Lärmschutz umfasst alle Maßnahmen der Lärmbekämpfung und ist Teil des Immissionsschutzes. Er soll das Wohlbefinden von Menschen und Tieren in Bezug auf Lärm sichern. Die Maßnahmen der Lärmbekämpfung betreffen schwerpunktmäßig den Schutz vor Umgebungslärm (Fluglärm, Straßenverkehrslärm, Schienenverkehrslärm, Industrielärm), Freizeitlärm und Ruhestörung.Anna-Kathrin Hentsch: Es ist zu laut: Die gefährlichen Folgen von Lärm In: nationalgeographic.de, 19. Juli 2022, abgerufen am 26. Juli 2022.
Der Begriff Lärm ist nicht gleichbedeutend mit Schall. Schall ist eine messbare Größe. Erst durch nicht messbare individuelle oder sozio-kulturelle Aspekte wird störender Schall zu Lärm.
Lärmschutz ist ein wichtiger Bestandteil des Arbeitsschutzes und Umweltschutzes. Er soll vor körperlichen, seelischen und materiellen Schäden schützen: körperlicher Stress körperliche Schäden: Lärmschwerhörigkeit und Schalltrauma Schädigung des Immunsystems Schädigung des Herz-Kreislauf-Systems (Bluthochdruck, Herzinfarkt und weitere Herz-Kreislauf-Erkrankungen) seelischer Stress Vermögensschäden, z. B. durch Wertverluste von Immobilien, die starken Lärmeinwirkungen ausgesetzt sind
Begriffe Neben dem Begriff Lärmbekämpfung, der ein aktives Handeln ausdrückt, wird in manchen Ländern unterschieden zwischen Lärmvorsorge – also den vorbeugenden Maßnahmen – und der Lärmsanierung.
Ansätze mini|Zugverkehrs-Lärmschutzwand aus Metallelementen
Räumlicher Ansatz Beim räumlichen Ansatz der Lärmbekämpfung wird unterschieden: aktiver Lärmschutz: Er umfasst Maßnahmen hinsichtlich der Emissionen (an Schallquellen), also z. B. Schwingungsisolierung, Nutzung von leiseren Autos, geräuschärmeren Rasenmähern und Leisehäckslern, Einsatz von geräuschmindernden Fahrbahnbelägen wie offenporigem Asphalt, Trittschalldämmung durch schallgedämmte Decken und Treppen, Dämmung von Maschinen und Industrieanlagen, Flugverbote, Errichtung von Lärmschutzwänden und -wällen an stark befahrenen Straßen und Autobahnen oder anderen Orten, wo ein erhöhter Lärmpegel herrscht, etwa auch um Spielplätze und Industrieeinrichtungen. passiver Lärmschutz: Er umfasst Maßnahmen am Immissionsort (Einwirkungsort), also z. B. die Verwendung von Gehörschutz, Ohrenstöpseln und Lärmschutzfenstern.
Beim Verkehrslärm sind beide Arten der Lärmbekämpfung beispielhaft zu finden: Flüsterbeläge wirken lärmmindernd beim Straßenverkehrslärm, Schallschutzwände wirken lärmschützend beim Straßen- und Schienenverkehrslärm.
Technologischer Ansatz Beim technologischen Ansatz der Lärmbekämpfung wird unterschieden in: direkt erzeugten Luftschall (primäre Mechanismen) und indirekt erzeugten Luftschall (sekundäre Mechanismen)
Direkt erzeugter Luftschall entsteht ohne die Beteiligung von Körperschall; z. B. in einem Strahltriebwerk. Beim indirekt erzeugten Luftschall wird durch eine Kraftanregung zunächst Körperschall in einer Struktur erzeugt. Dieser pflanzt sich in der Struktur fort. Durch Vibrationen an der Oberfläche der Struktur wird dann Luftschall abgestrahlt.
Beim direkt erzeugten Luftschall muss zur Geräuschabsenkung die Verwirbelung der Luft gering gehalten werden. Besonders ist darauf zu achten, dass Bauteile nicht von verwirbelter Strömung beaufschlagt werden; siehe Aeroakustik. Maßnahmen an der Quelle von Schallemissionen sind am wirkungsvollsten. Dazu gehören die Schallabsorption, die Schallblockade (z. B. durch Lärmschutzwände, Lärmschutzwall) und der Einsatz von Antischall. Technische Maßnahmen richten sich auf den Schallpegel (insbesondere den Schalldruckpegel), die Dauer der Wirkung, die Tonhöhe, die Tonhaltigkeit und die Impulshaltigkeit.
Beim indirekt erzeugten Luftschall, z. B. bei Resonanzen, kann an verschiedenen Punkten angesetzt werden. Zunächst kann der Kraftverlauf so beeinflusst werden, dass er möglichst wenige Eigenfrequenzen des Bauteils anregt. Dieses ist immer dann der Fall, wenn keine steilen Kraftsprünge oder Kraftspitzen vorhanden sind. Weiterhin kann die Eingangsimpedanz des Bauteils erhöht werden, z. B. durch erhöhte Masse an der Krafteinleitungsstelle. Schließlich kann die Struktur selbst bedämpft werden, z. B. durch Entdröhnung mit Schwermatten oder Sandwichbleche.
Psychologischer Ansatz
Eine Veränderung des Verhaltens von Betreibern lärmerzeugender Geräte und Anlagen ist Teil der Lärmbekämpfung. Sie dient der Klärung, Vorbereitung und Bewertung von Lärmbekämpfungsmaßnahmen und können z. B. den Verzicht lärmerzeugender Geräte oder Ersatz durch lärmarme Geräte bewirken.
Seit 1998 findet jährlich im April der Tag gegen Lärm – International Noise Awareness Day statt. Das Datum orientiert sich am International Noise Awareness Day in den USA und findet weltweit am selben Tag statt. Mittlerweile sind in Europa u. a. Österreich, die Schweiz und Spanien beteiligt. In Deutschland informiert die Deutsche Gesellschaft für Akustik (DEGA) mit diesem jährlichen Aktionstag die Öffentlichkeit über Lärm und seine Ursachen sowie dessen Auswirkungen. Organisiert wird der Aktionstag vom Arbeitsring Lärm der DEGA (ALD) und den DEGA-Fachausschüssen „Lärm: Wirkungen und Schutz“ und „Hörakustik“.Aktionsseite zum Tag gegen Lärm
Gesetzliche Regelungen Deutschland Die gesetzlichen Regelungen zum Lärmschutz dienen dem Interessenausgleich zwischen Lärmverursachern (wie z. B. Anlagenbetreibern) und der betroffenen Nachbarschaft. Für die verschiedenen Lärmarten sind im Wesentlichen das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) und die nachgeordneten Verordnungen einschlägig. Hierzu gehören:
16. BImSchV – Verkehrslärmschutzverordnung mit Anhängen: RLS-19 – Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen VLärmSchR 97 – Richtlinie für den Verkehrslärmschutz an Bundesfernstraßen in der Baulast des BundesRichtlinie für den Verkehrslärmschutz an Bundesfernstraßen in der Baulast des Bundes: , 27. Mai 1997. Schall03 – Richtlinie zur Berechnung der Schallimmissionen von Schienenwegen 18. BImSchV – Sportanlagenlärmschutzverordnung 24. BImSchV – Verkehrswege-Schallschutzmaßnahmenverordnung 32. BImSchV – Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung 34. BImSchV – Verordnung über die Lärmkartierung Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm).
Für Fluglärm gelten eigene gesetzliche Regelungen, die z. B. im Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm verankert sind.
Zur Bewertung von Freizeitlärm wurde in verschiedenen Bundesländern die so genannte „Freizeitlärmrichtlinie“ eingeführt. Diese gilt für den Bereich des Freizeitlärms, der nicht bereits als Sportlärm durch die 18. BImSchV geregelt ist.
Lärm am Arbeitsplatz wird durch das Arbeitsschutzgesetz und die Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung erfasst.
Oft enthalten diese Vorschriften keine Grenzwerte, sondern Richtwerte und Orientierungswerte, von denen im Einzelfall abgewichen werden kann. Dabei wird jede Lärmquelle für sich betrachtet. Eine zusammenfassende Bewertung von Verkehrsgeräuschen ist in der VDI-Richtlinie 3722 beschrieben.Lärmschutz im Spannungsdreieck: Betroffenheit zwischen Gesetz und Politik, von Frank M. Rauch, Zeitschrift für Immissionsschutz, Heft 2/2015, Seite 72 ff.
In der Bauleitplanung können die in der DIN 18005 – Schallschutz im Städtebau mit dem Beiblatt 1 angegebenen Planungsempfehlungen und Orientierungswerte herangezogen werden.
Deutschland hat Lärmschutz auch als Umweltproblem erkannt sowie in seiner Umweltpolitik verankert und folgt mit dem Anliegen zum Schutz vor Lärm dem Leitbild der Nachhaltigkeit. Zuständiges Ressort ist das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit.
Schweiz In der Schweiz wird der Lärmschutz öffentlich-rechtlich im Umweltschutzgesetz (USG) festgelegt und in der (LSV), sowie den kantonalen und kommunalen Gesetzgebungen präzisiert. Dabei gelten folgende Prinzipien:
Vorsorgeprinzip – Emissionen sind an der Quelle zu begrenzen, soweit dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist (Art. 1 Abs. 2 und Art. 11 Abs. 2 USG): Damit begründen lässt sich beispielsweise ein Verbot bzw. Nichtzulassung von überlauten Fahrzeugen. Die wirtschaftliche Tragbarkeit lässt sich abschätzen, indem die Investitionskosten einer Anlage mit der Wirkung und den Kosten lärmreduzierender Massnahmen verglichen wird. Beispielsweise ist bei Wärmepumpen eine Massnahme zur Lärmreduktion von mehr als 3 Dezibel umzusetzen, sofern deren Kosten weniger als 1 % der Investitionskosten der Wärmepumpe betragen. (Art. 7 Abs. 3 LSV). Verursacherprinzip – Kosten für nötige Massnahmen sind vom Verursacher zu tragen (Art. 2 USG)
Die Lärmschutzverordnung definiert zur konkreten Beurteilung und Begrenzung des Lärms drei Stufen von Belastungsgrenzwerten, die bei einer Überschreitung unterschiedlich strenge Anforderungen für Bau und Betrieb von Bauten und Anlagen auslösen (Art. 2 Abs. 4 LSV). Sie geben in Dezibel an, wie viel eintreffender Lärm an einem lärmempfindlichen Ort maximal zulässig ist. Die Stufen mit zunehmend höheren Vorgaben bei deren Überschreitung nennen sich: Planungswerte, Immissionsgrenzwerte und Alarmwerte. Die Höhe der Belastungsgrenzwerte unterscheidet sich nach der Lärmempfindlichkeitsstufe des betroffenen Gebiets (Art. 43 LSV), danach, an welcher Tageszeit der Lärm auftritt, nach der Nutzung der lärmempfindlichen Räume und nach der Art des Lärms.
Die Einhaltung des Lärmschutzes wird bei der Bewilligung von neuen, lärmerzeugenden Anlagen prüfen die Behörden üblicherweise über einen Lärmschutznachweis. Bei Neu- oder Umbauten, wo die Immissionsgrenzwerte überschritten werden, benötigen die Behörden üblicherweise ein sogenanntes Lärmgutachten.
Seit Inkrafttreten dieser gesetzlichen Grundlagen müssen bei Bauvorhaben für Gebäude und Anlagen die Planungswerte der LSV eingehalten werden. Um auch die Bewohner von früher errichteten Gebäuden vor übermässiger Belastung zu schützen, ist eine Lärmsanierung durchzuführen, falls die Immissionsgrenzwerte überschritten sind (Art. 16 USG). Die Lärmsanierung sollte möglichst an der Quelle erfolgen. So hatte beispielsweise beim Eisenbahnlärm die Sanierung der Bremsen oberste Priorität.
Das Recht auf Schutz vor Lärm hat in der Schweiz auch eine privatrechtliche Gesetzesgrundlage im Zivilgesetzbuch (ZGB): Es ist gemäss ZGB verboten, mit nicht gerechtfertigtem Lärm oder Schall auf Nachbargrundstücke einzuwirken.
Bezüglich des Lärmschutzes am Arbeitsplatz hat die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt Grenz- und Richtwerte veröffentlicht. Diese enthalten auch Empfehlungen für Maßnahmen, die die Lärmbelastung am Arbeitsplatz reduzieren sollen.Akustische Grenz- und Richtwerte der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt
Europäische Union
Auf europäischer Ebene wurde 2002 die Umgebungslärmrichtlinie (2002/49/EG) verabschiedet, die in den Mitgliedsstaaten unterschiedlich umgesetzt wurde. Das betrifft insbesondere die Lärmkartierung und die Lärmaktionsplanung.
Bis zum 30. Juni 2007 waren strategische Lärmkarten aufzustellen für Ballungsräume (>250.000 Einwohner), Hauptverkehrsstraßen (>6 Mio. Fahrzeuge/Jahr), Haupteisenbahnstrecken (>60.000 Züge/Jahr) und Großflughäfen (>50.000 Flugbewegungen/Jahr).
In Deutschland wurden bei Lärmpegeln von mehr als 65 dB(A) im Tagesmittel laut Kartierung aus dem Jahr 2007 rund 700.000 Betroffene entlang von Hauptverkehrsstraßen festgestellt. Die Karten und die Betroffenenzahlen sowie weitere Ergebnisse mussten an die EU gemeldet werden.
Bis zum 18. Juli 2008 waren durch die verantwortlichen Behörden Aktionspläne aufzustellen, um identifizierte Lärmprobleme zu regeln. Auf Grundlage der nächsten Stufe der Lärmkartierung war der Vorgang auch bis zum 18. Juli 2013 zu wiederholen. Anschließend ist alle 5 Jahre eine Überprüfung vorzunehmen, ob erneut eine Aufstellung vorgenommen werden muss. In den Prozess der Lärmaktionsplanung ist die Einbindung der Öffentlichkeit gesetzlich vorgeschrieben.