mini|Der chinesische Kaiser empfängt das Diplomatische Corps (um 1900) mini|Das polnische Diplomatische Corps unter Vorsitz des Apostolischen Nuntius Józef Kowalczyk beim Neujahrsempfang 2007 des polnischen Präsidenten
Unter der Bezeichnung Diplomatenstatus werden im allgemeinen Sprachgebrauch bestimmte Vorrechte und Befreiungen verstanden, die Mitglieder diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen sowie Bedienstete internationaler Organisationen bei ihrem Aufenthalt im Gastland genießen.
Zu den Vorrechten zählen unter anderem der Schutz vor hoheitlichen Maßnahmen des Empfangsstaates, die Befreiung von seiner Gerichtsbarkeit und die Befreiung von allen direkten und teilweise auch indirekten Steuern und umfasst auch den nunmehr in den jeweiligen Wiener Übereinkommen geregelten besonderen Schutz der diplomatischen Einrichtungen (Botschaften und Konsulate).
Der Diplomatenstatus ist kein Rechtsbegriff und wird in den nationalen und internationalen Rechtsvorschriften im Allgemeinen nicht verwendet. Die Vorrechte und Befreiungen, häufig auch als diplomatische Vorrechte oder diplomatische Immunität bezeichnet, beruhen auf jahrhundertelang unter den Staaten praktiziertem Völkergewohnheitsrecht. Lediglich bei internationalen Organisationen konnte sich ein Völkergewohnheitsrecht noch nicht herausbilden, da diese vermehrt erst nach dem Ersten Weltkrieg (z. B. der 1919 gegründete Völkerbund) entstanden sind. Für internationale Organisationen werden diplomatische Vorrechte und Befreiungen erst durch die entsprechenden Vereinbarungen (Übereinkommen, Konventionen) in konstitutiver Weise begründet.
Die völkergewohnheitsrechtlichen Gepflogenheiten wurden auf der Grundlage eines Entwurfs der Völkerrechtskommission (ILC) aus den Jahren 1954–1958 und einer Resolution der XIV. Vollversammlung der Vereinten Nationen auf der Konferenz in Wien vom 2. März bis 18. April 1961 im Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen (WÜD) vom 18. April 1961 ()Das Übereinkommen (WÜD) ist in Kraft getreten für die Schweiz am 24. April 1964, für Liechtenstein am 7. Juni 1964, für Deutschland am 11. Dezember 1964 und für Österreich am 28. Mai 1966. zusammengestellt. Ebenso wurde hinsichtlich der Rechte der Konsularbeamten verfahren: Ihr Status ergibt sich heute aus dem Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen (WÜK) vom 24. April 1963 ().Das Übereinkommen (WÜK) ist in Kraft getreten für die Schweiz und Liechtenstein am 19. März 1967, für Österreich am 12. Juli 1969 und für Deutschland am 7. Oktober 1971.
Beide Übereinkommen sind von nahezu allen Staaten der Erde ratifiziert worden. Gegenüber nicht beigetretenen Staaten werden die Übereinkommen zum Beispiel in Deutschland kraft nationalen Rechts ( Satz 2 und Abs. 1 Satz 2 GVG) entsprechend angewendet.
Zwecke der Vorrechte und Befreiungen Die Vorrechte und Befreiungen der Diplomaten verfolgen mehrere Zwecke:
Sie sollen es dem Diplomaten zum einen ermöglichen, die Interessen seines Staates (des Entsendestaates) im Empfangsstaat wirksam zu vertreten, ohne dafür eine Bestrafung befürchten zu müssen. Sie sollen ihn auch allgemein vor staatlicher Willkür oder fremder Rechtspraxis seines Gastgeberlandes schützen. Der Diplomat soll zum anderen vom Empfangsstaat nicht zum Objekt einer Revanche am Entsendestaat für dessen unfreundliches Verhalten gemacht werden können; daher genießt der Diplomat auch im außerdienstlichen Bereich Befreiung von jeglicher Strafverfolgung durch den Empfangsstaat. Dies gilt auch dann, wenn ein politischer Konflikt zwischen Entsendestaat und Empfangsstaat offenkundig nicht besteht und eine angemessene Ahndung des Fehlverhaltens des Diplomaten legitim erscheint. Steuer- und Zollbefreiungen und die umfassende Befreiung von der Gerichtsbarkeit des Empfangsstaates sind Ausdruck des bestehenden Gleichordnungsverhältnisses zwischen Hoheitsträgern und der Gleichheit aller Völkerrechtssubjekte in der internationalen Staatengemeinschaft. Der Diplomat als Vertreter eines souveränen Staates soll nicht der Hoheitsgewalt eines anderen, sondern nur der seines eigenen Staates unterworfen sein.
Ausweislich der vierten Erwägung in der Präambel des WÜDs dienen Vorrechte und Immunitäten nicht dem Zweck, einzelne zu bevorzugen, sondern haben zum Ziel, die wirksame Wahrnehmung der Aufgaben der diplomatischen Missionen als Vertretungen von Staaten zu gewährleisten.
Grundsatz Diplomaten sind unbeschadet ihres besonderen Status verpflichtet, die im Empfangsstaat geltenden Gesetze und anderen Rechtsvorschriften zu beachten und sich nicht in innere Angelegenheiten des Empfangsstaates einzumischen ( Abs. 1 WÜD, Abs. 1 WÜK). Die Räumlichkeiten einer diplomatischen und konsularischen Vertretung dürfen nicht in einer Weise benutzt werden, die mit der Wahrnehmung der diplomatischen oder konsularischen Aufgaben unvereinbar ist (Art. 41 Abs. 3 WÜD, Art. 55 Abs. 2 WÜK). Etwaige Verstöße gegen allgemeine Verhaltenspflichten können durch den Empfangsstaat jedoch nur geahndet werden, soweit die besonderen Vorrechte und Befreiungen des Diplomaten dem nicht entgegenstehen.
Umfang der Vorrechte und Befreiungen Unverletzlichkeit des Missionsgebäudes mini|Spanische Botschaft in Berlin-Tiergarten mini|Die Residenz des Botschafters (hier: des isländischen Botschafters in Berlin, dessen nationales Hoheitszeichen am Gebäude gut zu erkennen ist) genießt denselben Schutz wie die Kanzlei der Botschaft.
Die Räumlichkeiten der diplomatischen Mission (Grundstück, Gebäude, Garten, Treppe zum Gebäude) sind unverletzlich. Vertreter des Empfangsstaats dürfen das Grundstück und die Räumlichkeiten nur mit Zustimmung des Missionschefs betreten. Der Empfangsstaat hat die besondere Pflicht, alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, um die Räumlichkeiten der Mission vor jedem Eindringen und jeder Beschädigung zu schützen und um zu verhindern, dass der Friede der Mission gestört oder ihre Würde beeinträchtigt wird ( Abs. 1 und 2 WÜD). Die iranische Regierung war anlässlich des Sturms auf die US-Botschaft in Teheran (Iran) im November 1979 und eines ähnlichen Vorfalls im November 2011, der sich gegen die britische Botschaft in Teheran richtete, verpflichtet, die Botschaften vor jeglichem Angriff durch Privatpersonen zu schützen und die Besetzungen zu verhindern.
Noch nicht beeinträchtigt ist die Würde der Mission oder ihrer Bediensteten, wenn vor dem Gebäude Demonstranten friedlich Kritik am Entsendestaat äußern.BVerwG, Urteil vom 8. September 1981 – I C 88.77 – BVerwGE 64, 55, juris. Der Zugang zur und von der Mission muss aber gewährleistet sein, was bedeuten kann, dass Demonstrationen ggf. auf die dem Missionsgebäude gegenüberliegende Bürgersteigseite zu beschränken sind. Ob aus solchen Demonstrationen heraus Beschimpfungen und Beleidigungen gegen Repräsentanten des Entsendestaates zulässig sind, bedarf unter der Geltung der Versammlungs- und Meinungsäußerungsfreiheit einer Einzelfallbetrachtung, wird in der Literatur aber vielfach verneint.Tölle, Pallek: DÖV, 2001, 547 (553). Ipsen, Fischer: Völkerrecht, § 35 Rn 62. Stein, v. Buttlar: Völkerrecht, § 2 Rn 743. In Deutschland war darüber hinaus die Beleidigung ausländischer Staatsoberhäupter, der Leiter diplomatischer Vertretungen oder von sich im Inland aufhaltenden ausländischen Regierungsmitglieder bis 2017 mit Strafe bedroht ( StGB), auch wenn die Verfolgung solcher Taten nur eingeschränkt möglich war ( StGB). Im Zuge der Böhmermann-Affäre wurde dies jedoch abgeschafft.
Die Räumlichkeiten der Mission, ihre Einrichtung und die sonstigen darin befindlichen Gegenstände sowie die Beförderungsmittel der Mission genießen Immunität von jeder Durchsuchung, Beschlagnahme, Pfändung oder Vollstreckung (Art. 22 Abs. 3 WÜD). Gerichtsvollzieher, Polizei und Vollstreckungsbeamte des Empfangsstaates dürfen dort keine Amtshandlungen vornehmen, wenn der Missionschef damit nicht einverstanden ist.
Als Amtshandlung gilt auch die förmliche Zustellung eines Schriftstücks an die diplomatische Mission durch Postzustellungsurkunde, da eine solche Zustellung durch die Post als Hoheitsakt des Empfangsstaates gegenüber der diplomatischen Mission anzusehen ist. Gleichwohl ergangene Zustellungen sind nichtig. Möglich bleibt jedoch die formlose Übersendung von Schriftstücken.
Die Unverletzlichkeit der diplomatischen Mission beruht nicht auf der Exterritorialität des Geländes, denn der diplomatische Nutzungszweck des Grundstücks verändert seine Zuordnung zum Hoheitsgebiet des Empfangsstaates nicht. Die Unverletzlichkeit der diplomatischen Mission beschränkt nicht die Geltung, sondern allein die Durchsetzung des nationalen Rechts.Vgl. Matthias Herdegen, Völkerrecht, § 38 Rn 1. Daher gilt für die Ahndung von Straftaten auf dem Missionsgelände das Strafrecht des Empfangsstaates. Das Reichsgericht hat aus diesem Grunde den Mord an dem afghanischen Gesandten im Gebäude der afghanischen Gesandtschaft in Berlin im Jahre 1933 nicht als Auslandstat angesehen.Reichsgericht, Urt. v. 8. November 1934 – 2 D 1204/34 –, RGSt 69, 54 (55/56), zitiert und besprochen in dem Bericht zu Entscheidungen nationaler Gerichte in völkerrechtlichen Fragen, ZaöRV 1936, S. 404. (PDF; 1,7 MB) hier S. 408/409. Umgekehrt hat der Diplomat, der im Ausland bei einer Auslandsvertretung Dienst tut, mit der Begründung, er lebe und arbeite an Orten, an denen der Entsendestaat die Hoheitsgewalt ausübe, keine Ansprüche auf öffentliche Leistungen, die nur im Inland gewährt werden.Entschieden in Bezug auf das Unterhaltsvorschussgesetz, OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 17. Juni 2009 – OVG 6 B 7.09 –.
Zu den Räumlichkeiten der Mission gehört völkervertraglich auch die Residenz des Botschafters oder des Leiters der Mission ( Buchstabe i WÜD).
Bei Unglücksfällen auf dem Grundstück der Mission (z. B. Feuer) muss die Feuerwehr grundsätzlich die Genehmigung des Missionschefs oder seines Vertreters zum Betreten einholen. Eine Ausnahme besteht nur, wenn wegen der Dringlichkeit der Maßnahmen (z. B. wegen der Gefährdung von Menschenleben) ein sofortiges Eingreifen geboten ist. In diesem Fall ist der verantwortliche Einsatzleiter nach pflichtgemäßem Ermessen berechtigt, das Betreten anzuordnen. Die Hilfsmaßnahmen haben sich jedoch auf das zur Abwehr der Gefahr Erforderliche zu beschränken.Vgl. hierzu ausführlich Stein, v. Buttlar: Völkerrecht, § 2 Rn 739 ff.
Unverletzlichkeit der Person des Diplomaten mini|Die Geiselnahme der Angehörigen der US-Botschaft in Teheran (Iran) war ein schwerer Verstoß gegen das Völkerrecht
Die Person des Diplomaten ist unverletzlich. Er unterliegt keiner Festnahme oder Haft irgendwelcher Art. Der Empfangsstaat behandelt ihn mit gebührender Achtung und trifft alle geeigneten Maßnahmen, um jeden Angriff auf seine Person, seine Freiheit oder seine Würde zu verhindern (Art. 29 WÜDWiener Übereinkommen vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen, auf justiz.nrw.de). Hieraus ergeben sich nicht nur Unterlassenspflichten, sondern auch aktive Handlungspflichten, wenn Dritte den Diplomaten angreifen. Deutschland war (auch) völkerrechtlich verpflichtet, den irakischen Geschäftsträger, den fünf Täter in der irakischen Botschaft im August 2002 in Berlin als Geisel genommen hatten, zu befreien; hierzu durfte – in Abstimmung mit dem Entsendestaat – das Missionsgebäude von der Polizei betreten werden.
Die 444 Tage andauernde Festsetzung von 52 amerikanischen Diplomaten in Iran in den Jahren 1979 und 1980 war ein besonders schwerwiegender Verstoß gegen Art. 29 WÜD; der Internationale Gerichtshof stellte am 24. Mai 1980 fest, dass Iran gegen seine völkerrechtlichen Pflichten verstoßen habe und die Botschaftsangehörigen sofort freizulassen habe.IGH, Urt. v. 24. Mai 1980 betreffend U.S. Diplomatic and Consular Staff in Tehran [USA v. Iran], .