Hoher Adel oder Hochadel bezeichnet in der Regel die Adelsgeschlechter zumindest fürstlichen Ranges (im weiteren Sinne des Begriffes Fürst). Der Hohe Adel ist jedoch kein einheitlich definierter Begriff und unterscheidet sich daher in den einzelnen europäischen Ländern zum Teil erheblich.

Deutscher Hochadel

Hoher Adel war in den deutschen Ländern bis 1918 ein rechtlicher Begriff und beruhte auf der Deutschen Bundesakte vom 8. Juni 1815 sowie weiteren Beschlüssen des Deutschen Bundes. Die Bestimmung in der Bundesakte ging ihrerseits auf die frühere Reichsstandschaft derjenigen Adelshäuser zurück, die im 1806 untergegangenen Heiligen Römischen Reich deutscher Nation die Landeshoheit über reichsunmittelbare Territorien innehatten. Damit verbunden war die Reichsstandschaft, also Sitz und Stimme im Reichsfürstenrat des Reichstags. Zum Hohen Adel (Hochadel) zählten demnach regierende, ehemals regierende sowie standesherrliche Adelsgeschlechter.

Im Gothaischen Hofkalender (kurz „Gotha“ genannt), der von 1763 bis 1944 erschien und anschließend durch das Genealogische Handbuch des Adels (von 1951 bis 2015) sowie seit 2015 durch das Gothaische Genealogische Handbuch fortgeführt wird, werden in der Bandreihe Fürstliche Häuser alle regierenden (heute zum Teil ehemals regierenden) europäischen Souveräne als „Première Partie – Généalogie des Maisons Souveraines“ (Erste Abteilung) und die mediatisierten fürstlichen Häuser des Heiligen Römischen Reiches als „Deuxième Partie – Généalogie des Maisons seigneuriales médiatisées en Allemagne qui ont les droits d’égalité de naissance avec les maisons souveraines“ (Zweite Abteilung) geführt. Diese besaßen gemäß der Deutschen Bundesakte die Ebenbürtigkeit mit den Häusern der Ersten Abteilung, da auch sie einst – innerhalb des lockeren Reichsverbandes – souverän regiert hatten. Alle übrigen Herzöge und Fürsten in Europa sind in die „Troisième Partie“ (Dritte Abteilung) eingeordnet. Diese Häuser, gelegentlich auch als Titularfürsten bzw. Titularherzöge bezeichnet, gehörten oft zu den ersten Familien ihrer Länder, waren reich und einflussreich, regierten aber kein eigenes Territorium, sondern unterstanden einem Landesherrn. Bezüglich dieser Kategorie ist in den einzelnen Hausgesetzen des jeweils höherrangigen Hauses die Ebenbürtigkeit geregelt.

In der „Ersten Abteilung“ der Bandreihe Fürstliche Häuser des Gotha sind die bis heute regierenden sowie die vormals regierenden europäischen Monarchenfamilien aufgeführt, darunter auch die regierenden Souveräne des Deutschen Bundes (ab 1871 des Deutschen Kaiserreiches) sowie der Österreich-Ungarischen Monarchie, also die beiden Kaiserhäuser Hohenzollern (zugleich Könige von Preußen) und Habsburg-Lothringen (zugleich Könige von Ungarn, Böhmen, Galizien-Lodomerien und Kroatien-Slawonien) sowie die vier weiteren Königshäuser (Bayern, Württemberg, Sachsen, Hannover) und die bis 1918 in Deutschland regierenden großherzoglichen, herzoglichen und fürstlichen Häuser (die sogenannten Bundesfürsten).

mini|hochkant=0.8|Reichskrone des Heiligen Römischen Reiches In der Rangfolge nach ihnen kommt die „Zweite Abteilung“ der fürstlichen Häuser, in der sich die Genealogien derjenigen Familien befinden, die in den deutschen und den fremdsprachigenDie Territorien reichsständischer Familien konnten sich somit auf dem Gebiet der heutigen Staaten Bundesrepublik Deutschland, Österreich, Schweiz, Liechtenstein, Tschechien, Slowenien, Niederlande, Luxemburg, Teilen Belgiens, dem nördlichen Drittel Italiens (Reichsitalien) sowie in Teilen des heutigen Frankreichs befinden, und zwar in Lothringen, Elsass und Burgund; im heutigen Polen jedoch nur in den vormals zum deutschen Kaiserreich zählenden Gebieten Schlesien, Pommern, Ost- und Westpreußen sowie in den einst zur Habsburgermonarchie zählenden Territorien in Galizien (heute teils polnisch, teils ukrainisch) und der Bukowina (heute Ukraine), nicht aber beispielsweise in Ungarn. Gebieten des Heiligen Römischen Reiches als weltliche Kleinsouveräne (Herzöge, Reichsfürsten und gefürstete Reichsgrafen) regierten und die im Zuge der Auflösung des Alten Reiches zwischen 1803 (Reichsdeputationshauptschluss), 1806 (Ende des Reichs) und 1815 (Wiener Kongress) durch Mediatisierung ihre staatliche Unabhängigkeit verloren. Da die Häuser der Zweiten Abteilung ihren Status einem bisher einmaligen historischen Vorgang verdanken, gilt die Zweite Abteilung als abgeschlossen.

Das Kriterium der Mediatisierung um 1806 stellt für die einst reichsunmittelbaren Häuser natürlich nur eine Momentaufnahme des frühen 19. Jahrhunderts dar, da viele dieser Dynastengeschlechter schon in früherer Zeit erloschen sindSo erloschen etwa sämtliche reichsunmittelbaren Häuser der Schweiz bereits im Spätmittelalter, darunter die Habsburg-Laufenburger, Kyburger, Lenzburger, Thiersteiner, Rapperswiler, Toggenburger oder Werdenberger; die rheinischen Grafen von Katzenelnbogen 1479, die thüringischen Grafen und zuletzt Fürsten von Henneberg 1583, die Schenken von Limpurg 1713 und die ostfriesischen Fürsten aus dem Hause Cirksena 1744. oder auch seit 1815. Andere haben ihre Reichsstandschaft schon vor der Ära der Mediatisierung an benachbarte Großterritorien verloren oder durch Verkauf ihrer reichsständischen Herrschaften aufgegeben.So wurden die bis heute blühenden Dohna bereits um 1400 aus ihrer reichsunmittelbaren Grafschaft vertrieben; die Grafen von Mansfeld wurden 1580 in wirtschaftlicher Notlage von Kursachsen und Magdeburg mediatisiert, 1594 und 1696 erhielten Mansfelder Linien den Reichs(titular)fürstenstand; die kurzzeitige Grafschaft Rantzau wurde 1726 wieder aufgelöst; das Haus Ligne erreichte erst 1792 die Reichsstandschaft und verlor sie 1804 durch Verkauf schon wieder; 1803 verkauften auch die Grafen Nostitz ihren Anteil an der reichsunmittelbaren Grafschaft Rieneck an die Colloredo. Ein Sonderfall waren die Herzogtümer in Schlesien, die zwar zumeist von Zweigen der Schlesischen Piasten und damit des ursprünglichen polnischen Königshauses regiert wurden, sich jedoch bereits bei ihrer Loslösung aus dem Verband der polnischen Herzogtümer Mitte des 14. Jahrhunderts der Böhmischen Krone und damit einem der Kurfürsten des Heiligen Römischen Reiches lehnsrechtlich unterstellten; sie gelangten daher bereits als landesunmittelbare (und nicht reichsunmittelbare) Fürsten in das Reich und erlangten nie die Reichsstandschaft; sie waren daher nicht im Reichstag, sondern im Schlesischen Fürstentag vertreten. Schon im Mittelalter gab es zahlreiche reichsunmittelbare Grafschaften, Baronien und Herrschaften, die nach der damaligen rechtlichen Gliederung dem vierten Heerschild angehörten (den dritten bildeten die Reichsfürsten, den fünften die Ministerialen). Für die Zuordnung mittelalterlicher Geschlechter, die oft bereits früh erloschen sind, in die jeweiligen Heerschilde verwenden Historiker Indizien wie den Umfang der jeweiligen Herrschaften, die Teilnahme an Turnieren bestimmter Familien, den Zusammenhang von Nennungen in Urkunden sowie das Konnubium mit anderen Familien und damit die Ebenbürtigkeit. Den „regierenden“ Grafen und Herren gelang jedoch erst mit der Erlangung von Sitz und Stimme im Reichstag ab 1495 die institutionelle Festigung ihres Status, sodass man erst danach von einer Reichsstandschaft dieser Häuser spricht. Diejenigen reichsunmittelbaren Geschlechter, deren Herrschaften für die Aufnahme in den Reichstag zu klein waren, schlossen sich daraufhin als Reichsritterschaft zusammen. Der Grafentitel wurde in späterer Zeit vom Reichsoberhaupt auch sehr häufig an adlige Familien verliehen, die nicht reichsständisch waren; die allermeisten gräflichen Häuser zählen daher auch nicht zum Hochadel (und nach 1815 nicht zu den Standesherren mit fürstlichem Rang), sondern – wie die Freiherren und der unbetitelte Adel – zum niederen Adel. Zu ihm zählten auch die – zwar reichsunmittelbaren, aber eben nicht reichsständischen – Reichsritter.

Die Zuordnung der (zu keinem Zeitpunkt regierenden) europäischen Titularfürsten und -herzöge zum hohen (oder niederen) Adel ist nicht ganz eindeutig zu treffen. Allgemeiner Anschauung (und auch der Aufnahme in dieselben Bände des Gotha, die „Fürstlichen Häuser“) entspricht es wohl am ehesten, diese Häuser als „Europäischen Hochadel (dritter Abteilung)“ zu bezeichnen. Der Begriff „Hochadel“ wird allerdings nur in der deutschen Sprache verwendet und hat in den meisten anderen europäischen Sprachen keine direkte Parallele, da dort zumeist nur zwischen souveränen (bzw. vormals souveränen) Häusern sowie Adelshäusern diverser Ränge unterschieden wird. Jedoch waren auch die deutschen Hofrangordnungen insoweit nicht eindeutig, so ging beispielsweise gemäß dem Preußischen Hofrangreglement von 1878 am preußischen Hof im Zweiten Deutschen Kaiserreich ein Titularfürst der Dritten Abteilung einem Grafen der Zweiten Abteilung rangmäßig vor, obgleich er nicht die Ebenbürtigkeit mit den deutschen Häusern der Ersten Abteilung besaß.

mini|hochkant|Gothaischer Hofkalender, roter Band: „Fürstliche Häuser“, Jahrgang 1905 Auch der Gotha behandelte die Frage widersprüchlich: Dort wurden ab 1841 die mediatisierten Grafen als eigene Abteilung III der „Fürstlichen Häuser“ geführt, während die mediatisierten deutschen Fürsten, zusammen mit den deutschen und europäischen Titularfürsten und -herzögen, die Abteilung II bildeten. Nach der deutschen Reichsgründung wurden dann ab 1877 die mediatisierten deutschen Fürsten und Grafen, also die einst im „Alten Reich“ regierenden Häuser der „deutschen Standesherren“, als Abteilung II zusammengefasst, um ihre reichsrechtliche Bedeutung hervorzuheben, während die deutschen sowie die ausländischen Titularfürsten in Abteilung III verschoben wurden. Die Begründung dafür – die durch die Deutsche Bundesakte festgestellte Ebenbürtigkeit der „gefürsteten“ Grafen mit den (deutschen) regierenden Häusern – wurde bisweilen als „deutsch-zentrisch“ kritisiert. Auch wurde bemängelt, dass die reichsunmittelbaren Grafen im Alten Reich weder den deutschen noch den europäischen Königshäusern als ebenbürtig gegolten hätten und in ihrem historischen Rang auch hinter vielen der europäischen Titularfürstenhäuser zurückstünden.So stehen etwa die österreichischen Fürsten Orsini-Rosenberg in der II. Abteilung, die ungleich bedeutenderen römischen Fürsten Orsini (deren Namen die österreichische Familie sich angemaßt hatte) hingegen in der III. Abteilung. Die Titel der mediatisierten Häuser wurden denn auch häufig zum Ausgleich für den Verlust der Souveränität um eine Rangstufe erhöht, aus vormals regierenden Grafen wurden dann Titularfürsten. Gleichwohl wurde die 1877 getroffene Einteilung des hohen Adels in die drei so zusammengestellten Abteilungen, auch im Genealogischen Handbuch des Adels und im aktuellen Gothaischen Genealogischen Handbuch, bis heute beibehalten.

In die Dritte Abteilung können all jene Familien neu aufgenommen werden, denen ein Fürsten- oder Herzogstitel neu verliehen wurde. Dabei ist unwesentlich, ob der Titel stets nur von einer Person getragen wird und erst mit dem Tode an den Erben übergeht oder ob alle Familienmitglieder denselben Titel tragen (wie etwa bei russischen Fürsten oder im Haus Wrede).