mini|hochkant=1.4|Anklage gegen zwei Polizisten der Stadtpolizei Zürich wegen Gewalttätigkeiten
Der Begriff Polizeigewalt wird in der Kriminologie und den Medien verwendet, um körperliche und psychische Gewalt zu beschreiben, die von Polizisten ausgeübt wird.Eine generelle Definition von Polizeigewalt ist in Politik und Gesellschaft umstritten, zum einen, da keine allgemein verbindliche Definition von Gewalt existiert (soztheo.de), zum anderen, da Polizeigewalt teilweise mit unrechtmäßiger Polizeigewalt synonym verwendet wird (deutschlandfunk.de). Die Anwendung von Gewalt ist vom Gesetz nur unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt und dann nur in einem verhältnismäßigen Ausmaß. Insbesondere in der gesellschaftlichen Debatte bezieht sich der Begriff oft auf unrechtmäßige Gewaltanwendung und wird dann synonym mit PolizeiübergriffNorbert Pütter: Polizeiübergriffe – Polizeigewalt als Ausnahme und Regel. In: Bürgerrechte & Polizei/CILIP. 67, 3/2000 (cilip.de). oder Polizeiwillkür verwendet.
In Deutschland schwanken die Ermittlungsverfahren wegen mutmaßlicher Polizeigewalt zwischen 2000 und 3000 pro Jahr. Nur ein Bruchteil (≈2 %) der Anzeigen führt letztlich zu einer Anklage. Polizeigewalt findet in Deutschland hauptsächlich auf Großveranstaltungen statt, wobei vor allem junge Männer übermäßiger Polizeigewalt zum Opfer fallen und diese ausüben. Marginalisierte Gruppen zeigen sich als besonders häufig betroffen.
Sowohl international als auch inländisch wird die behördliche Aufarbeitung von Polizeigewalt in Deutschland kritisiert, da die Erledigungspraxis der Staatsanwaltschaften gegenüber gewöhnlichen Verfahren deutliche Abweichungen zeigt. Die Ursachen werden unter anderem in nicht ausreichend gründlichen und unabhängigen Ermittlungen und einer gewissen Definitionsmacht der Polizei vermutet (siehe Verfahrenserledigung und Gewaltbewertung).
Deutschland Rechtliche Aspekte
Staatsrechtlich gehört die Polizei zur Exekutive und übt nach Artikel 20 des Grundgesetzes Abs. 2 einen Teil der Staatsgewalt aus. Dabei ist sie nach Abs. 3 „an Gesetz und Recht gebunden.“
Nach deutscher Rechtslage sind Polizeivollzugsbeamte im Rahmen ihrer polizeilichen Aufgabenerfüllung ermächtigt, im Rahmen der Vorschriften über unmittelbaren Zwang und Notwehr auch physische Gewalt anzuwenden, wobei jedenfalls das Verhältnismäßigkeitsprinzip und das Willkürverbot zu wahren sind. Polizei(aufgaben)gesetze und andere Gesetze wie die Strafprozessordnung bilden den engeren Rahmen für polizeiliche Gewalt und die durchzuführenden Maßnahmen. So sind in den Gesetzen u. a. die Voraussetzung für den unmittelbaren Zwang und Standardmaßnahmen wie bspw. den Polizeigewahrsam geregelt, anhand derer die Rechtmäßigkeit des polizeilichen Handelns geprüft werden kann.
In der Praxis kommt es jedoch vor, dass polizeiliches Handeln unrechtmäßig, unverhältnismäßig, willkürlich oder menschenrechtswidrig ist. Nach Auffassung von Amnesty International ist „Polizeigewalt […] dann menschenrechtswidrig, wenn es sich um eine Misshandlung, Folter oder exzessive Gewalt handelt.“ Exzessive Gewalt wiederum ist nach Definition von Amnesty International „[…] Gewalt, die nicht im Verhältnis zu dem eigentlich rechtmäßigen Ziel steht, das die Polizei erreichen will.“ In so einem Fall könnte eine Körperverletzung im Amt durch den handelnden Polizisten gegeben sein. Im Falle einer rechtswidrigen polizeilichen Maßnahme ist, aus Sicht der von der Maßnahme betroffenen Person, Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte gerechtfertigt (siehe Abs. 3 StGB).
Schmerzgriffe lassen sich unterscheiden in Nervendrucktechniken (punktuelle Kompressionen einzelner neuronaler Punkte oder Areale im Körper) und Hebeltechniken (die Überstreckung bzw. Überbeugung einzelner Gliedmaßen). Die Rechtsgrundlage für die Anwendung von Nervendrucktechniken durch die Polizei ist angezweifelt worden, da diese nicht unmittelbar der Erreichung des polizeilichen Ziels dienen, sondern alleine Schmerzen zufügen, mit dem Ziel einer Willensbeugung durch Schmerz beziehungsweise durch die Angst davor. Kritiker betonen, dass die betroffene Person während der Anwendung des Nervendrucks kaum in der Lage sei, eine Handlung durchzuführen. Im Gegensatz dazu kann bei Hebeltechniken die betroffene Person den entstehenden Schmerz dadurch vermeiden oder beenden, dass sie mit ihrem Körper in die Richtung nachgibt, in die gehebelt wird.
In einigen Bundesländern wurden mittlerweile staatliche Beschwerdestellen eingerichtet.Eine Übersicht findet sich bei Philipp Buchallik und Benjamin Behschnitt: Die Zentrale Beschwerdestelle der sächsischen Polizei im Kontext des polizeilichen Beschwerdemanagements der anderen Länder. (PDF; 915 kB) In: Zeitschrift für Landesverfassungsrecht und Landesverwaltungsrecht (ZLVR), 1/2018, S. 9 f.
Fallzahlen in Deutschland +Statistik der StaatsanwaltschaftenJahr Ermittlungsverfahren wegen Gewaltdelikten von Polizisten davon eingestellt davon Anklagendavon Strafbefehle200916042010213393 %3,0 % (63) 2011 2417 86 % (2087)Angaben der Zeit in einem von ihr moderierten Streitgespräch. 201223672013204820142138 2015 223394 %1,7 % (38)2016238389 % (2132) 2017 2177 91 % 0,8 % (17)2018212689 % (1891)1,1 % (23)0,8 % (17)20192340202025002021279087 % (2433)1,3 % (37)0,9 % (24)2022262986 %1,8 %202324632024244620252026
mini|hochkant=1.4|Fälle der Körperverletzung im Amt nach § 340 StGB nach der Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) des Bundeskriminalamts (grün) sowie "erledigte Ermittlungsverfahren" wegen Gewaltausübung durch Polizeibedienstete nach der Staatsanwaltschaftsstatistik (orange).
Die gelisteten Daten zeigen das Hellfeld an, also die zur Anzeige gebrachten Fälle von mutmaßlicher Polizeigewalt. Im Rahmen des Forschungsprojektes KviAPol („Körperverletzung im Amt durch Polizeibeamt*innen“), sahen jedoch etwa 91 % der Befragten von einer Anzeige ab, hauptsächlich da sie ihre Erfolgschancen als niedrig einschätzten. Dass ein so großer Prozentsatz der Verfahren wieder eingestellt wird, erklärt Prof. Tobias Singelnstein dadurch, dass die Ermittlungen im Ermittlungsverfahren (das der Staatsanwaltschaft untersteht), in den meisten Fällen von der Polizei selbst durchgeführt werden.
Unter den zur Anzeige gebrachten Fällen kamen im Jahr 2021 zu den 61 Strafbefehlen und Anklagen noch 46 Fälle hinzu, in denen die Staatsanwaltschaften zwar Verfehlungen sahen, die Verfahren aber wegen Auflagen (z. B. Zahlungen an eine gemeinnützige Organisation) einstellten. Außerdem würden jedes Jahr dutzende Verfahren wegen Geringfügigkeit eingestellt, im Jahr 2022 belief sich die Zahl eingestellter Verfahren wegen mutmaßlich rechtswidriger Polizeigewalt auf 53 Fälle.
Die stetige Zunahme an Ermittlungsverfahren werden in einer Analyse zum einen mit einem möglichen Anstieg in Gewaltdelikten durch die Häufung gesellschaftlicher Konflikte erklärt, aber auch einem gesteigerten Anzeigeverhalten aufgrund der Sensibilisierung für das Thema Polizeigewalt und der als höher eingeschätzten Erfolgschancen aufgrund besserer Beweislagen durch Videoaufnahmen.
Schusswaffengebrauch mit Todesfolge Eine Sonderkategorie ist der Gebrauch der Schusswaffe und dort wiederum die Einsätze mit Todesfolge. Das Institut für Bürgerrechte & öffentliche Sicherheit zählte zwischen 1976 und 2024 insgesamt 514 Tote durch Polizeischüsse in Deutschland. Für die Fälle, bei denen ausreichend Informationen zum Opfer veröffentlicht wurden, ermittelte das Institut, dass etwa 98 % der Opfer männlich waren, in 41 % das Opfer selber eine Schusswaffe hatte und in 17 % auch Polizeibeamte verletzt oder getötet wurden. Bei etwa 18 % der Fälle handelte es sich um psychische Ausnahmesituation, laut Recherchen der Taz spielten zwischen 1990 und 2017 sogar bei mehr als der Hälfte der Getöteten psychische Erkrankungen eine Rolle. Die Tageszeitung resümierte, dass die eigentliche Notwehrsituation oftmals erst durch den Polizeieinsatz ausgelöst wurde, da die Polizisten das Problem unbedingt unverzüglich zu lösen versuchten, ohne geeignete Fachleute zurate zu ziehen. In der Ausbildung wird das Thema Umgang mit psychisch beeinträchtigten Personen demnach nur kurz angesprochen und es mangelt an entsprechenden Fortbildungsmaßnahmen.Psychologe über tödliche Polizeischüsse: „Fast alle Fälle sind vermeidbar“. Thomas Feltes im Interview durch Erik Peter. In: taz. 17. Mai 2017, abgerufen am 2. Januar 2025.
Verfahrenserledigung und Gewaltbewertung Vergleich der Verfahrenserledigung der Staatsanwaltschaften (2018) mini|links|Niedergelegte Blumen nach Gewaltanwendung gegen einen Patienten des ZI am 2. Mai 2022.Peter Kiefer: Toter nach Polizeieinsatz: „Nicht natürlicher Tod“ – Gutachten veröffentlicht. In: Mannheim24, 15. September 2022.dpa: Todesfall bei Polizeieinsatz Thema im Innenausschuss. In: Süddeutsche Zeitung. 15. September 2022, abgerufen am 14. März 2025. Für die Strafverfahren zu Verdachtsfällen rechtswidriger polizeilicher Gewalt zeigen die Statistiken eine besondere Erledigungspraxis der Staatsanwaltschaften: Während über 90 % der Verfahren eingestellt werden, wird nur in etwa 2 % der Fälle Anklage erhoben. Laut dem KviAPol Projekt kann diese ungewöhnlich niedrige Anklagequote nicht nur auf unberechtigte Anzeigen zurückgeführt werden, sondern ist auch durch strukturelle Besonderheiten dieser Verfahren bedingt. Danach gibt es oft eine schwierige Beweislage, es ist für Polizeibeamte als Zeugen herausfordernd Kollegen zu belasten, und die Neutralität polizeilicher Ermittlungen ist nur bedingt gewährleistet. Außerdem erweist sich für die zuständigen Staatsanwälte, angesichts der alltäglichen engen Zusammenarbeit mit der Polizei, eine unvoreingenommene Herangehensweise an solche Verfahren als Herausforderung. Dabei erschwert es die hohe Arbeitsbelastung, Vorannahmen über polizeiliche Angeklagte oder Zeugen zu hinterfragen, da diese häufig als besonders glaubwürdig und zuverlässig angesehen werden bzw. die Glaubwürdigkeit der Betroffenen polizeilicher Gewalt infolgedessen geringer erscheint. In den auf eine polizeiliche Gewaltanwendung folgenden Bewertung der Gewalt erweist sich die polizeiliche Deutungsweise angesichts dieser Umstände als besonders durchsetzungsfähig und dokumentiert somit eine gewisse Definitionsmacht der Polizei.
Bei einer polizeiinternen Befragung in den Jahren 1998 und 2001 von Amnesty International „[…] waren 25 Prozent der Beamten der Meinung, hin und wieder sei es durchaus akzeptabel, mehr Gewalt anzuwenden als erlaubt. Und sechs von zehn Polizisten gaben an, auch gravierender Gewaltmissbrauch von Kollegen werde nicht immer berichtet oder angezeigt.“
Die Gerichts-Reporterin Kerstin Herrnkind resümiert: „Opfer von Polizeigewalt in Deutschland … werden kriminalisiert. Die Polizei ermittelt gegen eigene Kollegen nicht immer gründlich. Polizisten lügen vor Gericht, um Kollegen zu decken.“
Situationen und Formen Im Rahmen des KviAPol Projektes wurde übermäßiger Einsatz polizeilicher Gewalt besonders häufig für Einsätze bei Großveranstaltungen (Demonstrationen, Fußballspiele etc.) geschildert. Aber auch Einsatzsituationen außerhalb von Großveranstaltungen, wie Konfliktsituationen oder Personenkontrollen, spielten mit etwa 20 % eine erhebliche Rolle. Am häufigsten berichteten junge Männer, polizeiliche Gewalt erfahren zu haben. Nach Angaben der Betroffenen wurde die Gewalt auch am häufigsten von männlichen Beamten bis 30 Jahre ausgeübt. Die Befragungsdaten sowie die Interviews zeigten, dass marginalisierte Personen in besonderer Weise von übermäßiger polizeilicher Gewalt betroffen sind. Auch Organisationen zur Unterstützung von rassismusbetroffenen Personen berichten, dass ihre Klientel überdurchschnittlich häufig Polizeigewalt erleben.
Bundesgrenzschutz