mini|Der Hauptkriegsverbrecher-Prozess war der erste der dreizehn Nürnberger Prozesse. Auf der Anklagebank, von links: Göring, Heß, von Ribbentrop, Keitel (vorne), Dönitz, Raeder, von Schirach und Sauckel (dahinter). mini|Blick in den Verhandlungssaal (Saal 600) am 30. September 1946, links die Angeklagten mini|Justizpalast Nürnberg 1945

Die Nürnberger Prozesse wurden nach dem Zweiten Weltkrieg gegen führende Repräsentanten des NS-Staates durchgeführt. Sie fanden zwischen dem 20. November 1945 und dem 14. April 1949 im Justizpalast Nürnberg statt. Die dreizehn Nürnberger Prozesse umfassen den Nürnberger Prozess gegen die Hauptkriegsverbrecher vor dem Internationalen Militärgerichtshof nach dem Londoner Statut sowie zwölf sogenannte Nürnberger Nachfolgeprozesse vor einem nationalen US-amerikanischen Militärtribunal nach Kontrollratsgesetz Nr. 10.

Zum ersten Mal in der Geschichte wurde bei diesen Prozessen von den Siegermächten versucht, Kriegsverbrecher gerichtlich zu belangen. Verbrechen an nichtalliierten Staatsbürgern oder Staatenlosen, die vor Beginn des Zweiten Weltkriegs begangen wurden, spielten keine nennenswerte Rolle.Vgl. Annette Weinke: Die Nürnberger Prozesse, C.H. Beck, München 2006, S. 22 f.

An den Nürnberger Prozessen wurde und wird in verschiedener Hinsicht Kritik geübt, zum Beispiel weil viele Verantwortliche nicht angeklagt wurden oder das Strafmaß in vielen Fällen zu mild erschien. Andere Kritikpunkte liefen auf den Vorwurf der Siegerjustiz hinaus.

Die Prozesse trugen andererseits wesentlich zur Aufklärung und Ahndung von NS-Verbrechen bei. Außerdem waren die Nürnberger Prinzipien eine bedeutende Weiterentwicklung im Völkerrecht. Dazu zählt das Prinzip, dass es für einen Kernbestand von Verbrechen keine Immunität geben dürfe. Nationale Gesetze oder ein Staatsamt bieten seitdem keinen absoluten Schutz mehr vor Verfolgung durch das Völkerstrafrecht.

Vorgeschichte Im Abschnitt zur Gerichtsbarkeit über deutsche Gräueltaten im besetzten Europa der Moskauer Deklaration () vom 30. Oktober 1943 hatten die Alliierten ihre Absicht erklärt, nach dem Krieg diese Verbrechen zu verfolgen. Deutsche, die in einem besetzten Land Verbrechen begangen hatten, sollten ausgeliefert und nach dort geltendem Recht verurteilt werden. Die „Hauptverbrecher“ aber, deren Verbrechen nicht einem bestimmten Land zugeordnet werden konnten, sollten nach einer noch zu fällenden gemeinsamen Entscheidung der Alliierten bestraft werden. Im Oktober 1943 wurde die United Nations War Crimes Commission gegründet, die Vorschläge für eine strafrechtliche Verfolgung erarbeitete.George Andoor, Das Nürnberger Tribunal vor 70 Jahren – Teil 1, Faires Verfahren oder Siegerjustiz?, in: ZJS 2015, S. 358 ff. (PDF). Sie wurden die Grundlage für das Londoner Viermächte-Abkommen vom 8. August 1945 („Abkommen zwischen der Regierung des Vereinigten Königreiches von Großbritannien und Nordirland, der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika, der Provisorischen Regierung der Französischen Republik und der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjet-Republiken über die Verfolgung und Bestrafung der Hauptkriegsverbrecher der Europäischen Achse“).Siehe IMT, Bd. I, S. 7 ff.

Bestandteil dieses Abkommens war das 30 Artikel umfassende Londoner Statut für den Internationalen Militärgerichtshof,London Charter of the International Military Tribunal / IMT; s. IMT, Bd. I, S. 10 ff. in dem bestimmt wurde, dass ein von den Siegermächten Großbritannien, den USA, Frankreich und der UdSSR gebildeter Internationaler Militärgerichtshof „zwecks gerechter und schneller Aburteilung und Bestrafung der Hauptkriegsverbrecher der europäischen Achse“ gebildet werden solle.Siehe IMT, Bd. I, S. 10.

Die als „Hauptkriegsverbrecher“ Angeklagten wurden bis zum Prozessbeginn im Kriegsgefangenenlager in Mondorf-Les Bains in Luxemburg (siehe Camp Ashcan) und im Schloss Kransberg bei Frankfurt am Main festgehalten.

Prozess gegen die Hauptkriegsverbrecher

mini|Anklageschrift im Prozess gegen die Hauptkriegsverbrecher (1945)

Der erste – und einzige – Prozess vor dem Internationalen Militärgerichtshof wurde vom 20. November 1945 bis 1. Oktober 1946 in Nürnberg gegen 24 Angeklagte geführt. Nürnberg wurde vor allem deshalb als Ort des Prozesses gewählt, weil dort geeignete Gebäude vorhanden waren: der weitgehend unbeschädigte Justizpalast und das angrenzende Zellengefängnis Nürnberg.Der Saal 600 Memorium Nürnberger Prozesse, siehe Abschnitt Warum Nürnberg? – Die Wahl des Ortes.

Die vier Anklagepunkte betrafen Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Verbrechen gegen den Frieden sowie Verschwörung zum Angriffskrieg oder zu anderen Verbrechen. Teils waren dies neuartige Straftatbestände.

Zwölf Angeklagte wurden zum Tode und sieben zu Freiheitsstrafen verurteilt, drei wurden freigesprochen. Hermann Göring beging unmittelbar vor der geplanten Vollstreckung seines Todesurteils Suizid. Robert Ley hatte sich dem Prozess bereits vor Beginn durch Suizid entzogen. Die zu Haftstrafen verurteilten Angeklagten wurden am 18. Juli 1947 ins Kriegsverbrechergefängnis Spandau verlegt und verblieben unter Vier-Mächte-Rechtsprechung.Norman J. W. Goda: Kalter Krieg um Speer und Heß: Die Geschichte der Gefangenen von Spandau. Campus 2009, ISBN 978-3-593-38871-7, S. 72 ff.

Der ursprüngliche Plan der Alliierten, weitere Prozesse vor dem Internationalen Militärgerichtshof durchzuführen, wurde aufgrund von Querelen zwischen den Alliierten fallengelassen. Bei den Alliierten hatten sich unterschiedliche Interessen und Vorstellungen entwickelt, welche Kreise in welchem Umfang zu verfolgen seien.

Die zwölf Nürnberger Nachfolgeprozesse In den Jahren 1946 bis 1949 fanden im Nürnberger Justizpalast zwölf Prozesse gegen Personen statt, die länderübergreifender Straftaten angeklagt wurden. Diese Nachfolgeprozesse fanden vor nationalen amerikanischen Militärtribunalen statt. Jeder hatte eine besondere thematische Prägung, die namensgebend in den Sprachgebrauch und die spätere Prozessdokumentation einging. Fall 2 hatte nur einen einzigen Angeklagten und wird nach dessen Namen als Milch-Prozess bezeichnet.

Hauptankläger und Rechtsgrundlage Am 17. Oktober 1946, nach der Urteilsverkündung im Verfahren vor dem Internationalen Militärgerichtshof, legte der amerikanische Hauptankläger Robert H. Jackson sein Amt nieder. Brigadegeneral Telford Taylor wurde zum Hauptankläger (Chief Counsel for War Crimes under Military Government) für die Nachfolgeprozesse ernannt. Das Office of the US Chief Counsel for War Crimes (OCCWC) brachte zwölf Verfahren auf den Weg.

Das Kontrollratsgesetz Nr. 10 vom 20. Dezember 1945 bildete die rechtliche Grundlage für die Strafverfolgung durch die Justizbehörden in den vier Besatzungszonen. Dieses Gesetz orientierte sich in seinen Grundlagen am Londoner Statut. Die verfahrensrechtlichen Grundlagen für die Folgeprozesse in der US-Zone bildete die OMGUS-Verordnung Nr. 7 vom 26. Oktober 1946, die dem angelsächsischen Strafprozessrecht entsprach.Annette Weinke: Die Nürnberger Prozesse, Kap. III (S. 62).

Übersicht + Übersicht der NachfolgeprozessePriemel und Stiller: NMT: Die Nürnberger Militärtribunale zwischen Geschichte, Gerechtigkeit und Rechtschöpfung. Hamburger Edition 2013, ISBN 978-3-86854-577-7, S. 757 f. Fall Nr. Ange­klagte Anzahl der Ange­klagten Ankläger Richter Gängiger Prozessname Prozess­gruppe Beginn der Beweis­aufnahme Urteils­ver­kündungGreen Series 1 Karl Brandt et al. 23 Telford Taylor; James M. McHaney Walter B. Beals; Harold L. Sebring Ärzte-Prozess Medizin I, II 2 Erhard Milch 1 Telford Taylor; Henry T. King Michael A. Musmanno; John J. Speight Milch-Prozess Medizin II 3 Josef Altstötter et al. 16 Telford Taylor; Charles M. La Follette James T. Brand; Mallory B. Blair Juristen-Prozess Recht III 4 Oswald Pohl et al. 18 Telford Taylor; James M. McHaney Michael A. Musmanno; John J. Speight Prozess Wirtschafts-Verwaltungshauptamt der SS Rasse V 5 Friedrich Flick et al. 6 Telford Taylor; Charles S. Lyon Charles B. Sears; William C. Christianson Flick-Prozess Industrie VI 6 Carl Krauch et al. 24 Telford Taylor; Josiah E. DuBois; Drexel A. Sprecher Curtis Grover Shake; James Morris I.G.-Farben-Prozess Industrie VII, VIII 7 Wilhelm List et al. 12 Telford Taylor; Theodore Fenstermacher Charles F. Wennerstrum; George J. Burke Prozess Generäle in Südosteuropa Militär XI 8 Ulrich Greifelt et al. 14 Telford Taylor; James M. McHaney Lee B. Wyatt; Daniel T. O’Connell Prozess Rasse- und Siedlungshauptamt der SS Rasse IV, V 9 Otto Ohlendorf et al. 24 Whitney Harris; Telford Taylor Michael A. Musmanno; John J. Speight Einsatzgruppen-Prozess Rasse IV 10 Alfried Krupp et al. 12 Telford Taylor; Robert H. Jackson Hu C. Anderson; Edward J. Daly Krupp-Prozess Industrie IX 11 Ernst von Weizsäcker et al. 21 Telford Taylor; Robert Kempner William C. Christianson; Robert F. Maguire Wilhelmstraßen-Prozess Ministerien * XII, XIII, XIV 12 Wilhelm von Leeb et al. 14 Telford Taylor; James M. McHaney John C. Young; Winfried Hale Prozess Oberkommando der Wehrmacht Militär X, XI

* Urteil am 12. Dezember 1949 berichtigt

Angeklagte und Strafen Angeklagt waren insgesamt 185 Personen: 39 Ärzte und Juristen (Fall 1 und 3) 56 Mitglieder von SS und Polizei (Fall 4, 8 und 9) 42 Industrielle und Manager (Fall 5, 6 und 10) 26 militärische Führer (Fall 7 und 12) 22 Minister und hohe Regierungsvertreter (Fall 2 und 11)

Von den Angeklagten wurden 35 freigesprochen. 24 wurden zum Tode verurteilt, 20 zu lebenslanger Freiheitsstrafe und 98 zu Freiheitsstrafen zwischen 18 Monaten und 25 Jahren. Am 31. Januar 1951 setzte der Hochkommissar John Jay McCloy zahlreiche Strafen herab.

Von den 24 zum Tode Verurteilten, für die sich unter anderem der spätere Bundeskanzler Konrad Adenauer verwendet hatte, wurden zwölf hingerichtet. Elf wurden zu Haftstrafen begnadigt und einer an Belgien ausgeliefert, wo er in der Haft starb. Bezüglich seines Einsatzes für die der Beihilfe zu nationalsozialistischen Verbrechen Beschuldigten kommentierte Adenauer, dass man für so manche „Verfehlung“ Verständnis aufbringen müsse. Für diese Amnestiepolitik wurde er gerade von Frankreich und Großbritannien kritisiert.

Ende der Nachfolgeprozesse Die Zahl der Prozesse wurde schließlich auf zwölf begrenzt. Ein Grund für diese Begrenzung war, dass der amerikanische Kongress 1947 die Haushaltsmittel für die Prozesse auf die Hälfte kürzte. Ein anderer Grund war der chronische Mangel an Richtern. Der Chief Justice of the United States Fred M. Vinson weigerte sich, Bundesrichter für die amerikanischen Militärgerichte zu entsenden. Deshalb gab es immer wieder Schwierigkeiten, die einzelnen Kammern zu besetzen, und nur die „zweite Garnitur“ an Richtern stand zur Verfügung.Annette Weinke: Die Nürnberger Prozesse, Kap. II (S. 59 ff.).

Zudem wurden im beginnenden Kalten Krieg die Spannungen zwischen den USA und der Sowjetunion größer. 1948 standen sich die ehemaligen Anti-Hitler-Koalitionäre bereits feindlich gegenüber: Im Juni 1948 begann die Blockade Berlins und die Sowjetunion arbeitete mit Hochdruck an der Entwicklung ihrer ersten Atombombe. Somit hatten die Westalliierten großes Interesse am Wiederaufbau einer starken Wirtschaft in Westeuropa (Truman-Doktrin). Vor diesem Hintergrund ließ das Interesse an der Verfolgung der NS-Verbrechen nach.

Dokumentation Eine englischsprachige Dokumentation der Nürnberger Nachfolgeprozesse liegt in 15 Bänden vor. Nach der Farbe der Einbände wird sie Green Series („Grüne Serie“) genannt. Die Grüne Serie ist das Pendant zur 42-bändigen Blauen Serie, die den Hauptkriegsverbrecher-Prozess dokumentiert.