Die Überweisung () ist im bargeldlosen Zahlungsverkehr der Zahlungsinstitute ein Zahlungsinstrument, bei dem ein Zahler (Schuldner) sein kontoführendes Kreditinstitut auffordert, Buchgeld zu Lasten seines Girokontos dem Konto des Zahlungsempfängers (Gläubiger) gutzuschreiben.
Die Überweisung ist neben Lastschrift, Scheck, Wechsel (beide letzteren sind inzwischen unbedeutend) und Zahlung durch Kredit-, Debit- oder Chargekarte ein Zahlungsinstrument des bargeldlosen Zahlungsverkehrs. Während bei Scheck, Wechsel und Lastschrift die Aktivität vom Zahlungsempfänger ausgeht (), löst bei der Überweisung der Zahler den Zahlungsvorgang aus (). Der überwiegende Umsatzanteil an allen bargeldlosen Transaktionen entfällt in Deutschland traditionell auf Überweisungen, deren Anteil seit Jahren stabil bei etwa 90 % aller unbaren Zahlungsinstrumente liegt.
Beteiligte an einer Überweisung sind: der Zahler „ist eine natürliche oder juristische Person, die Inhaber eines Zahlungskontos ist und die Ausführung eines Zahlungsauftrags von diesem Zahlungskonto gestattet oder, falls kein Zahlungskonto vorhanden ist, eine natürliche oder juristische Person, die den Zahlungsauftrag erteilt“ ( Abs. 15 ZAG); dessen kontoführendes Zahlungsinstitut („ist ein Zahlungsdienstleister, der für einen Zahler ein Zahlungskonto bereitstellt und führt“, § 1 Abs. 18 ZAG); das kontoführende Zahlungsinstitut des Zahlungsempfängers; der Zahlungsempfänger (Gläubiger), eine natürliche oder juristische Person, die den Geldbetrag, der Gegenstand eines Zahlungsvorgangs ist, als Empfänger erhalten soll (§ 1 Abs. 16 ZAG); die nationale Zentralbank (z. B. Bundesbank, OeNB, BNS) bei Überweisungen zwischen unterschiedlichen Instituten, die nicht demselben Gironetz angehören; die Europäische Zentralbank bei innereuropäischen Überweisungen. Damit gibt es bei einer Überweisung mindestens drei Beteiligte, wenn die Bankverbindung des Zahlungsempfängers mit der des Zahlers übereinstimmt; ansonsten sind es vier Beteiligte.
Geschichte Die Ursprünge des heutigen Giroverkehrs lassen sich auf die altbabylonische Zeit zurückführen. Zu Zeiten der Ptolemäer (3. bis 1. Jahrhundert vor Christus) gab es in Ägypten einen Vorläufer des Giroverkehrs auf der Grundlage von Getreide als Guthaben.Alexander Djazayeri, Die Geschichte der Giroüberweisung, 2011, S. 23 Wer in staatlichen Kornspeichern lagerte, unterhielt bei der Verwaltung ein Konto, wobei die in Korn zu entrichtenden Steuern vom Konto abgeschrieben wurden.Friedrich Preisigke, Girowesen im griechischen Ägypten: Enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat, 1910, S. 62 f. Nach den Perserkriegen (490 bis 449 v. Chr.) waren es vor allem die Trapeziten in Griechenland (heute noch ), die von Privatpersonen Depositen entgegennahmen und Aufträge zur Zahlungsleistung ausführten. Das römische Pendant waren die Argentarii, die Zahlungen durch Umschreibung in ihren Geschäftsbüchern vermittelten. Die römischen Ausdrücke rescribere oder remittere erhielten die Bedeutung von ‚bezahlen‘.Willy Schulthess, Rechtsnatur von Girovertrag und Girozahlung, 1910, S. 9
Im China der Tang-Dynastie (618 bis 907 nach Christus) entstand für Steuerzahler oder bei Geschäftsbeziehungen ein als „fei qian“ bezeichnetes regionales Zahlungssystem.Uwe Vollmer, Ökonomische und politische Grenzen von Wirtschaftsräumen, 2006, S. 188
Seit dem 8. Jahrhundert hat im Islam die Hawala eine immer weitreichendere Bedeutung im Wirtschaftsleben eingenommen.Said Wais Ashrafnia, Scharia-konforme Finanzinstrumente, 2016, S. 81 Sie geht zurück auf Abū Hanīfa (699–767), der islamische Rechtsnormen sammelte und verallgemeinerte.Sergii Moshenskyi, History of the Weksel, 2008, S. 64 f. Die wesentlichen Beiträge stammen von Mālik ibn Anas (712–795), dem Begründer der Rechtslehre Madhhab. Die Hawala wurde 1327 vom islamischen Rechtsgelehrten () Abu Bakr ibn Mas ́du Al-Kāsānī als Rechtsinstitut der Sharia erwähnt.Otto Spies, Arabische Quellenbeiträge zum Rechtsinstitut der Delegation (hawala), in: Zeitschrift für Vergleichende Rechtswissenschaft, 1973, S. 17 f. Sie entwickelte sich rund um das Ferghanatal und breitete sich schnell aus in Gebiete, wo Koran und Sharia galten.Matthias Schramm/Markus Taube, Ordnungsprinzipien der supranationalen Transaktionssicherung im islamischen hawala-Finanzsystem, 1976, S. 6 Im mittelalterlichen Islam tauchte im Zusammenhang mit der Hawala oft die notarielle Beurkundung () und der Wechsel in Form des Akkreditivs () auf.Nathif J. Adam/Abdulkader Thomas, Islamic Bonds, 2004, S. 43 f.; ISBN 978-1-84374-128-2 Diese Kombination galt als Geldsurrogat für die Barzahlung.
Die erste christliche Bank mit organisiertem Giroverkehr war der Genueser Banco di San Giorgio, der Ende 1407 gegründet wurde. Es folgten der Banco di Rialto (1587) und der Banco Giro (1619), der erstmals das Wort giro (, ‚Kreislauf‘) in ihrem Namen trug und Kommunalkredite an die Stadt Venedig vergab.
Die den Handelsverkehr störende Münzverschlechterung führte zur Einführung des Buchgeldes auch in Deutschland. Die 1619 gegründete Hamburger Bank war die erste mit ausschließlichem Zweck des Giroverkehrs auf Grundlage der exklusiv bei ihr geltenden Währung „Mark Banco“. Sie wurde 1876 von der Reichsbank übernommen und fungierte seitdem als Reichsbank-Hauptstelle. Das Reichsbankgesetz vom 14. März 1875 stellte in § 13 fest, dass die Reichsbank befugt war, „Gelder im Depositen- und im Giroverkehr anzunehmen“. Sie ersetzte im Wege des Giroverkehrs Bargeldzahlungen durch Buchgeldübertragungen.Die Reichsbank 1876–1900. S. 51. Sie gab dem Giroverkehr eine zentralisierte Struktur, indem sie 1883 lokale Abrechnungsstellen schuf, wo die Banken ihre gegenseitigen Forderungen verrechneten. Ihre „Girozahlung“ bestand in der „Ab- und Zuschreibung von Depositen in den Bankbüchern“.Richard Koch, In: Conrad Elster, Lexis Loening (Hrsg.): Handwörterbuch der Staatswissenschaften. Band IV 2, 1900, S. 728f.
Die deutsche Wirtschaftskrise des Jahres 1907 gab einen weiteren Anstoß zur Einführung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs, um die Geldversorgung der Wirtschaft unabhängiger vom Bargeld zu gestalten. Seit 1910 stieg die Bedeutung der Zahlungsverkehrsfunktion für Landesbanken oder Girozentralen, da sie zur zentralen Verrechnungsstelle bei der Beschleunigung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs wurden. Seit November 2017 gibt es die Möglichkeit, in Echtzeit zu überweisen. Die EU-Mitgliedstaaten machten hiervon jedoch zögerlich Gebrauch, die deutschen Sparkassen begannen hiermit im Juli 2018.
Arten Unterschieden werden folgende Überweisungen:Gerhard Lippe, Das Wissen des Bankkaufmanns, 1980, S. 282 ff. Im Hinblick auf Belege: beleggebundene (bargeldloser Zahlungsverkehr: Überweisungsträger; halbbare Zahlung: Zahlschein) und beleglose Überweisung (beim Online Banking); hinsichtlich der Anzahl der Zahlungsvorgänge: die Einzelüberweisung ist ein einziger Zahlungsvorgang, der Dauerauftrag löst regelmäßig sich wiederholende, absolut identische Überweisungen zu festgelegten Zeitpunkten aus; nach der Überweisungsdauer gibt es: Normalüberweisung (Standardüberweisung), Echtzeitüberweisung und Eilüberweisung (Schnell- oder Blitzüberweisung). Echtzeit- und Eilüberweisung unterscheiden sich praktisch nicht, denn sie werden innerhalb von Sekunden durch Echtzeitsysteme dem Empfänger gutgeschrieben. Nach der Frage der Grenzüberschreitung: Inlandsüberweisung: Zahlungspflichtiger und Zahlungsempfänger haben ihren Rechtssitz in einem einzigen Staat, Auslandsüberweisung: Zahlungspflichtiger und Zahlungsempfänger haben ihren Rechtssitz in verschiedenen Staaten. Als solche galt die bis 2011 durchgeführte EU-Überweisung. Im Hinblick auf den Überweisungstermin: Terminüberweisung: Eine Terminüberweisung wird nicht am Tag des Überweisungsauftrags, sondern zu einem späteren, vom Zahler festgelegten Termin ausgeführt. Standardüberweisungen müssen gemäß Abs. 1 BGB spätestens am Ende des auf den Zugangszeitpunkt des Zahlungsauftrags folgenden Geschäftstag beim Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers eingehen. Bei beleggebundenen Überweisungen verlängert sich die Dauer um einen Geschäftstag. Auslandsüberweisungen müssen nach Abs. 1 BGB in maximal vier Geschäftstagen beim Zahlungsempfänger gutgeschrieben werden.
Rechtsfragen Eine Legaldefinition findet sich in Abs. 22 ZAG, wonach die Überweisung „ein auf Veranlassung des Zahlers ausgelöster Zahlungsvorgang zur Erteilung einer Gutschrift auf dem Zahlungskonto des Zahlungsempfängers zu Lasten des Zahlungskontos des Zahlers in Ausführung eines oder mehrerer Zahlungsvorgänge durch den Zahlungsdienstleister [ist], der das Zahlungskonto des Zahlers führt.“
Überweisungen werden im Rahmen eines Geschäftsbesorgungsvertrags, der Zahlungsdienste zum Inhalt hat, ausgeführt ( BGB). Das beauftragte Kreditinstitut soll den Überweisungsauftrag so ausführen, wie es der Auftraggeber bestimmt.BGH, Urteil vom 10. Dezember 1970, Az.: II ZR 132/68 = Der Überweisungsauftrag ist kein Auftrag im Rechtssinne, sondern ein Überweisungsvertrag. Das Angebot zum Abschluss eines Überweisungsvertrags geht vom Auftraggeber aus und kann schriftlich oder elektronisch abgegeben werden. Die Angebotsannahme liegt in der Bearbeitung des Überweisungsauftrages durch das Institut oder in dessen Schweigen nach Abs. 1 HGB. Überträgt das auftragnehmende Institut mit Erlaubnis des Auftraggebers (durch AGB) – bei der Nutzung institutsübergreifender Gironetze – die weitere Ausführung auf andere Banken, so muss es nach Abs. 1 Satz 2 BGB nur für die falsche Auswahl und Anleitung einstehen. Weicht das beauftragte Institut hingegen unbefugt von einer Weisung des Auftraggebers ab, verletzt es den Geschäftsbesorgungsvertrag und ist nach Abs. 1 Satz BGB zum Schadensersatz verpflichtet.
Die Gutschrift führt, wenn zwischen Zahlungspflichtigem und Zahlungsempfänger ein Schuldverhältnis zugrunde liegt, zur Erfüllung „an Erfüllungs Statt“.Verlag Th. Gabler (Hrsg.), Bank-Lexikon: Handwörterbuch für das Bank- und Sparkassenwesen, 1978, Sp. 1562
Durch einen Einzelzahlungsvertrag wird der Zahlungsdienstleister verpflichtet, für die Person, die einen Zahlungsdienst als Zahler, Zahlungsempfänger oder in beiden Eigenschaften in Anspruch nimmt (Zahlungsdienstnutzer), einen Zahlungsvorgang auszuführen ( BGB). Die Überweisung ist ein Zahlungsvorgang, denn sie ist eine Übermittlung eines Geldbetrags, unabhängig von der zugrunde liegenden Rechtsbeziehung zwischen Zahler und Zahlungsempfänger (§ 675 f. Abs. 4 BGB).
Diese Rechtsbeziehung zwischen Zahler und Zahlungsempfänger wird als Valutaverhältnis bezeichnet. Der Verbindlichkeit des Zahlers steht eine korrespondierende Forderung des Zahlungsempfängers gegenüber. Dieses komplementäre Deckungsverhältnis ist bei der Überweisung die conditio sine qua non, ohne die es den Zahlungsvorgang nicht geben würde.Jaroslav Cejka, Kollisionsrechtliche Probleme grenzüberschreitender Überweisungen, 2020, S. 306 Das Deckungsverhältnis besteht aus der Rechtsbeziehung zwischen Zahler und seiner kontoführenden Bank durch den Girovertrag. Sein Pendant ist das Inkassoverhältnis zwischen der Bankverbindung des Zahlungsempfängers und dem Zahlungsempfänger, dem ebenfalls ein Girovertrag zugrunde liegt.Jaroslav Cejka, Kollisionsrechtliche Probleme grenzüberschreitender Überweisungen, 2020, S. 8