mini|Durch Pilze teilweise zersetzter Telegrafenmast, Querschnitt in Bodennähe. Holzschutzmittel sind Wirkstoffe oder wirkstoffhaltige Zubereitungen, die dazu bestimmt sind, einen Befall von Holz oder Holzwerkstoffen durch holzzerstörende oder holzverfärbende Organismen zu verhindern oder einen solchen Befall zu bekämpfen. Siehe: Holzschutz

Anstrichstoffe wie Lacke oder Farben, die nicht mit Wirkstoffen gegen holzzerstörende oder -verfärbende Organismen ausgerüstet sind oder ausschließlich Wirkstoffe zum Eigenschutz der Beschichtung enthalten, fallen nicht unter den Begriff „Holzschutzmittel“, obwohl sie durchaus zur schützenden Behandlung von Holz verwendet werden. Ebenfalls werden die Mittel zum Schutz des Holzes vor Vergrauung durch die UV-Strahlung der Sonne, die sogenannten Wetterschutzmittel, und die Mittel zum Schutz der Holzoberfläche vor Flecken, Schmutz und Staub mit gleichzeitig dekorativer Wirkung, die sogenannten Holzveredelungsmittel, nicht den Holzschutzmitteln zugeordnet. Neben der Verwendung von Holzschutzmitteln kommen auch eine Anzahl anderer Holzschutzverfahren mit vorbeugender oder bekämpfender Wirkung zum Einsatz.

In Deutschland lag der Umsatz 2014 mit Holzschutzmitteln und Lasuren in Streichqualität bei 135 Millionen Euro.Umsatz mit Farben & Lacken rückläufig, Baumarktmanager, 20. Juli 2015

Die europäische Verordnung (EU) Nr. 528/2012 vom 22. Mai 2012 (zuvor Richtlinie 98/8/EG vom 16. Februar 1998) über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten. definiert Holzschutzmittel als Produkte zum Schutz von Holz, ab dem Einschnitt im Sägewerk, oder Holzerzeugnissen gegen Befall durch holzzerstörende oder die Holzqualität beeinträchtigende Organismen. Diese Produktart umfasst sowohl Präventivprodukte als auch Kurativprodukte.

Regelungen Gesetzliche Regelungen mini|Schadbild des Schiffsbohrwurms

Holzschutzmittel unterliegen als Gemische verschiedener chemischer Stoffe und Verbindungen den geltenden gesetzliche Vorschriften wie dem Chemikalien-, dem Umwelt- und dem Abfallrecht. Insbesondere fallen sie als Biozidprodukte unter den Geltungsbereich der Biozidgesetzgebung. Grundlage dazu bildet die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 (Biozid-Verordnung). Sie regelt den Verkauf, die Abgabe (Bereitstellung auf dem Markt) und die Verwendung von Biozidprodukten in ganz Europa. Daher betrifft die Biozid-Verordnung sowohl Händler, Inverkehrbringer als auch Verwender von Biozidprodukten, welches wiederum Bestandteil des Chemikaliengesetzes ist. Holzschutzmittel fallen gemäß der Biozidprodukteverordnung unter die Produktart 8 (Produkte zum Schutz von Holz, ab dem Einschnitt im Sägewerk, oder Holzerzeugnissen gegen Befall durch holzzerstörende oder die Holzqualität beeinträchtigende Organismen, Insekten einbegriffen. Diese Produktart umfasst sowohl Präventivprodukte als auch Kurativprodukte.) Die Biozidgesetzgebung erfordert, dass zunächst der zu verwendende Wirkstoff auf EU-Ebene genehmigt wird, anschließend muss für die Verkehrsfähigkeit von Biozidprodukten eine Zulassung durch eine Zulassungsstelle erfolgen. Voraussetzung dafür ist eine gesundheits- und umweltbezogene Bewertung sowie der Nachweis der Wirksamkeit. Die in Deutschland zugelassenen Holzschutzmittel sind über die Datenbank der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin online abrufbar.

Regelungen zur Anwendung von Holzschutzmitteln in baulichen Anlagen In Deutschland definiert die DIN 68 800 Holzschutz die Anwendung von Maßnahmen, die eine Wertminderung oder Zerstörung von Holz und Holzwerkstoffen – besonders durch Pilze, Insekten etc., – verhüten. Weiters müssen Bauherren das BGB und dessen Verkehrssicherungspflicht zum Schutze Dritter beachten. Im Interesse der öffentlichen Sicherheit schreibt der Gesetzgeber einen vorbeugenden Schutz von Hölzern vor, die tragenden bzw. aussteifenden Zwecken dienen. Verstöße werden als Ordnungswidrigkeit verfolgt. Werden im Schadensfall Personen verletzt, kann das unter Umständen strafrechtlich geahndet werden. Besteht ein Bauherr auf der Verwendung unimprägnierter Hölzer, können Architekten und Bauausführer den zivilrechtlichen Schadenersatzanspruch des Bauherrn ausschließen. Dieser ist jedoch nicht Dritten gegenüber wirksam und derartige Klauseln sind öffentlichrechtlich und strafrechtlich ohne Belang. Der Holzschutz kann aber auch durch konstruktive Maßnahmen, etwa dem Einsatz insekten- und/oder fäuleresistenter Holzarten, online abgerufen am 26. August 2015. beziehungsweise durch eine möglichst trockene Umgebung (Feuchtegehalt des Vollholzes unter 20 %) erfolgen.

Bauaufsichtlicher Verwendbarkeitsnachweis Eines bauaufsichtlichen Verwendbarkeitsnachweises in Form einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung nach den Bauordnungen der Bundesländer bedürfen Mittel zum vorbeugenden Schutz von Bauprodukten und Bauteilen aus Holz für tragende und/oder aussteifende Zwecke vor holzzerstörenden Pilzen und Insekten, Mittel zum vorbeugenden Schutz von Bauprodukten und Bauteilen aus Holzwerkstoffen vor holzzerstörenden Pilzen und Insekten, Mittel zur Bekämpfung eines vorhandenen Befalls von Bauteilen aus Holz und Holzwerkstoffen durch holzzerstörende Insekten, Mittel zur Verhinderung des Durchwachsens von Mauerwerk durch den Echten Hausschwamm (Schwammsperrmittel).

Die Erteilung der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung, die in allen Bundesländern gültig ist, erfolgt durch das zuständige Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt). Das DIBt gibt jährlich ein Holzschutzmittelverzeichnis heraus, in dem die zugelassenen Holzschutzmittel aufgeführt sind. Die Geltungsdauer der Zulassung ist befristet (maximal 5 Jahre).

Die Erteilung der bauaufsichtlichen Zulassung ist in erster Linie abhängig vom Nachweis darüber, dass das Holzschutzmittel für den vorgesehenen Zweck geeignet und bei bestimmungsgemäßer Verwendung wirksam ist. Des Weiteren wird im Rahmen der Zulassung nicht nur der direkte Umgang mit dem Holzschutzmittel hinsichtlich möglicher Auswirkungen auf Gesundheit und Umwelt bewertet, sondern auch das behandelte Holz während der Gebrauchsphase.

Die Wirksamkeitsprüfung übernimmt z. B. die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM).

Entsprechend ihrer Wirksamkeit und ihres späteren Verwendungszwecks (Gebrauchsklasse) erhalten die Mittel folgende Prüfprädikate:

Iv: gegen Insekten vorbeugend wirksam P: gegen Pilze vorbeugend wirksam (Fäulnisschutz) W: auch für Holz, das der ständigen Witterung ausgesetzt ist, jedoch nicht im ständigen Erdkontakt und nicht im ständigen Kontakt mit Wasser E: auch für Holz, das extremer Beanspruchung ausgesetzt ist (im ständigen Erdkontakt und/oder im ständigen Kontakt mit Wasser sowie bei Schmutzablagerungen in Rissen und Fugen) Ib: gegen Insekten bekämpfend wirksam M: zur Verhinderung des Durchwachsens von Hausschwamm durch Mauerwerk

Holzschutzmittel mit einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung dürfen nur von im Holzschutz erfahrenen Fachleuten bzw. Fachbetrieben angewendet werden.

Keines bauaufsichtlichen Verwendbarkeitsnachweises bedürfen dagegen Mittel zum vorbeugenden Schutz von Bauprodukten und Bauteilen aus Holz für nichttragende und nicht aussteifende Zwecke (z. B. für äußere Wand- oder Unterverschalungen, Fenster, Außentüren, Fensterläden), Mittel zum vorbeugenden Schutz von Gegenständen, die nicht Teil einer baulichen Anlage im Sinne der Landesbauordnung sind (z. B. Gartenmöbel, Bänke, Obstpfähle), Mittel zur Bekämpfung eines Befalls durch holzzerstörende Insekten von Gegenständen, die nicht Teil einer baulichen Anlage im Sinne der Landesbauordnung sind (z. B. alte Möbel), Mittel zum vorbeugenden Schutz von Holz im Außenbereich ohne Erdkontakt einschließlich Fenster und Außentüren gegen holzverfärbende Organismen.

Für diese bauaufsichtlich nicht geregelten Holzschutzmittel besteht auf freiwilliger Basis die Möglichkeit ihre Wirksamkeit und ihre Gesundheits- und Umweltauswirkungen amtlich prüfen und bewerten zu lassen, z. B. nach RAL-GZ 830 der Gütegemeinschaft Holzschutzmittel e. V.Internetadresse der Gütegemeinschaft Holzschutzmittel e. V. mit Informationen zu RAL-GZ 830. Alle diese Mittel sind nicht zur Anwendung in Wohn- und Aufenthaltsräumen bestimmt.

Anwendungshinweise L: Leimverträglich (bestimmte Leime) K: keine Lochfraßkorrosion Chrom-Nickel-Stahl F: Feuerschutzmittel S: zum Streichen, Spritzen, Sprühen, Tauchen (S): Spritzen, Sprühen, Tauchen in stationären Anlagen ST: (S) sowie Streichen in stationären Anlagen T: Tauchen, Tränken

Normen (Auswahl) DIN 68800 Holzschutz im Hochbau Teil 1 – Allgemeines (Ausgabe 2011-10) Teil 2 – Vorbeugende bauliche Maßnahmen im Hochbau (Ausgabe 2012-2) Teil 3 – Vorbeugender Schutz von Holz mit Holzschutzmitteln (Ausgabe 2012-2) Teil 4 – Bekämpfungs- und Sanierungsmaßnahmen gegen Holz zerstörende Pilze und Insekten (Ausgabe 2012-2)

Produkte zum Schutz von Holz Holzschutzmittel mini|Mit braunem Carbolineum behandeltes Holz. Das Mittel ist fast bis zur Mitte des Pfostens eingedrungen. Erst später wurde er in seine halbrunde Form geschnitten

Holzschutzmittel lassen sich unterscheiden nach ihrer Zusammensetzung, ihrem Anwendungszweck und -verfahren (zum vorbeugenden Schutz oder zur Bekämpfung eines vorhandenen Befalls bzw. Verarbeitung mittels bestimmter Anwendungsverfahren wie Druckverfahren, Trogtränkung, Streichen), ihrer Wirksamkeit (fungizid, insektizid, bläuewidrig) oder nach Handelsformen (wässrige gebrauchsfertige Mittel, wasserverdünnbare Salzkonzentrate oder Emulsionen, lösemittelhaltige gebrauchsfertige Mittel). Eine Sonderstellung nehmen Präparate auf Basis von Steinkohlenteeröl (Carbolineum) ein, die nur mittels spezieller Verfahren und ausschließlich in festgelegten Anwendungsbereichen (wie Leitungsmasten, Eisenbahnschwellen, Reb- und Obstpfähle) eingesetzt werden dürfen.

Das Holzschutzmittelverzeichnis 2009 nimmt folgende Einteilung für Holzschutzmittel mit allgemeiner bauaufsichtlicher Zulassung vor:

Vorbeugend wirkende Holzschutzmittel:

Wasserlösliche Holzschutzmittel zum vorbeugenden Schutz von Holzbauteilen gegen holzzerstörende Pilze und Insekten (Hauptbestandteile bzw. Wirkstoffe):Holzschutz, in: Schadstoffberatung.de, abgerufen im Dezember 2023

Bor-Salze (anorganische Borverbindungen) CK-Salze (anorganische Chrom-Kupferverbindungen) CKB-Salze (anorganische Chrom-, Kupfer- und Borverbindungen) CKF- und CKFZ-Salze (anorganische Chrom-, Kupfer- und Fluorverbindungen wie Zinkhexafluorosilicat und Kupferhexafluorosilicat) Chromfreie Kupferpräparate (Kupferverbindungen, Cu-HDO oder quartäre Ammoniumverbindungen, z. Tl. unter Zusatz von Triazol-Derivaten und/oder Borverbindungen) Quat-Präparate (quartäre Ammoniumverbindungen) Quat-Bor-Präparate (quartäre Ammonium-Borverbindungen) Sammelgruppe (Präparate, die in ihrer Zusammensetzung von den vorgenannten Wirkstoffkombinationen abweichen bzw. deren Wirksamkeit auf anderen Stoffen beruht)

Lösemittelhaltige Holzschutzmittel zum vorbeugenden Schutz von Holzbauteilen gegen holzzerstörende Pilze und Insekten:

Holzschutzmittel in organischen Lösemitteln (organische Fungizide und Insektizide in organischen Lösemitteln, unterschiedlich hoher Gehalt an Bindemitteln)

Holzschutzmittel zum vorbeugenden Schutz von Holzbauteilen gegen holzzerstörende Insekten – ohne Wirksamkeit gegen holzzerstörende Pilze:

Wasserverdünnbare Holzschutzmittel – ohne Wirksamkeit gegen Pilze (organische Insektizide in wässriger Emulsion)

Holzschutzmittel ausschließlich zum vorbeugenden Schutz von Holzwerkstoffen gegen holzzerstörende Pilze – ohne Wirksamkeit gegen holzzerstörende Insekten:

Sonderpräparate für Holzwerkstoffe (anorganische Bor-Verbindungen, Kalium-HDO)

Bekämpfend wirkende Holzschutzmittel:

Holzschutzmittel mit bekämpfender Wirksamkeit gegen holzzerstörende Insekten:

Bekämpfungsmittel (anwendungsfertige lösemittelhaltige Präparate, wasserlösliche Salzkonzentrate sowie wasserverdünnbare Emulsionskonzentrate)