Unter einer Pflichtverletzung versteht man im deutschen Schuldrecht ein Verhalten, wenn ein Schuldner anders handelt als es ihm durch das Schuldverhältnis vorgeschrieben ist und er dadurch eine Rechtspflicht verletzt.

Der Begriff Pflichtverletzung stellt dabei auf die objektiv bestehende Pflicht ab, nicht auf ein „Vertretenmüssen“ des Schuldners im Sinne des BGB. Auch wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat, spricht man von einer Pflichtverletzung.

Allgemeines Die Pflichtverletzung ist nach dem in Deutschland seit dem 1. Januar 2002 geltenden neuen Schuldrecht zentrales Tatbestandsmerkmal und wesentlicher Rechtsbegriff im Recht der Leistungsstörungen.

Pflichtverletzungen können beispielsweise innerhalb vertraglicher Schuldverhältnisse begangen werden. Im Rahmen eines Kaufvertrages ist der Verkäufer z. B. verpflichtet, die verkaufte Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu übereignen ( Abs. 1 Satz 2 BGB). Wenn der Verkäufer eine mangelhafte Sache liefert, verletzt er die genannte Pflicht.

Pflichten, bei deren Verletzung ein Schadensersatzanspruch nach Abs. 1 BGB entstehen kann, bestehen aber auch innerhalb gesetzlicher oder vertragsähnlicher Schuldverhältnisse. Beispiel: Person A hat eine Schaufensterscheibe von Person B beschädigt und schuldet deshalb aus unerlaubter Handlung ( Abs. 1 BGB) Schadensersatz. Wenn Person A den Schaden repariert und dabei die Schaufensterauslagen der Person B beschädigt, begeht Person A eine Pflichtverletzung innerhalb eines gesetzlichen Schuldverhältnisses und haftet nach Abs. 1 BGB.

Begriffsgeschichte

Im Rahmen der Schuldrechtsmodernisierung wurde lange Zeit über den passenden Zentralbegriff des neuen Leistungsstörungsrechts diskutiert.Wolfgang Fikenschter/Andreas Heinemann: Schuldrecht, Rn. 361. Innerhalb der Schuldrechtskommission des Bundesjustizministeriums wurden zunächst die Begriffe „Vertragsverletzung“, „Forderungsverletzung“ und „Nichterfüllung“ vorgeschlagen. Letztlich folgte die Kommission aber dem von Uwe Diederichsen vorgeschlagenen Begriff der Pflichtverletzung.

Gegen den Begriff „Vertragsverletzung“ sprach, dass auch gesetzliche Schuldverhältnisse, bei denen kein Vertrag existiert, umfasst werden sollten. Der Ausdruck „Forderungsverletzung“ hätte für solche Verhaltenspflichten Probleme bereitet, die mit keinem unmittelbaren Forderungsrecht korrespondieren, z. B. die Pflicht zur Rücksichtnahme auf die sonstigen Rechtsgüter des Gläubigers. Der Begriff der „Nichterfüllung“ wurde ebenfalls für zu eng gehalten, da unter Nichterfüllung nur das teilweise oder vollständige Ausbleiben einer geschuldeten Leistung verstanden werde.Michael Schultz, in: Harm Peter Westermann (Hrsg.), Das Schuldrecht 2002, 2003, S. 21

Der doppelte Tatbestand der Pflichtverletzung

Der Begriff „Pflichten aus dem Schuldverhältnis“ in Abs. 1 BGB umfasst zwei Arten von Pflichten: Leistungs- und Rücksichtnahmepflichten (auch Schutz- oder Nebenpflichten genannt). Eine Pflichtverletzung ist zunächst dann gegeben, wenn eine Leistungspflicht nicht oder nicht wie geschuldet erbracht wird. Schuldet etwa jemand einer Bank die Rückzahlung eines Darlehens von € 200.000,- und zahlt nicht, dann begeht er eine Pflichtverletzung. Dasselbe gilt, wenn der Verkäufer eines PKW das verkaufte Fahrzeug nicht an den Käufer liefert.

Zum anderen ist es eine Pflichtverletzung, wenn der Schuldner seine Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Rechtsgüter des Gläubigers ( Abs. 2 BGB) nicht erfüllt. Auch dazu ein Beispiel: Ein Handwerker wird in eine Wohnung gerufen, um einen Wasserhahn zu reparieren. Er führt diesen Auftrag aus, stößt aber aus Unachtsamkeit eine wertvolle Vase im Flur um. Der Handwerker hat zwar seine Leistungspflicht erfüllt, aber nicht hinreichend Rücksicht auf das Eigentum des Auftraggebers genommen und damit die Pflicht zur Rücksichtnahme verletzt. Er hat deshalb eine Pflichtverletzung im Sinne von Abs. 2 BGB begangen (Schadenersatz gem. Abs. 1 BGB).

Rechtsfolgen der Pflichtverletzung

Abs. 1 BGB legt fest, dass der Leistungsschuldner grundsätzlich zum Schadensersatz verpflichtet ist, sobald er eine Pflichtverletzung begangen hat, es sei denn, es gelingt ihm der Nachweis, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Die Beweislast hierfür trägt somit aufgrund der doppelten Verneinung in der negativ gefassten Formulierung des Abs. 1 S. 2 BGB der Schuldner. Zu vertreten hat der Schuldner nach Abs. 1 BGB Vorsatz und Fahrlässigkeit (Verschulden).

Die Grundregel des Abs. 1 BGB wird durch die folgenden Absätze modifiziert. Abs. 1 BGB ist nur für den Schadensersatz neben der Leistung alleinige Anspruchsgrundlage. Wenn der geforderte Schadensersatz ein Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung ist, müssen nach Abs. 2 BGB zusätzlich die Voraussetzungen des Verzuges gemäß BGB erfüllt sein. Im Fall des Schadensersatzes statt der Leistung knüpft Abs. 3 den Schadensersatz an die weiteren Voraussetzungen der , und BGB. Die Pflicht zum Schadensersatz tritt dann an die Stelle der ursprünglichen Leistungspflicht.

Für den Fall, dass mehrere Pflichtverletzungen gegeben sind – im Rahmen des BGB namentlich die ursprüngliche Nicht- oder Schlechtleistung und im Anschluss das nicht vertragsgemäße Nacherfüllen – stellt sich die Frage, auf welche der beiden Pflichtverletzungen sich das Vertretenmüssen i.R.d. Abs. 1 S. 2 BGB bezieht. Die Antwort ist in der Literatur heftig umstritten.Vgl. nur etwa Dirk Looschelders, FS Canaris, S. 737ff.; Otto, in: Staudinger, BGB, § 280 Rn. D 11; Tetenberg, JA 2009, 1; Ludes/Lube, ZGS 2009, 259. Im Ergebnis wird es wohl reichen müssen, dass der Schulder eine der beiden zu vertreten hat.so Stefan Tetenberg, JA 2009, 1 (4).

Unter den Voraussetzungen des BGB kann der Gläubiger bei einem gegenseitigen Vertrag den Rücktritt erklären.

Rechtsvergleichende internationale Einordnung Eine einheitliche Haftungsnorm aufgrund von Pflichtverletzungen, wie sie seit der Schuldrechtsmodernisierung mit Abs. 1 BGB existiert, entspricht der aktuellen internationalen Rechtsentwicklung.Helmut Heinrichs in Palandt (63. Aufl.), § 280 Rn. 2. Die von der Lando-Kommission erarbeiteten „Principles of European Contract Law“ enthalten in Art. 9;510 eine entsprechende Regelung.

Siehe auch Fürsorgepflicht Unterhaltspflichtverletzung

Literatur

Wolfgang Fikentscher/Andreas Heinemann: Schuldrecht. 10. Auflage, De Gruyter, Berlin 2006. Harm Peter Westermann (Hrsg.): Das Schuldrecht 2002 - Systematische Darstellung der Schuldrechtsreform. Boorberg, Stuttgart 2002. Stefan Tetenberg: Der Bezugspunkt des Vertretenmüssens beim Schadensersatz statt der Leistung, JA 2009, 1. Sebastian Ludes/Sebastian Lube: Vertretenmüssen bei § 281 BGB, ZGS 2009, 259.

Einzelnachweise

Kategorie:Schuldrecht (Deutschland) Kategorie:Juristische Methodenlehre