Als Juristen (von lateinisch ius, das Recht) bezeichnet man Personen, die ein Studium der Rechtswissenschaft mit einer erfolgreich bestandenen Prüfung abgeschlossen haben. Neben dem deutschen Staatsexamen existieren außerdem rechtswissenschaftliche Hochschulgrade (z. B. Dipl.-Jur., Mag. iur., Lic. iur., MLaw, LL.M., LL.B.).
Deutschland
In Deutschland wird das traditionelle juristische Universitätsstudium mit der Ersten juristischen Prüfung abgeschlossen. Zudem gibt es universitäre Prüfungsordnungen, die nach Absolvierung des rechtswissenschaftlichen Regelstudiums und erfolgreichem Ablegen der Ersten juristischen Prüfung akademische Grade verleihen (z. B. Magister iuris, Diplom-Jurist). Als „Volljuristen“ werden Juristen mit Befähigung zum Richteramt bezeichnet. Diese wird durch Bestehen der nach dem Rechtsreferendariat abzulegenden Zweiten juristischen Prüfung erworben. Die Befähigung zum Richteramt ist Voraussetzung, um Richter, Staatsanwalt und Rechtsanwalt zu werden. Sie vermittelt zudem in der Laufbahngruppe des höheren Dienstes die Laufbahnbefähigung für die Laufbahn des höheren nichttechnischen Verwaltungsdienstes. Jurist ist in Deutschland keine geschützte Berufsbezeichnung.Jurist
Juristische Ausbildung Die klassische Juristenausbildung ist zweistufig: Sie umfasst ein Studium der Rechtswissenschaft an einer Universität und eine zweijährige praktische Ausbildung in verschiedenen juristischen Tätigkeitsfeldern (Rechtsreferendariat oder Vorbereitungsdienst). Beide Ausbildungsabschnitte enden mit einem Staatsexamen, der Ersten juristischen Prüfung und der Zweiten juristischen Prüfung. Der Jurist ist breit in den drei großen Rechtsgebieten Strafrecht, Zivilrecht und öffentliches Recht ausgebildet.
Seit Ende des 20. Jahrhunderts gibt es daneben neue Studiengänge (z. B. Wirtschaftsrecht, Bachelor of Laws [LL.B.], Master of Laws [LL.M.]), deren Inhalte von der traditionellen Ausbildung zum Juristen abweichen; gleichwohl werden auch deren Absolventen als Juristen bezeichnet. Diese Studiengänge sind auf bestimmte Rechtsgebiete beschränkt und haben eine von Grund auf andere Qualifikation zum Ziel. LL.B. und LL.M. sind eigenständige Abschlüsse, die nicht mit dem ersten und zweiten juristischen Staatsexamen vergleichbar sind. Sie enden mit Universitätsprüfungen, die dem Erwerb eines akademischen Grades (z. B. Diplom-Wirtschaftsjurist, Bachelor of Science [B.Sc.], Master of Science [M.Sc.]) dienen. Diese Abschlüsse erfordern keine zweijährige praktische Ausbildung (Referendariat) mit anschließender Examensprüfung. Absolventen dieser neuen Studiengänge sind nicht zur selbständigen, geschäftsmäßigen Rechtsberatung zugelassen; diese bleibt den zugelassenen Rechtsanwälten vorbehalten.
Die Inhalte der deutschen Juristenausbildung sind im DRiG und in den Ausbildungsgesetzen sowie ‑verordnungen der Länder geregelt.
Studium der Rechtswissenschaft Das klassische Studium der Rechtswissenschaft wird in Deutschland ausschließlich von Universitäten angeboten. Es umfasst in der Regel zehn Semester (Regelstudienzeit), in denen die Rechtsgebiete Zivilrecht, Strafrecht und Öffentliches Recht in der Theorie behandelt werden. Der Student der Rechtswissenschaft wird im akademischen Sprachgebrauch als „stud. iur.“ („studiosus iuris“, lateinisch Lernender der Rechte) bezeichnet. Nach der Anmeldung für die Erste Juristische Prüfung, teilweise auch schon nach Erlangung der dazu erforderlichen akademischen Leistungsnachweise oder nach Bestehen der Zwischenprüfung, führen Jurastudenten gelegentlich die Bezeichnung cand. iur. („candidatus iuris“). Dieser traditionelle Titel hat heute allerdings nur noch historische bzw. formale Bedeutung.
Zur Bewältigung der großen Stofffülle nimmt die Mehrheit sowohl der Studenten als auch der Referendare die Dienste eines privaten Repetitors in Anspruch; zunehmend gehen auch Universitäten dazu über, eigene Wiederholungskurse für Kandidaten des ersten Examens anzubieten. Wegen der generalistischen Ausbildung werden berufsspezifische Kenntnisse und Fertigkeiten zu einem großen Teil erst mit Eintritt in das Berufsleben erworben.
Studienvoraussetzung Studienvoraussetzung ist in der Regel die (allgemeine) Hochschulreife (Abitur). Außer im Bundesland Brandenburg, dort ist die Studienvoraussetzung die (allgemeine) FachhochschulreifeHochschulzugangsberechtigung ().
Auch in Niedersachsen ist es möglich, allein mit der Fachhochschulreife Rechtswissenschaften zu studieren (Vgl. ), soweit die Studierenden die Voraussetzungen für die Studienfachrichtung „Verwaltung und Rechtspflege“ als einschlägigen Schwerpunkt erfüllen. Eine Ausnahme bildet hierbei die Georg-August-Universität Göttingen, welche jeglichen Schwerpunkt der Fachhochschulreife als einschlägig definiert.
Erste Prüfung Herkömmlicherweise dient das juristische Studium der Vorbereitung auf die „erste Prüfung“ (oder Referendarexamen), ein Staatsexamen, in dem der Kandidat umfassende Rechtskenntnisse nachweisen muss. Diese Staatsprüfung ist Voraussetzung für die sich an das Studium anschließende Ausbildung zum Volljuristen.
Im Zuge der Reform der juristischen Ausbildung wurden seit 2003 universitäre Prüfungen in das Examen integriert, die in von den Studierenden gewählten Schwerpunktbereichen abgenommen werden (vergleichbar der früheren „Wahlfachgruppen“-Prüfung). Die staatliche Pflichtfachprüfung wird weiterhin nicht durch den Ausbildungsträger selbst abgenommen, sondern durch eine staatliche Behörde (Justizprüfungsamt (JPA) o. ä.). Der Komplex aus staatlicher Pflichtfachprüfung und universitärer Schwerpunktbereichsprüfung wird seitdem als „Erste juristische Prüfung“ bezeichnet. Dabei geht der staatliche Prüfungsteil mit 70 %, der universitäre Teil mit 30 % in die Gesamtnote ein.
Die in der staatlichen Pflichtfachprüfung zu erbringenden Prüfungsleistungen unterscheiden sich je nach Bundesland; in der Regel sind mehrere umfangreiche Klausuren und eine mehrstündige mündliche Prüfung mit Vortrag zu absolvieren, daneben wird in manchen Bundesländern auch das Verfassen einer wissenschaftlichen Hausarbeit zu einem vorgegebenen Thema verlangt. Die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung können die Universitäten im Rahmen gewisser Vorgaben frei gestalten.
Da die Erste Prüfung in der Regel als Zwischenschritt auf dem Weg zum Volljuristen angesehen wird, hat man mit ihr traditionell keinen akademischen Grad verliehen. Für Absolventen, die direkt nach dem Ersten Examen auf den Arbeitsmarkt traten, konnte sich dies als Nachteil auswirken, insbesondere bei Bewerbungen im Ausland, wo die Eigentümlichkeiten der deutschen Juristenausbildung nicht geläufig sind. Viele juristische Fakultäten sind deshalb seit den frühen 2000er Jahren dazu übergegangen, ihren Studierenden nach dem Bestehen der Ersten Prüfung auf Antrag den Grad eines Diplom-Juristen (Dipl.-Jur.) oder eines Magister iuris (Mag. iur.) zu verleihen.
Außerdem bieten einige juristische Fakultäten ihren Studierenden die Möglichkeit, im Rahmen des grundständigen Studiengangs Rechtswissenschaft (Erste juristische Prüfung) einen integrierten Bachelorstudiengang zu absolvieren. Dies bietet z. B. die juristische Fakultät der Universität Potsdam seit dem Wintersemester 2013/2014 an. Dieser allgemeinbildende juristische Bachelorstudiengang wird in Potsdam mit dem Abschluss Bachelor of Laws (LL.B.) beendet.
An der Hamburger Bucerius Law School und an der Wiesbadener EBS Law School wird der Titel Bachelor of Laws (LL.B.) nach zehn sog. Trimestern auf Basis der Studienleistungen während des gesamten Studiums verliehen. Der akademische Grad eines Bachelor of Laws steht dem eines universitären Diplom-Juristen oder Magister iuris nicht gleich, da diese Grade das Bestehen der Ersten juristischen Prüfung bedingen.
Vorbereitungsdienst Nach erfolgreicher Teilnahme an der Ersten Prüfung haben die Absolventen das Recht, am zweiten Ausbildungsabschnitt der staatlichen Juristenausbildung teilzunehmen, dem juristischen Vorbereitungsdienst ((Rechts-) Referendariat). Ziel des Referendariats ist es, neben der weiterführenden und vertiefenden theoretischen Ausbildung, vor allem im Prozessrecht, einen Einblick in die praktische Arbeit von Richtern, Staatsanwälten, der Verwaltung und von Rechtsanwälten zu geben.
Das Referendariat dauert mindestens anderthalb Jahre und umfasst mehrere „Stationen“, in denen der Referendar einem Volljuristen, der die praktische Ausbildung überwacht, zugewiesen wird und die Arbeit in den verschiedenen juristischen Berufen erlernen soll. Zwingend ist je eine Station bei einem Gericht, bei einer Verwaltungsbehörde und bei einem Rechtsanwalt; außerdem müssen die drei Hauptgebiete des Rechts mit je einer Station abgedeckt werden: Zivilrecht, Strafrecht und Öffentliches Recht. In jeder Station übernimmt ein erfahrener Jurist als Einzelausbilder die Betreuung des Referendars; daneben finden begleitende Übungs- und Lehrveranstaltungen statt.
In vierzehn Bundesländern ist der Vorbereitungsdienst als öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis organisiert, in Mecklenburg-Vorpommern und Hessen werden die Referendare in das Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen; der Referendar erhält eine monatliche Unterhaltsbeihilfe.
Zweite Staatsprüfung Den Abschluss des Referendariats bildet die zweite Staatsprüfung (weitere Bezeichnungen: Zweites Juristisches Staatsexamen, Assessorexamen, Großes Juristisches Staatsexamen). Der Referendar muss mehrere umfangreiche Klausuren schreiben, eine mündliche Prüfung absolvieren und (außer in Bayern) einen Aktenvortrag halten.
Die zweite Staatsprüfung wird von einer staatlichen Behörde (Landesjustizprüfungsamt (LJPA) o. ä.) abgenommen.
Mit dem Bestehen der zweiten Prüfung hat man die Befähigung zum Richteramt („Volljurist“) und kann jeden der klassischen juristischen Berufe wie Rechtsanwalt, Staatsanwalt, Richter und Notar ergreifen („Einheitsjurist“). Wer die Befähigung zum Richteramt hat, hat auch die Laufbahnbefähigung für den höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst ( Abs. 2 BLV).
Absolventen der Zweiten Staatsprüfung sind berechtigt, die Bezeichnung „Assessor des Rechts“ zu führen (lateinisch assessor iuris, abgekürzt „ass. iur.“). Außerhalb des akademischen Milieus ist dieser Begriff ungebräuchlich, weil er von Laien häufig mit der gleichlautenden Amtsbezeichnung für Beamte auf Probe verwechselt wird. Im Alltag wird ein Rechtsassessor zumeist als Volljurist bezeichnet – dieser Begriff ist allerdings kein offizieller Titel und auch keine geschützte Berufsbezeichnung.
Benotung Im rechtswissenschaftlichen Studium und in beiden Staatsprüfungen erfolgt die Benotung nach einem 18-Punkte-System. Einzelleistungen (Klausuren, Hausarbeiten, Seminararbeiten usw.) werden dabei gemäß der Verordnung über eine Noten- und Punkteskala für die erste und zweite juristische Prüfung (JurPrNotSkV) wie folgt bewertet: 16–18 Punkte = sehr gut 13–15 Punkte = gut 10–12 Punkte = vollbefriedigend 7–9 Punkte = befriedigend 4–6 Punkte = ausreichend 1–3 Punkte = mangelhaft 0 Punkte = ungenügend.
In beiden Staatsexamina wird aus den Einzelnoten eine Gesamtpunktzahl gebildet, aus der die Gesamtnote gemäß JurPrNotSkV wie folgt ermittelt wird: 18,00–14,00 Punkte (sehr gut); 13,99–11,50 Punkte (gut); 11,49–9,00 Punkte (vollbefriedigend); 8,99–6,50 Punkte (befriedigend); 6,49–4,00 Punkte (ausreichend), 3,99–0 Punkte (nicht bestanden).