Sexueller Missbrauch von Kindern bezeichnet sexuelle Handlungen mit, an oder vor Kindern, die in Deutschland ausnahmslos strafbar sind. Kinder sind nach deutschem Strafrecht Personen, die das vierzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Das geschützte Rechtsgut ist die „ungestörte sexuelle Entwicklung“ von Kindern. Nicht-juristische Aspekte bzw. die juristische Definition in anderen Staaten behandelt der Artikel Sexueller Missbrauch von Kindern.

Normative Grundlagen In Deutschland ist sexueller Missbrauch von Kindern gemäß dem §§ 176 ff. StGB strafbar. Diese umfassen: StGB Sexueller Missbrauch von Kindern StGB Sexueller Missbrauch von Kindern ohne Körperkontakt mit dem Kind StGB Vorbereitung des sexuellen Missbrauchs von Kindern StGB Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern StGB Sexueller Missbrauch von Kindern mit Todesfolge

Anmerkung: Das Höchstmaß der zeitigen Freiheitsstrafe beträgt gemäß Abs. 2 StGB fünfzehn Jahre. Eine Strafdrohung von Freiheitsstrafe nicht unter x Jahren bedeutet demnach Freiheitsstrafe von x bis zu fünfzehn Jahren.

Heutige strafrechtliche Bedeutung Der sexuelle Missbrauch von Kindern gemäß StGB ist gemäß Abs. 2 StGB ein Verbrechen, da die Mindeststrafe Freiheitsstrafe von einem Jahr ist. Taten ohne Körperkontakt, z. B. sexuelle Handlungen vor Kindern sind ein Vergehen, da die Mindeststrafe sechs Monate beträgt. Die Tat ist ein Offizialdelikt, d. h. sie wird stets von Amts wegen verfolgt, also auch ohne Strafantrag bzw. ggf. sogar gegen den Willen des Verletzten oder seines gesetzlichen Vertreters. Bei Bekanntwerden eines Falles ist die Staatsanwaltschaft verpflichtet, zu ermitteln. Das Verfahren kann somit auch nicht auf Wunsch des Kindes oder seiner Eltern eingestellt werden. Anders als bei Absatz 3 StGB ist auch kein Antrag des Verletzten oder der Verletzten nötig, um die Ermittlungen zu starten. Allerdings kann die Staatsanwaltschaft mit Zustimmung des Gerichtes bei einem Vergehen (seit 1. Juli 2021 also nur noch bei Taten ohne Körperkontakt mit dem Kind) die Sache nach StPO einstellen, wobei sie hiervon – je nach Fall – den potentiellen Täter informieren muss.

Es ist unerheblich, ob die sexuellen Kontakte mit Einwilligung des Kindes geschahen.Elisa Hoven, Annika Obert: Kindesmissbrauch – ein Übersichtsbeitrag. JA 2021, S. 441 (443). Die Strafbarkeit beruht darauf, dass angenommen wird, dass Kinder noch nicht die erforderliche Reife haben, selbst über ihre Sexualität zu bestimmen. Ebenso unerheblich ist, welches Alter der Täter hat (Ausnahme: Eine Bestrafung nach § 176c Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a StGB ist nur möglich, wenn der Täter über 18 Jahre alt ist; ein Jugendlicher kann in diesen Fällen nur nach § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB bestraft werden.). Kinder als Täter sind wegen der fehlenden Strafmündigkeit, deren Altersgrenze ebenfalls bei 14 Jahren liegt, vor Bestrafung, nicht jedoch vor Ermittlung geschützt. Auch jugendliche Täter haben mit Sanktionen nach dem Jugendgerichtsgesetz zu rechnen. Seit 1. Juli 2021 kann jedoch das Gericht gemäß § 176 Abs. 2 StGB von einer Bestrafung einvernehmlicher sexueller Handlungen absehen, wenn der Unterschied zwischen dem Jugendlichen und dem Kind im Alter und Entwicklungsstand oder Reifegrad gering sind, es sei denn, dass der Jugendliche die fehlende sexuelle Selbstbestimmung des Kindes ausnutzt. Nach Angaben der Polizeilichen Kriminalstatistik sind in etwa 6 Prozent der erfassten Fälle mit ermitteltem Tatverdächtigen bei sexuellen Handlungen mit Kindern die Verdächtigen selbst Kinder, insgesamt über 20 Prozent entfallen auf Kinder und Jugendliche.

Sexueller Missbrauch von Kindern wird teilweise als abstraktes Gefährdungsdelikt angesehen, denn der Gesetzgeber war bei der Reform 1973 im Ungewissen über die potentielle Schädlichkeit sexueller Handlungen mit Kindern. Das geschützte Rechtsgut ist die „ungestörte sexuelle Entwicklung von Personen unter 14 Jahren“ bzw. „die von vorzeitigen sexuellen Erlebnissen ungestörte Gesamtentwicklung des Kindes“. Der Gesetzgeber nimmt eine Gefährdung des Rechtsgutes bzw. die Möglichkeit der Beeinträchtigung der Gesamtentwicklung des Kindes durch sexuelle Handlungen mit ihm an, ohne sie beweisen zu müssen. So ist der Gegenbeweis durch Nachweis eines nicht erfolgten Schadens im konkreten Fall nicht zulässig; hingegen würde ein Nachweis der Ungefährlichkeit von sexuellen Handlungen für die Gesamtentwicklung des Kindes als adäquates Mittel aufgefasst, um die Strafbarkeit abzuschaffen. Heute gilt die Annahme, dass sexueller Missbrauch für Kinder häufig negative Auswirkungen auf die psychische Entwicklung hat, als empirisch gut gesichert.Tatjana Hörnle in: Leipziger Kommentar StGB Online, De Gruyter, 2014. Zugriff am 3. Juli 2021. StGB § 176 Rn. 2. Die richtige Altersgrenze ist jedoch umstritten, wie der internationale Vergleich des Schutzalters zeigt.

Sexueller Missbrauch von Kindern: Spezifizierung StGB regelt Tathandlungen mit körperlichen Kontakten, Tathandlungen ohne körperlichen Kontakt.

Es ist egal, von wem die Initiative ausgeht. Eine Eigenverantwortung gibt der Gesetzgeber Kindern unter 14 Jahren, im Gegensatz zu Jugendlichen ( StGB – sexueller Missbrauch von Jugendlichen) nicht.

Tathandlung ohne Körperkontakt mit dem Kind Es gibt dabei mehrere Tatbestands-Alternativen:

Zusehen lassen –  Abs. 1 Nr. 1 StGB Vom 1. April 2004 bis 30. Juni 2021 § 176 Abs. 4 Nr. 1 Vom 1. April 1998 bis 30. März 2004 § 176 Abs. 3 Nr. 1 Von 1973 bis 30. März 1998 § 176 Abs. 5 Nr. 1 setzt voraus, dass das sexuelle Handeln eines Erwachsenen – an sich selber oder einem Dritten – durch das Kind aktiv mitverfolgt wird und dieses die Vorgänge auch bewusst wahrnimmt. Laut Bundesgerichtshof reicht es aus, wenn das Kind die sexuellen Aktivitäten durch Videoübertragung mitbekommt.

Posen lassen –  Abs. 1 Nr. 2 StGBVom 1. April 2004 bis 30. Juni 2021 § 176 Abs. 4 Nr. 2 Vom 1. April 1998 bis 30. März 2004 § 176 Abs. 3 Nr. 2 legt fest, dass die Regie des Täters, ein Kind zu Posing zu verführen, maßgeblich für die Strafbarkeit ist. Entscheidend ist das Bestimmen des Kindes zu sexuellen Handlungen an sich selbst, körperliche Nähe ist nicht erforderlich. Eine Wahrnehmung durch den Täter oder einen Dritten ist seit 1. April 1998 nicht mehr Teil des Tatbestands.Von 1973 bis 30. März 1998 § 176 Abs. 5 Nr. 2

Pornografische Inhalte –  Abs. 1 Nr. 3 StGB Vom 1. April 2004 bis 30. Juni 2021 § 176 Abs. 4 Nr. 4, Vom 1. April 1998 bis 30. März 2004 § 176 Abs. 3 Nr. 3 behandelt die räumliche Einwirkung durch pornografische Inhalte oder entsprechende erotische Reden. Nicht erforderlich ist hierbei, dass sexuelle Handlungen entstehen. Die Formulierung „um sich, das Kind oder einen anderen hierdurch sexuell zu erregen“ ist seit 1. April 1998 nicht mehr Teil des Tatbestands.Von 1973 bis 30. März 1998 § 176 Abs. 5 Nr. 3

Einwirken –  Abs. 1 StGBVom 1. April 2004 bis 30. Juni 2021 § 176 Abs. 4 Nr. 3

Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer ... auf ein Kind mittels eines Inhalts (§ 11 Abs 3) einwirkt, um es zu sexuellen Handlungen zu bringen, die es an oder vor dem Täter oder einem Dritten vornehmen oder von dem Täter oder einem Dritten an sich vornehmen lassen soll, …

Zum 1. Januar 2021 wurde der Begriff Inhalt (Strafrecht) eingeführt, von 27. Januar 2015 bis 31. Dezember 2020 stand hier Schriften (§ 11 Abs. 3) oder Informations- oder Kommunikationstechnologie.

2004 wurde aufgrund von Chatvorfällen (sogenanntes Grooming) auch das Anbahnen von sexuellem Missbrauch durch Chatrooms und ähnliche Handlungen versucht explizit im Gesetz zu erwähnen und unter Strafe zu stellen. Dies war jedoch nicht rechtssicher geglückt: „Es ist äußerst strittig, ob das Chatten per Echtzeitübertragung ohne Zwischenspeichern im Arbeitsspeicher des Empfängers als Schrift angesehen werden kann, fehlt es hier doch gerade an der in § 11 Abs. 3 erforderlichen Verkörperung.“ Sexuelle Kontaktaufnahme zu Kindern am Tatort Internet; Was wirklich strafbar ist, vielleicht, lto.de; Gercke/Brunst, Praxishandbuch Internetstrafrecht, S. 159; Duttge/Hörnle/Renzikowski, NJW 2004, S. 1067 f.Der Strafrechtliche Schutz von Kindern und Jugendlichen S. 4 Joachim Renzikowski; vgl. Hörnle in: LK (FN.12), § 176 Rn 90; näher zu dieser höchstrichterlich umstrittenen und noch nicht geklärten Frage: Radke, in: Münchener Kommentar zum StGB: Beck, Bd. 1, 2. Auflage 2011, § 11 Rn 147 f. Die Europäische Union hatte im Gegensatz zum deutschen Gesetz auf die Inhalte und Übermittlungswege und nicht etwa auf die Trägermedien als einschlägig abgestellt, daher erfolgte die oben dargestellte Formulierungsänderung 2015.

Anbieten – Die Tathandlung des „Anbietens“ ( Abs. 1 Nr. 3,  Abs. 2,  Abs. 2 StGB Vom 1. April 2004 bis 30. Juni 2021 § 176 Abs. 4 Nr. 5) bezieht sich auf kein bestimmtes Kind und kann daher schon erfüllt sein, auch wenn es das vermeintlich angebotene Kind überhaupt nicht gibt.BGH, Beschl. v. 9. Oktober 2012 – 4 StR 381/12

Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern Der schwere sexuelle Missbrauch von Kindern gemäß StGB ist gemäß Abs. 1 StGB ein Verbrechen, da die Mindeststrafe Freiheitsstrafe von 2 Jahren ist (ein Delikt ist bereits dann ein Verbrechen, wenn die Mindeststrafe, nach § 12 Abs. 3 StGB unabhängig von minder oder besonders schweren Fällen, Freiheitsstrafe von einem Jahr ist).

Entwicklung der Rechtslage Vom 1. Januar 1872 bis 30. Juni 1968 (DDR) bzw. 27. November 1973 (Bundesrepublik Deutschland) wurden sexuelle Handlungen mit Kindern wie folgt bestraft:

§ 176 StGB Abs. 1 Nr. 3 StGB (Fassung 1872–1968/1973) – Unzucht mit Kindern

Mit Zuchthaus (ab 1. April 1970 mit Freiheitsstrafe)Zuchthausstrafe betrug immer mindestens ein Jahr, Gefängnisstrafe höchstens fünf Jahre; §§ 14 und 16 StGB alter Fassung. Zum 1. April 1970 wurden sie in der Bundesrepublik durch die Freiheitsstrafe abgelöst. (von einem Jahr)Zuchthausstrafe betrug immer mindestens ein Jahr, Gefängnisstrafe höchstens fünf Jahre; §§ 14 und 16 StGB alter Fassung. Zum 1. April 1970 wurden sie in der Bundesrepublik durch die Freiheitsstrafe abgelöst. bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer … mit Personen unter vierzehn Jahren unzüchtige Handlungen vornimmt oder dieselben zur Verübung oder Duldung unzüchtiger Handlungen verleitet. … Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnisstrafe (ab 1. April 1970 Freiheitsstrafe)Zuchthausstrafe betrug immer mindestens ein Jahr, Gefängnisstrafe höchstens fünf Jahre; §§ 14 und 16 StGB alter Fassung. Zum 1. April 1970 wurden sie in der Bundesrepublik durch die Freiheitsstrafe abgelöst. nicht unter sechs Monaten (bis zu fünf Jahren)Zuchthausstrafe betrug immer mindestens ein Jahr, Gefängnisstrafe höchstens fünf Jahre; §§ 14 und 16 StGB alter Fassung. Zum 1. April 1970 wurden sie in der Bundesrepublik durch die Freiheitsstrafe abgelöst. ein.

Wenn durch die Tat der Tod des Kindes verursacht wurde, war die Strafe gem. § 178 StGB a. F. Zuchthaus (ab 1. April 1970 Freiheitsstrafe) nicht unter zehn Jahren oder lebenslang.

Entwicklung seit 1968 (DDR) bzw. 1973 (Bundesrepublik) Der Begriff „Sexueller Mißbrauch von Kindern“ wurde in der DDR 1968 und in der Bundesrepublik Deutschland 1973 eingeführt.4. StrRG vom 23. November 1973 (BGBl. I S. 1725) Er wird definiert als eine »sexuelle Handlung«, an der eine Person unter 14 Jahren (Kind) aktiv oder passiv beteiligt ist. Eine sexuelle Handlung liegt dann vor, wenn sie »nach ihrem äußeren Erscheinungsbild« einen »Sexualbezug« hat.

In der DDR wurde der sexuelle Missbrauch von Kindern gem. § 148 Strafgesetzbuch (DDR) mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft. Wenn das Kind durch die Tat erheblich geschädigt wurde oder der Täter bereits wegen einer derartigen Tat vorbestraft war, betrug die Strafe zwei bis acht Jahre, bei Todesfolge fünf bis fünfzehn Jahre Freiheitsstrafe.