Über die Prozesskostenhilfe (PKH) (früher als „Armenrecht“ bezeichnet) kann gemäß ZPO bedürftigen Personen eine finanzielle Unterstützung zur Durchführung von Gerichtsverfahren gewährt werden. Prozesskostenhilfe kommt in Verfahren vor den Zivil-, Verwaltungs-, Arbeits-, Finanz- und Sozialgerichten, dem Bundespatentgericht sowie dem Bundesverfassungsgericht in Betracht, wenn eine Partei nicht in der Lage ist, die Gerichtskosten und die ggf. erforderlichen eigenen Anwaltskosten für den Prozess aufzubringen. In Strafverfahren kann nur Nebenklägern und Adhäsionsklägern oder Antragstellern im Klageerzwingungsverfahren Prozesskostenhilfe gewährt werden, bis 2019 musste jedoch aus europarechtlicher Verpflichtung eine Prozesskostenhilfe auch für Beschuldigte und Angeklagte eingeführt werden.. In: Amtsblatt der Europäischen Union. 26. Oktober 2016. Die Prozesskostenhilfe trägt der Staat und über die im Vergleich zur regulären Berechnung teilweise erheblich verminderten Gebühren die Anwaltschaft. Sie ist eine spezialgesetzlich geregelte Einrichtung der Sozialhilfe im Bereich der Rechtspflege und dient der Verwirklichung von Rechtsschutzgleichheit. In den Verfahren nach dem FamFG sowie in Angelegenheiten des gewerblichen Rechtsschutzes wird die Prozesskostenhilfe als Verfahrenskostenhilfe (VKH) bezeichnet.
Auf europäischer Ebene ist der Zugang für die Unionsbürger durch die EU-Prozesskostenhilfe-Richtlinie geregelt.
Voraussetzungen Anspruchsberechtigte und bewilligungsfähige Verfahren Prozesskostenhilfe kann nach S. 1 ZPO jeder Partei in einem gerichtlichen Verfahren gewährt werden. Typischerweise sind dies der Kläger und der Beklagte. Aber auch Nebenintervenienten bzw. andere Beteiligte in Verfahren nach dem FamFG oder (in speziellen Verfahren) Antragstellern oder Antragsgegnern, Gläubigern und Schuldnern kann Prozesskostenhilfe gewährt werden. Neben natürlichen Personen können auch juristische Personen (vgl. ZPO) Prozesskostenhilfe erhalten, allerdings unter wesentlich engeren Voraussetzungen. Auch Ausländer bzw. Staatenlose haben bei Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen uneingeschränkten Anspruch auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung von Prozessen an deutschen Gerichten und zwar auch dann, wenn die Betroffenen keinen Wohnsitz in Deutschland haben. Für grenzüberschreitende Verfahren innerhalb der Europäischen Union gelten die Regelungen in ZPO.
Für den außergerichtlichen Bereich kann (außer in den Bundesländern Bremen und Hamburg) nur Beratungshilfe nach dem Beratungshilfegesetz (BerHG) gewährt werden.
Antragstellung Prozesskostenhilfe wird grundsätzlich nur auf Antrag gewährt, wobei der Antrag schriftlich oder zu Protokoll bei der Geschäftsstelle bzw. in einem Gerichtstermin gestellt werden kann, vgl. Abs. 1 ZPO. Für die Beantragung von Prozesskostenhilfe an sich besteht kein Formularzwang, jedoch ist die Verwendung der amtlichen Formulare bei der Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse vorgeschrieben. Werden bei Antragstellung noch keine Angaben zu den wirtschaftlichen Verhältnissen gemacht oder die amtlichen Vordrucke nicht verwendet, wird dies in der Regel vom Gericht nachgefordert.
Der Antrag auf Prozesskostenhilfe muss an das Gericht gerichtet werden, bei dem der Prozess anhängig ist oder bei dem er anhängig gemacht werden soll bzw. bei dem ein beabsichtigtes Rechtsmittel gegen eine Entscheidung der Vorinstanz eingelegt werden soll. Bei Verfassungsbeschwerden ist der Antrag beim Bundesverfassungsgericht zu stellen. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe kann daher
vor Klageerhebung gestellt werden (sog. isoliertes Verfahren über Prozesskostenhilfe); in diesem Fall üblicherweise zusammen mit einem Klageentwurf oder einer sonstigen Darstellung des Sachverhalts und einer zumindest skizzierten Begründung der Klage, zusammen mit der Klage gestellt werden oder jederzeit nach Erhebung der Klage, jedoch vor dem Ende des Verfahrens, gestellt werden. In diesem Fall besteht jedoch für Kosten, die bereits vor Antragstellung angefallen sind, kein Erstattungsanspruch im Rahmen von Prozesskostenhilfe.
Sind für eine Klage oder ein Rechtsmittel Fristen zu beachten und sind diese Fristen während der Bearbeitungszeit eines isolierten Prozesskostenhilfeantrages verstrichen, so ist zur Rechtswahrung binnen zwei Wochen nach Erhalt der Entscheidung über Prozesskostenhilfe nicht nur die Klage tatsächlich zu erheben, sondern auch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu beantragen. Sofern es sich um einen Anwaltsprozess handelt, ist in dieser Zeit auch ein Rechtsanwalt für das Verfahren zu beauftragen, damit dieser die Klage bzw. das Rechtsmittel in Vollmacht erhebt.
Für das Prozesskostenhilfeverfahren besteht grundsätzlich kein Anwaltszwang und zwar auch dann nicht, wenn für das angestrebte Verfahren der Hauptsache Anwaltspflicht herrschen würde.
Persönliche und wirtschaftliche Voraussetzungen Der Einsatz von Einkommen und Vermögen wird in ZPO geregelt. Vermögen ist genauso wie beim Bezug von Sozialhilfe vorrangig einzusetzen.§ 115 Absatz 3 ZPO, § 90 SGB XII Der Vermögensfreibetrag zur Gewährung von Prozesskostenhilfe liegt seit 2023 bei 10.000 Euro. Sind die Prozesskosten nicht vollständig aus dem vorhandenen Vermögen zu begleichen, kommt Prozesskostenhilfe in Frage. Bezug von laufenden Leistungen nach dem SGB II (Grundsicherung) oder SGB XII (Sozialhilfe) stellt stets ein Indiz für die Bedürftigkeit dar und verpflichtet einen Rechtsanwalt zu dem Hinweis, dass die Bewilligung von Prozesskostenhilfe in Frage kommt. Auch ohne solche Leistungsansprüche können die wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe vorliegen. Die wirtschaftliche Bedürftigkeit ist bei einem Antrag anhand einer Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse darzustellen und zu belegen.
Beispiel: Eine allein stehende Person, die über weniger als 10.000 Euro Vermögen verfügt und arbeitet und nach Abzug der Kosten von Unterkunft und Heizung über weniger als 160 von Hundert des Regelbedarfs (Stufe 1) (160/100*563 € = 900,80 €) verfügt, bekommt die Gerichtskosten und die Kosten des eigenen Anwalts bezahlt. Das darüber hinaus verbleibende Einkommen ist jeden Monat zur Hälfte einzusetzen, solange bis die Kosten bezahlt sind oder 48 Raten geleistet wurden.
Bei juristischen Personen gelten die Voraussetzungen des ZPO. Maßgeblich ist nicht nur die wirtschaftliche Situation der juristischen Person selbst, sondern auch „von den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten“. Es wird also auch die Leistungsfähigkeit der Gesellschafter geprüft. Zudem muss ein Allgemeininteresse daran bestehen, dass die juristische Person den Rechtsstreit führen kann oder mit dem Wortlaut des Gesetzes „wenn die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde“. Etwa wäre dies der Fall, wenn im anderen Falle eine große Anzahl von Arbeitsplätzen wegfallen könnte oder die juristische Person ihre Verbindlichkeiten gegenüber einer großen Anzahl von Kleingläubigern nicht mehr erfüllen kann.BGH, Beschluss vom 30. Juli 2020 - , Rn. 2 mit weiteren Nachweisen.
Der Antragsteller muss daher wahrheitsgemäß Auskünfte über seine Vermögenssituation geben. Seit 2014 ist gesetzlich klargestellt, dass der Verfahrensgegner auch zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Antragstellers Stellung nehmen kann; gleichwohl sind diesem gemäß Abs. 2 S. 2 ZPO die vorgelegten Unterlagen im Regelfall nicht bzw. nur mit Zustimmung des Antragstellers zugänglich zu machen.
In persönlichen Angelegenheiten besteht gegen einen leistungsfähigen Ehegatten, auch wenn die Partner getrennt leben sollten, evtl. ein Unterhaltsanspruch für die Führung eines gerichtlichen Verfahrens, der sog. Prozesskostenvorschuss. Bei bestehendem und durchsetzbarem Anspruch sind die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht gegeben.
Erfolgsaussichten und fehlende Mutwilligkeit Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe setzt weiter voraus, dass hinreichende Aussichten auf Erfolg bestehen und die Rechtsverfolgung nicht mutwillig erscheint.
Anhand der vorgelegten Unterlagen zum Streitfall und einer ggf. eingehenden Stellungnahme des Gegners bzw. der anderen Beteiligten hierzu erfolgt durch das Gericht eine summarische Vorprüfung. Für eine Bewilligung muss der Verfahrensausgang danach zumindest offen sein und z. B. erst im Rahmen einer Beweiserhebung geklärt werden können. Hat die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nur zum Teil hinreichende Aussicht auf Erfolg, erfolgt auch nur insoweit eine Bewilligung und folglich Übernahme der Prozesskosten.
Darüber hinaus darf die Rechtsverfolgung nicht im Sinne von Abs. 2 ZPO mutwillig erscheinen. Als mutwillig gilt ein Prozess dann, wenn trotz bestehender Erfolgsaussichten eine wirtschaftlich besser gestellte und verständige Person die Klage dennoch nicht erheben würde (z. B. wegen unverhältnismäßig hoher Prozesskosten im Verhältnis zum erreichbaren Ziel).
§ 114 Abs. 2 ZPO lautet:
Der Gesetzestext ist nicht verständlich, obwohl er ein solches Ziel nicht verfolgt: Jedenfalls nach seinem Wortlaut wäre von Mutwilligkeit selbst dann auszugehen, wenn ein Bemittelter einen Prozess nicht führen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht. In einem solchen Fall könnte er mit einer Kostenerstattung durch den unterlegenen Gegner rechnen.
In der Literatur wird vielfach kritisiert, dass durch diese Beschränkung auch bei einer hinreichenden Erfolgsaussicht die Bewilligung der PKH verweigert werden könne. Das kann beispielsweise ein Mieter sein, der aufgrund seiner Beweislast erst einen teuren Gutachter einschalten müsste, wenn der Vermieter die Schuld am Eintritt eines Mangels bestreitet (§ 536a BGB).Haufe.de Neues Prozesskosten- und Beratungshilferecht
In der Rechtsprechung umstritten ist die Frage, ob die Erfolgsaussicht einer Klage allein wegen fehlender sachlicher Zuständigkeit des Gerichts verneint werden darf. Während einige Gerichte diese Frage bejahen, sehen andere Gerichte eine Verweisung des Prozesskostenhilfeverfahrens an das sachlich zuständige Gericht in analoger Anwendung des GVG für geboten, um einen negativen Kompetenzkonflikt zu vermeiden.vgl. unter anderem Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 14. Juli 2015 – Az.:
Entscheidung über den Antrag auf Prozesskostenhilfe und Folgen Gewährung von Prozesskostenhilfe Im Falle der Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist die Partei von der Zahlung von Gerichts- und Verfahrenskosten befreit. Je nach den wirtschaftlichen Verhältnissen der betreffenden Person wird die Prozesskostenhilfe mit Ratenzahlung oder ohne Ratenzahlung gewährt. Dabei handelt es sich bei der Prozesskostenhilfe mit Ratenzahlung um ein sogenanntes Justizdarlehen nach . Soweit Prozesskostenhilfe nur mit Ratenzahlungen bewilligt wurde, sind die festgesetzten Raten zu zahlen, bis die voraussichtlichen Kosten gedeckt sind bzw. die Ratenobergrenze erreicht ist.
Wurde der Prozesskostenhilfeantrag bereits durch einen Rechtsanwalt gestellt oder hat der Antragsteller bereits einen vertretungsbereiten Rechtsanwalt seiner Wahl angegeben, so ordnet das Gericht diesen gemäß bei. Wurde bis zum Bewilligungsbeschluss noch keine Beiordnung eines bestimmten Rechtsanwalts beantragt, so kann der Berechtigte auch nachträglich noch die Beiordnung eines vertretungsbereiten Rechtsanwalts seiner Wahl beantragen. Gemäß kann ein nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener Rechtsanwalt nur beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen. Bei richtigem Verständnis können davon nur Reisekosten betroffen sein, die für die Anreise des Rechtsanwalts zum Prozessgericht entstehen, nicht jedoch das Honorar.