Der Grundsatz der Nichtzurückweisung, auch Schutz vor Zurückweisung oder Verbot der Ausweisung und Zurückweisung, franz. (principe de) non-refoulement, engl. non-refoulement,vgl. non-refoulement. Europäische Kommission, Glossar, abgerufen am 8. Oktober 2023. ist ein im Völkerrecht verankerter Grundsatz, der die Rückführung von Flüchtlingen in ein Land, in dem ihnen Verfolgung droht, verbietet.Leitlinien zur Verringerung des Risikos der Zurückweisung im Rahmen des Außengrenzenmanagements in oder in Zusammenarbeit mit Drittländern. Agentur der Europäischen Union für Grundrechte, 2016.

Er schränkt das ebenfalls im Völkerrecht verankerte Prinzip der territorialen Souveränität ein, wonach jeder Staat selbst bestimmen kann, wem er den Aufenthalt auf seinem Staatsgebiet gewähren möchte. Der Schutz vor Zurückweisung resultiert dabei aus elementaren Grundsätzen der Humanität in der Völkerrechtsgemeinschaft und Erwägungen zur Achtung der Menschenwürde. Es beruht auf der Überzeugung der Staatengemeinschaft, dass keine Person in einen Staat zurückgewiesen werden darf, in dem ihr eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte droht.Bianca Hofmann: Grundlagen und Auswirkungen des völkerrechtlichen Refoulement-Verbots. S. 5. Art. 33 Abs. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention sieht eine Ausnahme für Personen vor, die eine Gefahr für das Einreiseland oder die öffentliche Sicherheit darstellen, weil sie wegen eines Verbrechens oder eines besonders schweren Vergehens rechtskräftig verurteilt wurden.Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückweisung, auf freirecht.de

Genfer Flüchtlingskonvention und UN-Antifolterkonvention Der Grundsatz ist in Art. 33 der Genfer Flüchtlingskonvention vom Juli 1951, ergänzt durch das New Yorker Protokoll vom 31. Januar 1967, verankert:

der UN-Antifolterkonvention verbietet ebenfalls die Zurückweisung:

Das Prinzip entstand zunächst mit der Verabschiedung der Genfer Flüchtlingskonvention 1951 aus der Erinnerung an das Versagen der Staaten, während des Zweiten Weltkrieges nicht zuletzt den Verfolgten des Nazi-Regimes einen Zufluchtsort zu bieten.Elia Jareño: Non-Refoulement: Menschenrechtliches Grundprinzip in Gefahr. Deutsche Gesellschaft für die Vereinten Nationen, 30. März 2020. Mit dem Zusatzprotokoll von 1967 wurde der Anwendungsbereich auf Flüchtlingen erweitert, welche ihren Flüchtlingsstatus nach 1951 erhielten.

Inzwischen hat das Non-Refouelement-Gebot auch außerhalb des Flüchtlingsrecht Einzug in das Völkerrecht gefunden, wobei insbesondere die UN-Antifolterkonvention sowie die Europäische Menschenrechtskonvention hervorzuheben sind.

Regionale Vereinbarungen Europa Europäische Menschenrechtskonvention Das Rückweisungsverbot ist durch der Europäischen Menschenrechtskonvention absolut gefasst und lässt keine Ausnahmen zu:Völker- und menschenrechtliche Vorgaben für Abschiebung von straffällig gewordenen Flüchtlingen (PDF; 287 kB) Wissenschaftlicher Dienst des Bundestags. S. 10 f.

Diese maßgebend strengere Vorschrift lässt auch die Ausweisung von verurteilten Straftätern in unsichere Herkunftsländer in Europa nicht mehr zu, was auch dem Strafanspruch des verurteilenden Landes entgegenkommt.Völker- und menschenrechtliche Vorgaben für Abschiebung von straffällig gewordenen Flüchtlingen (PDF; 287 kB) Wissenschaftlicher Dienst des Bundestags. S. 11

EU-Richtlinien Die Asylpolitik der Europäischen Union soll die Einhaltung des Grundsatzes der Nicht-Zurückweisung gewährleisten ( Abs. 1 AEU-Vertrag).Oliver Diggelmann, Nina Hadorn: Das Refoulement-Verbot als Brandmauer für das Unverhandelbare. In: Michael Anderheiden, Helena Brzózka, Ulrich Hufeld, Stefan Kirste (Hrsg.): Asylrecht und Asylpolitik in der Europäischen Union. Eine deutsch-ungarische Perspektive. Nomos-Verlag 2018, S. 75–102.

Im europäischen Sekundärrecht wird dieser Grundsatz in Art. 21 der Anerkennungsrichtinie, Art. 9 Abs. 3 der Richtlinie 2013/32/EU (Asylverfahrensrichtlinie), Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III) und in Art. 5 der Rückführungsrichtlinie bestätigt.

Die Frontex-Leitlinien von 2010 nahmen in Punkt 1.2 auf den Grundsatz der Nichtzurückweisung Bezug; bei EUR-Lex der Beschluss dieser Leitlinien wurde jedoch vom Europäischen Gerichtshof im September 2012 für nichtig erklärt, da er sowohl wesentliche Bestimmungen des Schengener Grenzkodex als auch den Inhalt der Frontex-Verordnung ändere, aber ohne die erforderliche Beteiligung des EU-Parlaments zustande kam.

Die Seeaußengrenzenverordnung (EU 656/2014) vom Juli 2014 regelt nun die völkerrechtliche Verpflichtung zur Seenotrettung und das Refoulement-Verbot bei Grenzüberwachungseinsätzen unter operativer Frontex-Koordination genauer.Mechthild Baumann: Frontex – Fragen und Antworten. Bundeszentrale für politische Bildung, 15. Juni 2016; abgerufen am 17. Oktober 2017

Afrika Die Flüchtlingskonvention der Afrikanischen Union von 1969 enthält in Art. 2 Abs. 3 ein Refoulement-Verbot mit verpflichtendem Charakter. Der Flüchtlingsbegriff ist dabei weiter gefasst als in der Genfer Flüchtlingskonvention, die Zurückweisung an der Grenze fällt ausdrücklich unter das Refoulement-Verbot und es gibt keine umfassenden Ausnahmeklauseln. Flüchtlinge, die im Zufluchtsstaat ein schweres Verbrechen verübt haben, bleiben geschützt.Bianca Hofmann: Grundlagen und Auswirkungen des völkerrechtlichen Refoulement-Verbots. S. 16

Amerika Die Amerikanische Menschenrechtskonvention von 1969 statuiert in Art. 22 Ziff. 8 ein umfangreiches Refoulement-Verbot. Ausländer dürfen nicht in ein Land abgeschoben oder zurückgeschickt werden, wenn dort ihr Recht auf Leben oder persönliche Freiheit verletzt zu werden droht. Offen gelassen wird, ob das Refoulement-Verbot auch für Abweisungen an der Grenze gilt. Eine Ausnahmeregel wie in Art. 33 Abs. 2 Genfer Flüchtlingskonvention gibt es nicht.Bianca Hofmann: Grundlagen und Auswirkungen des völkerrechtlichen Refoulement-Verbots. S. 17

Zurückweisung auf hoher See Europa Unklar war jedoch, wie im Zuge von Abfang-, Kontroll- oder Rettungsmaßnahmen mit Personen umgegangen werden soll, die auf dem Seeweg nach Europa zu gelangen versuchten, da das europäische Sekundärrecht dafür keine Regelungen enthielt.

Im Fall Hirsi Jamaa und andere gegen Italien stellte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte 2012 dann in einer Grundsatzentscheidung fest, dass gemäß Art. 3 der europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) der rückführende Staat eine Misshandlung im Zielland verhindern muss, die Inkaufnahme einer Weiterschiebung in das folternde Herkunftsland gegen Art. 3 EMRK verstößt, Kollektivausweisungen auch auf hoher See und von Bootsflüchtlingen gegen Art. 4 des Protokolls 4 der EMRK verstoßen und auch Bootsflüchtlingen gegen ihre Rückschiebung Rechtsmittel gemäß Art. 13 EMRK zustehen. Das Urteil betrifft nicht nur das verurteilte Italien, sondern auch den Umgang anderer europäischer Staaten mit Flüchtlingen und Migranten.EU/Italien: Stärkung des Flüchtlingsschutzes auf hoher See. Bundeszentrale für politische Bildung, 1. März 2012; abgerufen am 5. Oktober 2017

Vereinigte Staaten Seit 1993 wird Asylsuchenden, die auf dem offenen Meer von Schiffen der US-Küstenwache gefunden werden, die Einreise in die Vereinigten Staaten verweigert. Vorausgegangen war ein seit 1981 anwachsender Migrationsstrom, durch den 21.800 Haitianer in die USA kamen, aber nur 6 asylberechtigt waren. Der Oberste Gerichtshof der Vereinigten Staaten bestätigte in dem Urteil Sale, Acting Commissioner, Immigration and Naturalization Service et al., Petitioners v. Haitian Centers Council Inc. et al. die Praxis. Demnach gilt der Grundsatz der Nichtzurückweisung nur auf amerikanischem Staatsgebiet, nicht aber auf hoher See.Anne T. Gallagher, Fiona David: The International Law of Migrant Smuggling. Cambridge University Press, 2014, ISBN 978-1-107-01592-0, S. 100

Praktische Bedeutung in der Europäischen Union Der Grundsatz der Nichtzurückweisung stellt im gesamten nationalen Asylverfahren eine wesentliche und entscheidende Garantie dar.Richterliche Analyse: Asylverfahren und der Grundsatz der Nichtzurückweisung. EASO-Publikationen zur Fortbildung der Mitglieder der Gerichte, 2018, S. 26 ff. Volltext.

Er sichert das Recht der Antragsteller auf Verbleib im Aufnahmeland zum Zwecke der Antragstellung auf internationalen Schutz bis zur Entscheidung der Asylbehörde im Verwaltungsverfahren. Der Grundsatz bildet ferner die Grundlage für das Recht auf Verbleib bis zur Entscheidung über einen eventuellen Rechtsbehelf gegen die Behördenentscheidung. Er ist von allen Gerichten bei der Entscheidung, ob ein Antragsteller im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats verbleiben darf, zu berücksichtigen.

Zugang zum Asylverfahren Art. 6 der Asylverfahrensrichtlinie (VRL) ermöglicht einen Antrag auf internationalen Schutz unabhängig von der Einhaltung formaler Voraussetzungen. Jeder Antrag ist entweder als Antrag auf Anerkennung als Flüchtling oder als Antrag auf Gewährung subsidiären Schutzes auszulegen. Nach Art. 9 Absatz 1 VRL dürfen Antragsteller „ausschließlich zum Zwecke des Verfahrens so lange im Mitgliedstaat verbleiben, bis die Asylbehörde über den Antrag entschieden hat“. Dieses Recht erstreckt sich grundsätzlich auch auf Folgeanträge, die nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags aufgrund neuer Tatsachen gestellt werden (Art. 40 VRL), außerdem ein gerichtliches Rechtsbehelfsverfahren (Art. 46 VRL).

Pushbacks Das Refoulement-Verbot steht jedenfalls einer Zurückweisung „über“ die Grenze entgegen (Pushback oder sogenannte „heiße Abschiebung“), wenn die betreffende Person sich bereits auf dem Territorium eines Mitgliedstaates befindet, aber keine Möglichkeit hatte, einen Asylantrag zu stellen bzw. ihre Schutzwürdigkeit nicht individuell geprüft wurde.EGMR, Sharifi u. a. gegen Italien und Griechenland, Urteil vom 21. Oktober 2014, Beschwerde-Nr. 16643/09.Andreas v. Arnauld: Völkerrecht. Heidelberg: Müller, 4. Aufl. 2019, Rdnr. 791.Gilbert Gornig: Das Refoulement-Verbot im Völkerrecht. Wien: Braumüller, 1987.Grabenwarter, Pabel: Europäische Menschenrechtskonvention. München: Beck, 6. Aufl. 2016, § 20 Rdnr. 75 ff.

Nach Auffassung der völkerrechtlichen Literatur und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) steht das Refoulement-Verbot auch einer Rückschiebung von Flüchtlingen entgegen, die das Staatsgebiet noch nicht betreten haben, aber „an“ der Grenze um Schutz ersuchen.EGMR, M.A. u. a. gegen Litauen, Urteil vom 11. Dezember 2018, Rdnr. 105–115. Konsequenterweise steht das Refoulement-Verbot auch einer Abschottung von Grenzen entgegen, die den Zugang zu einem Mitgliedstaat verhindern.„Push-Backs“ an der türkisch-griechischen Grenze im Lichte des Völkerrechts. Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages, Ausarbeitung vom 31. März 2020, S. 11 ff. In Ausnahmefällen mag jedoch die Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und den Schutz der inneren Sicherheit gem. AEUV eine (vorübergehende) Grenzschließung rechtfertigen.Grenzschließungen im Lichte des EU-Asylrecht. Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages, Ausarbeitung vom 24. April 2020.

Auch die Abschiebung in einen EMRK-Vertragsstaat kann unter bestimmten Umständen eine Verletzung des Zurückweisungsverbot bedeuten. Nach Auffassung des EGMR dürfe nicht von den formalen Rechtsbindungen, denen ein EMRK-Mitgliedstaat unterliegt, auf die tatsächlichen Zustände im Land geschlossen werden. Eine Überprüfung des Einzelfalles bleibe unerlässlich.EGMR (GK), Urteil vom 21. Januar 2011, Beschwerde-Nr. 30696/09, M.S.S. gegen Belgien und Griechenland.