Eine juristische Person ist ein Rechtssubjekt, das Träger von Rechten und Pflichten sein kann. Im heutigen allgemeinen Sprachgebrauch bezeichnet der Begriff meist rechtsfähige Organisationen oder Vermögensmassen, die keine natürliche Person sind. Hierzu gehören insbesondere Vereine, Stiftungen, Kapitalgesellschaften sowie juristische Personen des öffentlichen Rechts.
Der Begriff wird in der Rechtswissenschaft jedoch nicht einheitlich verwendet. Teilweise bezeichnet „juristische Person“ jede Rechtsperson, also auch die natürliche Person, teilweise nur nichtmenschliche Rechtspersonen oder ausschließlich diejenigen Rechtsträger, denen der Gesetzgeber ausdrücklich Rechtspersönlichkeit verliehen hat.
Juristische Personen handeln durch ihre Organe, deren Handlungen ihnen rechtlich zugerechnet werden. Welche Rechtsträger als juristische Personen gelten und wie sie entstehen, richtet sich nach der jeweiligen Rechtsordnung.
Situation in Deutschland In Deutschland kennt das System des BGB nur juristische Personen im engeren Sinne: Unter der Überschrift Juristische Personen regeln die BGB die Vereine ( BGB) – „Vereine sind auch die AG, KGaA, GmbH, Genossenschaft, VVaG“Jauernig/Mansel: BGB, 17. Auflage, 2018, Vorbemerkung zu §§ 21 BGB, Rn. 3 –, die Stiftungen ( BGB) und die juristischen Personen des öffentlichen Rechts ( BGB), die in Körperschaft-, Stiftung- und Anstalt des öffentlichen Rechts unterteilt werden.
Da der Grundrechtsschutz nach Abs. 3 GG nicht vom Belieben der Anerkennung als Rechtsperson durch den einfachen Gesetzgeber abhängen kann, ist der Rechtsbegriff der juristischen Person in Abs. 3 GG ein weiterer und ein anderer als der im BGB. Juristische Person im Sinne des Abs. 3 GG ist „jede Organisation […], der die Rechtsordnung jedenfalls in manchen Gebieten eine (Teil-)Rechtsfähigkeit einräumt“. Darunter fallen dann teilrechtsfähige Organisationen wie die Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die offene Handelsgesellschaft oder der Verein ohne Rechtspersönlichkeit (bis 2023 als nicht rechtsfähiger Verein bezeichnet) (i. S. d. BGB).
Die historisch bedingte Terminologie des BGB und die Ausweitungen der Rechtspersönlichkeit von Organisationen am Willen des BGB-Gesetzgebers vorbei (zum Beispiel die Rechtsfähigkeit des (laut BGB) nicht rechtsfähigen Vereins oder die (Teil-)Rechtsfähigkeit der Außen-GbR), führen zu einer „verwirrenden“ Terminologie des Gesetzgebers:Vgl. Jauernig/Mansel: BGB, 17. Auflage 2018, Vorbemerkung zu §§ 21 BGB, Rn. 1 In der neueren Regelung des BGB wird eine Dreiteilung vorgenommen: natürliche Person, juristische Person und die rechtsfähige Personengesellschaft, definiert in Abs. 2 BGB „als Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen“. Nach Abs. 2 BGB ist die OHG eine „rechtsfähige Personengesellschaft“, nach Abs. 2 Satz 1 InsO eine Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit.
Geschichte Als Urform der juristischen Person ist seit der Antike das Vereinswesen bekannt. Belegt ist dies für das 1. Jahrhundert n. Chr. bei jüdischen Handelsgesellschaften. Auch im römischen Recht hatte das Institut bereits Bedeutung, wenngleich es so nicht bezeichnet wurde. Begrifflich unterfielen ihm Institutionen wie Staat, Gemeinden, Körperschaft und Korporationen (universitates), sowie deren Personen- und Vermögensverbände, daneben auch Vereine. Zur Gründung eines Vereins waren in Rom mindestens drei Personen erforderlich.Digesten 50, 16, 85. Die Korporationen waren rechtsfähig und unterlagen selbst den eingegangenen Vertragspflichten. Sie existierten unabhängig vom Austausch ihrer Mitglieder, für Schulden haftete die Korporation und nicht das Mitglied.Ulpian: Digesten 3, 7, 4. Auch Stiftungen konnten selbständige Träger von Rechten und Pflichten sein; im spätantiken Codex Justinianus, Bestandteil des bedeutenden Gesetzeswerkes des Corpus iuris civilis, sind Stiftungen als juristische Personen genannt.Joseph Lammeyer: Die juristischen Personen der katholischen Kirche. 1971, S. 57 ff.
Diese Eigenschaft fehlte Gemeinschaften.Karl von Czyhlarz: Lehrbuch der Institutionen des Römischen Rechtes 1908, S. 71. BruchteilsgemeinschaftenIulius Paulus: Digesten, 10, 2; 25, 16. wurden eher als Sozietäten erfasst.Gaius: Digesten, 10, 3, 2 pr.; Andreas M. Fleckner: Antike Kapitalvereinigungen 2010, S. 120 f. Die „Societas“ wurde als Wirtschaftsforum (societas universorum bonorum) für Erwerbsgeschäfte (societas negotiationis alicius) und sonstige Zwecke (societas rei unius) genutzt.Andreas M. Fleckner: Antike Kapitalvereinigungen. 2010, S. 127.
Ab Mitte des 14. Jahrhunderts löste man sich vom römischen Körperschaftsrecht. Bartolus de Saxoferrato plädierte bei Korporationen und Vermögensverbänden in Abgrenzung zur natürlichen Person für die Rechtspersönlichkeit der fiktiven Person. In Thomas Hobbes’ Leviathan von 1651 taucht „fingierte Person“ auf.Thomas Hobbes: Leviathan I, XVI, 1651, S. 151 f. Samuel Pufendorf führte 1672 den Begriff der „moralischen Person“ („persona moralis“) ein.Samuel Pufendorf: De jure naturae et gentium libri octo, Buch 7, Band 2, 1672 / Ausgabe 1744, S. 142 f. Diese Bezeichnung ist bis heute in Frankreich und Spanien für die juristische Person erhalten geblieben.
Die Korporation war im England des 17. Jahrhunderts eine Körperschaft kraft königlicher Verleihungsurkunde (Royal Charter).Otto Gerhard Oexle: Die mittelalterliche Zunft als Forschungsproblem. In: Blätter für deutsche Landesgeschichte 118, 1982, S. 18. Eine erste Urkunde dieser Art datiert sogar bereits aus dem Jahr 1347.Gotthardt Frühsorge: Stadt und Bürger im 18. Jahrhundert. 1993, S. 173. Zu den mit königlicher Verleihungsurkunde entstandenen Korporationen gehörten die East India Company, ebenso die Bank of England. Sie erlangten auf diese Weise Rechtsfähigkeit.Hans-Joerg Salízites: Lexikon der englischen Wirtschafts- und Rechtssprache, Band 2: Deutsch-Englisch, 1994, S. 158 f. Die Gründung nur durch staatlichen Akt blieb bis zum Joint Stock Companies Act von 1884 bestehen. In Deutschland zählten zu den Korporationen die Zünfte, Gaffeln, Innungen und Gilden, welchen bestimmte Berufsgruppen angehörten. Kirchen galten ebenfalls als juristische Personen, wobei der Codex Iuris Canonici die „persona moralis“ lediglich für die katholische Kirche und den Apostolischen Stuhl benutzte, weil beide Rechtspersönlichkeitkraft bereits aus „göttlichem Recht“ besäßen.
Das Allgemeine Preußische Landrecht (PrALR) von 1794 erkannte in Korporationen noch keine eigene Willensfähigkeit; Willen konnten lediglich deren Vertreter äußern (I 7, § 44 APL). Vertragliche Bindungen unterlagen staatlichem Zugeständnis (I 5, § 26 APL). Als „fingierte Personen“ waren sie nur mit Vermögens- und gewissen politischen Rechten ausgestattet und daher beschränkt rechtsfähig.Christian Friedrich Koch: Allgemeines Landrecht für die preußischen Staaten – Kommentar in Anmerkungen, Band 1, Ausgabe 1, 1870, S. 175 FN 26. Den Begriff der juristischen Person prägte dann erstmals Gustav Hugo,Gustav Hugo: Lehrbuch des Naturrechts, als einer Philosophie des positiven Rechts. Berlin, 1798, S. 445. gebrauchte ihn aber nur für die Körperschaft. Als rechtssystematischen Oberbegriff verwendete ihn erstmals Arnold Heise in seinem Werk Grundriß eines Systems des gemeinen Zivilrechts.Arnold Heise: Grundriss eines Systems des gemeinen Civilrechts zum Behuf von Pandecten-Vorlesungen. 1819, S. 25 FN 15. Es folgte eine Vielzahl von Theorien zur juristischen Person.
Heises Lehre setzte sich schnell durch und liegt der einflussreichen Darstellung von Friedrich Carl von Savigny zugrunde. Savigny schlossen sich allgemein die Pandektistik und die Österreichische Schule an, nachdem diese sich der Historischen Rechtsschule angenähert hatten.Helmut Coing: Europäisches Privatrecht 1800–1914, München 1989. S. 338. Durch eine Vertretung (Übertragung der Rechtsfähigkeit) bekam die juristische Person im Rahmen der Fiktionstheorie die Möglichkeit einer rechtlichen Betätigung.Friedrich Carl von Savigny: System des heutigen Römischen Rechts, Band II. 1840, S. 282 ff. Die neue Lehre von der juristischen Person bedeutete zugleich eine neue Theorie der selbständigen Stiftung. Puchta sah die Persönlichkeit der juristischen Person allein über den Rechtsbegriff verknüpft.Georg Friedrich Puchta: Kleine civilistische Schriften, Leipzig 1851, S. 499. Arndt verstand die juristische Fiktion als eine rein intellektuelle.Carl Ludwig Arndts von Arnesberg: Lehrbuch der Pandekten, 9. Aufl., Stuttgart 1877. S. 38. () Bernhard Windscheid wich von der Auffassung Savignys noch weiter ab, hielt juristische Personen gar für deliktsfähig.Bernhard Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts. Band I, S. 168. In der zweiten Hälfte des Jahrhunderts etablierte sich die Auffassung, dass sich Willensbildungen und -äußerungen an den menschlichen Verbänden (soziales Leben) orientierten, was eine Fiktion überflüssig machte. Die Verbände werden als Organismus wahrgenommen. Darauf aufbauend entwickelte Otto von Gierke 1887 eine Genossenschaftstheorie, die davon ausgeht, dass juristische Personen durch die natürlichen Personen im Organ sich nach außen als Organwalter „offenbarten“. Die Organe stehen der juristischen Person nicht als selbständige Dritte gegenüber, vielmehr ist ihr Wollen und Handeln mit dem der juristischen Person identisch.Otto von Gierke: Die Genossenschaftstheorie und die deutsche Rechtsprechung. 1887, S. 603 ff.
Keine der Theorien wurde in Deutschland gesetzlich gefasst, da sich der Gesetzgeber nicht auf den Theorienstreit eingelassen hatte.Horst Baumann: Die Kenntnis juristischer Personen des Privatrechts von rechtserheblichen Umständen. In: ZGR 1973, 284, 290 f. Das BGB vom Januar 1900 entschied sich in den , und BGB für die Deliktsfähigkeit des Vereins (einer juristischen Person) und ist damit im Ergebnis der Organtheorie gefolgt.Heinz Hübner: Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Gesetzbuches. 1996, S. 117. Nach einer anderen Ansicht fungiert die juristische Person nur als Zurechnungsschema.Hans Kelsen: Reine Rechtslehre. 2. Aufl., 1960, S. 178 ff.; Reinhold Zippelius: Allgemeine Staatslehre. 16. Aufl., § 13 II; Das Wesen des Rechts. 6. Aufl., Kap. 2 g. Weil das Recht eine Ordnung menschlichen Verhaltens ist,Reinhold Zippelius: Das Wesen des Rechts, Kap. 1 b, und Rechtsphilosophie, 6. Aufl., § 3 I. müssen alle Aussagen über Rechte und Pflichten einer juristischen Person in eine Verhaltensordnung für Menschen übertragen werden: Die Pflichten und Befugnisse einer juristischen Person sind daher den Menschen zuzurechnen, die in dem Verband organisiert sind. Wer welche Pflichten des Verbandes zu erfüllen hat und wer „zuständig“ ist (die Kompetenz hat), bestimmte rechtliche Befugnisse des Verbandes auszuüben, bestimmt die Verfassung (oder die Satzung) des Verbandes.Reinhold Zippelius: Das Wesen des Rechts, Kap. 2 g; ders.: Allgemeine Staatslehre, §§ 13 II, 14 I.
Inzwischen bezeichnete das im November 1843 eingeführte preußische Aktiengesetz die Aktiengesellschaft zwar als genehmigungsbedürftige juristische Person (§ 8 PrAktG), konzipierte sie jedoch nicht konsequent. Es vereinheitlichte die unterschiedlichen Regelungen in der Rheinprovinz (mit dem französischen Code de Commerce) und den übrigen Landesteilen (PrALR) durch allgemeine Bestimmungen über Aktiengesellschaften. Georg Beseler verstand 1843 die juristische Person prägnant als „Vereinigung mehrerer Personen zur Erreichung gemeinschaftlicher Zwecke auf Dauer“.Georg Beseler: Volksrecht und Juristenrecht. 1843, S. 161. Eine Monografie aus dem Jahr 1854 beschreibt die juristische Person als „ein von Natur aus unpersönliches Wesen, dem der Staat durch eine Rechtsfiktion die Fähigkeit zu Rechten und Verbindlichkeiten verliehen hat“.Adam Joseph Uhrig: Abhandlung über die juristischen Personen 1854, S. 5.