Garantie bezeichnet im deutschen Zivilrecht die vertragliche Übernahme der Haftung für den Eintritt eines bestimmten Erfolgs oder die Abwendung einer drohenden Gefahr oder eines drohenden Schaden. Durch Abschluss eines Garantievertrags sichert der Garantiegeber ein künftiges Risiko des Garantienehmers ab.
Etymologie Das deutsche Wort Garantie wurde („Bürgschaft, Sicherheit“) entlehnt.Ursula Herrmann, Knaurs etymologisches Wörterbuch, 1983, S. 172Gerhard Köbler, Etymologisches Rechtswörterbuch, 1995, S. 143 Es geht auf altfranzösisch garantie zurück, eine Ableitung von altfranzösisch garant („Bürge, Zeuge, (Be)schützer“). Dieses geht auf eine Entlehnung aus einer germanischen Sprache zurück, vermutlich aus altniederfränkisch *wārjan („als wahr bezeichnen, die Richtigkeit verbürgen“). Das Lehnwort Garantie gelangte im Jahre 1661 nach Preußen.Gerhard Köbler, Etymologisches Rechtswörterbuch, 1995, S. 142 f. Es wurde zunächst in der Diplomatensprache verwandt.Friedrich Kluge, Etymologisches Wörterbuch der deutschen Sprache, 1989, S. 244 Geschichte In Brügge tauchte das Wort für „Sicherheit, Gewähr“ ersichtlich erstmals im Jahre 1334 auf. Mit der Reichsgarantie verband man 1669 die Zusicherung des Reichs für den Fall des Angriffs auf das Territorium eines Reichsglieds, militärischen Beistand zu leisten.Heino Speer (Bearb.), Deutsches Rechtswörterbuch, Band XI, 2003–2007, Sp. 613 In England erkannte 1704 ein erstinstanzliches Urteil die Garantie an, wenn zwei Personen in einen Laden kommen, der eine etwas kaufen möchte und der andere dem Verkäufer verspricht, dass er zahlen werde.Birkmyr vs. Darwell, 1704, 91 ER 27: 1 Salk 27Himanshi Mittal, Universal Law Series Law of Contract and Specific Relief, 2011, S. 94 Das Gericht King’s Bench hielt diese mündlich gültige Erklärung für eine Sicherheitenstellung ().James Williams, The Statute of Frauds Section Four, 1932, S. 5 Johann Georg Krünitz erwähnte 1776 die Garantie als staatliche Sicherheit für Pfandbriefe.Johann Georg Krünitz, Öconomische Encyclopädie oder Allgemeines System der Staats-, Stadt-, Haus- und Landwirtschaft, Band VIII, 1776, S. 442
Das im Januar 1900 in Kraft getretene BGB befasste sich zwar mit der Gewährleistung, nicht aber mit der Garantie als Vertragstyp. Das Reichsgericht (RG) führte jedoch bereits im Juni 1905 aus, dass der Garantievertrag vor dem Hintergrund der Vertragsfreiheit im deutschen Recht unbestritten sei.RG, Urteil vom 29. Juni 1905 – Rep. VI. 531/04 = , 160 Hierin lehnte das RG eine Schriftformerfordernis des Garantievertrages ab; die Formvorschrift für die Bürgschaft aus BGB sei nicht anwendbar. Der Bundesgerichtshof (BGH) übernahm bereits im Oktober 1954 diese Rechtsprechung. Für ihn lag ein Garantievertrag vor, „sofern dem Gläubiger gewährleistet wird, dass er die Leistung auf jeden Fall erhalten soll, und zwar auch dann, wenn die Verbindlichkeit des Hauptschuldners nicht zur Entstehung gekommen oder später weggefallen ist“ (fehlende Akzessorietät zur Hauptforderung).BGH, Urteil vom 28. Oktober 1954 – IV ZR 122/54 =
Im Januar 1917 erkannte das österreichische ABGB die Garantie an. In Frankreich regelt seit März 2006 der Code civil (CC) die „persönlichen Sicherheiten“ durch Art. 2287-1 CC.
Für den internationalen Handelsverkehr hat die Internationale Handelskammer in den Jahren 1978 und 1991 einheitliche Musterregeln für vertragliche Garantien entworfen, die durch Bezugnahme auf die Muster von Handelsunternehmen verwendet werden können. Gleichermaßen gilt seit Januar 2000 die „UN Convention on Independent Guarantees and Stand-by Letters of Credit“ deren Anwendung ebenfalls von Vertragsparteien vereinbart werden kann. In einem 2008 veröffentlichten akademischen Regelungsvorschlag mit Vorschlägen für einheitliche Regelungen eines europäischen Privatrechts (Draft Common Frame of Reference, DCFR) wird die Garantie in Buch IV geregelt. Der europäische Gesetzgeber verfolgt insoweit jedoch den Ansatz, aus seiner Sicht erforderliche Regelungen durch einzelne Richtlinien und Verordnungen durchzusetzen, weshalb den vorgeschlagenen Regelungen keinerlei Rechtswirkung zukommt.
Eigenschaften Die Garantie zeichnet in Abgrenzung zur Bürgschaft aus, dass zwischen Garantievertrag und Hauptforderung keine Akzessorietät besteht. Ob der Anspruch auf Herstellung des geschuldeten Erfolgs oder Ersatz der aus einem Misserfolg eingetretenen Schäden gegen den Hauptschuldner ausgeschlossen ist (beispielsweise mangels Verschulden des Schuldners, Abs. 1 S. 2 BGB), spielt für den Anspruch gegen den Garantiegeber demnach regelmäßig keine Rolle: Der Garantiegeber haftet dem Garantienehmer losgelöst von dem Anspruch gegen den Hauptschuldner verschuldensunabhängig. Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Garantiegebers ist daher lediglich, dass der abgesicherte Erfolg nicht bzw. der abgesicherte Misserfolg tatsächlich eingetreten ist, was der Gläubiger im Streitfall als anspruchsbegründende Tatsache nachzuweisen hat und dass die daraus entstandenen Nachteile nicht schon durch den Hauptschuldner ausgeglichen wurden (Abstraktheit). Daraus ergibt sich auch, dass der Garantiegeber die Zahlung nicht unter Verweis darauf verweigern kann, der Garantienehmer müsse zunächst (gerichtlich) gegen den Hauptschuldner vorgehen. Die Vorschrift des BGB (Einrede der Vorausklage) aus dem Bürgschaftsrecht findet keine entsprechende Anwendung. Erfüllt der Garantiegeber den Anspruch des Garantienhmers aus dem Garantievertrag, hat er regelmäßig einen Anspruch auf Erstattung der dafür aufgebrachten Geldmittel gegen den Hauptschuldner aus dem mit diesem bestehenden Auftragsverhältnis nach BGB.Friedrich Graf von Westphalen/Brigitta Zöchling-Jud (Hrsg.), Die Bankgarantie im internationalen Handelsverkehr, 2014, §§ 675, 670 BGB, Rn. 113
Handelt es sich bei der Garantie um eine Garantie auf erstes Anfordern, ist der Garantiegeber ohne jede Prüfung über den nicht-Eintritt des abgesicherten Erfolgs bzw. den Eintritt des abgesicherten Misserfolgs zur Zahlung der Garantiesumme verpflichtet ist und kann den Einwand, der materielle Garantiefall sei nicht eingetreten, erst in einem späteren Rückforderungsprozess geltend machen.
Hauptarten Garantien lassen sich im deutschen Zivilrecht in zwei grundlegende Hauptarten unterteilen, die beide den Abschluss eines Vertrages zwischen dem Garantiegeber und dem Garantienehmer erfordern: Beschaffenheitsgarantien und Leistungsgarantien.Emanuel H. F. Ballo, Die AGB-Kontrolle von Kreditverträgen in der Akquisitionsfinanzierung, 2010, S. 174
Beschaffenheitsgarantie Bei der Beschaffenheitsgarantie (auch Eigenschaftsgarantie) steht der Hersteller oder Händler (Garantiegeber) dafür ein, dass bei Kauf- oder Werkverträgen der Vertragsgegenstand bestimmte Eigenschaften bzw. eine bestimmte Beschaffenheit aufweist.Karl Larenz/Claus-Wilhelm Canaris, Lehrbuch des Schuldrechts, Band II/2, 1994, S. 66 Durch sie werden gemäß BGB die gesetzlichen Gewährleistungsrechte eines Käufers oder Werkauftraggebers (Nacherfüllung, Minderung, Rücktritt, Schadensersatz) erweitert oder deren Durchsetzung im Vergleich zu den gesetzlichen Regelungen vereinfacht. Das deutsche Schuldrecht verlangt für die Ausübung dieser Rechte durch den Käufer grundsätzlich, dass der Schuldner eine mangelhafte Leistung erbracht, also etwa eine beschädigte Ware geliefert hat ( BGB und BGB) und benennt für die Durchsetzung der verschiedenen Rechte weitere Voraussetzungen (siehe Gewährleistung). Eine typische Erweiterung der Rechte im Wege einer BeschaffenheitsgarantieEuGH, Urteil vom 28. September 2023 – C-133/22 –, curia.europa.euBGH, Beschluss vom 10. Februar 2022 – I ZR 38/21 –, openjur.de liegt daher in dem von Einzelhandelsunternehmen vielfach freiwillig gewährten Umtauschrecht innerhalb einer bestimmten Frist (auch Zufriedenheitsgarantie). Soweit der Garantiegeber eine Garantie dafür übernommen hat, dass die Sache für eine bestimmte Dauer eine ursprünglich bestehende Beschaffenheit behält (auch Haltbarkeitsgarantie), wird vermutet, dass ein während ihrer Geltungsdauer auftretender Sachmangel die Rechte aus der Garantie begründet (§ 443 Abs. 2 BGB).
Eine Beschaffenheitsgarantie kann gemäß § 443 BGB mittels einer ausdrücklichen Erklärung des Herstellers oder Händlers (etwa durch einen dem Warenkarton beigelegten Garantieschein) oder durch eine „einschlägige“ Werbeäußerung zu der jeweiligen Ware abgegeben werden, woraufhin der Garantievertrag nach BGB mittels stillschweigender Annahme durch den Vertragspartner zustande kommt. Der Bundesgerichtshof steht insoweit jedoch auf dem Standpunkt, dass sich aus Werbeaussagen dann kein Angebot auf Abschluss eines Garantievertrags ableiten lässt, wenn erkennbar ist, dass der Werbende mit der Erklärung lediglich zum Abschluss eines solchen Vertrags auffordern wollte (invitatio ad offerendum).BGH, Urteil vom 14. April 2011 − I ZR 133/09 –, juris.bundesgerichtshof.de = NJW 2011, 2653 In der Praxis kommen entsprechende Garantieverträge daher regelmäßig erst durch den Abschluss des zugehörigen Kauf- oder Werkvertrags zustande. Inhaltlich gehen ausdrückliche Erklärungen zu den Garantiebedingungen im Garantieschein der Werbung vor.
Gemäß BGB müssen gegenüber Verbrauchern abgegebene Garantieerklärungen bestimmte inhaltliche Anforderungen erfüllen, wodurch die Durchsetzung etwaiger Rechte für Verbraucher vereinfacht werden soll. Diese Anforderungen müssen nicht schon in einer entsprechenden Werbung erfüllt sein, der Händler muss potenziellen Interessenten aber schon vor Abschluss des Vertrags Informationen über die Herstellergarantie zur Verfügung stellen, wenn er das Produkt mit einer dafür geltenden Herstellergarantie bewirbt.BGH Urteil vom 10. November 2022 – I ZR 241/19 –, juris.bundesgerichtshof.de = NJW 2023, 1648
Leistungsgarantie Bei der Leistungsgarantie (auch Erfolgsgarantie oder Interzessionsgarantie) übernimmt der Garantiegeber entweder die Einstandspflicht für einen künftigen Schaden oder Verlust oder die Haftung für den Eintritt oder das Ausbleiben eines bestimmten wirtschaftlichen Erfolgs ohne Rücksicht auf ein Verschulden.BGH, Urteil vom 10. Februar 1999 – VIII ZR 70/98 –, research.wolterskluwer-online.de Rn. 7 Diese Form der Garantie ähnelt stark dem Sicherungsmittel der Bürgschaft, unterscheidet sich von dieser aber dadurch, dass die Garantie unabhängig vom Bestand der gesicherten Hauptforderung besteht und sich der Garantiegeber auch nicht auf etwaige Einreden oder Gegenrechte des Schuldners berufen kann (fehlende Akzessorietät, siehe auch Bürgschaft (Deutschland)#Einreden des Bürgen). Konsequenz hieraus ist, dass die Leistungsgarantie in aller Regel durch einen Dritten abgegeben wird, der mit dem Vertragsverhältnis der Hauptparteien (Gläubiger und Schuldner) keinen Berührungspunkt hat, sondern dem Gläubiger infolge des Garantievertrags als zusätzlicher Schuldner für die Forderungen aus dem Vertragsverhältnis dient (Interzession): Er kann von dem Gläubiger in Anspruch genommen werden, wenn der Schuldner seine durch die Garantie abgesicherte Vertragspflicht verletzt. Leistungsgarantien werden daher insbesondere bei Geschäften mit hohem monetären Volumen durch Banken abgegeben, etwa im Bauvertragsrecht zur Absicherung der Leistungsverpflichtungen eines Bauunternehmers gegenüber dem Auftraggeber, wo dem Auftraggeber insbesondere für den Fall der Insolvenz des Vertragspartners an einem weiteren Schuldner für die vertraglichen Ansprüche gelegen ist. Der Garantiegeber hat im Garantiefall alle Schäden zu ersetzen und die Geldbeträge bereitzustellen, die zur Herstellung des ordnungsgemäßen Zustands erforderlich sind, etwa die Kosten für den Kauf eines Ersatzobjekts bei ausbleibender Lieferung oder die Kosten der Beseitigung von durch die Verzögerung entstandenen Schäden an einem Bauobjekt.OLG Schleswig, Urteil vom 2. März 2011 − 9 U 22/10 –, dejure.org = NZG 2011, 620BGH, Urteil vom 13. Juni 1996 – IX ZR 172/95 –, research.wolterskluwer-online.de Rn. 17