mini|Renate Künast (ganz rechts) als Teilnehmerin einer Presse­konferenz von Totalverweigerern am 17. Januar 1990 in Berlin mini|Demonstration in der DDR am 3. Mai 1990 in Berlin für eine Abschaffung der Wehrpflicht und das Recht auf eine Totalverweigerung

Als Totalverweigerung oder genauer totale Kriegsdienstverweigerung (TKDV) bezeichnet man in Deutschland die Verweigerung jeder öffentlichen Dienstverpflichtung, insbesondere des Militärdienstes (Wehrdienst) und aller denkbaren Ersatzdienste (Zivildienst). Damit geht die Totalverweigerung über das im deutschen Grundgesetz im gewährleistete Recht auf Kriegsdienstverweigerung aus Gewissensgründen hinaus.

Die Verweigerung der von einem Staat bzw. einer staatlichen Instanz auferlegten allgemeinen Wehrpflicht ist Protest und Zurückweisung gegen das, was von den Totalverweigerern als „staatlicher Zwangsdienst“ und „staatliche Bevormundung“ grundsätzlich abgelehnt wird. Sie betrachten die TKDV als eine Form des zivilen Ungehorsams. In Ländern mit Wehrpflicht ist diese Form der Verweigerung mit strafrechtlichen Konsequenzen belegt.

Motive Es gibt hierfür unterschiedliche Motive: zum Beispiel religiöse und politische Überzeugungen, die meist wie bei der normalen Kriegsdienstverweigerung auch mit persönlichen Gewissensgründen untermauert werden. Oft entspringen diese Überzeugungen einer anarchistischen oder pazifistischen Grundhaltung, die nicht nur direkte Gewalt ablehnt, sondern auch deren indirekte Form, die von vielen Totalverweigerern in hierarchischen Strukturen schlechthin wahrgenommen wird (vgl. auch Anarchopazifismus).

Ein häufiges Motiv zur Totalverweigerung ist die Auffassung, dass der Staat oder der Gesetzgeber nicht das Recht besitzt, Menschen zur Ableistung von Zwangsdiensten zu verpflichten. Bei diesem Argumentationsschema wird grundsätzlich negiert, dass der Staat das Recht besitzt, über die in seinem Machtbereich befindlichen Menschen wie über persönliche Ressourcen oder Besitzgegenstände zu verfügen. Es wird somit also letztlich die Legitimität der Dienstpflichtigengesetze bestritten, ihre Verabschiedung durch das Parlament als ein Akt gesetzgeberischer Kompetenzüberschreitung charakterisiert, also ausgedrückt, dass der Gesetzgeber etwas „zur Pflicht erhoben hat, das zur Pflicht zu erheben ihm nicht zustand“. Diese Haltung ist umstritten.

Daher sieht der Totalverweigerer seinen Akt als eine Form des übergesetzlichen Notstands, der sich aus der Differenz zwischen Legalität und Legitimität ergibt. Nach Wehrstrafgesetz stellt die daraus abgeleitete Tat des Totalverweigerers, nicht zum Dienst zu erscheinen, jedoch eine Straftat dar.

Die Totalverweigerung betrifft Wehrersatzdienste wie Zivildienst. Häufig wird von Totalverweigerern argumentiert, dass auch Wehrersatzdienstleistende im Falle eines Krieges in Kriegshandlungen eingebunden oder dass sie im Vergleich zu Wehrdienstleistenden benachteiligt würden.

Weiterhin wird angeführt, dass der Ersatzdienst den Charakter einer Strafe für diejenigen, die keinen Militärdienst leisten, habe. Diese wird vom Betroffenen als ungerecht empfunden, da aus seiner Perspektive das Verweigern des Militärdienstes eine richtige, vom eigenen Gewissen vorgeschriebene Handlung darstellt.

In einzelnen Fällen ist aber auch ein persönlicher oder biografischer Hintergrund ausschlaggebend, der nicht unbedingt politisch oder religiös reflektiert sein muss, der aber ebenfalls zu einer unbedingten Ablehnung von Befehl und Gehorsam führen kann. Die Totalverweigerung ist oft eine symbolische Handlung, der Totalverweigerer verzichtet bewusst auf andere, legale oder nicht strafrechtlich verfolgte Möglichkeiten, der Wehrpflicht zu entgehen, und nimmt damit ernstzunehmende Konsequenzen strafrechtlicher und gesellschaftlicher Art in Kauf.

So werden in vielen Ländern sich offen als homosexuell zeigende Personen ausgemustert, was auch nicht homosexuellen Personen eine Möglichkeit bietet, den Wehrdienst zu vermeiden. Diese Ungleichbehandlung wird jedoch von vielen Totalverweigerern als diskriminierend abgelehnt und hat nicht die Form eines einklagbaren Rechts. Häufig wird durch Totalverweigerung auch gegen die als diskriminierend erachtete Beschränkung der Dienstpflicht auf Männer und die Beschränkung der Heranziehungspraxis auf junge Erwachsene protestiert. Anzutreffen ist auch Totalverweigerung aus Protest gegen die als willkürlich und/oder ungerecht empfundene Einberufungspraxis der Einberufungsbehörden oder Gegen die als ungebührlich erachtete Kompetenzdelegierung des Gesetzgebers an Verwaltungsbehörden (der Gesetzgeber ermächtigt die Musterungsärzte und Einberufungsbeamten faktisch dazu, durch ihre Entscheidung „tauglich“ oder „untauglich“ und „Einberufung“ oder „Nicht-Einberufung“ darüber zu bestimmen, ob Menschen massive Freiheitsbeschränkungen erleiden müssen oder ob diese ihnen erspart bleiben und ob Menschen überhaupt erst in die Situation kommen, gegen das Gesetz verstoßen zu können).

Formen der Totalverweigerung Die häufigsten Formen der Totalverweigerung in Deutschland waren: Verweigerung des Wehrdienstes, ohne eine Kriegsdienstverweigerung einzureichen Verweigerung des Wehrersatzdienstes (meist Zivildienst) Flucht ins Ausland

Totalverweigerung in der Bundesrepublik Deutschland In Hinblick auf die Aussetzung der Wehrpflicht in Deutschland ist die Totalverweigerung des Wehrdienstes nur noch ein theoretisches Thema. Die TKDV setzt voraus, dass kein KDV-Antrag gestellt wird, der trotz der Aussetzung der allgemeinen Wehrpflicht in Deutschland noch immer gestellt werden kann.

Totalverweigerung zur Zeit der Wehrpflicht 1956 bis 2011 Falls die Bundeswehr des Totalverweigerers habhaft wurde, weil dieser am Dienstort erschien oder von Feldjägern oder der Polizei aufgegriffen wurde, wurde dieser in der Regel bei weiterer Befehlsverweigerung nach der Wehrdisziplinarordnung (WDO) vorläufig festgenommen, und es wurden vom zuständigen Disziplinarvorgesetzten mit Zustimmung des zuständigen Truppendienstgerichts bis zu 21 Tage Disziplinararrest als Disziplinarmaßnahme verhängt, oft mehrmals hintereinander; üblich waren lange Zeit 63 Tage Arrest, aber auch 84 Tage Arrest in Summe wurden mehrmals verhängt. Außerdem folgte regelmäßig ein Dienstverbot. Darüber hinaus wurde der Sachverhalt an die Staatsanwaltschaft abgegeben, welche ein ordentliches Gerichtsverfahren vor einem Strafgericht wegen Verdachts auf Gehorsamsverweigerung, ggf. auch anderer Straftatbestände (z. B. eigenmächtige Abwesenheit oder Fahnenflucht) im Sinne des Wehrstrafgesetzes (WStG) initiierte. Hierbei war eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe möglich, die allerdings häufig zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Verurteilung führte zur anschließenden Entlassung aus der Bundeswehr.

Verweigerung des Wehrersatzdienstes Hier stellte der Wehrpflichtige nach oder während der Musterung einen KDV-Antrag. War dieser erfolgreich, das heißt, die Person wurde als Kriegsdienstverweigerer anerkannt, so entfiel die Wehrpflicht und an ihre Stelle trat die Wehrersatzpflicht, die der Totalverweigerer dann auch verweigerte. Der Verweigerer folgte dann nicht seiner Einberufung und erhielt nach einigen Monaten einen Strafprozess wegen Dienstflucht ( ZDG). Die Staatsanwaltschaft konnte Untersuchungshaft anordnen, da nach deren Auffassung der Schluss von Dienstflucht auf Fluchtgefahr und damit der Entziehung einer möglichen Strafe zulässig war.

Flucht ins Ausland Die Flucht ins Ausland hatte vergleichsweise geringe rechtliche Konsequenzen. Der Totalverweigerer konnte einige Jahre nicht nach Deutschland zurückkehren, und es konnten Probleme bei der Beschaffung wichtiger Papiere über deutsche Botschaften auftreten.

Vor der deutschen Wiedervereinigung war es möglich, nach West-Berlin zu ziehen, um ohne Auseinandersetzung mit dem Staat der Wehrpflicht zu entgehen.Wehrpflicht und Berlin, 9. Auflage 1990, ISBN 3-928002-11-2

Nachträgliche Totalverweigerung Nach Ableistung des Zivildienstes war prinzipiell vorstellbar, dass neue Umstände oder ein neuer Gewissensbildungsprozess einen früheren Zivildienstleistenden veranlassten, den Zivildienst nachträglich zu verweigern. Den Behörden bereiteten solche Anträge Mühe: Zwar besteht kein Recht auf Totalverweigerung, jedoch wird mit dem Antrag auch gegen kein Gesetz verstoßen, da die Dienstpflicht bereits erfüllt war.

Dokumentiert ist ein Fall, bei dem infolge der Militärintervention der NATO in der früheren Bundesrepublik Jugoslawien (Kosovo-Krieg) ein ehemaliger Zivildienstleistender nachträglich den Zivildienst verweigerte und einen präventiven Antrag auf Nicht-Einberufung stellte, sollte Jugoslawien völkerrechtsgemäß im Rahmen legaler Verteidigungsmaßnahmen auch die Bundesrepublik Deutschland attackieren. Der Antrag wurde mangels Rechtsschutzbedürfnisses vom Bundesamt für den Zivildienst abgelehnt. Andere rechtliche Konsequenzen gab es keine. Der Antragsteller nahm seinen Antrag und seine Totalverweigerung zurück, nachdem die Kampfhandlungen eingestellt worden waren und die Präsenz ausländischer Mächte durch die Vereinten Nationen legalisiert worden war.

Konsequenzen Die Totalverweigerung ist in Deutschland kein eigener als solcher benannter Straftatbestand. Sie gilt juristisch dennoch als strafrechtlich relevant und wurde vor Gericht meist unter der Anklage der Dienstflucht (bei Verweigerung des Zivildienstes) oder Gehorsamsverweigerung verhandelt. Im letzteren Falle kam es selten vor, dass die einzelnen Gehorsamsverweigerungen getrennt verurteilt werden. Es gab Rechtsanwälte, die sich auf die Verteidigung von Totalverweigerern spezialisiert hatten.

Je nach Verhalten des Totalverweigerers war ein Bundeswehr-Arrest oder Untersuchungshaft möglich, vor allem bei vorheriger Fahnen- oder Dienstflucht. So wurde im Mai 2007 der Student Jonas Grote mehrere Wochen in Arrest genommen.

Das Strafmaß für Totalverweigerer bewegte sich seit den 1990er Jahren in der Praxis zwischen drei und sechs Monaten Haft auf Bewährung beziehungsweise lief in einem Drittel der Fälle auf eine entsprechend hohe Geldstrafe hinaus. Ausreißer nach oben, auch ohne die Gewährung einer Bewährungsfrist, kamen vor, wurden aber fast immer von höheren Instanzen gemildert. Aufgrund des jungen Alters vieler Totalverweigerer kam oft das Jugendstrafrecht zur Geltung, was in den Augen mancher Totalverweigerer der Totalverweigerung die politische Bedeutung nehmen sollte, zum anderen aber für den Verurteilten den Vorteil hatte, keinen Eintrag im Führungszeugnis zu verursachen. Das Strafmaß konnte hier in sehr seltenen Fällen ein Jugendarrest sein, meist aber eine Geldstrafe oder bis zu 300 und mehr Sozialstunden, das heißt Arbeit in einer als gemeinnützig anerkannten, meist sozialen Einrichtung.

Das Problem der Doppelbestrafung (verboten nach Abs. 3 des Grundgesetzes (GG)), wenn eine zweite Einberufung und konsequenterweise wieder eine Totalverweigerung erfolgte, bestand lange Zeit und musste vom Bundesverfassungsgericht geklärt werden. Dieses stellte bereits 1968 fest, dass eine wiederholte Verurteilung nicht möglich ist, wenn die Verweigerung aus Gewissensgründen erfolgte (Beschluss vom 7. März 1968 – 2 BvR 354, 355, 524, 566, 567, 710/66 und 79, 171, 431/67 -23, 191).

Totalverweigerung in der DDR

Die Deutsche Demokratische Republik führte 1962 die allgemeine Wehrpflicht ein. Zwei Jahre später, 1964, wurde die Möglichkeit geschaffen, als Bausoldat einen waffenlosen Dienst bei der Nationalen Volksarmee abzuleisten. Die DDR war damit das einzige Land des Ostblocks, das die Möglichkeit zur Verweigerung des Kriegsdienstes mit der Waffe anbot.