einzig und ohne weiteres der Umstand, dass die Satzungen in irgendeiner Form eine Zweckbegrenzung auf die Angehörigen einer bestimmten Familie enthalten (Familiendestinatäre).