Sexueller Missbrauch von Kindern (auch sexueller Kindesmissbrauch) oder sexuelle Gewalt an Kindern (auch sexualisierte Gewalt gegen Kinder) bezeichnet alle sexuellen Handlungen, die mit, an, vor oder unter Einbeziehung von Kindern erfolgen. Sie können also Körperkontakt beinhalten (sogenannte Hands-On-Taten) oder nicht (Hands-Off-Taten). Hands-On-Taten reichen von flüchtigen Berührungen über Manipulationen an den Genitalien des Kindes bis hin zu oraler, vaginaler oder analer Penetration. Als Hands-Off-Tat zählt beispielsweise das Masturbieren vor Kindern oder die Anstiftung eines Kindes zu masturbationsähnlichen Berührungen der eigenen Genitalien.
Die Täter können Erwachsene, Jugendliche oder andere Kinder sein. Sie sind überwiegend männlichen Geschlechts und oft aus dem sozialen Nahraum des Kindes. Zwischen Kind und Täter besteht in der Regel ein Machtgefälle, oft ein Abhängigkeits-, und nicht selten, ein Vertrauensverhältnis. Entgegen landläufiger Meinung ist die Mehrheit der Täter nicht pädophil.
Sexueller Missbrauch von Kindern ist fast überall auf der Welt eine Straftat, ebenso die Erstellung, der Besitz und der Konsum von Kinderpornografie. Das Schutzalter ist kulturell sehr verschieden und weltweit unterschiedlich geregelt. Es variiert zwischen 12 und 21 Jahren, meist liegt es bei 14, 15 oder 16 Jahren. Sexueller Missbrauch an Kindern wird dadurch unterschieden von sexuellem Missbrauch von Jugendlichen bzw. sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen mit höherer Schutzaltersgrenze. Der Missbrauch ist oft schwer zu beweisen, hat dann aber in der Regel lange Haftstrafen für den Täter zur Folge.
Die Opfer werden meist traumatisiert und in ihrer Entwicklung beeinträchtigt; es kann zu psychischen Störungen kommen, die lebenslang anhalten können.
Definition In ihrem Terminologischen Exkurs weisen die Sexualwissenschaftler Ahlers, Schaefer und Beier darauf hin, dass weder in der wissenschaftlichen Literatur noch im gesellschaftlichen Umgang mit dem Thema sexueller Übergriffe auf Kinder eine „einheitliche Begriffsverwendung“ herrsche und deshalb in der öffentlichen Diskussion „nicht zutreffend zwischen den verschiedenen zugehörigen Begriffen differenziert“ werde.
Der Forschungsverbund „Gewalt gegen Männer“ erwähnt im Abschlussbericht seiner Pilotstudie zum sexuellen Missbrauch von Jungen verschiedene „Definitionstypen“ – enge, weite, gesellschaftliche, feministische, entwicklungspsychologische und klinische Definitionen, doch eine „allgemeingültige“ vermögen auch diese Autoren nicht zu erkennen. Sie empfehlen allerdings Formulierungen, die nicht zwingend unterstellen, dass Täter stets männlichen und Opfer immer weiblichen Geschlechts sind. Sie zitieren Dirk Bange, für den es eine „allgemein akzeptierte und für alle Zeiten gültige Definition“ nicht geben könne.
Bange und Deegener definieren sexuellen Missbrauch von Kindern als „jede sexuelle Handlung, die an oder vor einem Kind entweder gegen den Willen des Kindes vorgenommen wird oder der das Kind aufgrund körperlicher, psychischer, kognitiver oder sprachlicher Unterlegenheit nicht wissentlich zustimmen kann. Der Täter nutzt seine Macht- und Autoritätsposition aus, um seine eigenen Bedürfnisse auf Kosten des Kindes zu befriedigen“.Adelheid Unterstaller: Was ist unter sexuellem Missbrauch zu verstehen? (PDF; 470 kB).
Beim sexuellen Missbrauch von Kindern als Begriff, ist das Wort „Missbrauch“ von zentraler Bedeutung: Sexueller Missbrauch eines Kindes bedeutet stets eine Verletzung seines Rechts auf sexuelle Selbstbestimmung, sei es durch eine sexuelle Handlung gegen den Willen des Kindes oder durch Ausnutzung seiner sich noch im Entwicklungsstadium befindenden sexuellen Selbstbestimmungsfähigkeit. Ab welchem Alter eine solche Selbstbestimmungsfähigkeit sicher vermutet oder vorausgesetzt wird, ist stark kulturabhängig. Beispielsweise wird in den meisten Kulturen das heiratsfähige Alter mit einer gewissen sexuellen (nicht notwendigerweise sozialen) Autonomie verknüpft. Im deutschen Recht wird die Einwilligungsfähigkeit eines Kindes in sexuelle Handlungen, mithin seine sexuelle Autonomie, generell verneint, sodass sich hier das Rechtsgut der sexuellen Selbstbestimmung im Kindesalter als Recht auf eine von vorzeitigen sexuellen Erlebnissen freie Gesamtentwicklung widerspiegelt.
In der Sexualethik wird in diesem Zusammenhang unterschieden zwischen einfacher Zustimmung (engl. simple consent) und wissentlicher Zustimmung (engl. informed consent). Hier geht es darum, ob eine Person überhaupt so weit in der Lage ist, die Folgen der betreffenden Zustimmung bzw. Handlung abzusehen, dass man überhaupt von Zustimmung sprechen kann: dies setze ein umfassendes Begreifen des Geschehens und seiner voraussehbaren Folgen voraus.
Die juristisch relevante Alters- und Reifestufe wird im Begriff des Schutzalters gefasst. Aus Sicht von Bretz et al. (1994) wird die Beteiligung von noch nicht ausgereiften Kindern und Jugendlichen an sexuellen Aktivitäten als sexueller Missbrauch von Kindern definiert, denen sie nicht verantwortlich zustimmen können, weil sie noch nicht in der Lage sind, sie in ihrer Tragweite zu erfassen.
Obgleich in der Literatur (und im Strafrecht vieler Staaten) mit dem Begriff sexueller Missbrauch von Kindern meist alle sexuellen Handlungen mit Kindern gemeint sind (manche Studien untersuchen nur Fälle, in denen der Täter erwachsen ist oder eine bestimmte Altersdifferenz vorliegt, rechnen dann aber meist gewaltsame sexuelle Übergriffe unter Gleichaltrigen mit ein), ist diese (aus dem Strafrecht übernommene) Begriffsverwendung problematisch, denn sie steht nicht von vornherein im Einklang mit der hier angegebenen Definition von Bange und Deegener, da ein Fehlen der sexuellen Selbstbestimmungsfähigkeit auch älterer Kinder und mithin die Missbräuchlichkeit (im Sinne dieser Definition) auch beiderseitig gewollter sexueller Handlungen mit älteren Kindern zumindest nicht nachgewiesen ist. Auch weicht die strafrechtliche von der psychologischen Definition dahingehend ab, dass laut polizeilichen Ermittelungsergebnissen in Deutschland über die Hälfte der angezeigten Sexualkontakte mit Kindern nicht mit offenkundiger Gewalt, Drohung oder Machtmissbrauch einhergehenMichael C. Baurmann: Sexualität, Gewalt und die Folgen für das Opfer. Zusammengefaßte Ergebnisse aus einer Längsschnittuntersuchung bei Opfern von angezeigten Sexualkontakten. Berichte des Kriminalistischen Instituts, Bundeskriminalamt, Wiesbaden 1982, S. 18. und somit bei einem Teil der Missbrauchsfälle das Ausnutzen einer Macht- und Autoritätsposition des Täters, wie Bange und Deegener sie in ihrer Definition für das Vorliegen eines sexuellen Missbrauchs von Kindern fordern, fraglich ist. Zudem unterscheiden sich die strafrechtlichen Bestimmungen verschiedener Staaten und tragen zu einer uneinheitlichen Verwendung des Begriffs in der Literatur bei.
Der Umstand der Kulturabhängigkeit des Alters, ab dem die Fähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung angenommen wird, wird von Pädosexuellen häufig angeführt, um die Problematik pädosexueller Kontakte zu relativieren und sie als hinnehmbar darzustellen. Unabhängig von Kulturvarianten basiert eine solche Betrachtung auf positiven Annahmen („wir wollen es beide und haben uns lieb“) und lässt die spezifische leichtere Traumatisierbarkeit von Kindern außer Acht oder stellt deren Traumatisierbarkeit durch gewaltfreie sexuelle Kontakte grundsätzlich infrage.
Formen Ein Großteil sexuellen Missbrauchs wird wohl weltweit im familiären oder näheren Umfeld der Opfer begangen. Der andere Punkt sind Gewaltverbrechen von Tätern an ihm vorher unbekannten Opfern. Die Thematik der Kinderprostitution nimmt eine Zwischenstellung ein.
Es kann aus Sicht der Psychologie zwischen verschiedenen Missbrauchsformen unterschieden werden. Hierzu gehören der Missbrauch:
ohne körperlichen Kontakt (bspw. Ansehen von pornografischen Fotos oder Pornofilmen); mit körperlichem Kontakt (bspw. gegenseitiges Berühren), nicht penetrativ (bspw. gegenseitiges Berühren von Geschlechtsteilen); mit penetrativem Kontakt (bspw. Oralverkehr, seltener Vaginalverkehr bzw. Analverkehr); mit Paraphilien (bspw. Sadismus) sowie ritualisierter Missbrauch.
Die sexuellen Handlungen können also mit, an, vor oder unter Einbeziehung von Kindern erfolgen und Körperkontakt beinhalten (sogenannte Hands-On-Taten) oder ihn ausschließen, wie es bei den sogenannten Hands-Off-Taten der Fall ist. Dazu werden beispielsweise Besitz und Konsum von Kinderpornografie gerechnet oder die Anstiftung eines Kindes zum gemeinsamen Pornografiekonsum. Die Bandbreite der Taten reicht unter vielem anderen von „voyeuristischem Taxieren des kindlichen Körpers“ und flüchtigen Berührungen über Manipulationen an den Genitalien des Kindes oder durch das Kind an den eigenen Genitalien bis zu oraler, vaginaler oder analer Penetration („äußerst selten“). Missbrauchshandlungen zu fotografieren oder zu filmen, wird ebenfalls unter den Begriff des sexuellen Missbrauchs subsumiert.
Ein erheblich anwachsendes Problem stellt die Kinderpornografie als scheinbare Hands-Off-Variante des sexuellen Kindesmissbrauchs dar, die sich im sogenannten Darknet erheblich verbreitet hat. Bereits im Jahr 2005 wiesen Ahlers und Kollegen auf das in großem Umfang wachsende Problem hin, das mit der Herstellung, Nutzung und Verbreitung kinderpornografischer Produkte verbunden war und mit der Fortentwicklung technischer Möglichkeiten einerseits und der Anonymität des Internets andererseits schon damals „erheblich zugenommen“ hatte. „Die Herstellung von Kinderpornographie“, so die Autoren unmissverständlich, „ist Dokumentation von sexuellem Kindesmissbrauch“, der Konsum „mittelbarer sexueller Kindesmissbrauch“ und Verkauf und Verbreitung „sexualwirtschaftliche Ausbeutung von Kindern zu kommerziellen Zwecken“.
Zur Behauptung der Einvernehmlichkeit Sexuelle Erfahrungen mit mehr als fünf Jahre älteren Personen bewerten die Betroffenen oft nicht als sexuellen Missbrauch: In einer Zufallsstichprobe von dänischen Schülern taten dies nur 40 % (einschließlich der Angabe „vielleicht“) und in einer ähnlichen Studie unter norwegischen Schülern nur 16 % (33 % waren sich unsicher, 51 % verneinten ausdrücklich). Unter den norwegischen Schülerinnen bewerteten 26 % ihr Erlebnis positiv und 46 % negativ. Dagegen war die Bewertung der männlichen Mitschüler überwiegend positiv (71 % zu 9 %). In 13 % der Fälle berichten die Schüler von Gewaltanwendung und in 20 % der Fälle von Einschüchterung und Erpressung. Bei 6 % der Fälle handelte es sich um Inzest. Allerdings wurde wegen des höheren Schutzalters in Dänemark und Norwegen (15 bzw. 16 Jahre) bei den Studien teilweise auch der Missbrauch von Jugendlichen erfasst. In der norwegischen Studie waren die Betroffenen zum Tatzeitpunkt im Median 14 Jahre alt.
Auch als vermeintlich einvernehmlich angesehene sexuelle Handlungen zwischen Kindern und Erwachsenen sind in den meisten Ländern allerdings strafbar. Die Strafbarkeit gründete sich ursprünglich auf sittlich-moralische Vorstellungen, wird aber auch von der modernen Sexualwissenschaft mitgetragen, wobei man sich auf folgende Hauptbegründungen stützt: