Es gibt keinen Zwang in der Religion ist der Anfang des 256. Koranverses der zweiten Sure. Der Vers gilt als locus classicus bei Diskussionen über religiöse Toleranz im IslamYohanan Friedmann: Tolerance and Coercion in Islam. Interfaith Relations in the Muslim Tradition. Cambridge University Press, 2003. S. 94 und wurde sowohl in der klassischen als auch modernen Koranexegese unterschiedlich interpretiert. Seine ursprüngliche Bedeutung sowie seine spätere Auslegung sind in der Islamwissenschaft mehrmals erörtert worden.

Wortlaut Die Passage lautet:

Im folgenden Vers der gleichen Sure heißt es:

Historische Hintergründe Eine der wichtigsten Wissenschaftsdisziplinen der islamischen Koranexegese stellt die historischen Anlässe dar, die zur Offenbarung von Koranversen geführt haben: . Ihre Ursprünge reichen in das späte 7. Jahrhundert zurück und sind auch Bestandteil der Prophetenbiographie von Ibn Ishaq, al-Waqidi und anderen Autoritäten der islamischen Geschichtsschreibung über die Zeit der Prophetie. Andrew Rippin: The exegetical genre asbāb al-nuzūl: a bibliographical and terminological survey. In: Bulletin of the School of Oriental and African Studies (BSOAS), XLVIII (1), (1985), S. 1–15

Diese Quellen berichten darüber, dass der medinensische Stamm der Aus in der vorislamischen Zeit ihre Kinder Familien der ansässigen jüdischen Stämme, vor allem den Banu Nadir und der Banu Quraiza, aus wirtschaftlichen Gründen anvertrauten. Milchverwandtschaft zwischen Juden – durch eine jüdische Amme – und den Söhnen der arabischen Stämme Medinas, die nach und nach den Islam angenommen haben, war ebenfalls keine Seltenheit.Michael Lecker: ‘Amr ibn Ḥazm al-Anṣārī and Qurʾān 2, 256: „No Compulsion is there in Religion“. In: Oriens. Band 35, 1996, S. 62, Anm. 29, und S. 64, Anm. 35; Yohanan Friedmann: Tolerance and Coercion in Islam. Interfaith Relations in the Muslim Tradition. Cambridge University Press, 2003, S. 101.

At-Tabarī berichtet in seiner Koranexegese nach älteren Quellen, dass (arabischstämmige) kinderlose Frauen den Eid zu leisten pflegten, bei der Geburt eines Sohnes diesen jüdisch erziehen zu lassen. „Als die Banu an-Nadir (aus Medina nach Chaibar) vertrieben wurden, gab es unter ihnen Söhne der Ansar. Sie (d. h. die Ansar) sagten dann: ‚Wir geben unsere Söhne nicht auf.‘ Daraufhin wurde offenbart: (Sur. 2,256).“Michael Lecker: ‘Amr ibn Ḥazm al-Anṣārī and Qurʾān 2, 256: „No Compulsion is there in Religion“. In: Oriens. Band 35, 1996, S. 62, Anm. 29, und S. 64, Anm. 35.

Einer der ältesten Koranexegeten, Mudschāhid ibn Dschabr († 722), berichtet: „Zwischen den Banu an-Nadir und den Banu Aus gab es Milchgeschwisterschaft. Als der Prophet die Vertreibung (der Banu an-Nadir) befahl, sagten die Söhne der Aus: ‚Wir werden mit ihnen ziehen und uns ihrer Religion anschließen.‘ Ihre Familien jedoch hinderten sie daran und zwangen sie, den Islam anzunehmen (wa-akrahū-hum ʿalā l-islām). Über sie ist dann dieser Vers (Sure 2, Vers 256) offenbart worden.“Michael Lecker: 'Amr ibn Ḥazm al-Anṣārī and Qurʾān 2, 256: „No Compulsion is there in Religion“. In: Oriens 35 (1996), S. 63, Anm. 34. Diejenigen Söhne der Ansar, die bei ihren jüdischen Familien bleiben wollten, gingen mit ihnen nach Chaibar; andere konvertierten zum Islam.Michael Lecker: 'Amr ibn Ḥazm al-Anṣārī and Qurʾān 2, 256: „No Compulsion is there in Religion“. In: Oriens. Band 35, 1996, S. 63 (nach at-Tabari) und Anm. 34 mit weiteren Quellenangaben.

Die Schilderung der Hintergründe für die Offenbarung des obigen Koranverses fand auch in die kanonischen Traditionssammlungen Eingang: Abū Dāwūd as-Sidschistānī erwähnt sie in seinem „Kitab as-sunan“.Michael Lecker: 'Amr ibn Ḥazm al-Anṣārī and Qurʾān 2, 256: „No Compulsion is there in Religion“. In: Oriens 35 (1996). S. 63, Anm. 34. Siehe Abu Dawud: Kitab as-Sunan, .

Sowohl die Koranexegese als auch die islamische Historiographie verzeichnen noch weitere Gründe für die Offenbarung des hier behandelten Koranverses: Zwei Söhne eines gewissen Abu l-Husain sollen nach ihren Kontakten mit syrischen Kaufleuten Christen geworden und nach Syrien ausgewandert sein. Ihr Vater bat Mohammed, seine Söhne zurückholen zu lassen; daraufhin soll der Prophet den Koranvers rezitiert haben. Hierzu bemerken die Exegeten, dass dies zu einem Zeitpunkt erfolgte, als die Bekämpfung der Schriftbesitzer – der Juden und Christen – (von Gott) noch nicht befohlen worden war. In einer weiteren Episode wird nicht der Offenbarungsgrund, sondern der Vers an sich aktualisiert: Umar ibn al-Chattab soll eine alte Christin zur Konversion zum Islam aufgefordert haben, die jedoch mit Hinweis auf ihr hohes Alter den Übertritt verweigerte. Daraufhin habe Umar den Koranvers rezitiert.Yohanan Friedmann: Tolerance and Coercion in Islam. Interfaith Relations in the Muslim Tradition. Cambridge University Press, 2003. S. 101 Der Vers beziehe sich auf Kriegsgefangene, die weder Christen noch Juden, sondern Zoroastrier oder Götzendiener waren. Da sie als Heiden im Besitz eines Muslims nutzlos wären, könne man sie zwingen, zur Religion desjenigen, der sie gefangen genommen hat, zu konvertieren. Minderjährige Kriegsgefangene hätten ohnehin keine Religion und könnten zum Islam gezwungen werden.Yohanan Friedmann: Tolerance and Coercion in Islam. Interfaith Relations in the Muslim Tradition. Cambridge University Press, 2003. S. 114 nach einem Schüler von Mālik ibn Anas im Korankommentar des andalusischen Exegeten al-Qurtubi; siehe auch zusammenfassend S. 120

Angesichts unterschiedlicher Darstellungen über die Offenbarungsgründe ist der Vers kaum einer einzigen der oben erwähnten historischen Situationen zuzuordnen. „Denn der Grundsatz,“ – so Theodor NöldekeTheodor Nöldeke: Geschichte des Qorāns. 2. Auflage bearbeitet von Friedrich Schwally. Erster Teil: Über den Ursprung des Qorāns. Leipzig, 1909. S. 184 – „daß bei der Bekehrung zum Islam kein Zwang ausgeübt werden solle (V.257), konnte ebenso gut in Zeiten tiefster seelischer Depression wie in solchen höchster Siegesgewißheit aufgestellt werden. Übrigens hatte in der medinensischen Periode eine derartige Äußerung für die Praxis keine allzu große Bedeutung, da hier neben der rein religiösen Propaganda die auf Anerkennung der Herrschaft gerichtete Politik stark in den Vordergrund trat.“

Interpretation in der islamischen Koranexegese und Jurisprudenz Muslimische Koran- und Rechtsgelehrte haben verschiedene Interpretationen zu diesem Vers entwickelt. Die gängigen Interpretationen in der klassischen Koranexegese lassen sich in folgende drei Gruppen unterteilen: Einige Exegeten sahen den Vers als abrogiert an: Ursprünglich habe er allgemeine Gültigkeit besessen, sei allerdings später durch 9:73 in Bezug auf die Polytheisten und durch 9:29 in Bezug auf die Schriftbesitzer in seiner Gültigkeit aufgehoben worden.Siehe Yohanan Friedmann: Tolerance and Coercion in Islam. Interfaith Relations in the Muslim Tradition. Cambridge University Press, 2003. S. 102 und die dort angegebene Literatur Zahlreichen anderen Überlieferungen zufolge sei der Vers durch 9:5 abrogiert worden. Andere Exegeten vertraten die Ansicht, dass der Vers sich ausschließlich auf die Schriftbesitzer beziehe, die als Dhimmis die Dschizya entrichteten und aufgrund dessen in ihrer alten Religion verbleiben durften; die Polytheisten der arabischen Halbinsel seien von dieser Vorschrift ausgeschlossen gewesen.Yohanan Friedmann: Tolerance and Coercion in Islam. Interfaith Relations in the Muslim Tradition. Cambridge University Press, 2003. S. 103 f. Eine weitere gängige Interpretation war, dass der Vers in Medina in Bezug auf ein rein historisches Ereignis offenbart worden sei. Somit sei er formal nicht abrogiert worden, sondern habe schlichtweg seine Relevanz verloren, da eine derartige Situation nicht mehr vorkommen werde.Vortrag von Patricia Crone, S. 2 (siehe Weblinks): „Another solution was to say that the verse had been revealed in Medina in connection with some problems of purely historical relevance […]. This interpretation tied the verse to a unique historical situation. It hadn’t been formally abrogated, it just had no relevance any more, for no situation like that could arise again.“

Einige Exegeten des achten Jahrhunderts, wie zum Beispiel Abu'l Khaṭṭāb Qatāda ibn Diʿāma († ~735), haben versucht, durch Verweis auf den Vers nachzuweisen, dass neben Juden, Christen und Sabiern auch nichtarabische Heiden und Anhänger des Zoroastrismus dazu berechtigt waren, durch die Dhimma in ihrer alten Religion zu verbleiben, obwohl sie keiner Buchreligion angehörten.Patricia Crone: Medieval Islamic Political Thought. Edinburgh University Press, 2005. S. 379 f.

Muslimische Juristen verstanden in diesem Vers eine Aufforderung dazu, den Dhimmis ein bestimmtes Maß an Toleranz zu gewährleisten, ohne dabei den Vorrang des Islam und die Vormacht der Muslime in Frage zu stellen.Bernard Lewis: Islam in History: Ideas, People, and Events in the Middle East. Open Court Publishing, 2002. S. 272 Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass die Auslegungen der Juristen ein genaueres Bild dessen widerspiegeln, wie muslimische Herrscher und ihre Administratoren – die in Bezug auf diesen Vers die Interpretation der Juristen übernommen hatten – ihre Untertanen behandelten, als die Auslegungen der Kommentatoren.Bernard Lewis: Die Juden in der islamischen Welt: Vom frühen Mittelalter bis ins 20. Jahrhundert. Beck, 2004. S. 24

Moderne Interpretationen Muslimische Gelehrte sind den im Zuge des europäischen Kolonialismus in Europa verstärkt auftretenden Vorwürfen entgegengetreten, denen zufolge der Islam anderen Religionen gegenüber intolerant sei. Im Versuch, die Argumente der europäischen Islamkritik zu widerlegen, haben sie den Vers – konträr zu klassischen Interpretationen – als unbeschränkten Aufruf zur religiösen Toleranz interpretiert.Vortrag von Patricia Crone, S. 5 (siehe Weblinks): "… whereas the early exegetes had to interpret the 'no compulsion' verse restrictively, the twentieth-century exegetes had to widen its meaning again, to read it as a universal declaration of religious freedom..." Aufgrund dessen haben sie die in der klassischen Exegese früherer Gelehrter vorkommende These abgelehnt, der zufolge der Vers abrogiert worden sei. Dementsprechend wird in der Gegenwart die These (der Schwertvers abrogiere alle anderen Suren) von keinem einzigen Exegeten vertreten.Vortrag von Patricia Crone, S. 5 (siehe Weblinks): "… nobody, absolutely nobody says that it is abrogated anymore, not even the most conservative Saudis …" Viele moderne Exegeten – wie beispielsweise der verstorbene Großscheich der Azhar-Universität Muhammad Sayyid Tantawi – haben zudem die mu'tazilitische Interpretation in dem Sinne übernommen, dass es ihrer Meinung nach unmöglich und entsprechend auch verboten sei, Menschen zwangsweise zu bekehren.Vortrag von Patricia Crone, S. 6 (siehe Weblinks): "From the 1940s onwards you see one exegete after another adapt the two Mu'tazilite arguments along those modernist lines. (…) Modern exegetes will often add that it isn't possible to convert people by force, meaning that therefore it is prohibited …

Der tunesische Koranexeget Ibn Āschūr (1879–1970) interpretiert den Vers wie folgt: Er sei zur Zeit nach der Eroberung Mekkas 630 offenbart worden und abrogiere alle Verse und Prophetensprüche, denen zufolge das Kriegsziel die Konversion der Bekämpften sei. Seit der Offenbarung dieses Verses habe sich das Kriegsziel dahingehend geändert, dass es nicht mehr die Konversion, sondern die Unterwerfung der Bekämpften und ihre Akzeptanz islamischer Dominanz sei.Yohanan Friedmann: Tolerance and Coercion in Islam. Interfaith Relations in the Muslim Tradition. Cambridge University Press, 2003. S. 103 Einen ähnlichen Standpunkt vertrat der syrische Gelehrte al-Qāsimī (1866–1914).