Die Juniorprofessur ist eine Amtsbezeichnung für eine Stelle im Lehrkörper einer deutschen Hochschule. Diese Position in der Gruppe der Hochschullehrer wurde 2002 mit der fünften Novelle des deutschen Hochschulrahmengesetzes eingeführt, um jüngeren Wissenschaftlern mit herausragender Promotion ohne die bisher übliche Habilitation direkt unabhängige Forschung und Lehre an Hochschulen zu ermöglichen.
Eine Juniorprofessur ist in der Regel nach W 1 besoldet und soll bei positiver Zwischenevaluation formal für die Berufung auf eine Lebenszeitprofessur (W 2 oder W 3) qualifizieren. Juniorprofessuren sind in der Regel auf maximal sechs Jahre befristete Stellen; während dieser Zeit sind die Inhaber Beamte auf Zeit. Manche Juniorprofessuren sind aber mit einem Tenure Track versehen und werden nach positiver Evaluation in eine permanente W 2/W 3-Professur überführt.
Beschreibung Aufgaben Die Aufgaben der Juniorprofessoren an Hochschulen unterscheiden sich nicht wesentlich von denen anderer Professoren. Sie bestehen hauptsächlich in der eigenverantwortlichen Durchführung von universitärer Forschung und Lehre im Sinne des humboldtschen Bildungsideals. Bei der Juniorprofessur handelt es sich jedoch um eine befristete Qualifikationsstelle, mit geringerem Gehalt, geringerer Ausstattung und geringerer Lehrverpflichtung. Die Lehrverpflichtung wird durch Landesverordnungen festgesetzt und beträgt normalerweise vier bis fünf Semesterwochenstunden bei Juniorprofessoren statt acht bis neun wie bei planmäßigen Universitätsprofessoren, damit genügend Zeit für die Weiterqualifikation bleibt.
Einstellungsverfahren Einstellungsvoraussetzung ist in der Regel eine herausragende Promotion. Grundsätzlich soll (in einigen Bundesländern: darf) die Beschäftigung vor der Promotion und als Postdoc zusammen nicht mehr als sechs, in der Medizin nicht mehr als neun Jahre betragen haben, wobei sich die Regelungen in den Bundesländern unterscheiden.
Während die Entscheidung für die Besetzung von Habilitationsstellen bei den jeweiligen Lehrstühlen liegt, ist für die Besetzung von Juniorprofessuren genau wie bei anderen Hochschullehrerpositionen eine Berufungskommission zuständig; das soll die Transparenz und die Eindeutigkeit der Kriterien bei der Entscheidungsfindung erhöhen.
Besoldung und Ausstattung Juniorprofessoren werden zunächst für zumeist drei Jahre gemäß der Besoldungsgruppe W1 verbeamtet oder (selten) angestellt.Ulrike Preissler: Besoldung von Juniorprofessoren – Der aktuelle Überblick zur W1-Besoldung zeigt, dass die Vergütung von Juniorprofessoren verfassungsrechtlich bedenklich niedrig bemessen ist, Forschung & Lehre, 4/2014. In Ausnahmefällen kann ein Sonderzuschlag von bis zu 10 % ausgehandelt werden.
Die Ausstattung der Juniorprofessuren kann sich von Bundesland zu Bundesland, von Hochschule zu Hochschule, von Fachbereich zu Fachbereich und sogar innerhalb eines Fachbereichs erheblich unterscheiden: Es gibt verbeamtete Juniorprofessuren mit 100.000 Euro Anfangsausstattung, zwei Mitarbeiterstellen, Tenure Track, Professor-Titel auf Lebenszeit und tatsächlicher Unabhängigkeit, aber auch angestellte Juniorprofessuren ohne Anfangsausstattung, ohne Mitarbeiterstellen, ohne Tenure Track, ohne permanenten Professor-Titel und mit De-facto-Unterordnung an einem Lehrstuhl. Seit dem Ende der Anschubförderung am 31. Dezember 2004 werden sehr häufig „nackte“ Juniorprofessuren ganz ohne Ausstattung und ohne Mitarbeiter ausgeschrieben: Bis auf das eigene Gehalt muss alles über Drittmittel finanziert werden.
Evaluationen und Verlängerungen Vor dem Ende der ersten Amtsperiode findet eine Zwischenevaluation statt. Bei positivem Ergebnis wird die Berufungsfähigkeit auf eine unbefristete Professur festgestellt, das Arbeitsverhältnis auf insgesamt sechs Jahre verlängert und das Gehalt um eine nicht ruhegehaltfähige Zulage von rund 8 % aufgestockt – außer in Baden-Württemberg, wo stattdessen in den ersten 3 Jahren das Grundgehalt um 8 % gekürzt wird. In Nordrhein-Westfalen besteht die Möglichkeit einer weiteren Verlängerung um ein siebtes Jahr. Bei negativem Ergebnis wird der Juniorprofessor hingegen als nicht für die wissenschaftliche Karriere geeignet beurteilt; das Arbeitsverhältnis kann dennoch um ein weiteres Jahr verlängert werden, um den Übergang in den außerhochschulischen Arbeitsmarkt zu erleichtern.
Das Landeshochschulrecht kann vorsehen, dass durch eine zweite positive Evaluation vor dem Ende seiner Dienstzeit der Juniorprofessor ohne öffentliche Ausschreibung auf eine Lebenszeitprofessur an derselben Hochschule übernommen werden kann, wenn vor Antritt der Juniorprofessur die Hochschule gewechselt wurde. Dieses als Tenure Track aus den USA bekannte Verfahren soll dazu beitragen, dass auch in Deutschland die wissenschaftliche Karriere planbarer wird. In diesem Fall wird die Stelle normalerweise bereits mit Tenure Track ausgeschrieben und festgelegt, dass im Falle einer positiven Zwischenevaluation eine Entfristung auf eine W2- oder W3-Professur vorgesehen ist.
Wie beim sonstigen wissenschaftlichen Personal in einem Beamtenverhältnis auf Zeit ist das Dienstverhältnis von Juniorprofessoren um Zeiten einer Beurlaubung für eine wissenschaftliche Tätigkeit (z. B. die Vertretung einer Professur), einer außerhalb des Hochschulbereichs oder im Ausland durchgeführten Aus-, Fort- oder Weiterbildung, einer Inanspruchnahme von bis zu drei Jahren Elternzeit pro Kind usw. zu verlängern. Während der Elternzeit ist eine Teilzeitbeschäftigung im selben Dienstverhältnis beim selben Dienstherrn von bis zu 30 Stunden pro Woche auf Antrag zu bewilligen, wenn zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.Siehe Abs. 2 und 5 Bundesbeamtengesetz für die Hochschulen des Bundes bzw. die Hochschulgesetze und Elternzeitverordnungen der einzelnen Bundesländer für alle anderen Hochschulen.Vgl. dazu die Rechtsprechung: Verwaltungsgericht Gießen, Urteil vom 26. August 2010, Az. 5 K 570/10.GI, Volltext; Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 9. Februar 2012, Az. 1 A 2166/10; Verwaltungsgericht Gießen, Urteil vom 8. Juli 2013, Az. 5 K 997/12.GI. Einige Landeshochschulgesetze schränken eine Verlängerung bei mehreren Kindern auf eine Gesamthöchstdauer von z. B. vier Jahren ein. In Bayern wurde 2006 als „familienfreundliche Komponente“ die Möglichkeit der Verlängerung um zwei Jahre pro betreutem Kind eingeführt (in Vollzeit, ohne Elternzeit, die darüber hinaus mit oder ohne Teilzeit möglich bleibt),Art. 17 Abs. 3 BayHSchPG. ebenso in Brandenburg und Rheinland-Pfalz.GEW-Ratgeber (PDF; 956 kB), April 2013.
Amtsbezeichnung bzw. Titel Die Amtsbezeichnung der Juniorprofessoren ist recht uneinheitlich. Sie lautet „Professor“ in Bayern, Berlin,BerlHG § 17 Abs. 4, Fassung vom 26. Juli 2011. Brandenburg, Bremen, HamburgHmbHG § 17 Abs. 4, Fassung vom 4. April 2017. und Thüringen (in Thüringen mit der Maßgabe eines geeigneten Hinweises auf den Status als Juniorprofessor). Sie lautet „Juniorprofessor“ in Baden-Württemberg, Sachsen-Anhalt, Niedersachsen und Schleswig-Holstein, in den beiden zuerst genannten Bundesländern allerdings nur für Angestellte, nicht für Beamte. In den anderen Fällen sehen die Landeshochschulgesetze keine einheitliche Regelung vor: Dort ist die Situation also je nach Universität verschieden. In den Ernennungsurkunden steht häufig „Professor als Juniorprofessor“. Beim abgekürzten Titel wird ein breites Spektrum beobachtet: Prof., jr.-Prof., jun.-Prof., Jun.-Prof., Junior-Prof., Juniorprof., J.-Prof., JProf., JP, nur Dr.
Die Uneinheitlichkeit verschärft sich, wenn ein Juniorprofessor nach dem Ende des befristeten Dienstverhältnisses keine Lebenszeitprofessur erhält, sondern z. B. auf einer Drittmittelstelle weiterbeschäftigt wird und sich dort die Frage stellt, ob er weiterhin lehr-, prüfungs- und promotionsberechtigt ist, oder wenn er gar den Hochschuldienst verlässt. Der Titel „Professor“ kann zwar laut den meisten Landeshochschulgesetzen nach Beendigung des Dienstverhältnisses als akademische Bezeichnung weitergeführt werden, oft unter der Bedingung einer bestimmten Minimaldienstzeit, zum Beispiel fünf Jahre in Hessen, sechs Jahre in Bayern und zehn Jahre in Nordrhein-Westfalen.Academics.de: Kann der Professorentitel nach Ausscheiden aus der Hochschule weitergeführt werden?. Es ist jedoch nicht klar, ob das auch für einen „Professor als Juniorprofessor“ gilt bzw. für einen Juniorprofessor, der den Professor-Titel tragen darf.Vgl. z. B. BerlHG § 103 Abs. 2, Fassung vom 26. Juli 2011. Sofern die Lehrtätigkeit fortgesetzt wird, erhalten in Niedersachsen bestätigte Juniorprofessoren die Bezeichnung „außerplanmäßiger Professor“, während in Baden-Württemberg, Hessen, Rheinland-Pfalz und Schleswig-Holstein Juniorprofessoren zur Verleihung dieser Bezeichnung vorgeschlagen werden können. Positiv evaluierte Juniorprofessoren können am Ende ihrer Dienstzeit in Brandenburg und Schleswig-Holstein die Lehrbefugnis beantragen und somit die Bezeichnung „Privatdozent“ führen. In BayernArt. 65 Abs. 10 Bayerisches Hochschulgesetz. und Sachsen-Anhalt darf nach positiver Zwischenevaluation die Bezeichnung „Privatdozent“ ohne Antrag geführt werden.
Als die Bundesministerin für Bildung und Forschung Edelgard Bulmahn auf dem 3. Symposium zur Juniorprofessur am 13. September 2005 in Hannover auf die Frage der Bezeichnung nach Dienstende angesprochen wurde, schlug sie „Juniorprofessor a.D.“ vor. Obwohl diese Lösung wahrscheinlich scherzhaft gemeint war, ist sie nicht völlig von der Hand zu weisen (man beachte insbesondere, dass „a.D.“ nicht „i.R.“ bedeutet); sie erfordert jedoch ggf. die Erlaubnis der obersten Dienstbehörde, was je nach Landesrecht unterschiedlich gehandhabt wird.
Verhältnis zur Habilitation In einigen Disziplinen wird die Habilitation auf absehbare Zeit die Regelqualifikation bleiben, da dort die Haltung gegenüber der Juniorprofessur von abwartender Skepsis bis zu völliger Ablehnung reicht. Das trifft insbesondere in den Geistes-Einschätzung von 2006 der Hochschulleitung der FU Berlin, wiedergegeben in Centrum für Hochschulentwicklung, Mai 2007: (PDF-Datei; 330 kB), S. 30.Albert Kümmel-Schnur, in Wie willkommen ist der Nachwuchs? Neue Modelle der wissenschaftlichen Nachwuchsförderung, herausgegeben von Jürgen Mittelstraß und Ulrich Rüdiger, UVK Universitätsverlag Konstanz 2011, abgedruckt in Spiegel Online – UniSpiegel, 3. April 2012: Abgesang auf die Juniorprofessur: Es hätte so schön sein können. und Rechtswissenschaften sowie der Medizin zu. In anderen Disziplinen, wie z. B. der Physik, überwogen bereits 2010 alternative Qualifikationsformen – Juniorprofessuren und andere Nachwuchsgruppenleitungen – gegenüber der klassischen Habilitation an einem Lehrstuhl.Deutsche Physikalische Gesellschaft, November 2010: Studie .
Um ihre Karrierechancen zu verbessern, streben immerhin ein bis zwei Drittel der Juniorprofessoren sicherheitshalber zusätzlich eine Habilitation an, obwohl nach der Absicht des Gesetzgebers die Wahrnehmung einer Juniorprofessur die Anfertigung einer Habilitationsschrift eigentlich erübrigen sollte.Centrum für Hochschulentwicklung, Mai 2007: (PDF-Datei; 330 kB), S. 30f. Normalerweise wird die Habilitation allerdings im Rahmen eines Dienstverhältnisses als Akademischer Rat auf Zeit (Besoldungsstufe A 13) oder eines Angestelltenverhältnisses als Wissenschaftlicher Mitarbeiter (TVöD/TV-L 13, das zwischen 2005 und 2010 BAT II a abgelöst hat) angefertigt.Mehr Details im Abschnitt Stellensituation der Habilitanden im Artikel Habilitation. Es kommt auch vor, dass zügig habilitierte Privatdozenten oder fast fertige Habilitanden sich während der Suche nach einer W 2- oder W 3-Professur übergangsweise erfolgreich auf eine Juniorprofessur bewerben.
Geschichtliche Entwicklung Ursprung und Ziele