Sozialversicherungsträger sind Sozialleistungsträger, die die Leistungen der Sozialversicherung erbringen.
Einzelne Sozialversicherungsträger
Zur Sozialversicherung gehören gemäß Abs. 1 SGB IV die gesetzliche Krankenversicherung (SGB V), die soziale Pflegeversicherung (SGB XI), die gesetzliche Unfallversicherung (SGB VII), die Rentenversicherung (SGB VI) und die Arbeitslosenversicherung (SGB III). Die Abgrenzung ihrer Zuständigkeit ergibt sich aus den besonderen Teilen des Sozialgesetzbuchs ( Satz 2 SGB I).vgl. beispielsweise Abs. 2 Satz 2, Abs. 5 SGB V; Abs. 2–4 SGB VIvgl. für die Rehabilitationsträger: , , , SGB IX.
Gesetzliche Krankenversicherung Zuständig sind die Orts-, Betriebs- und Innungskrankenkassen, die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau als landwirtschaftliche Krankenkasse, die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und die Ersatzkassen ( Abs. 2 SGB I).
Soziale Pflegeversicherung Zuständig sind die bei den Krankenkassen errichteten Pflegekassen ( Abs. 2 SGB I).
Gesetzliche Unfallversicherung Zuständig sind die gewerblichen Berufsgenossenschaften, die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau als landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft, die Gemeindeunfallversicherungsverbände, die Feuerwehr-Unfallkassen, die Unfallkassen der Länder und Gemeinden, die gemeinsamen Unfallkassen für den Landes- und kommunalen Bereich und die Unfallversicherung Bund und Bahn ( Abs. 2 SGB I).
Gesetzliche Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte Zuständig sind gem. Abs. 2 SGB I in der allgemeinen Rentenversicherung die Regionalträger, die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, in der knappschaftlichen Rentenversicherung die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, in der Alterssicherung der Landwirte die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau als landwirtschaftliche Alterskasse.
Arbeitslosenversicherung (Recht der Arbeitsförderung) Zuständig sind die Agenturen für Arbeit und die sonstigen Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit ( Abs. 2 SGB I).
Organisation in Deutschland
Gemeinsame Vorschriften Die gemeinsamen Vorschriften über die Verfassung der Sozialversicherungsträger sind in den §§ 29 bis 90a Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) enthalten.
Danach sind die Sozialleistungsträger rechtsfähige Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung. Das bedeutet, dass sie die ihnen vor allem im Sozialgesetzbuch gesetzlich zugewiesenen Aufgaben unter staatlicher Aufsicht organisatorisch und finanziell selbstständig durchführen. Sie sind rechtlich selbständige Verwaltungseinheiten der mittelbaren Staatsverwaltung.
Die Selbstverwaltung wird durch die Versicherten und die Arbeitgeber ausgeübt. Die Zusammensetzung der Selbstverwaltungsorgane ist in SGB IV geregelt. Selbstverwaltungsorgane sind die Vertreterversammlung und der Vorstand. Die Mitglieder der Vertreterversammlung gehen aus den Sozialwahlen hervor ( SGB IV). Die Geschäftsführer gehören dem Vorstand mit beratender Stimme an (, SGB IV). Die Vertreterversammlung beschließt vor allem die Satzung ( Abs. 1 SGB IV), der Vorstand verwaltet den Versicherungsträger und vertritt ihn gerichtlich und außergerichtlich ( Abs. 1 SGB IV). Die Satzung einer Krankenkasse hat rechtsgestaltende Wirkung, sie regelt z. B. für den Versicherten dessen Ansprüche, soweit sie nicht durch Gesetz bestimmt sind ( Abs. 6 SGB V).
Die Versicherungsträger müssen für jedes Kalenderjahr (Haushaltsjahr) einen Haushaltsplan aufstellen ( SGB IV). Die Mittel des Versicherungsträgers sind so anzulegen und zu verwalten, dass ein Verlust ausgeschlossen erscheint, ein angemessener Ertrag erzielt wird und eine ausreichende Liquidität gewährleistet ist ( SGB IV).
Die Versicherungsträger unterliegen der Rechtsaufsicht durch die Aufsichtsbehörden ( ff. SGB IV). Die Aufsicht über die Versicherungsträger, deren Zuständigkeitsbereich sich über das Gebiet eines Landes hinaus erstreckt (bundesunmittelbare Versicherungsträger), führt das Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS),Liste der Sozialversicherungsträger, die der Aufsicht des Bundesamts für Soziale Sicherung unterstehen BAS, abgerufen am 28. Juni 2021. die Aufsicht über die Versicherungsträger, deren Zuständigkeitsbereich sich nicht über das Gebiet eines Landes hinaus erstreckt (landesunmittelbare Versicherungsträger) führen Landesbehörden ( SGB IV). Die Aufsicht ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts grundsätzlich „maßvoll“ auszuüben, was in dem eingeschränkten und gestuften Aufsichtsverfahren der , SGB IV zum Ausdruck komme.BSG, Urteil vom 11. August 1992 - 1 RR 7/91
Die Träger der Sozialversicherung können insbesondere zur gegenseitigen Unterrichtung, Abstimmung, Koordinierung und Förderung der engen Zusammenarbeit Arbeitsgemeinschaften bilden, die in entsprechender Anwendung der gemeinsamen Vorschriften für die Sozialversicherung der staatlichen Aufsicht unterliegen ( Abs. 1a, Abs. 2 SGB X).Liste der Arbeitsgemeinschaften, die der Aufsicht des Bundesamts für Soziale Sicherung unterstehen BAS, abgerufen am 28. Juni 2021. Beispiele sind die Arbeitsgemeinschaft für Krebsbekämpfung der Träger der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung im Lande Nordrhein-Westfalen oder die BITMARCK-Unternehmensgruppe.
Besondere Vorschriften für einzelne Sozialversicherungsträger Gesetzliche Krankenversicherung Die Organisation der Krankenkassen ist im Sechsten Abschnitt des SGB V geregelt (§§ 143 ff. SGB V).Aufgaben und Organisation der GKV Bundesgesundheitsministerium, 18. März 2021.Wilfried Boroch: 20 Jahre GKV-Organisationsreform: Was sich bei den Krankenkassen geändert hat G+G Wissenschaft (GGW) 2016, S. 7–14. Sie sind auf Bundesebene im Spitzenverband Bund der Krankenkassen zusammengeschlossen ( SGB V).
Bei den Orts-, Betriebs- und Innungskrankenkassen sowie den Ersatzkassen besteht keine Vertreterversammlung, sondern ein Verwaltungsrat als Selbstverwaltungsorgan, der wiederum den hauptamtlich tätigen Vorstand wählt ( Abs. 3a, Abs. 3, 5 SGB IV). Einen Geschäftsführer gibt es bei den Krankenkassen nicht ( Abs. 3a Satz 2 SGB IV). Bei den Ersatzkassen besteht der Verwaltungsrat gemäß Abs. 1 Nr. 3 SGB IV nur aus Vertretern der Versicherten.
Die Aufgaben des Verwaltungsrates wurden durch das Gesundheitsstrukturgesetz mit Wirkung zum 1. Januar 1996 in SGB IV, SGB V spezifiziert. Durch Spezialisierung seiner Mitglieder auf bestimmte Fachgebiete und die Bildung von Fachausschüssen soll er verstärkte Aufsichts- und Kontrollfunktionen gegenüber dem Vorstand wahrnehmen ( Abs. 1 Nr. 1a, Abs. 2, 3 SGB V, Abs. 2 SGB IV).Entwurf eines Gesetzes zur Sicherung und Strukturverbesserung der gesetzlichen Krankenversicherung (Gesundheits-Strukturgesetz BT-Drs. 12/3608 vom 5. November 1992, S. 114.vgl. beispielsweise Ausschüsse leisten Vorarbeit Techniker Krankenkasse, 18. Juni 2021.vgl. beispielsweise Die Ausschüsse des Verwaltungsrates Barmer Ersatzkasse, 16. April 2021. Nach Abs. 7 SGB IV stellen die Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung oder ein Vertrauensentzug durch den Verwaltungsrat Gründe für eine Amtsenthebung oder Amtsentbindung eines Vorstandsmitglieds dar.vgl. zur Rechtsprechung: Palsherm in: Schlegel/Voelzke, juris PraxiKommentar SGB IV, 3. Auflage 2016, § 59 Rn. 25; Jung in Eichenhofer/Wenner Kommentar zum SGB I, IV, X, 2012, § 59 SGB IV, Rn. 25; Schneider-Danwitz in: Schlegel/Voelzke, juris PraxisKommentar SGB IV, 3. Auflage 2016, § 35a Rn.114 ff.
Seit dem GKV-Versorgungsstrukturgesetz vom 22. Dezember 2011 kann auch die Aufsichtsbehörde ein Vorstandsmitglied seines Amtes entheben, wenn es in grober Weise gegen seine Amtspflichten verstößt und ein Beschluss des Verwaltungsrates nicht innerhalb einer angemessenen Frist zustande kommt ( Abs. 7 Satz 3 SGB IV).Kontrollaufgaben des Verwaltungsrates einer gesetzlichen Krankenkasse in Bezug auf ihren Vorstand Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages, Sachstand vom 24. Mai 2016, S. 6 ff.
Der Gesetzgeber hielt die Regelungen zur internen und externen Kontrolle der Selbstverwaltungskörperschaften in der gesetzlichen Krankenversicherung auf Bundesebene weiterhin für reformbedürftig. Der Grundsatz der maßvollen Ausübung der Rechtsaufsicht reiche im Bereich der Spitzenverbände der gesetzlichen Krankenversicherung in der Praxis häufig nicht aus, „um der Aufsichtsbehörde bei Rechtsverstößen ein zielgerichtetes und schnelles Einschreiten zu ermöglichen, damit weiteren Fehlentwicklungen bestimmt entgegengetreten werden kann.“vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Handlungsfähigkeit der Selbstverwaltung der Spitzenorganisationen in der gesetzlichen Krankenversicherung sowie zur Stärkung der über sie geführten Aufsicht (GKV-Selbstverwaltungsstärkungsgesetz) BT-Drs. 18/10605 vom 9. Dezember 2016. Mit dem GKV-SelbstverwaltungsstärkungsgesetzGesetz zur Verbesserung der Handlungsfähigkeit der Selbstverwaltung der Spitzenorganisationen in der gesetzlichen Krankenversicherung sowie zur Stärkung der über sie geführten Aufsicht (GKV-Selbstverwaltungsstärkungsgesetz) vom 21. Februar 2017, wurden deshalb zum 1. März 2016 die Kontroll- und Überwachungsrechte weiterentwickelt und präzisiert, etwa in SGB V mit der Möglichkeit zur aufsichtsrechtlichen Durchsetzung von Satzungsänderungen oder der Aufhebung von rechtswidrigen Beschlüssen der Selbstverwaltungsorgane. Zudem wurde in SGB V ein zusätzliches aufsichtsrechtliches Instrumentarium zur Wiederherstellung eines rechtmäßigen Zustands (entsandte Person für besondere Angelegenheiten) geschaffen. Das Gesetz wurde von Seiten der Vertragsärzte scharf kritisiert. Die Grundkonzeption einer „Kontroll- und Bevormundungsobrigkeit“ bleibe bestehen – unabhängig davon, dass der Hinwendung zu einer formalen Fachaufsicht eine Absage erteilt worden sei.GKV-Selbstverwaltungsstärkungsgesetz: Was die KZBV und der FVDZ sagen dzw.de, abgerufen am 22. Juni 2021.
Soziale Pflegeversicherung Die Organisation der Pflegekassen ist im Fünften Kapitel des SGB XI geregelt (§§ 46 ff. SGB XI). Wegen ihrer organisatorischen Anbindung an die Krankenkassen verfügen die Pflegekassen weder über eigenständige Gremien noch über eigenes Verwaltungspersonal. Die jeweiligen Aufgaben und Kompetenzen werden von den Gremien und dem Verwaltungspersonal der Krankenkasse wahrgenommen, bei der sie eingerichtet sind ( Abs. 2 SGB XI).Thomas Gerlinger, Michaela Röber: Die Organisation und Finanzierung der Pflegeversicherung bpb, 8. September 2014.
Gesetzliche Unfallversicherung Die Organisation der Unfallversicherungsträger ist im Fünften Kapitel des SGB VII geregelt (§§ 114 ff. SGB VII).
Gesetzliche Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte Die Organisation der Rentenversicherungsträger ist im Dritten Kapitel des SGB VI geregelt (§§ 125 ff. SGB VI).
Arbeitslosenversicherung (Recht der Arbeitsförderung) Die Organisation der Bundesagentur für Arbeit ist im Elften Kapitel des SGB III geregelt (§§ 367 ff. SGB III). Sie ist eine rechtsfähige bundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung ( Abs. 1 SGB III, Abs. 2 GG).
Selbstverwaltungsorgane der Bundesagentur sind der Verwaltungsrat und die Verwaltungsausschüsse bei den Agenturen für Arbeit ( Abs. 1, , SGB III). Sie setzen sich zu gleichen Teilen aus ehrenamtlichen Mitgliedern zusammen, die Arbeitnehmer, Arbeitgeber und öffentliche Körperschaften vertreten ( Abs. 5 SGB III).Frank Oschmiansky, Tim Obermeier: Zentrale Akteure im Feld der Arbeitsmarktpolitik bpb, 25. Februar 2020. Die Arbeitnehmervertreter sind sämtlich Gewerkschaftsmitglieder, die Arbeitgebervertreter überwiegend in Arbeitgeberverbänden organisiert. Die Vertreter öffentlicher Körperschaften gehören verschiedenen Bundes- und Landesministerien sowie den kommunalen Spitzenverbänden an.vgl. Selbstverwaltung Bundesagentur für Arbeit, abgerufen am 23. Juni 2021.