Ein Kontoauszug ist ein Schriftstück, auf dem alle Umsätze eines Bankkontos einschließlich eines sich hieraus ergebenden Saldos ersichtlich sind. Eine spezielle Variante ist der elektronische Kontoauszug, bei dem die Kontoauszugsdaten, beispielsweise beim Online Banking, in Dateiform bereitgestellt werden.
Rechtsgrundlagen Die Informationspflicht der Kreditinstitute leitet sich aus Artikel 248 § 8 EGBGB ab, wonach das Kreditinstitut dem Kontoinhaber nach Ausführung eines einzelnen Zahlungsvorgangs die Informationsdetails unverzüglich mitzuteilen hat. Danach müssen die Kreditinstitute insbesondere im Giroverhältnis Rechnung legen und dem Bankkunden durch die Erteilung von Kontoauszügen eine Kontrolle über die getroffenen Verfügungen ermöglichen und ihm eine Übersicht über den Kontostand erleichtern. Abweichend von Artikel 248 § 8 EGBGB kann die Information über die Kontoumsätze auch monatlich erfolgen (Artikel 248 § 10 EGBGB). Dies gilt gleichermaßen für Darlehens- oder Depotkonten.OLG Celle, Urteil vom 4. Juni 2008, - Az.: 3 U 265/07 Neben der Erteilung von Umsatzinformationen durch einen Kontoauszug besteht zwischen dem Zahlungsdienstleister und dem Zahler regelmäßig die Vereinbarung einer Kontokorrentabrede ( HGB). Danach wird in den vereinbarten Zeitabständen seitens des Zahlungsdienstleisters ein Rechnungsabschluss zum Quartalsende gefertigt und an den Kontoinhaber übermittelt. Mit der Annahmeerklärung des Kunden – die regelmäßig stillschweigend erfolgt – kommt ein Saldoanerkenntnis zustande.BGH NJW 1985, 2699, 2700.
Der Inhaber eines Girokontos hat gegen das kontoführende Kreditinstitut über die Informationspflichten der Kontobewegungen hinaus einen erweiterten Auskunftsanspruch gemäß §, BGB, mithin auch für Vorgänge, über die das Kreditinstitut den Kunden bereits unterrichtet hat, soweit sie zur Überprüfung der Richtigkeit einzelner Buchungen erforderlich sind.BGH, NJW 2001, 1486 Allerdings ist der Auskunftsanspruch des Bankkunden vom BGH auch begrenzt worden. Danach kann der Kunde keine rechtsmissbräuchliche, umfassende Rechnungslegung im Sinne einer erneuten erschöpfenden Darstellung sämtlicher Kontobewegungen verlangen. 300px|mini|Beispiel eines üblichen Kontoauszuges
Arten der Kontoauszüge Kontokorrentrechtlich ist zwischen dem Tagesauszug und dem Rechnungsabschluss zu unterscheiden. Innerhalb der AGB wird ausdrücklich zwischen Rechnungsabschlüssen und sonstigen Kontoauszügen unterschieden.Nr. 11 Abs. 4 und 5 AGB-Banken oder Nr. 20 Abs. 1 g AGB-Sparkassen
Kontoauszüge sind auch von der Jahressteuerbescheinigung abzugrenzen, die Geldinstitute ihren Kunden auf Antrag kostenlos ausstellen ( Absatz 2 und 3 EStG) und in denen Erträge aus dem abgelaufenen Jahr sowie die darauf möglicherweise abgeführte Steuer und Abzüge für den Solidaritätszuschlag aufgeführt sind.
Tagesauszug Der Tagesauszug ist eine informatorische Zwischenabrechnung, die im Rahmen der Kontokorrentabrede den aktuellen umsatzbedingten Zwischenstand eines Kontos anzeigt. Der hierin enthaltene Tagessaldo ist als Postensaldo einzuordnen, der zur Erleichterung des Überblicks und der Zinsberechnung ermittelt wird. Kontoauszüge können in dieser Form täglich, wöchentlich, monatlich oder bei Bewegung erstellt werden. Sie enthalten den Anfangssaldo, die Kontoumsätze und den Endsaldo für den entsprechenden Zeitraum. Dabei hat sich lediglich die Form der Auszüge geändert. Anstatt der postalisch zugesandten Papierform bieten die meisten Kreditinstitute heute die Tagesauszüge im Online-Banking oder an Kontoauszugsdruckern an. Mit der Erteilung eines Kontoauszuges wird eine novatorische Saldierung im Rechtssinne vorgenommen. Dies ergibt sich insbesondere daraus, dass der Tagesauszug keine Abrechnung über Spesen und Zinsen enthält.BGHZ 50, 277, 278 ff Ruft der Kunde jedoch keinen Tagesauszug in dieser Form in einem Quartal ab, wird ihm ein kostenpflichtiger postalischer Rechnungsabschluss zum Quartalsende übersandt. Rechnungsabschluss In Nr. 7 Abs. 1 AGB-Banken wird ein Rechnungsabschluss zum Ende eines Kalenderquartals vereinbart. Erst zu diesem Zeitpunkt werden die beiderseitigen Ansprüche miteinander verrechnet. Im Rechnungsabschluss werden neben den üblichen Kontoumsätzen auch die Zinsen, Gebühren und Kosten des vergangenen Quartals verrechnet. Bankkunden haben gemäß Nr. 7 Abs. 2 Nr. 4 AGB-Banken und Nr. 7 Abs. 3 Nr. 5 AGB-Sparkassen eine 4- bzw. 6-Wochenfrist zur Erhebung von Einwendungen gegen den Rechnungsabschluss. Diese Frist ist jedoch keine uneingeschränkt wirkende Ausschlussfrist. So kann der Kontoinhaber einer Belastungsbuchung aufgrund einer Einzugsermächtigungs-Lastschrift zeitlich unbegrenzt widersprechen.BGH, Urteil vom 6. Juni 2000, Az.: XI ZR 258/99 Eine Genehmigung kann nicht in dem bloßen Schweigen auf einen zugegangenen Tageskontoauszug gesehen werden. In einem bloßen Schweigen auf einen solchen Auszug liegt keine schlüssige rechtsgeschäftliche Erklärung, geschweige denn eine Genehmigung von Kontobelastungen.BGH WM 1997, 1658, 1660 Die Bestimmung in Nr. 7 Abs. 3 Satz 2 AGB-Sparkassen, wonach Rechnungsabschlüsse als genehmigt gelten, wenn ihnen nicht binnen vier Wochen nach Zugang widersprochen wird, führt zum Abschluss eines Anerkenntnisvertrages. Mit ihm gehen die kontokorrentfähigen beiderseitigen Ansprüche und Leistungen unter, übrig bleibt nur der Anspruch aus dem Saldoanerkenntnis.BGHZ 80, 172, 176 Diese Wirkung ist nicht zu verwechseln mit einer rechtsgeschäftlichen Genehmigung aller dem Rechnungsabschluss zugrunde liegenden Buchungen. Belastungsbuchungen wie aus Lastschriften, denen keine Forderung der Bank entspricht, werden durch das Schuldanerkenntnis weder rechtmäßig noch ohne Weiteres genehmigt.BGH WM 1994, 2273, 2274
Bis zum Rechnungsabschluss haben die Kreditinstitute das Recht, irrtümliche Gutschriften zu stornieren.Nr. 8 Abs. 1 AGB-Sparkassen
Inhalt Kreditinstitute benutzen überwiegend für Umsätze und Salden die Bezeichnung Soll und Haben an Stelle von Gutschrift oder Belastung. Soll bedeutet für einen Kunden eine Belastung, Haben eine Gutschrift. Ein Kontostand im Soll (Sollsaldo) bedeutet eine Überziehung des Kontos (siehe dazu Dispositionskredit bzw. Kontokorrentkredit), ein Kontostand im Haben entsprechend einen Habensaldo. Bei eingereichten Schecks, Wechseln, Lastschriften oder sonstigen Inkassopapieren erfolgt deren Gutschrift üblicherweise mit dem Vermerk Eingang vorbehalten (E. v.). Hierbei behalten sich die Kreditinstitute die jederzeitige Rückbelastung der gutgeschriebenen Beträge für den Fall vor, dass die Papiere von ihrem Schuldner nicht eingelöst wurden.Nr. 9 Abs. 1 AGB Banken E. v. gutgeschriebene Beträge werden erst durch Einlösung beim Schuldner der Inkassopapiere zum Bestandteil des Saldos. Schecks und Lastschriften gelten als eingelöst, wenn die Belastungsbuchung nicht spätestens am zweiten Bankarbeitstag nach ihrer Vornahme rückgängig gemacht worden ist.Nr. 9 Abs. 2 AGB Banken
Im Einzelnen enthält der Kontoauszug den Namen des Kontoinhabers (evtl. auch dessen Adresse, Kontoanschrift genannt), Kontonummer und Bankleitzahl (in der Schweiz Bankclearing-Nummer), unter Umständen auch Bank Identifier Code (BIC), Kontonummer bzw. Internationale Bankkontonummer (IBAN), Datum der Auszugserstellung und Auszugsnummer, Name des Kreditinstituts, Anfangs- und Endsaldo für den entsprechenden Zeitraum, einzelne Buchungsposten mit Buchungsdatum, Wertstellung, Verwendungszweck und Betrag (aufgeteilt nach Soll- oder Habenumsatz). Auf der Rückseite finden sich in der Regel allgemeine Hinweise zum Kontoauszug und den Buchungen.
Kontoauszüge sind irreführend, wenn der Kontosaldo auch nicht „wertgestellte“ Beträge enthält, über die bis zur Wertstellung noch nicht ohne Belastung mit Sollzinsen verfügt werden kann, selbst wenn die Einzelumsätze die unterschiedlichen Wertstellungen anzeigen.BGH, Urteil vom 11. Januar 2007, – Az.: I ZR 87/04 Dem Kunden muss deshalb die Möglichkeit eingeräumt werden, die unterschiedliche Zinswirkung im Saldo zu erkennen.
Beantragung von Sozialleistungen Dem Antragsteller obliegt bei der Beantragung von Sozialleistungen eine Mitwirkungspflicht. Daher ist es zulässig, von Antragstellern bei einem Erstantrag bzw. Folgeantrag auf Gewährung von Arbeitslosengeld II zu verlangen, Kontoauszüge der letzten drei Monate aufgrund Abs. 1 SGB I vorzulegen, damit konkrete Fragen zu der Einkommens- und Vermögenssituation der Hilfesuchenden geklärt werden können. Nach weit verbreiteter Meinung ist nach einem Urteil des Bundessozialgerichtes die Anforderung auf 3 Monate beschränkt. Tatsächlich hatte das Gericht aber nur über einen Fall zu entscheiden, in dem es nur um 3 Monate ging. In dem Urteil wird betont, dass die Anforderung für längere Zeiträume nicht Gegenstand des Verfahrens war. Das Bundessozialgericht hat aber auch festgelegt, dass bei Erstantrag und Weiterbewilligung der Nachweis nicht unverhältnismäßig ist. Somit ist es jedem Hilfesuchenden, der Arbeitslosengeld II bezieht, zuzumuten, entsprechende Kontoauszüge vorzulegen. Eine Weigerung der Vorlage von Kontoauszügen führt zu ALG-II-Leistungskürzungen oder Leistungsverweigerung, weil der Mitwirkungspflicht Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht nachgekommen wurde. Hierbei handelt es sich jedoch nicht um klare gesetzliche Vorgaben, ob und in welchem Umfang der Leistungsträger bei der Beantragung von Sozialleistungen die Vorlage von Kontoauszügen verlangen darf.
Schwärzung einzelner Buchungen Bei kleineren Geldausgaben bis 50 Euro und Bezeichnung der Organisation, wobei jedoch der Text wie „Mitgliedsbeitrag“ oder „Spende“ lesbar bleiben muss, kann in der Regel der aufgeführte Text geschwärzt werden.
Prüfung der Kontoauszüge Grundsätzlich sind zwar die Kreditinstitute zur Erteilung richtiger Auskünfte verpflichtet, jedoch besteht in Anbetracht der Masse der Buchungen im bargeldlosen Zahlungsverkehr eine Verpflichtung des Kunden, die Bank bei der Erfüllung ihrer Pflichten zu unterstützen und den Kontoauszug auf seine Richtigkeit und Vollständigkeit hin zu überprüfen.Nr. 11 Abs. 4 AGB-Banken oder Nr. 20 g AGB-Sparkassen Erhebt der Kunde keine Einwendungen gegen den Tagesauszug, kann daraus nicht gefolgert werden, dass er die von der Bank ausgeführten Geschäfte genehmigt. Vielmehr ist darin die rein tatsächliche Erklärung zu sehen, dass der Kunde gegen die Buchung nichts einzuwenden hat. Dies stellt lediglich ein Beweismittel in einem etwaigen späteren Prozess dar. Der Kunde macht sich jedoch unter Umständen wegen seiner fahrlässig mangelhaften Kontrolle aus positiver Vertragsverletzung schadensersatzpflichtig. Wird der Kontokorrentverkehr nach Rechnungsabschluss ohne Weiteres fortgesetzt, liegt hierin ein konkludentes Anerkenntnis seitens des Kontoinhabers.BGH WM 1958, 620
Eine genaue inhaltliche Prüfung der Tagesauszüge und Rechnungsabschlüsse ermöglicht dem Kunden, einzelnen Buchungen zu widersprechen. Das ist zeitlich nicht unbegrenzt möglich. Nach den AGB hat der Kontoinhaber nur sechs Wochen nach Zugang des Rechnungsabschlusses Zeit, der Belastung von Lastschriften durch Einzugsermächtigung schriftlich zu widerrufen (siehe auch: Widerspruchsfrist nach Rechnungsabschluss bei Bankkonten).Nr. 7 Abs. 4 AGB-Sparkassen Die Information über eine solche Lastschrift erhält er auf dem Kontoauszug. Diese Wirkung ist nicht zu verwechseln mit einer rechtsgeschäftlichen Genehmigung aller dem Rechnungsabschluss zugrunde liegenden Buchungen. Belastungsbuchungen wie aus Lastschriften, denen keine Forderung der Zahlstelle entspricht, werden durch das Schuldanerkenntnis weder rechtmäßig noch ohne Weiteres genehmigt. Selbst wenn der Zahlungspflichtige über mehrere Monate die Belastungsbuchungen nicht beanstandet hat, liegt hierin keine konkludente Genehmigung.
Saldoanerkenntnis