Bei der Notwehr handelt es sich um diejenige Verteidigungshandlung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden. Geregelt ist die Notwehr in des Strafgesetzbuchs (StGB), in des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) und in des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Notwehr gestattet die Verletzung von Rechtsgütern des Angreifers und verpflichtet diesen zur Duldung der Abwehrmaßnahme. Sie wirkt also als Rechtfertigungsgrund. Dem Notwehrrecht liegt das Rechtsbewährungsprinzip zugrunde. Aus diesem Grund ist eine durch Notwehr gerechtfertigte Handlung kein Unrecht. Im Vergleich zu anderen Rechtfertigungsgründen zeichnet sich das Notwehrrecht dadurch aus, dass es dem Handelnden sehr weitreichende Eingriffsbefugnisse einräumt.

Beschränkt wird das Notwehrrecht durch die Kriterien der Erforderlichkeit und der Gebotenheit der Notwehrhandlung. Zudem ist durch Notwehr lediglich der Eingriff in Rechtsgüter des Angreifers gedeckt. Es findet nach ganz überwiegender Meinung keine Verhältnismäßigkeitsprüfung statt – anders als im Falle des Notstands.

Entstehungsgeschichte Das Notwehrrecht leitet sich aus dem antiken römischen Rechtsgrundsatz Vim vi repellere licet ab. (lateinisch; deutsch: „Gewalt darf mit Gewalt abgewehrt werden“). Im modernen Sprachgebrauch wird oft die Grundsatzformel „Das Recht braucht dem Unrecht nicht zu weichen“ (auch Rechtsbewährungsprinzip genannt) gebraucht. Damit wird das Notwehrrecht überhaupt begründet. Es hält einen wichtigen Grundsatz fest: Einem Angegriffenen ist es grundsätzlich gestattet, sich mit Gewalt zu wehren, auch wenn ihm Flucht als „mildestes Mittel“ der „Notwehr“ möglich wäre; er kann sich also wehren und braucht nicht zu weichen.

Ein Blick in die Historie zeigt, dass das Recht auf Notwehr nicht zu jeder Zeit selbstverständlich war. Intensiv untersucht und dokumentiert ist ein „Notwehrfall“ (mit tödlichem Ausgang für den Angreifer) aus dem Jahr 1805 in Schlesien: Ein Müller tötete einen einschlägig bekannten, kurz zuvor aus dem Strafvollzug entwichenen Räuber namens Exner mit einem Messerstich, nachdem dieser einen Einbruch in dessen einsam gelegene Mühle versucht hatte. Das naturrechtlich und absolutistisch-obrigkeitsstaatlich geprägte allgemeine preußische Landrecht enthielt keine klaren Festlegungen über das Notwehrrecht, vielmehr war anerkannt, dass es im Ermessen der Richter stand oder der Gnade des Landesherrn unterlag. In einem langwierigen Prozess musste geklärt werden, ob in diesem Einzelfall Notwehr vorlag. Unter dem Druck der Öffentlichkeit und den Wirren der französischen Revolution entbrannte eine kontrovers geführte, intensive Diskussion unter den führenden Rechtsgelehrten der Zeit. Im Ergebnis resultierte die noch heute gültige Formulierung der Notwehr im deutschen Recht. Dieser Fall war so bedeutend und hatte schon seinerzeit so weitreichende Konsequenzen, dass er im „Neuen Pitaval“ Aufnahme fand. Die Befürworter eines verbrieften Rechtes auf Notwehr verwiesen auf die Abwesenheit der Obrigkeit in Notwehrfällen und postulierten die noch heute gültigen bürgerlichen Rechte und Regularien. Die Gegner betonten die Möglichkeit des Missbrauchs und die Verletzung des staatlichen Gewaltmonopols. Die Diskussion darüber dauerte bis in die jüngste Zeit an. Die Definition des Notwehrexzesses und dessen zeitweilige Strafbewehrung sind Beleg dafür.

Das bayerische Strafgesetzbuch von 1813 forderte erstmals nicht mehr die Einhaltung der Grenzen verhältnismäßiger Abwehr.Thomas Rönnau, Kristian Hohn: § 32 Rn. 4. In: Leipziger Kommentar. Band 3 §§ 32-37. 13. Auflage. De Gruyter, Berlin / Boston 2019, ISBN 978-3-11-030028-4. Das Notwehrrecht des § 32 StGB beruht auf § 41 des preußischen Strafgesetzbuchs von 1851. Diese Norm wurde ohne inhaltliche Änderungen in § 53 des Reichsstrafgesetzbuchs von 1872 überführt. Sie enthielt neben dem Rechtfertigungsgrund der Notwehr eine strafbefreiende Regelung zum Notwehrexzess.Volker Erb: § 32 Rn. 10. In: Im Rahmen der Großen Strafrechtsreform wurde durch das zweite StrafrechtsreformgesetzZweites Gesetz zur Reform des Strafrechts (2. StrRG) vom 4. Juli 1969 (, PDF), nach Maßgabe des Gesetzes über das Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Reform des Strafrechts vom 30. Juli 1973 (, PDF) in Kraft getreten – mit Ausnahme der Regelungen über die Unterbringung in einer sozialtherapeutischen Anstalt – am 1. Januar 1975. mit Wirkung zum 1. Januar 1975 die bis dahin in § 53 StGB enthaltene Notwehrregelung durch § 32 StGB abgelöst. Der Notwehrexzess ist seitdem in StGB geregelt.

Funktion des Notwehrrechts Das Notwehrrecht schützt nach in der Rechtswissenschaft vorherrschender Auffassung sowohl Individual- als auch Allgemeininteressen, deren Kombination die Eingriffsreichweite des Rechts begründet: Zum einen dient das Notwehrrecht dem Schutz des angegriffenen Rechtsguts. Zum anderen dient sie der Durchsetzung der Rechtsordnung. Vom ersten Prinzip aus sei eine Durchbrechung des staatlichen Gewaltmonopols geboten, wenn der Staat im Einzelfall nicht in der Lage sei, die Individualinteressen vor einer akuten Bedrohung zu schützen; vom zweiten Prinzip aus diene die Durchbrechung des staatlichen Gewaltmonopols dem Rechtsbewährungsprinzip und damit einer generalpräventiven Zwecksetzung. Nach einer abweichenden Auffassung dient das Notwehrrecht hingegen allein dem Schutz von Individualinteressen.Volker Erb: § 32 Rn. 18. In:

Voraussetzungen der Notwehr nach § 32 StGB

Notwehrlage Angriff auf ein Rechtsgut Das Notwehrrecht setzt gemäß Absatz 2 StGB voraus, dass eine Notwehrlage vorliegt. Eine solche liegt vor, wenn ein der Notwehr fähiges Gut einem gegenwärtigen und rechtswidrigen Angriff ausgesetzt wird. Bei einem Angriff handelt es sich um eine menschliche Bedrohungshandlung.Volker Erb: § 32 Rn. 55. In: Der Angriff kann sowohl vorsätzlich als auch fahrlässig erfolgen. Eine vorsätzliche Bedrohung von Leib und Leben liegt etwa vor, wenn der Angreifer dazu ansetzt, sein Opfer mit einer Waffe zu erschießen. Das unberechtigte Anfertigen einer Fotoaufnahme stellt einen Angriff auf das Recht am eigenen Bild dar.Bernd Hecker: Anmerkung zu OLG Hamburg, Beschluss vom 5. April 2012, 3 – 14/12 (Rev). In: Juristische Schulung, 2012, S. 1039. Das Anrauchen einer Person kann einen Angriff auf deren Ehre und Gesundheit darstellen.Christian Jäger: Anmerkung zu AG Erfurt, Urteil vom 18. September 2013, 910 Js 1195/13 – 48 Ds. In: Juristische Arbeitsblätter 2014, S. 472. Fällt ein Tier einen Menschen an, stellt dies einen Angriff dar, wenn das Tier durch einen Menschen zur Attacke aufgehetzt wird. Auch in einem Unterlassen kann ein Angriff liegen. Unter welchen Voraussetzungen dies möglich ist, ist in der Rechtswissenschaft allerdings im Einzelnen umstritten. Nach den unterschiedlichen Ansichten stellt es jedenfalls dann einen Angriff dar, wenn der Täter als Garant verpflichtet ist, einen Erfolgseintritt abzuwenden.Joachim Kretschmer: Notwehr (§ 32 StGB) und Unterlassen (§ 13 StGB) – eine wechselseitige Beziehung zweier Rechtsfiguren. In: Juristische Arbeitsblätter, 2015, S. 589. Kristian Kühl: Angriff und Verteidigung bei der Notwehr. In: Jura 1993, S. 57 (59).

§ 32 StGB erfasst lediglich solche Bedrohungen, die sich gegen Individualrechtsgüter richten. Als solche kommen insbesondere Leben, körperliche Unversehrtheit, Freiheit und Eigentum in Frage. Sofern ein Individualrechtsgut dem Staat zugeordnet ist, beurteilt sich seine Notwehrfähigkeit nach der Art der Zuordnung: Besitzt der Staat ein Rechtsgut als Fiskus, ist es nach den allgemeinen Regeln des § 32 StGB notwehrfähig. Dies trifft etwa auf Eigentum der öffentlichen Hand zu. Ist ein Gut dem Staat allerdings in seiner hoheitlichen Funktion zugeordnet, ist es nur dann nach § 32 StGB notwehrfähig, wenn es für diesen von grundlegender Bedeutung ist und dieser es nicht selbst schützen kann.Walter Perron, Jörg Eisele: § 32 Rn. 6. In: Von vornherein nicht notwehrfähig sind schließlich Rechtsgüter der Allgemeinheit, etwa die Sicherheit im Straßenverkehr und die öffentliche Ordnung.Walter Perron, Jörg Eisele: § 32 Rn. 8. In:

Kein Angriff liegt vor, wenn das bedrohte Gut lediglich in einem rechtsförmigen Verfahren geschützt ist. Daher liegt beispielsweise kein Angriff auf die Rechtsstellung eines Vermieters vor, wenn sich der Mieter nach Beendigung des Mietvertrags weigert, eine Wohnung zu räumen.Kristian Kühl: Angriff und Verteidigung bei der Notwehr. In: Jura 1993, S. 118 (125). In einem solchen Fall muss der Vermieter einen Räumungstitel in einem Gerichtsverfahren erwirken. Als Rechtfertigungsgrund kommt allerdings anstelle des Notwehrrechts eine zivilrechtliche Selbsthilfe in Frage.

Bei der Abwendung von Angriffen auf Rechtsgüter eines Anderen spricht man von Nothilfe (auch Notwehrhilfe).Peter Kasiske: Begründung und Grenzen der Nothilfe. In: Jura 2004, S. 832. Deren Zulässigkeitsvoraussetzungen entsprechen grundsätzlich denen der Notwehr.Johannes Kaspar: Die Strafbarkeit der aufgedrängten Nothilfe. In: Juristische Schulung, 2014, S. 769. Steht das angegriffene Rechtsgut allerdings zur Disposition seines Inhabers, scheidet eine Rechtfertigung durch Nothilfe wegen ihrer zumindest teilweise individualschützenden Zweckrichtung aus, wenn der Betroffene den Angriff dulden will.Johannes Kaspar: Die Strafbarkeit der aufgedrängten Nothilfe. In: Juristische Schulung, 2014, S. 769 (773–775). An der Disponibilität fehlt es beim Rechtsgut Leben. Umstritten ist in der Rechtswissenschaft, ob und in welchem Umfang eine staatliche Nothilfe zu Gunsten eines Beteiligten möglich ist. Als problematisch erweist sich, dass durch die Anwendung des § 32 StGB eine Umgehung der gefahrenabwehrrechtlichen Eingriffsermächtigungen mit ihren spezifischen Voraussetzungen droht. Nach überwiegender Auffassung räumt § 32 StGB allerdings auch Hoheitsträgern ein Recht zur Nothilfe ein, da dies den Schutz des angegriffenen Rechtsguts verbessert. Die Vereinbarkeit mit gefahrenabwehrrechtlichen Vorschriften stehe losgelöst daneben.

Gegenwärtigkeit des Angriffs Ein Angriff ist gegenwärtig, sobald die Rechtsgutsverletzung unmittelbar bevorsteht, gerade stattfindet oder noch andauert.Volker Erb: § 32 Rn. 104. In:

Ein Angriff steht unmittelbar bevor, wenn der Angreifer durch sein Verhalten ein Rechtsgut ohne wesentliche Zwischenschritte in Gefahr bringen kann. Ein Indiz zur Beurteilung des unmittelbaren Bevorstehens enthält StGB. Hiernach gelangt ein Delikt ins Versuchsstadium, wenn der Täter zur Tat unmittelbar ansetzt, also aus seiner Sicht alle Schritte unternommen hat, um ein Rechtsgut ohne weitere wesentliche Zwischenschritte zu gefährden. Überschreitet der Täter die Versuchsschwelle, ist ein Angriff gegenwärtig. Allerdings ist das Überschreiten dieser Schwelle zwecks möglichst effektiven Schutzes des bedrohten Rechtsguts nicht erforderlich.Walter Perron, Jörg Eisele: § 32 Rn. 14. In:

Gegenwärtigkeit liegt beispielsweise vor, wenn der Angreifer eine Schusswaffe an sich nimmt, um sein Opfer zu erschießen. Sie fehlt hingegen, wenn der Täter die Rechtsgutsverletzung lediglich ankündigt, sich jedoch noch zu weit vom Opfer entfernt befindet, um dieses gefährden zu können.. Das Vorliegen einer dauerhaft gefährlichen Situation, etwa im Fall eines Familientyrannen., begründet allein noch keinen gegenwärtigen Angriff.

Der Angriff dauert solange an, bis er beendet ist, da bis zu diesem Zeitpunkt eine Vertiefung der Rechtsgutsverletzung möglich ist. Ein Diebstahl ( StGB) ist daher beispielsweise solange gegenwärtig, bis der Täter einen gefestigten Gewahrsam am Tatobjekt erlangt hat. (209). Das Andauern eines Angriffs endet auch, wenn ein Versuch fehlschlägt.Urs Kindhäuser: § 32, Rn. 53. In: