mini|Deutsche Stabsoffiziere im Manöver (1904) Mit Friedensleistungen wurden im Deutschen Reich solche nicht in Geld bestehenden Vermögensleistungen bezeichnet, die vom Staat zur Unterhaltung der bewaffneten Macht in Friedenszeiten von der Bevölkerung (den Untertanen) gefordert wurden. Diese Forderungen durften nur gegen Entschädigung (Servis) erhoben werden.Militärlasten. In: Robert Achille Friedrich Hermann Graf Hue de Grais: Handbuch der Verfassung und Verwaltung in Preußen und dem Deutschen Reiche. 12. Auflage, 1898, S. 149 ff.; books.google.deAlfred H. Fried: Militärbudgets und die wirklichen Militärlasten. In: Die Friedens-Warte, 1903, S. 156–158.
Geregelt wurden die Friedensleistungen durch folgende Gesetze: Gesetz, betreffend die Quartierleistung für die bewaffnete Macht während des Friedenszustandes, vom 25. Juni 1868 (Bundesgesetzblatt des Norddeutschen Bundes 1868, S. 523 ff.), und dem Gesetz über die Naturalleistungen für die bewaffnete Macht im Frieden, vom 13. Februar 1875 (RGBl. 1875, S. 52 ff.) mit den zugehörigen Abänderungen und Ausführungsverordnungen.
Quartier
Grundlegende Bestimmungen Die Fürsorge für die räumliche Unterbringung des Militärs war grundsätzlich eine Aufgabe des Staates. Konnte diese nicht erfüllt werden, so waren abhängig vom geplanten Zeitraum folgende Räume zu gewähren:
Dauerhafte Unterbringung (Garnison) Dauerhafte Unterbringung bei fehlendem Kasernenraum oder längere Einquartierung bei Militärübungen über 6 Monate Quartier für Mannschaften vom Feldwebel abwärts, und Stallung für Dienstpferde;
Vorübergehende Einquartierungen bei Einquartierungen unter 6 Monaten oder von unbestimmter Dauer, bei Märschen und Kommandos Quartier für Offiziere, Beamte und Mannschaften Stallung für die mitgeführten, zugehörigen Pferde, die erforderliche Räume für den Geschäfts-, Arrest- und Wachtbedarf.Gesetz, betreffend die Quartierleistung für die bewaffnete Macht während des Friedenszustandes, vom 25. Juni 1868 (Bundesgesetzblatt des Norddeutschen Bundes 1868, S. 523 ff.), §. 2 auf Wikisource
Ausnahmen Zur Einquartierung konnten alle, ihrer Beschaffenheit nach zur Unterbringung von Mannschaften und Pferden geeigneten Räume in Anspruch genommen werden. Ausnahmen galten für Räume, welche für die Bedürfnisse der Inhaber für Wohnung, Wirtschaft, Gewerbebetrieb unentbehrlich waren.
Weitere Ausnahmen galten für Gebäude, die zum dauernden oder zeitweise Wohnsitz ihrer Eigentümer bestimmt waren und sich im Besitz der Mitglieder regierender Familien befanden, zu den Standesherrschaften der vormals reichsständischen oder derjenigen Häuser gehören, denen diese Befreiung durch Verträge zugesichert war oder auf Grund besonderer Rechtstitel zustand, die Wohnungen der Gesandten und des Gesandtschaftspersonals fremder Mächte; ferner, in Voraussetzung der Gegenseitigkeit, die Wohnungen der Berufskonsuln fremder Mächte, sofern sie Angehörige des entsendenden Staates waren und in ihrem Wohnort kein Gewerbe betrieben hatten oder keine Grundstücke besaßen; diejenigen Gebäude und Gebäudeteile, welche zu einem öffentlichen Dienst oder Gebrauch bestimmt sind, ohne Rücksicht auf deren Eigentumsverhältnisse; insbesondere also die zum Gebrauch von Behörden bestimmten, sowie die zum Betriebe der Eisenbahnen erforderlichen Gebäude und Gebäudeteile; Universitäts- und andere zum öffentlichen Unterricht bestimmte Gebäude, Bibliotheken und Museen; Kirchen, Kapellen und andere dem öffentlichen Gottesdienst gewidmete Gebäude, sowie die gottesdienstlichen Gebäude der mit Korporationsrechten versehenen Religionsgesellschaften; Armen-, Waisen- und Krankenhäuser, Besserungs- und Aufbewahrungsanstalten, Gefängnisse, sowie Gebäude, welche mildtätigen Stiftungen angehörten und für deren Zwecke unmittelbar benutzt wurden; neu erbaute oder neu aufgebaute Gebäude bis zum Ablauf von zwei Kalenderjahren nach dem Kalenderjahr, in welchem sie bewohnbar, beziehungsweise nutzbar geworden waren.Gesetz, betreffend die Quartierleistung für die bewaffnete Macht während des Friedenszustandes, vom 25. Juni 1868 (Bundesgesetzblatt des Norddeutschen Bundes 1868, S. 523 ff.), §. 4 auf Wikisource
Verteilung der Quartiere Für die Masse der in einer Ortschaft unterzubringenden Truppen wurde als Faustregel die Anzahl der Feuerstellen (Haushaltungen) gerechnet, in denen je ein Mann, bei sogenannter engerer Belegung 4 bis 5 Mann untergebracht wurden. Auf Bauernhöfen und Gütern wurden bis zu 50 Mann und darüber untergebracht.Brockhaus Konversations-Lexikon, 14. Auflage, Leipzig 1908. Band 12, Seite 670
Die örtliche Verteilung der Quartierleistung erfolgte auf die Gemeinde- oder selbstständigen Gutsbezirke im Ganzen. Die weitere Unterverteilung geschah durch die Gemeindevorstände oder die Besitzer der selbstständigen Gutsbezirke, welche für die ordnungsgemäße und rechtzeitige Erfüllung der Quartierleistungen verantwortlich waren. In den Städten konnte die dauernde Verwaltung der Einquartierungsangelegenheiten einer aus Mitgliedern des Gemeindevorstandes und der Gemeindevertretung gebildeten Einquartierungskommission (die sog. Servisdeputation) übertragen werden.Gesetz, betreffend die Quartierleistung für die bewaffnete Macht während des Friedenszustandes, vom 25. Juni 1868 (Bundesgesetzblatt des Norddeutschen Bundes 1868, S. 523 ff.), §. 5 auf Wikisource
Einquartierungs-Kataster In allen Ortschaften, welche mit Garnison zu belegen waren, wurde der Umfang, in welchem die Quartierleistungen gefordert werden konnte, durch ein Kataster bestimmt, welches alle zur Einquartierung benutzbaren Gebäude unter Angabe ihrer Leistungsfähigkeit enthalten musste und von dem Gemeindevorstand oder der Einquartierungskommission alljährlich aufgestellt wurde. Dieses Kataster wurde 14 Tage öffentlich ausgelegt und bekanntgemacht. Einsprüche gegen die Kataster waren sowohl seitens der Militärbehörde als auch seitens der übrigen Interessenten innerhalb einer Ausschlussfrist von 21 Tagen nach beendeter Offenlegung in den Städten bei dem Gemeindevorstand, in allen übrigen Ortschaften bei der vorgesetzten Kommunal-Aufsichtsbehörde anzubringen. Über die Einsprüche entschied endgültig die obere Verwaltungsbehörde. Danach wurden die Kataster von den mit ihrer Aufstellung beauftragten Behörden definitiv abgeschlossen und öffentlich bekanntgemacht.
Die Aufstellung eines Katasters unterblieb, wenn der Gemeindevorstand und die Gemeindevertretung dies übereinstimmend beschlossen.Gesetz, betreffend die Quartierleistung für die bewaffnete Macht während des Friedenszustandes, vom 25. Juni 1868 (Bundesgesetzblatt des Norddeutschen Bundes 1868, S. 523 ff.), §. 6 auf Wikisource
Abruf der Quartierleistungen Die Verpflichtung zur Gewährung der Quartierleistungen trat in den einzelnen Fällen in Wirksamkeit: in der Garnison – durch Anforderung der militärischen Kommandobehörde, beziehungsweise deren Beauftragten, auf dem Märschen, bei Kommandos und vorübergehender Einquartierung – durch die von der oberen Verwaltungsbehörde ausgefertigte Marschroute oder Quartieranweisung.Gesetz, betreffend die Quartierleistung für die bewaffnete Macht während des Friedenszustandes, vom 25. Juni 1868 (Bundesgesetzblatt des Norddeutschen Bundes 1868, S. 523 ff.), §. 8 auf Wikisource
Strafen Quartierträger, welche ihren Verpflichtungen nicht nachkamen, waren durch den Gemeindevorstand, beziehungsweise die vorgesetzte Kommunalaufsichtsbehörde unter Anwendung administrativer Zwangsmittel hierzu anzuhalten. Dazu gehörte auch die Beschaffung anderweiter Quartierräume auf Kosten der Verpflichteten. Die Kosten hierzu waren von dem Verpflichteten auf dem für die Einziehung der Gemeindeabgaben vorgeschriebenen Weg einzutreiben.Gesetz, betreffend die Quartierleistung für die bewaffnete Macht während des Friedenszustandes, vom 25. Juni 1868 (Bundesgesetzblatt des Norddeutschen Bundes 1868, S. 523 ff.), §. 11 auf Wikisource
Entschädigungen Die Höhe der Entschädigung wurde abhängig von den Dienstgraden der untergebrachten Militärangehörigen und von dem sogenannten Ortstarif gewährt. Die Orte wurden in 6 Klassen (Berlin und 5 Ortsklassen) eingeteilt, der aller 5 Jahre einer Revision unterzogen wurde.
Die tarifmäßige Entschädigung (Servis) wurde für jeden Einquartierungstag unter Ausschluss des Abgangstages mit 1/30 des Monatsbetrages gewährt. Fiel die Ankunft und der Abzug auf einen Tag, so fand eine Vergütung nicht statt. Für ganze Kalendermonate wurde der Entschädigung auf 30 Tage, ohne Rücksicht auf die Tageszahl des Monats, gezahlt. Die Zahlung der Entschädigung erfolgte an den Ortsvorstand, die Auszahlung an die einzelnen Quartiergeber war dann Sache des Ortsvorstandes.
Über die Zeit der wirklichen Quartierleistung hinaus wurde die Entschädigung fortgezahlt:Gesetz, betreffend die Quartierleistung für die bewaffnete Macht während des Friedenszustandes, vom 25. Juni 1868 (Bundesgesetzblatt des Norddeutschen Bundes 1868, S. 523 ff.), §. 16. (Wikisource).
in der Garnison: für kommandierte, kranke, arretierte und beurlaubte Mannschaften vom Feldwebel abwärts, welche im Laufe des nächsten Monats in das Quartier zurückkehrten, sofern dasselbe reserviert und nicht anderweit benutzt worden war; für die zu eigenen Stuben berechtigten Militärpersonen, sowie allgemein für alle Dienstgrade in mindestens auf 50 Mann kasernenmäßig eingerichteten Einquartierungshäusern während der Abwesenheit der Truppen zu den Übungen; während der Truppenübungen für die in Privat- oder Kommunalställen untergebrachten Pferde, sofern die Stallungen zum ausschließlichen Gebrauch des Militärs bestimmt und während der Abwesenheit nicht anderweit benutzt worden sind. im vorübergehenden Quartier:für die Quartiere der zu Übungszwecken aus den Quartieren ausgerückten Truppen, sofern kein Quartierwechsel stattgefunden hat
Ansprüche für die Unterbringung Folgende Räumlichkeiten waren als Quartiere nicht geeignet: Stadtteile, die allgemein als der Gesundheit nachteilig anerkannt waren, im Bau begriffene Häuser, feuchte Kellerwohnungen und andere ungeeignete oder ungeschützte Räumlichkeiten.
Die Quartiere der Offiziere etc., die Gesindestuben sowie die Burschen- und Dienergelasse mussten in denselben Häusern, Stallungen innerhalb der für die Kompanie oder Eskadron bestimmten militärischen Quartierbezirke in möglichster Nähe der Quartiere gewährt werden.
Mietquartiere mussten sich innerhalb desselben militärischen Quartierbezirks befinden, welchem der verpflichtete Quartiergeber angehört.
Nach dem Gesetz von 1868 hatten die Militärangehörige und Beamten abhängig von ihrem Dienstgrad Anspruch auf folgende Quartiere:Gesetz, betreffend die Quartierleistung für die bewaffnete Macht während des Friedenszustandes, vom 25. Juni 1868 (Bundesgesetzblatt des Norddeutschen Bundes 1868, S. 523 ff.), Beilage A, B. (Wikisource).
Dauerhafte Unterbringung (Garnison)
Feldwebel Feldwebel, Wachtmeister, Oberfeuerwerker, Feldjäger im reitenden Feldjägerkorps, Schreiber und Registratoren bei den Generalkommandos und bei den General-Inspektionen der Artillerie und der Festungen, Schreiber bei den Divisions- und Brigadekommandos, bei den Artillerie- und Ingenieur-Inspektionen, bei der Artillerieprüfungskommission, Wallmeister, Zeugfeldwebel, Unterärzte, Militärpharmazeuten, Militärgeistliche, Stabs-Roß- und Roßärzte: je eine Stube von ungefähr 22 m²
Fähnriche Portepeefähnriche, Vizefeldwebel und Wachtmeister, Feuerwerker, Regiments-, Bataillons- und Abteilungsschreiber, Schreiber bei der Inspektion der Jäger und Schützen, den Festungs- und Pionier-Inspektionen, der Train-Inspektion, der Direktion der Artillerie- und Ingenieurschule, bei den Kriegsschulen, Kapitain d’armes, Quartiermeister, Stabs-Hautboisten, -Trompeter und -Hornisten der Jäger, Schützen und Pioniere, Büchsenmacher und Sattler je eine Stube von ca. 15 bis 18 m²
Unteroffiziere