mini|hochkant=1.2| Unter Kataster wird im Allgemeinen ein Register, eine Liste oder Sammlung von Dingen oder Sachverhalten mit Raumbezug verstanden. Im engeren Sinne steht das (süddeutsch auch: der) Kataster, genauer das Liegenschaftskataster (LiKa) für das landesweit flächendeckende Register sämtlicher Flurstücke (Parzellen, Grundstücke und grundstücksgleicher Rechte) und deren Beschreibung. In einem beschreibenden Teil (Katasterbuch/Liegenschaftsbuch) und in Karten (Flurkarte/Liegenschaftskarte) werden die Flurstücke mit ihrer räumlichen Lage, Art der Nutzung und Geometrie sowie zusätzlich auch die auf den Flurstücken befindlichen Gebäude beschrieben. Als Liegenschaften werden in Deutschland in den Landesgesetzen die Flurstücke und Gebäude definiert.Beispiel der Definition in Nordrhein-Westfalen, abgefragt am 8. Januar 2017.
Begriff und rechtsgeschichtliche Entwicklung hochkant=1.2|mini|
Kataster kam über das französische Wort cadastre ins Deutsche und wird in etymologischer Hinsicht auf das griechische Wort (katástichon „Liste, Register, Geschäftsbuch“) zurückgeführt. Daneben ist der Einfluss weiterer Wörter möglich: Der mittellateinischen Rechtsbegriff catastrum, das wiederum auf ein lateinisches Wort capitastrum „Kopfsteuerverzeichnis“ zurückgeht;Zum Beispiel Richard von Kienle: Fremdwörter-Lexikon, Gütersloh 1964/München o. J. und catasta () wurde verwendet für ein Schaugerüst zur Ausstellung verkäuflicher Sklaven,Michael Petschenig: Der kleine Stowasser. 1913, S. 31. also eine Auflistung der angebotenen Sklaven.
Nach der Französischen Revolution wurde in Frankreich zum Zwecke der Einführung einer Grundsteuer ein die genauen Flächenmaße der Grundstücke wiedergebendes Verzeichnis erstellt. Vorher war der Staat mit einem Schätzsystem oder Deklarationssystem hinsichtlich der Erfassung der Grundstücksflächen sowie aufgrund des „Steuerminderungswillens“ der Eigentümer gescheitert. Ab 1798 wurden daher erstmals alle Flächen, einschließlich der vormals der Kirche und dem Adel gehörenden, vermessen und in einem Register erfasst.
1808 ordnete Napoleon für die linksrheinischen Gebiete eine allgemeine Parzellarvermessung an, um ein Grundsteuerkataster aufzubauen. Dieser Verfahrensweise schloss sich 1819 das Königreich Preußen mit einer dies regelnden Instruktion an. Um 1822 bis 1835 wurden die gesamten westlichen Provinzen nach den von den Grundstückseigentümern angebrachten Grenzmarkierungen vermessen und im rheinisch-westfälischen Urkataster systematisch erfasst. In den vom Adel dominierten Ostprovinzen konnte die landesweite Vermessung und Erfassung erst ab dem 21. Mai 1861 mit einem dies anordnenden Gesetz durchgesetzt werden.Wolfgang Torge: Geschichte der Geodäsie in Deutschland. De Gruyter, Berlin/New York 2007, S. 165 f.Homepage der Stadt Krefeld, „Grundsteuerkataster“
Der Kataster sagt man in Österreich, der Schweiz und Teilen Süddeutschlands. Vermessungsamt ist im ganzen deutschen Sprachraum üblich, Katasteramt hauptsächlich im Norden. Jede andere systematische Erfassung und Aufstellung gleichartiger Gegenstände kann als Kataster bezeichnet werden, so ein Baumkataster, Weinkataster, Altlastenkataster oder Jagdkataster. Wie beim (Liegenschafts-)Kataster gibt es meist einen grafischen Teil (Plan) und ein Verzeichnis (Register); letzteres wird meist als Datenbank in Form eines Geoinformationssystems geführt.
Aufbau eines Katasters Bestandteile mini|Kataster-Flurkarte von Pielnia, 1852, Galizien Hauptbestandteile des Katasters sind: Katasterbuchwerk Katasterkartenwerk Katasterzahlenwerk sonstige beschreibende Informationen
Das Katasterbuchwerk enthält unter anderem die Bezeichnung des Flurstücks nach Gemarkung, Flur und Flurstücksnummer, die Lage (Adresse), die tatsächliche Nutzungsart und die Größe des Flurstücks. Ferner werden nachrichtlich der im Grundbuch eingetragene Eigentümer sowie die Grundbuchblattnummer nachgewiesen.
Das Katasterkartenwerk besteht hauptsächlich aus der Flurkarte und bei Vorhandensein agrarisch nutzbarer Flächen der Schätzungskarte der amtlichen Bodenschätzung. Hier sind mindestens die räumliche Lage, Form und Abgrenzung der Flurstücke, die Flurstücksnummern, die Gebäude, die Nutzungsarten, die Flur- oder Gemarkungsgrenzen und Straßennamen dargestellt. Oft sind weitere Informationen, beispielsweise Topographie, Gewannennamen und Vermessungspunkte dargestellt.
Das Katasterzahlenwerk umfasst die Vermessungsrisse, die Koordinaten und Koordinatenberechnungen aller im Kataster nachgewiesenen Vermessungs-, Grenz-, Gebäude- und topographischen Punkte sowie den Nachweis der Flächenermittlung. Aufgrund der chronologischen Fortschreibung des immerwährend aufzubewahrenden Katasters können bei Bedarf Grenz- und Vermessungspunkte örtlich aufgesucht und fehlende Vermarkungen oder Sicherungen wiederhergestellt werden. Die Verbindung zweier Grenzpunkte bildet eine Flurstücksgrenze.
Sonstige beschreibende Informationen sind beispielsweise die Anerkennungen der Grundstücksgrenzen durch die Eigentümer (Grenzverhandlung, Grenzniederschrift) nach vorangegangener Fortführung (Teilung oder Grenzwiederherstellung).
Das Buch- und Kartenwerk des Liegenschaftskatasters wird als integraler Bestandteil eines Land- oder Geoinformationssystems (GIS) angesehen. Es stellt amtliche Geobasisdaten bereit.
Fortführung Unter Fortführung wird die Aktualisierung der Angaben des Liegenschaftskatasters verstanden.Beschreibung der Fortführung des Liegenschaftskatasters, abgefragt am 7. Januar 2017. In der Regel wird eine Fortführung auf der Basis der Ergebnisse einer örtlichen Katastervermessung vorgenommen. Hierzu zählen Vermessungen zur Zerlegung von Flurstücken (umgangssprachlich auch Teilungsvermessungen genannt), Grenzfeststellungen und -wiederherstellungen und Gebäudeeinmessungen, ferner die Fortschreibung des Katasters nach einem Bodenordnungsverfahren (zum Beispiel Flurbereinigungsverfahren, Baulandumlegungsverfahren).
Fortführungen sind auch ohne örtliche Vermessung möglich. Hierzu zählen die Sonderung (Zerlegung eines Flurstücks aufgrund von Berechnungen), die Verschmelzung von zwei oder mehreren Flurstücken zu einer neuen Buchungseinheit mit neuer FlurstücksnummerBeschreibung von Verschmelzungen nach dem Berliner Katasterrecht, abgefragt am 7. Januar 2017. sowie die Berichtigung der Flächenangabe nach einer Neuberechnung oder des Nachweises der tatsächlichen örtlichen Nutzungsart.
Fortführungsvermessungen dürfen nach jeweiligem Landesrecht nur von den hierzu bestimmten Institutionen (Vermessungsstellen) durchgeführt werden. Das sind hauptsächlich das örtlich zuständige Kataster- oder Vermessungsamt und die öffentlich bestellten Vermessungsingenieure. Hierzu bestehen in den Bundesländern unterschiedliche Regelungen, die tlw. auch Stadtvermessungsämter oder andere Behörden zur Durchführung von Fortführungsvermessungen ermächtigen, sofern diese vermessungstechnisches Fachpersonal besitzen; im Land Bayern gibt es keine öffentlich bestellten Vermessungsingenieure.
Nutzung und Öffentlichkeit des Katasters Das Liegenschaftskataster ist ein beschränkt öffentliches Register. Die Sachdaten des Liegenschaftskatasters können von jedermann eingesehen werden. Zur Einsicht in die Eigentumsangaben ist das berechtigte Interesse darzulegen. Die Nutzungsmöglichkeit des Bürgers umfasst hauptsächlich die Erteilung von Auskünften aus der Amtlichen Liegenschaftskarte (Flurkartenauszug, zum Beispiel für Baugesuche) oder aus dem Flurstücksnachweis. Für alle Nutzungen des Katasters werden traditionell Gebühren erhoben. Immer mehr Länder gehen jedoch dazu über, die Geobasisdaten kostenfrei bereitzustellen.
Andere Stellen (zum Beispiel öffentlich bestellte Vermessungsingenieure und hierzu befugte Ziviltechniker) können ebenfalls Auszüge aus dem Katasterzahlenwerk erhalten, dies zum Beispiel zur Anfertigung eines amtlichen Lageplans, der für eine Grundstücksteilung oder einen Bauantrag Anwendung findet.
Vermessungen für das/den Kataster mini|Glasfenster aus dem Jahr 1897 mit der Devise des Kaisers Wilhelm II. Katastervermessungen dürfen im deutschsprachigen Raum nur durch Ämter und öffentlich bestellte Vermessungsingenieure (in Deutschland ÖbVI, in Österreich durch Zivilgeometer) ausgeführt werden. Diese erheben dafür Gebühren, deren Höhe in der jeweiligen Gebührenordnung festgelegt ist.
Grundstücksvermessungen (oder auch Liegenschaftsvermessungen genannt) sind beispielsweise erforderlich für: Vermessung von Gebäuden Beglaubigung von diversen Anträgen (z. B. Grundstücksvereinigung) Grenzbescheinigung, Ergebnisse von Grenzverhandlungen. Die Grenzbescheinigung wird beispielsweise bei Banken und sonstigen Kreditgebern benötigt Zerlegung von Flurstücken als Voraussetzung zur Bildung von Bau- oder neuen Grundstücken Übernahme (beispielsweise alter Pläne) in das Liegenschaftskataster
Geschichte des Katasters
Dargestellt auf dem Gebiet von Preußen: JahrEreignis1789Französische Revolution1799Napoléon Bonaparte übernimmt die Macht in Frankreich. Code Napoléon regelt die Rechtsverhältnisse im bürgerlichen Leben.1807Napoléon I. besetzt das Rheinland und Westfalen.1808Napoléon ordnet Vermessungen und die Anlegung eines Parzellenkatasters an – zur Besteuerung von Grund und Boden.1815Übergabe der Provinzen Rheinland und Westfalen an Preußen1819Katasterarbeiten in den westlichen Provinzen werden übernommen und fortgesetzt1834Die Vervollständigung des Parzellenkatasters (als Urkataster bezeichnet) wird abgeschlossen.1839Grundsteuergesetz für das Rheinland und Westfalen; Grundlage: Parzellenkataster.1861Neuordnung der Grundsteuererhebung für die östlichen Provinzen Preußens. Nach dem Vorbild der westlichen Provinzen wird ein Parzellenkataster erstellt.1865Im Eilverfahren ist nach vier Jahren ein Kataster zur Besteuerung von Grund und Boden zusammengestellt.1868–1875In der Provinz Hannover (bis 1867 selbständiges Königreich) entsteht das Kataster.1872Preußisches Grundbuchrecht. Einleitung: Übergang – Steuerkataster/Eigentumskataster – „Eigentumserwerb und dingliche Belastung“ werden im Grundbuch eintragungspflichtig. Eintragungen müssen auf das bestehende Kataster zurückgeführt werden.1877Katasteranweisungen I–VII – zum Beispiel Anweisung II: Neuvermessungen müssen Genauigkeitsanforderungen entsprechen.1881Anweisung VIII: Eichung von Vermessungsgeräten wird erforderlich; Anweisung IX: entspricht der Verm.Pkt.-Anweisung I.1896Endgültige Fassung der Fortführungs-Anweisung II: Unterirdische Vermarkung, Grenzherstellung, Grenzverhandlungen1.1.1900Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) und die darauf fußenden Ausführungsgesetze der Reichsgrundbuchordnung (1897) treten im Deutschen Reich in Kraft.1910Abschluss: Übergang – Steuerkataster/Eigentumskataster – durch Reichsgerichtsurteil. Die Angaben des Katasters (mit Ausnahme der Fläche) nehmen danach endgültig am öffentlichen Glauben des Grundbuches teil.bis 1934… unterstand das amtliche Vermessungswesen den damaligen Ländern. Nur trigonometrische Netze höherer Ordnung und das Anfertigen topografischer Karten gehörten zum Aufgabengebiet des Reichsamtes für Landesaufnahme in Berlin1934Gesetz über die Schätzung des Kulturbodens. Reichsbodenschätzung – im Zuge einer Reichssteuerreform – Ziel: eine gerechte Verteilung der Steuern, eine planvolle Gestaltung der Bodennutzung, eine Verbesserung der Beleihungsunterlagen.1935Grundbuchordnung1940Die Verordnung über die Einführung des Reichskatasters als amtliches Verzeichnis der Grundstücke (s. § 2 Abs. 2 GBO) im Sinne des Grundbuches. Das Kataster muss laufendgehalten werden.26. Mai 1994Bekanntmachung der Neufassung der Grundbuchordnung (BGBl. S. 1114)
Nationale Besonderheiten Deutschland Generelles Das Liegenschaftskataster ist das amtliche Verzeichnis der Flurstücke im Sinne des Abs. 2 Grundbuchordnung (GBO).