Das Bayerische Mediengesetz (BayMG) nimmt unter den Landesmediengesetzen eine Sonderstellung ein. Es regelt privates Rundfunkengagement in öffentlicher Verantwortung und öffentlich-rechtlicher Trägerschaft.
Geschichtliches Das Bayerische Mediengesetz (BayMG) vom 24. November 1992 (GVBl. S. 584) trat gem. seinem Art. 43 Abs. 1 Satz 1 (nunmehr: Art. 39 Abs. 1) am 1. Dezember 1992 in Kraft. Es löste das Medienerprobungs- und -entwicklungsgesetz (MEG) vom 22. November 1984 (GVBl. S. 455, ber. 546) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 8. Dezember 1987 (GVBl. S. 431) ab, dessen Geltung als Versuchsgesetz in wesentlichen Teilen bis zum 1. Dezember 1992 befristet war (Art. 39 Abs. 2 MEG). Das BayMG wurde nach mehreren Änderungen am 22. Oktober 2003 (GVBl. S. 799) neu bekannt gemacht und seither mehrmals geändert. Die Änderung durch Gesetz vom 12. Juli 2016 (GVBl. S. 159) ist nicht unbedeutend. Ab dem 1. September 2016 werden alle Genehmigungen zur Verbreitung von Angeboten, wie Art. 26 BayMG a. F. überschrieben war, unbefristet erteilt und die bestehenden, vormals befristet erteilten Genehmigungen wurden durch Gesetzgebungsakt entfristet (Art. 26 Abs. 2 S. 2, nunmehr: Art. 25 Abs. 2 Satz 2 BayMG nF). Die Zuweisung von Übertragungskapazitäten erfolgt dagegen weiterhin nur auf Zeit (Art. 26 Abs. 2 S. 4, nunmehr: Art. 27 Abs. 1 S. 1 BayMG nF). Die Änderung durch Gesetz vom 13. Dezember 2016 (GVBl. S. 350) verlängerte die Förderung des Lokalfernsehens aus staatlichen Haushaltsmitteln bis Ende 2020. Das weitere Änderungsgesetz vom 20. Dezember 2016 (GVBl. S. 427), das am 1. Januar 2017 in Kraft getreten ist, setzte die Vorgaben des BVerfG aus dem sog. ZDF-Urteil vom 25. März 2014 – 1 BvF 1, 4/11 (BVerfGE 136, 9) für den Medienrat der Landeszentrale und parallel für den Rundfunkrat des Bayerischen Rundfunks um. Mit Blick auf die seit 25. Mai 2018 wirkende Datenschutz-Grundverordnung, änderte Art. 39b des Bayerischen Datenschutzgesetzes (BayDSG) vom 15. Mai 2018 zahlreiche Gesetze; Art. 39b Abs. 18 BayDSG enthält – neben kleineren Anpassungen – vor allem die Neuregelung des Datenschutzes im Geltungsbereich des Bayerischen Mediengesetzes (Art. 20 BayMG). Durch das Änderungsgesetz vom 23. Dezember 2020 wurden der Aufgabenkatalog der Landeszentrale erweitert und die finanzielle Förderung des Lokal-/Regionalfernsehens aus staatlichen Haushaltsmitteln bis 31. Dezember 2024 verlängert; die gestaffelten Außerkrafttretensbestimmungen in Art. 40, 41 wurden entschlackt und zusammengefasst (Art. 40). Das Änderungsgesetz vom 24. März 2022 diente der Anpassung an die Vorschriften des am 7. November 2020 in Kraft getretenen Medienstaatsvetrags und wurde zugleich zum Anlass für eine Überarbeitung der Gesetzessystematik, eine Erweiterung der vielfaltssichernden Bestimmungen (Art. 4 BayMG) und eine Neuordnung des Zulassungsregimes (Art. 25-27 BayMG) genutzt.Roland Bornemann: Novellierung des Bayerischen Mediengesetzes 2022. In: ZUM, 2022, 248. Durch das Änderungsgesetz vom 9. Dezember 2024 wurde in Art. 3 Abs. 2 Satz 5 BayMG ein ausdrücklicher Gesetzesvorbehalt für die Außerbetriebnahme technischer Rundfunkübertragungskapazitäten eingefügt.
Privatfunk in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft Das „hinkend duale Rundfunkmodell“ bayerischer Provenienz ist in der deutschen Rundfunklandschaft ein Unikat. Es ist durch Art. 111a Abs. 2 Satz 1 der bayerischen Landesverfassung (Bayerische Verfassung [BV]) vorgegeben,dazu Bay.VerfGH, Entscheidung vom 21. November 1986, VerfGHE 39, 96 (Vf. 5-VII-85, Vf. 8-VII-85, Vf. 14-VII-85, Vf. 15-IV-85 und Vf. 16-VIII-85), GVBl. S. 389 (PDF; 8,7 MB) eine Vorschrift, die ihr Entstehen einem erfolgreichen Volksbegehren in Bayern 1972 verdankt.Drs. 7/3069 (PDF; 174 kB) Die öffentliche Verantwortung und öffentlich-rechtliche Trägerschaft nimmt die Bayerische Landeszentrale für neue Medien (BLM), eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts, wahr (Art. 2 Abs. 1 BayMG). Dieses auf einem landesverfassungsrechtlichen Verbot „echten“ Privatfunks fußende Modell löst zahlreiche rechtliche Fragen aus, die vor allem in den ersten 25 Jahren zu einer vergleichsweise großen Zahl von gerichtlichen Auseinandersetzungen geführt haben.Rupert Stettner: Die Rechtsprechung der Verfassungs- und Verwaltungsgerichte zum Bayerischen Medienerprobungs- und -entwicklungsgesetz (MEG). In: ZUM, 1992, 456 ff. ders.: Die Rechtsprechung der Verfassungs- und Verwaltungsgerichte zum Bayerischen Mediengesetz (BayMG) 1992–2000. In: ZUM, 2001, 903 ff. ders.: Die Rechtsprechung der Verfassungs- und Verwaltungsgerichte zum Bayerischen Medienrecht 2000–2010. BLM-e-book, Band 1, 2012, Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat den Fortbestand dieses Rundfunkmodells zuletzt am 25. Februar 2021 bestätigt.BayVerfGH 25. Februar 2021 - Vf. 8-VI-19, ZUM-RD 2022, 69.
Verhältnis zum Medienstaatsvertrag Normhierarchie Der Rundfunkstaatsvertrag (RStV) wurde am 7. November 2020 durch den Medienstaatsvertrag vom 14./28. April 2020 (BayGVBl. S. 450) abgelöst, bei dem es sich – wie bei seinem Vorgänger – um einen zwischen Staaten, hier den Bundesländern, geschlossenen Vertrag handelt. Seine Regelungen erhalten Gesetzeskraft mit unmittelbarer Geltungswirkung gegenüber den Bürgern durch Zustimmungsgesetze oder Zustimmungsbeschlüsse der Landesparlamente. Der zwischen allen Bundesländern abgeschlossene Medienstaatsvertrag enthält somit bundeseinheitlich geltendes materielles Landesrecht. Als Landesgesetz steht er auf derselben normhierarchischen Stufe wie das BayMG.Holznagel. In: Gerald Spindler, Fabian Schuster: Recht der elektronischen Medien. 4. Auflage. 2019, RStV, § 1 Rn. 5. Martini. In: Hubertus Gersdorf, Boris Paal: Informations- und Medienrecht. 2. Aufl. 2021, MStV, § 1 Rn. 34 f. Nach dieser wohl noch herrschenden traditionellen Auffassung der Gleichrangigkeit staatsvertraglichen und sonstigen einfachgesetzlichen Landesrechts würde das jeweils speziellere dem allgemeineren und das jüngere dem älteren Gesetz vorgehen. Jüngeres staatsvertragswidriges Landesrecht würde nach dieser Auffassung zwar Ansprüche der Staatsvertragsparteien gegeneinander auslösen, aber die Geltung des staatsvertragswidrigen einfachen Landesgesetzes nicht in Frage stellen. In der neueren juristischen Literatur mehren sich allerdings Befürworter einer normhierarchischen Aufwertung staatsvertraglichen Landesrechts über (einfache) Landesgesetze.z. B. Vesting. In: Reinhart Binder, Thomas Vesting: Beck’scher Kommentar zum Rundfunkrecht. 4. Auflage. 2018, RStV, § 1 Rn. 40. Im Streit um den Frequenzwechsel von BR-Klassik und BR PulsS. Merkur online hat der VPRT ein Rechtsgutachten des Leipziger Rundfunkrechtlers Christoph Degenhart vorgelegt, der einen Vorrang des Staatsvertragsrechts aus dem Grundsatz „pacta sunt servanda“ ableiten will. vprt.de, S. 24 f. Daneben gibt es den Ansatz, die Kollisionsregel in § 1 Abs. 2 RStV (nunmehr § 1 Abs. 2 MStV), wonach nur solches Landesrecht angewendet werden darf, das mit den Bestimmungen des Rundfunkstaatsvertrags nicht kollidiert, als Konkretisierung des verfassungsrechtlichen Bündnistreueprinzips zu deuten, und nicht nur gegenüber älterem, sondern auch gegenüber jüngerem entgegenstehenden Landesrecht zur Geltung zu bringen.Roland Bornemann: Rundfunkpolitik im Spiegel des Rechts. In: K&R, 2014, 488. Martini, in: Hubertus Gersdorf, Boris Paal: Informations- und Medienrecht. 2. Aufl. 2021, MStV, § 1 Rn. 36b; a. A. Cornils, in: Reinhart Binder, Thomas Vesting: Beck’scher Kommentar zum Rundfunkrecht 5. Aufl. 2024, MStV § 1 Rn. 44 f.
Ausdrückliche Regelungen Lückenfüllung Ganz allgemein lässt § 1 Abs. 2 MStV gesetzliche Bestimmungen des Landesrechts zu, soweit der MStV selbst keine anderweitigen Regelungen für die Veranstaltung und Verbreitung von Rundfunk enthält oder solche Regelungen ausdrücklich zulässt. Eine „Lücke“ des MStV, der ersichtlich keine Regelungen über Versuche oder Pilotprojekte enthält, füllt bspw. Art. 30 BayMG mit besonderen Bestimmungen für zeitlich befristete Betriebsversuche und Pilotprojekte.
Zugelassene Sonderregelungen Eine ausdrückliche Ermöglichung landesrechtlicher Sonderregelungen enthält bspw. § 73 MStV, der Werbeerleichterungen für lokale und regionale Fernsehprogramme (s. Art. 8 Abs. 2 BayMG) ermöglicht. Weitere landesrechtliche Bestimmungen über Ordnungswidrigkeiten lässt § 115 Abs. 1 Satz 3 MStV unberührt. Darüber hinaus wird die nicht abschließende Aufzählung der möglichen Aufsichtsmaßnahmen gegenüber nationalen Rundfunkveranstaltern in § 109 Abs. 1 Satz 2 MStV als eine solche Zulassung ergänzender landesrechtlicher Bestimmungen verstanden. Oster, in: Mark D. Cole, Jan Oster, Eva Ellen Wagner: Heidelberger Kommentar Rundfunkstaatsvertrag Jugendmedienschutz-Staatsvertrag. Loseblattkommentar, Stand: September 2025, § 109 Rn. 8 Demgegenüber verbietet § 50 S. 3 MStV den am Staatsvertrag beteiligten Ländern, abweichende Regelungen zu den §§ 51, 53 bis 68 MStV in Landesgesetzen zu treffen.
Die Bayernklausel Davon abgesehen enthält § 122 MStV eine sog. Bayernklausel, die den landesverfassungsrechtlichen Besonderheiten Rechnung trägt. Dazu gehört einmal, dass die Bestimmungen des MStV über private Rundfunkveranstalter auf die Rundfunkanbieter nach bayerischem Recht (nur) entsprechend anwendbar sind, und zum anderen, dass die BLM von den Restriktionen des § 112 MStV für die Verwendung der Rundfunkbeitragsmittel (vormals: Rundfunkgebührenmittel) befreit ist. Die BLM darf z. B., ohne durch § 69 Satz 2 MStV gehindert zu sein, private Rundfunkangebote in ihrer Trägerschaft aus Rundfunkbeitragsmitteln fördern.Roland Bornemann, Christian von Coelln, Gero Himmelsbach, Jörg Gundel, Claas Friedrich Germelmann: Bayerisches Medienrtecht. Onlinekommentar, Stand. 62. Edition, 1. September 2025, Art. 11 Rn. 17 Eine weitere Ausnahme wurde als § 63 Satz 3 a. F. (nunmehr § 122 Satz 3 MStV) durch den 10. Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 19. Dezember 2007 eingefügt: Bayern ist von dem strikten Verbot politischer Werbung (§ 8 Abs. 9 Satz 1 MStV) befreit, das außerhalb der zugelassenen Wahlwerbung in Vorwahlzeiten (vgl. § 68 Abs. 2 MStV) gilt. Diese Erweiterung geht auf eine Popularklageentscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs (BayVerfGH) vom 25. Mai 2007 zurück.VerfGH n. F. 60, 131 = BayVBl. 2008, 302 Der BayVerfGH hat die Transformation der staatsvertraglichen Bestimmung in unmittelbar geltendes Landesrecht am Maßstab der BV überprüft und den entsprechenden Landtagsbeschluss für teilweise nichtig erklärt. Inzwischen lässt Art. 5 Abs. 5 BayMG in Abweichung von § 8 Abs. 9 Satz 1 MStV in bestimmtem Umfang Werbung aus Anlass eines zugelassenen Volksbegehrens und eines Volksentscheids in Bayern zu.
Verhältnis zum Grundgesetz Das öffentlich-rechtliche Trägerschaftsmodell für privates Rundfunkengagement in Bayern ist mit Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG (Rundfunkfreiheit) vereinbar. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat lediglich die Rechtsprechung des BayVerfGH korrigiert, der den privaten Anbietern nach bayerischem Medienrecht den Schutz des Grundrechts der Rundfunkfreiheit nicht zuerkannt hatte.BVerfGE 97, 298 ff. – extra radio
Verhältnis zum Kartellrecht