Die Relationstechnik (oder auch nur Relation) ist eine juristische Arbeitsmethode zur Erfassung, Ordnung und Beurteilung eines komplexeren zivilrechtlichen Streitstoffs. Die Methode kann sowohl aus richterlicher Sicht als auch aus anwaltlicher Sicht angewandt werden. Für den Richter gilt sie als Methode, um auf die schnellstmögliche und gleichzeitig für die Beteiligten kostengünstigste Weise zu einer richtigen Entscheidung in einem Zivilprozess zu gelangen, insbesondere um zu klären, ob der Prozess entscheidungsreif ist oder ob Beweis erhoben werden muss. Für den Rechtsanwalt ist Ziel der Relation ein zweckmäßiges Vorgehen für seine Mandanten im Zivilprozess.

Grundlage

Für den Zivilrichter ist der Klageantrag des Klägers, also sein Begehren, Ausgangspunkt der Prüfung. Die dem Rechtsstreit zugrunde liegenden Tatsachen müssen die Parteien selbst vortragen (Beibringungsgrundsatz); der Richter ermittelt den Sachverhalt nur auf Basis der Fakten, die von den Parteien in den Prozess eingebracht werden (anders z. B. im Strafprozess und im Verwaltungsprozess, wo von Amts wegen ermittelt wird).

Mit Hilfe der Relationsmethode kann der Richter tatsächliche und rechtliche Problemstellungen des Streitstoffes ordnen und deren Bedeutung für das Begehren des Klägers ermitteln und sein weiteres Vorgehen davon ableiten, insbesondere im Hinblick auf eine etwaige Beweisaufnahme. Je nachdem, ob ein Rechtsstreit bereits entscheidungsreif ist, besteht die Relation lediglich aus Gutachten und Urteilsentwurf, oder, bei noch nicht entscheidungsreifen Rechtsstreiten, aus Sachbericht, Gutachten und Beschlussentwurf.

In einem Zivilprozess streiten sich Kläger und Beklagter (die Parteien) vor einem Zivilgericht über geschuldete Leistungen (z. B. Zahlungspflicht des Beklagten), das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses zwischen ihnen (z. B. Fortbestand eines Vertrags/Unwirksamkeit einer Kündigung) oder über seine Gestaltung (z. B. Auflösung einer Handelsgesellschaft). Dementsprechend hat der Kläger seinen Klageantrag als Leistungs-, Feststellungs- oder Gestaltungsantrag zu formulieren. Der Richter hat den Rechtsstreit auf der Grundlage des Parteivortrags baldmöglichst zu schlichten oder zu entscheiden (Beschleunigungsgrundsatz, ZPO). Deshalb kommt es im Sinne der Prozessökonomie darauf an, herauszufinden, welche Maßnahmen zu welchem Zeitpunkt erforderlich sind, um den Prozess voranzubringen. Überflüssige Maßnahmen (insbesondere überflüssige Beweisaufnahmen) lassen sich so vermeiden. Neben der dadurch erzielbaren Schnelligkeit gewinnen relationstechnisch durchdachte und begründete Entscheidungen an Akzeptanz bei den Parteien und instanzübergreifend an Bestandskraft.

Die Prüfung mittels der Relationstechnik gliedert sich in fünf Abschnitte („Stationen“): Prozessstation, Klägerstation, Beklagtenstation, Beweisstation und Tenorierungsstation. Je nach Stand des Rechtsstreits können einzelne Stationen ausgelassen werden. Wenn sich z. B. schon in der Prozessstation die Unzulässigkeit einer Klage ergibt, erübrigt sich die Prüfung von Kläger-, Beklagten- und Beweisstation.

Stationen der Relation Prozessstation (Zulässigkeit)

In der Prozessstation prüft der Richter oder Anwalt, ob die Klage zulässig ist. Dabei werden zumindest gedanklich alle Prozess- und Sachurteilsvoraussetzungen durchgegangen.Anders/Gehle Rdn. A-80 ff.

Zeigt sich die Klage als unzulässig oder wird sie es während des Prozesses und bleibt sie es auch nach einem Hinweis des Richters ( ZPO), so weist dieser sie als unzulässig ab. Der Rechtsstreit ist damit durch Prozessurteil in dieser Instanz beendet.

Ist und bleibt die Klage zulässig, hängt ihr weiteres Schicksal von ihrer Begründetheit ab.

Klägerstation (Schlüssigkeitsprüfung) In der Klägerstation unterstellt man die vom Kläger vorgetragenen Tatsachen als wahr und untersucht, ob diese ausreichen, um den Tatbestand einer Anspruchsgrundlage auszufüllen, deren Rechtsfolge das vom Kläger verfolgte Begehren (die beantragte Leistung, Feststellung oder Gestaltung) deckt.Anders/Gehle Rdn. A-89 ff.

Zu prüfen sind nach allgemeinen Grundsätzen der Fallbearbeitung alle Anspruchsgrundlagen, die das Klägerbegehren hergeben, auch wenn der Kläger sie nicht erwähnt. Kommen mehrere Anspruchsgrundlagen in Betracht, untersucht der Praktiker diejenige zuerst, deren Rechtsfolge das Klägerbegehren am ehesten oder weitesten deckt; verbleiben auch insoweit mehrere Anspruchsgrundlagen, wendet er sich zweckmäßigerweise zunächst derjenigen zu, deren Tatbestandsmerkmale er am schnellsten beurteilen kann.

Reicht das Tatsachenvorbringen des Klägers nicht aus, so ist es unschlüssig. Bleibt der Klägervortrag auch nach richterlichem Hinweis unzureichend, weist der Richter die Klage als unbegründet ab (s. Abs. 2 ZPO). Der Rechtsstreit ist dann in dieser Instanz – durch ein Sachurteil – beendet, ohne dass es auf das Beklagtenvorbringen angekommen wäre.

Das Tatsachenvorbringen des Klägers ist auch dann unschlüssig, wenn es sämtliche Tatbestandsvoraussetzungen einer Gegennorm (rechtshindernde oder rechtsvernichtende Einwendungen, rechtshemmende Einreden) erfüllt.

Beklagtenstation (Erheblichkeitsprüfung) Ist der Klägervortrag schlüssig, so betrachtet man in der Beklagtenstation das Verhalten des Prozessgegners. Bleibt der Beklagte passiv oder erkennt er den Klageanspruch an, endet der Prozess regelmäßig durch ein Versäumnis- oder ein Anerkenntnisurteil zugunsten des Klägers.Anders/Gehle Rdn. 115 ff.

Begehrt der Beklagte die Klageabweisung, so untersucht der Richter in der Erheblichkeitsprüfung das Verteidigungsvorbringen. Ein Beklagter hat auf der Tatsachenebene grundsätzlich zwei Möglichkeiten, sich zu verteidigen. Der Beklagte kann zum einen die vom Kläger behaupteten anspruchsbegründenden Tatsachen, auf die es für die Schlüssigkeit ankommt, bestreiten. Der Beklagte kann zum anderen Tatsachen zu Gegennormen (rechtshindernde und rechtsvernichtende Einwendungen, rechtshemmende Einrede) vortragen.

Bestreiten Zum Bestreiten kann es je nach Prozesslage genügen, gegenüber den gegnerisch behaupteten Tatsachen Nichtwissen geltend zu machen (Bestreiten mit Nichtwissen) oder sie schlicht zu leugnen (einfaches Bestreiten); häufig muss der Gegner allerdings qualifiziert bestreiten, d. h. eine eigene alternative Sachdarstellung liefern. Wie konkret (detailliert) das Bestreiten sein muss, hängt ab vom Vortrag des Klägers und den Möglichkeiten zur eigenen Wahrnehmung der streitigen Tatsachen (Wechselspiel von Vortrag und Gegenvortrag). Bleibt das Beklagtenbestreiten unter dem prozessual gebotenen Maß (unsubstantiierter Vortrag), so ist es unerheblich. Belässt es der Beklagte auch nach Hinweis dabei und trägt er auch keine erheblichen Tatsachen zu Gegennormen vor, so gibt das Gericht der Klage statt, und zwar ohne Beweisaufnahme. Der Rechtsstreit endet dann mit einem Sachurteil zugunsten des Klägers.

Bestreitet der Beklagte wirksam die anspruchsbegründenden Tatsachen, so ist sein Bestreiten erheblich und die Fallbearbeitung ist in der Beweisstation fortzusetzen.

Gegennormen Zur Verteidigung kann der Beklagte anstatt oder neben dem Bestreiten auch Tatsachen zu Gegennormen vortragen. Gegennormen sind Normen, die die Entstehung eines Anspruchs hindern (rechtshindernde Einwendungen), ihn nachträglich untergehen lassen (rechtsvernichtende Einwendungen) oder seine Durchsetzbarkeit hemmen (rechtshemmende Einreden im materiellen Sinn). Die Tatsachen zu einer Gegennorm können von dem Gericht nur dann berücksichtigt werden, wenn sie im Prozess beigebracht = redeweise vorgetragen wurden. Dann spricht man z. T. statt von Gegennormen auch von Einreden im prozessualen Sinn.

In der Beklagtenstation wird der Tatsachenvortrag des Beklagten zu den Gegennormen als wahr unterstellt. Erfüllt der Tatsachenvortrag sämtliche Tatbestandsvoraussetzungen einer Gegennorm, ist der Tatsachenvortrag des Beklagten schlüssig und damit erheblich.

Beispiele: Der Kläger verlangt Kaufpreiszahlung. Der Beklagte macht geltend, der Kaufvertrag sei wegen Sittenwidrigkeit nichtig und trägt hierzu ausreichende Tatsachen vor (anspruchshindernde Einwendung, die Kaufpreisforderung ist mangels wirksamen Kaufvertrags nicht entstanden). Der Kläger klagt auf Werklohn. Der Beklagte behauptet, der Kläger habe ihm den Werklohn bis zur Besserung seiner finanziellen Verhältnisse gestundet (anspruchshemmende Einrede, die Forderung ist entstanden, aber derzeit nicht durchsetzbar). Der Kläger begehrt die Zahlung von Maklerprovision. Der Beklagte wendet ein, die Provision bereits gezahlt zu haben (anspruchsvernichtende Einwendung, da die entstandene Forderung erloschen ist).

Zwischenergebnis Bestreitet der Beklagte das schlüssige Klägervorbringen nicht wirksam und ist sein Tatsachenvortrag zu Gegennormen unschlüssig, so ist sein Verteidigungsvorbringen insgesamt unerheblich. Dies gilt auch für den Fall, dass der Beklagte die ihm obliegende sekundäre Darlegungslast vernachlässigt. Die Klage ist in allen diesen Fällen ohne Beweisaufnahme begründet.

Replikstation, Duplikstation

Der Kläger kann die vom Beklagten schlüssig vorgetragenen Tatsachen zu einer Gegennorm wiederum bestreiten, im obigen Beispiel zur Stundung etwa die Vereinbarung einer Stundung in Abrede stellen. Daneben kann er auch Tatsachen zu Gegen-Gegennormen (auch Gegeneinreden genannt) vortragen, im Stundungsbeispiel etwa darlegen, die finanziellen Verhältnisse des Beklagten hätten sich gebessert. Wie die Gegennorm den Anspruch verhindert, hemmt oder zerstört, so verhindert, hemmt oder zerstört die Gegen-Gegennorm die Gegennorm (genau genommen die Rechtsfolge der Gegennorm) und erhält dem Kläger somit seinen Anspruch. Gegen-Gegennormen werden deshalb auch als anspruchserhaltende Normen bezeichnet. Macht der Kläger entweder davon Gebrauch, den Tatsachenvortrag des Beklagten zu der Gegennorm zu bestreiten oder trägt er selbst Tatsachen zu einer Gegen-Gegennorm vor, ist sein Vorbringen als Replik erneut zu prüfen.Anders/Gehle Rdn. 129 f.

Der Beklagte wiederum kann die vom Kläger aus der Gegen-Gegennorm schlüssig vorgetragenen Tatsachen bestreiten oder versuchen, Tatsachen für eine Norm darzulegen, die die Rechtsfolge der Gegen-Gegennorm beseitigt (einwendungs- bzw. einredeerhaltende Norm). (Duplik). Der Kläger kann diesem Vorbringen abermals wie zuvor geschildert entgegentreten; dann handelt es sich um eine Triplik des Klägers.

Beispiel: Der klagende Vermieter verlangt unter Vorlage eines Mietvertrages mit der Klageschrift Miete für einen Monat, in dem der Mieter die Mietsache nutzen konnte, Abs. 2 BGB. Der beklagte Mieter wendet in der Klageerwiderung Mietminderung wegen Mängeln der Mietsache ein, Abs. 1 BGB. Der Kläger repliziert mit der Behauptung, die Parteien hätten eine Mietminderung vertraglich ausgeschlossen. Der Beklagte dupliziert und macht geltend, der vertragliche Minderungsausschluss sei unwirksam, denn der Kläger habe den Mangel arglistig verschwiegen, BGB. Der Kläger tripliziert, indem er bestreitet, den Mangel überhaupt gekannt zu haben.