mini|Trierer Exemplar der Goldenen Bulle mini|Seite aus einer Handschrift der Goldenen Bulle, die 1400 von König Wenzel in Auftrag gegeben wurde. Links: Der Kaiser in einem blauen Gewand; vom Künstler wurden ihm sechs Kurfürsten beigesellt, da er selbst als König von Böhmen einer der sieben Kurfürsten war. Rechts: Der Kölner Erzbischof als Kurfürst.
Die Goldene Bulle ist ein in Urkundenform verfasstes kaiserliches Gesetzbuch, das von 1356 an das wichtigste der „Grundgesetze“ des Heiligen Römischen Reiches war. Auf 86 Seiten regelte es vor allem die Modalitäten der Wahl und der Krönung der römisch-deutschen Könige und Kaiser durch die Kurfürsten bis zum Ende des Alten Reiches 1806.
Der Name bezieht sich auf die goldgearbeiteten Siegel, die an sechs der sieben Ausfertigungen der Urkunde angehängt waren; er wurde allerdings erst im 15. Jahrhundert gebräuchlich. Sie war aber in den zeitgenössischen Quellen unter allgemeinen Bezeichnungen (lex, constitutio oder edictum) durchaus präsent. Karl IV., in dessen Herrschaftszeit das in lateinischer Sprache abgefasste Gesetzeswerk verkündet wurde, nannte sie unser keiserliches rechtbuch.
Die ersten 23 Kapitel sind bekannt als Nürnberger Gesetzbuch und wurden in Nürnberg erarbeitet und am 10. Januar 1356 auf dem Nürnberger Hoftag verkündet. Die Kapitel 24 bis 31 tragen die Bezeichnung Metzer Gesetzbuch und wurden am 25. Dezember 1356 in Metz, auf dem Metzer Hoftag, verkündet.
Die Goldene Bulle ist das wichtigste Verfassungsdokument des mittelalterlichen Reiches. Im Jahr 2013 wurde sie zum Weltdokumentenerbe erklärt, mit den entsprechenden Verpflichtungen für Deutschland und Österreich.
Geschichte Ursprünglich war es nicht die Aufgabe der mittelalterlichen Herrscher, neues Recht im Sinne eines Gesetzgebungsverfahrens zu schaffen. Seit der Zeit der Staufer setzte sich jedoch zunehmend die Auffassung durch, dass der König und zukünftige Kaiser als die Quelle des alten Rechtes anzusehen sei und ihm damit auch eine Gesetzgebungsfunktion zukomme. Dies resultierte aus dem Umstand, dass sich das Reich in die Tradition des antiken römischen Kaisertums stellte (→ Translatio imperii, Restauratio imperii), und aus zunehmendem Einfluss des römischen Rechts auf die Rechtsauffassungen im Reich.
Dementsprechend konnte sich Kaiser Ludwig IV. (1281/1282–1347) unwidersprochen als über dem Gesetz stehend bezeichnen; er sei berechtigt, Recht zu schaffen und Gesetze auszulegen. Karl IV. setzte diese Gesetzgebungskompetenz als selbstverständlich voraus, als er die Goldene Bulle erließ. Dennoch verzichteten die spätmittelalterlichen Kaiser weitestgehend auf dieses Machtinstrument.
Nach der Rückkehr von seinem Italienzug (1354–1356) berief Karl IV. einen Hoftag nach Nürnberg ein. Bei diesem Zug war Karl am 5. April 1355 in Rom zum Kaiser gekrönt worden. Auf dem Hoftag sollten grundlegende Dinge mit den Fürsten des Reiches beraten werden. Karl ging es vor allem darum, die Strukturen des Reiches zu stabilisieren, nachdem es immer wieder Machtkämpfe um die Königswürde gegeben hatte.Berthold Seewald: Wie Kaiser Karl mit der goldenen Bulle sein krisengeschütteltes Reich sichern wollte Welt.de, 10. Januar 2021, abgerufen am 12. Januar 2021 Solche Unruhen sollten in Zukunft durch eine genaue Regelung der Thronfolge und des Wahlverfahrens ausgeschlossen werden. In diesem Punkt waren Kaiser und Kurfürsten schnell einig. Auch die Absage an ein Mitspracherecht des Papstes bei der deutschen Königswahl wurde weitgehend einvernehmlich beschlossen. In anderen Punkten erkaufte Karl sich die Zustimmung der Fürsten, mehrere Vorhaben zur Stärkung der Zentralmacht des Reiches konnte er jedoch nicht durchsetzen. Im Gegenteil musste er den Fürsten Zugeständnisse an ihre Macht in den Territorien machen und sicherte sich gleichzeitig viele Privilegien in seinem eigenen Herrschaftszentrum Böhmen. Das Ergebnis der Nürnberger Beratungen wurde am 10. Januar 1356 feierlich verkündet. Die Verhandlungen zu Nürnberg fanden vermutlich in dem Privathaus „Zum güldenen Schild“ der Kaufmannsfamilie (Bertold) Haller (heute: Schildgasse 24) statt.Bernd-Ulrich Hergemöller: Goldene Bulle, 1356 In: Historisches Lexikon BayernsStadtarchiv Nürnberg, E 13/II Nr. 62 Bestand: Haus zum güldenen Schild (Graphische Sammlung)
Zu den in Nürnberg präsenten (und in ihren Ämtern bestätigten) Kurfürsten aus der Familie der Wittelsbacher gehören: Ruprecht d. Ä., Pfalzgraf bei Rhein und Herzog von Bayern (Kurfürst 1353–1390), (sein Neffe) Ruprecht d. J. (Kurfürst 1390–1398), Ludwig VI. d. Römer, Markgraf von Brandenburg (1351–1362). Der Rheinpfalzgraf wird sowohl in Willebriefen als auch in der Goldenen Bulle (Kapitel V) ausdrücklich in seiner Eigenschaft als Reichsvikar bestätigt. „Aus Furcht ferngeblieben“ (wie der Chronist Heinricus Surdus de Selbach [gest. 1364] vermerkt) waren Ludwig V., Markgraf von Brandenburg (1324–1351) und Herzog von Bayern (1349–1361), sowie dessen Bruder Stephan II. von Niederbayern, Herzog von Bayern (1349–1375). Sie schlossen zum Jahreswechsel 1355/56 den Vertrag von Ingolstadt, der den status quo ante nach dem Hausvertrag von Pavia bestätigte.
Dieses später als „Goldene Bulle“ bezeichnete Gesetzeswerk wurde auf einem weiteren Hoftag in Metz Ende 1356 erweitert und ergänzt. Dementsprechend werden die beiden Teile auch als Nürnberger bzw. Metzer Gesetzbuch bezeichnet.
Nicht in allen Punkten, die Karl regeln lassen wollte, traf der Hoftag jedoch Entscheidungen. So wurde in der Landfriedensfrage nur wenig entschieden und in Fragen des Münz-, Geleit- und Zollwesens vermochten die rheinischen Kurfürsten eine Entscheidung zu verhindern.
Inhalt mini|Kaiser Karl IV., die Goldene Bulle erteilend mini|Darstellung des Machtgefüges um 1463/64 in der Basilika St. Wendelin in St. Wendel Insgesamt gesehen wurde in der Goldenen Bulle in großen Teilen kein neues Recht geschaffen, sondern es wurden jene Verfahren und Grundsätze niedergeschrieben, die sich in den hundert Jahren zuvor bei den Königswahlen herausgebildet hatten.
Sie enthält Bestimmungen zur Wahl, Erbfolge und zu den Reservatrechten der sieben Kurfürsten, das Verbot unrechter Fehde und der Pfalbürger (Ausbürger)Pfahlbürger In: Historisches Lexikon Bayerns sowie (im Metzer Teil) Details zur Ausübung der Erzämter. Hierbei greift sie zum Teil auf ältere Reichsrechte (im Reich 1211/12–1250), auf den „Sachsenspiegel“ von Eike von Repgowvgl. Sachsenspiegel In: Armin Wolf: Kurfürsten (Historisches Lexikon Bayerns) sowie (vor allem in Bezug auf das Prinzip der Mehrheitswahl) auf das Kirchenrecht zurück. Die Stilisierung der rhetorischen Elemente geht vermutlich auf die Prager Kanzlei unter dem Hofkanzler Karls Johannes von Neumarkt zurück, wichtige staatstheoretische Grundgedanken (Mehrheitswahl, Verschweigen der päpstlichen Ansprüche auf Nomination und Approbation) stimmen mit den Theorien Leopold III. von Bebenburg (reg. 1353–1363) überein.Goldene Bulle, 1356 Bavarikon.
Wahl des Königs und Kaisers Das „kaiserliche Rechtsbuch“ regelte zum einen ausführlich die Modalitäten der Königswahl. Das Recht hierzu lag alleine bei den Kurfürsten. Der Erzbischof von Mainz hatte als Kanzler für Deutschland binnen 30 Tagen nach dem Tod des Königs die Kurfürsten in Frankfurt am Main zusammenzurufen, um in der Bartholomäuskirche, dem heutigen Dom, den Nachfolger zu küren. Die Kurfürsten hatten einen Eid abzulegen, ihre Entscheidung „ohne jede geheime Absprache, Belohnung oder Entgelt“ zu treffen. Zum andern erhielt der Gewählte alle Rechte nicht nur eines Königs, sondern auch des zukünftigen Kaisers.
Die Stimmabgabe erfolgte nach Rang: Der Erzbischof von Trier als Kanzler für Burgund. Der Erzbischof von Köln als Kanzler für Reichsitalien. Seit Otto dem Großen (936) bis zur Krönung König Ferdinands I. (1531) wurde der König in der Pfalzkirche von Aachen gekrönt. Diese von Karl dem Großen gegründete Kirche lag im Territorium des Kölner Erzbischofs, sodass dieser den König zu krönen hatte. Der König von Böhmen als gekrönter weltlicher Fürst und Erzschenk des Reiches. Der Pfalzgraf bei Rhein. Sein Territorium lag im alten fränkischen Siedlungsgebiet, so wurde er Erztruchsess und bei Abwesenheit des Kaisers von Deutschland war er Reichsverweser in allen Ländern, in denen nicht-sächsisches Recht galt. Der Erztruchsess war auch die Instanz, vor der sich der König bei Rechtsverstößen zu rechtfertigen hatte. Der Herzog von Sachsen als Erzmarschall und Reichsverweser in allen Ländern, in denen sächsisches Recht galt. Der Markgraf von Brandenburg als Erzkämmerer. Der Erzbischof von Mainz hatte als Kanzler für die deutschen Lande den höchsten Rang und stimmte wegen der Möglichkeit des Stichentscheides durch seine Stimme als Letzter ab.
Die Wittelsbacher waren mit zwei Fürsten (Ludwig VI. von Brandenburg, Ruprecht d. Ä. von der Pfalz) im Kurkolleg vertreten, nicht aber die bayerischen Wittelsbacher. Auch die Habsburger gingen leer aus.
Umfassend und auf Dauer wurden die Rechte und Pflichten der Kurfürsten bei der Königswahl besiegelt. Die Königswahl wurde damit auch formell, wie bereits im Kurverein von Rhense erklärt, von der Zustimmung des Papstes gelöst und dem neuen König die vollen Herrschaftsrechte zugestanden. Wesentliche Neuerung der Goldenen Bulle war, dass erstmals überhaupt der König mit den Stimmen der Mehrheit gewählt wurde und nicht auf die Zustimmung aller (Kur-)Fürsten insgesamt angewiesen war. Hierfür musste aber, damit es keinen König erster oder zweiter Klasse geben würde, noch fingiert werden, dass die Minderheit sich der Stimme enthalte und so doch letztlich „alle zugestimmt“ hatten. Ein König konnte auch aus der Reihe der Kurfürsten mit eigener Stimme gewählt werden.
Zwar wurde an der Zeremonie der Krönung zum Kaiser durch den Papst grundsätzlich festgehalten, tatsächlich erfolgte dies aber zuletzt bei Karl V. Schon sein Vorgänger Maximilian I. nannte sich mit Einverständnis des Papstes seit 1508 „Erwählter Römischer Kaiser“. Anstelle der Krönung in Aachen fanden ab 1562, beginnend mit Maximilian II. bis zu Kaiser Franz II. 1792, fast alle Krönungen im Frankfurter Dom nach der Wahl statt.
Weitere Bestimmungen Überdies legte die Goldene Bulle eine jährliche Versammlung aller Kurfürsten fest. Dort sollten Beratungen mit dem Kaiser stattfinden. Die Bulle verbot Bündnisse aller Art mit Ausnahme von Landfriedenvereinigungen, ebenso das Pfahlbürgertum (Bürger einer Stadt, die wohl das Stadtrecht besaßen, jedoch außerhalb der Stadt wohnten).
Die Goldene Bulle regelte die Immunität der Kurfürsten sowie die Vererbung dieses Titels. Zudem erhielt ein Kurfürst das Münzrecht, das Zollrecht, das Recht zur Ausübung der unbeschränkten Rechtsprechung sowie die Pflicht, die Juden gegen Zahlung von Schutzgeldern zu beschützen (Judenregal).
Die Gebiete der Kurfürsten wurden zu unteilbaren Territorien erklärt, um zu vermeiden, dass die Kurstimmen geteilt werden könnten oder vermehrt werden müssten, was beinhaltete, dass als Nachfolger in der Kurwürde bei den weltlichen Kurfürsten immer der erstgeborene eheliche Sohn vorgesehen war. Das eigentliche Ziel dieser Bulle war es, Thronfolgefehden sowie die Aufstellung von Gegenkönigen zu verhindern. Dies wurde schließlich erreicht.
Der zweite Teil der Bulle, das „Metzer Gesetzbuch“, behandelte insbesondere protokollarische Fragen, die Steuererhebung sowie die Strafen für Verschwörungen gegen Kurfürsten. Ihm nach sollten die Söhne und Erben der Kurfürsten in der deutschen, lateinischen, italienischen und tschechischen Sprache unterrichtet werden. „Wir bestimmen daher, daß die Söhne, Erben oder Nachfolger der erhabenen Fürsten, nämlich des Königs von Böhmen, des Pfalzgrafen bei Rhein, des Herzogs von Sachsen und des Markgrafen von Brandenburg, die doch wahrscheinlich als Kinder die deutsche Sprache auf natürliche Weise erlernt haben, vom siebenten Jahre an in der lateinischen, italienischen und slawischen [das heißt wohl tschechischen] Sprache unterrichtet werden.“