Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches (HGB) ist nach Abs. 1 HGB, wer ein Handelsgewerbe betreibt.

Allgemeines Der Begriff Kaufmann ist hierbei ein reiner bestimmter Rechtsbegriff. „Das HGB betrifft also nicht den Kaufmann im wirtschaftlichen Sinne, sondern den Kaufmann im Rechtssinne. Es werden sechs Kaufmannsarten unterschieden: Istkaufmann nach HGB, Kannkaufmann nach HGB, Kannkaufmann nach HGB, Fiktivkaufmann nach HGB, Scheinkaufmann und Formkaufmann nach HGB.“Rainer Wörlen/Axel Kokemoor: Handelsrecht mit Gesellschaftsrecht. 11. Auflage. München 2012, Rn. 7.

„Das Handelsrecht ist das Sonderprivatrecht der Kaufleute.“Hans Brox/Martin Henssler: Handelsrecht. 21. Auflage. München 2011, Rn. 1. Es ist vorwiegend im HGB normiert.Hans Brox/Wolf-Dietrich Walker: Allgemeiner Teil des BGB. 37. Auflage. München 2013, Rn. 14. Kaufleute wie Nichtkaufleute sind auch den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) unterworfen.Helmut Köhler: BGB Allgemeiner Teil. 36. Auflage. München 2012, S. 7, Rn. 8–10. Nach Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch (EGHGB) kommen in Handelssachen die Vorschriften des BGB nur insoweit zur Anwendung, als nicht im HGB oder EGHGB ein anderes bestimmt ist. Die Vorschriften des BGB gelten deshalb nur subsidiär.Klaus Spangemacher, Reimar Zimmermann, Petra Zimmermann-Hübner: Handels- und Gesellschaftsrecht. 11. Auflage. Bielefeld 2013, S. 21. Nur wenige Vorschriften des HGB sind auch auf Nichtkaufleute anwendbar.Peter Bülow: Handelsrecht. 6. Auflage. Heidelberg / München / Landsberg / Frechen / Hamburg 2009, Rn. 23.

Durch das Handelsrechtsreformgesetz (HRefG) vom 22. Juni 1998,Bundesgesetzblatt (BGBl.) I, 1474 das ein Gesetz zur Neuregelung des Kaufmanns- und Firmenrechts und zur Änderung anderer handels- und gesellschaftlicher Vorschriften darstellt, wurde der Kaufmannsbegriff modernisiert, das Firmenrecht liberalisiert und vereinfacht sowie das Handelsregisterverfahren effektiviert.Gunther Bokelmann: Das Recht der Firmen und Geschäftsbezeichnungen. 5. Auflage. Freiburg / Berlin 2000, Rn. 72a. Durch die Änderung des Kaufmanns- und Firmenrechts sind die Begriffe Musskaufmann, Sollkaufmann und Minderkaufmann nicht mehr von Bedeutung.auch im Folgenden: Peter Bülow: Handelsrecht. 6. Auflage. Heidelberg / München / Landsberg / Frechen / Hamburg 2009, Rn. 13–16. Die Bezeichnung Istkaufmann ersetzt heute die bisherige Definition des Musskaufmanns, und der Begriff Kannkaufmann hat eine Bedeutungsänderung erfahren. Die Regelungen zu Scheinkaufleuten, Formkaufleuten sowie Handelsgesellschaften blieben unberührt.Hartmut Oetker: Handelsrecht. 6. Auflage. Berlin / Heidelberg 2010, Rn. 5.

Einteilung der Kaufleute „Das HGB kennt keinen einheitlichen Typus des Kaufmanns.“Eugen Klunzinger: Grundzüge des Handelsrechts, 14. Auflage, München 2011, S. 46. Deswegen lassen sich sechs Kaufmannsarten unterscheiden:Rainer Wörlen, Axel Kokemoor: Handelsrecht mit Gesellschaftsrecht. 11. Auflage. München 2012, Rn. 7.

Istkaufmann Kaufmann ist nach Abs. 1 HGB, wer ein Handelsgewerbe betreibt. Handelsgewerbe ist nach Abs. 2 HGB jeder Gewerbebetrieb, es sei denn, dass das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert.

Der Unternehmer eines solchen Betriebs gilt automatisch und unmittelbar als Kaufmann.Klaus Spangemacher, Reimar Zimmermann, Petra Zimmermann-Hübner: Handels- und Gesellschaftsrecht. 11. Auflage. Bielefeld 2013, S. 23, 24. Der Istkaufmann ist nach HGB verpflichtet, die Firma zur Eintragung ins Handelsregister (HR) anzumelden. Jedoch ist zur Entstehung der Kaufmannseigenschaft die Eintragung ins Handelsregister nicht notwendig, da sie nur eine deklaratorische und keine konstitutive Bedeutung hat.Hans Brox, Martin Henssler: Handelsrecht. 21. Auflage. München 2011, Rn. 42.

Ob die Betriebsgröße/Unternehmensgröße einen kaufmännisch eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, hängt von verschiedenen Kriterien ab, die allerdings nicht starr festgelegt sind.Günther H. Roth, Marc-Philippe Weller: Handels- und Gesellschaftsrecht. 8. Auflage. München 2013, Rn. 96, 97. Darunter fallen etwa Art und Umfang des Gewerbes und die Gesamtbetrachtung dieser Kriterien.Georg Bitter, Florian Schumacher: Handelsrecht mit UN-Kaufrecht. München 2011, S. 4, Rn. 11. Unter die Art eines Gewerbes fällt die Geschäftsstruktur.auch im Folgenden: Christoph Ann, Ronny Hauck, Eva I. Obergfell: Wirtschaftsprivatrecht kompakt. München 2012, S. 122. Darunter fallen die qualitativen Kriterien, wie z. B. Natur und Vielfalt der gewöhnlich vorkommenden Geschäfte, Vielfalt der Erzeugnisse und Leistungen, Art des Kundenkreises, Lagerhaltung, Teilnahme an Wechsel- und Scheckverkehr. Unter Umfang des Geschäftsbetriebs versteht man die Größenordnung des Gewerbes. Dazu werden die quantitativen Kriterien gezählt, wie z. B. Betriebskapital, Umsatzvolumen, Zahl der Beschäftigten, Anzahl der Betriebsstätten und deren Größe. Aufgrund der nicht klaren Begriffsbestimmung der Kriterien formuliert HGB das Erfordernis negativ, sodass für den Unternehmer, der ein Gewerbe betreibt und nicht im Handelsregister eingetragen ist, eine Beweislastumkehr besteht, er also ggf. darlegen muss, dass er kein Kaufmann ist.auch im Folgenden: Günther H. Roth, Marc-Philippe Weller: Handels- und Gesellschaftsrecht. 8. Auflage. München 2013, Rn. 96–98. Damit gibt es eine gesetzliche Vermutung für die Kaufmannseigenschaft.

Kannkaufmann nach § 2 HGB Kleingewerbetreibende sind im handelsrechtlichen Sinne keine Kaufleute und unterliegen demnach grundsätzlich nicht den Regelungen des HGB.auch im Folgenden: Klaus Spangemacher, Reimar Zimmermann, Petra Zimmermann-Hübner: Handels- und Gesellschaftsrecht. 11. Auflage. Bielefeld 2013, S. 28, 29. Aber sie können zum Kaufmann werden, was bedeutet, dass das HGB auf sie Anwendung findet. Nach S. 1 HGB wird dem Kleingewerbetreibenden die Möglichkeit eingeräumt, seine Firma ins Handelsregister eintragen zu lassen. Hierzu besteht keine Pflicht, sondern ein Wahlrecht, die Kaufmannseigenschaft durch die Eintragung herbeizuführen.auch im Folgenden: Anja Steinbeck: Handelsrecht. 2. Auflage. Baden-Baden 2011, S. 44, Rn. 7. Die Eintragung hat hier für die Kaufmannseigenschaft also eine konstitutive Wirkung. Nach der Eintragung nennt man den Kleingewerbetreibenden dann Kannkaufmann.Klaus Spangemacher, Reimar Zimmermann, Petra Zimmermann-Hübner: Handels- und Gesellschaftsrecht. 11. Auflage. Bielefeld 2013, S. 29. Der Kannkaufmann ist nach HGB als vollwertiger Kaufmann anzusehen.Anja Steinbeck: Handelsrecht. 2. Auflage. Baden-Baden 2011, S. 45, Rn. 8.

Kannkaufmann nach § 3 HGB Wer ein land- oder forstwirtschaftliches Unternehmen betreibt und dafür einen in kaufmännischer Art und Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb benötigt, kann sich ebenfalls freiwillig ins Handelsregister eintragen lassen.Hartmut Oetker: Handelsrecht. 6. Auflage. Berlin / Heidelberg 2010, S. 29, Rn. 47. Die Eintragung hat hier konstitutive Wirkung, sodass damit die Kaufmannseigenschaft begründet wird.Klaus Spangemacher, Reimar Zimmermann, Petra Zimmermann-Hübner: Handels- und Gesellschaftsrecht. 11. Auflage. Bielefeld 2013, S. 30. Nach HGB sind somit auch Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft Kannkaufleute.Peter Kindler: Grundkurs Handels- und Gesellschaftsrecht. 6. Auflage. München 2012, S. 36, Rn. 79.

Fiktivkaufmann Der Fiktivkaufmann, oder auch Kaufmann kraft Eintragung ins Handelsregister oder kraft Handelsregisterlage genannt, ist in HGB normiert.Artur Teichmann: Handelsrecht. 3. Auflage. Baden-Baden 2013, Rn. 93. Danach wird ein Gewerbetreibender, der mit seiner Firma ins Handelsregister eingetragen ist, als Kaufmann behandelt, auch wenn er kein Handelsgewerbe betreibt. Dies geschieht unabhängig davon, ob der Gewerbetreibende unter seiner Firma ein Handelsgewerbe betreibt und ob er zur Eintragung ins Handelsregister verpflichtet oder berechtigt war.auch im Folgenden: Rainer Wörlen, Axel Kokemoor: Handelsrecht mit Gesellschaftsrecht. 11. Auflage. München 2012, Rn. 26.

Es entsteht durch die Eintragung ins Handelsregister eine Fiktion der Kaufmannseigenschaft. Daher kommt auch die Bezeichnung „Fiktivkaufmann“. Es besteht im Rechtsverkehr ein Schutzbedürfnis, da Kaufleute aus Kostengründen an einer schnellen Geschäftsabwicklung interessiert sind und deshalb eine Nachprüfung der Kaufmannseigenschaft des Geschäftspartners vermieden werden soll.Artur Teichmann: Handelsrecht. 3. Auflage. Baden-Baden 2013, Rn. 238, 239. Deshalb ist es aus Gründen der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes erforderlich, dass auch solche Rechtssubjekte wie Kaufleute behandelt werden, die es eigentlich gar nicht sind.Rainer Wörlen, Axel Kokemoor: Handelsrecht mit Gesellschaftsrecht. 11. Auflage. München 2012, Rn. 26.

Scheinkaufmann Scheinkaufmann ist, wer durch sein Verhalten den Anschein erweckt oder unterhält, Kaufmann zu sein. Gegenüber einem gutgläubigen Dritten, der sein Verhalten von diesem Anschein bestimmen ließ, muss er sich als Kaufmann behandeln lassen und somit auch die entsprechenden Nachteile in Kauf nehmen.entnommen aus: Christoph Ann, Ronny Hauck, Eva I. Obergfell: Wirtschaftsprivatrecht kompakt. München 2012, S. 125.

Ein Scheinkaufmann haftet gegenüber gutgläubigen Dritten wie ein solcher.auch im Folgenden: Rainer Wörlen, Axel Kokemoor: Handelsrecht mit Gesellschaftsrecht. 11. Auflage. München 2012, Rn. 27; Christoph Ann, Ronny Hauck, Eva I. Obergfell: Wirtschaftsprivatrecht kompakt. München 2012, S. 125; Hans Brox, Martin Henssler: Handelsrecht. 21. Auflage. München 2011, Rn. 63–69. Hinsichtlich der Haftung, nicht aber der Rechnungslegung, muss er sich wie ein Kaufmann behandeln lassen.

Der Scheinkaufmann ist gesetzlich nicht geregelt, beruht aber auf der sich aus den Geboten von Treu und Glauben ( BGB) ergebenden Lehre vom Rechtsschein.Georg Bitter, Florian Schumacher: Handelsrecht mit UN-Kaufrecht. München 2011, S. 10, Rn. 22; Christoph Ann, Ronny Hauck, Eva I. Obergfell: Wirtschaftsprivatrecht kompakt. München 2012, S. 125. Durch die analoge Anwendung des HGB i. V. m. BGB wird der Scheinkaufmann als Kaufmann angesehen und unterliegt den Vorschriften des HGB.Klaus Spangemacher, Reimar Zimmermann, Petra Zimmermann-Hübner: Handels- und Gesellschaftsrecht. 11. Auflage. Bielefeld 2013, S. 32.

Formkaufmann Manche Privatrechtssubjekte sind schon aufgrund ihrer Rechtsform als Kaufleute einzuordnen und werden als Formkaufleute bezeichnet.auch im Folgenden: Georg Bitter, Florian Schumacher: Handelsrecht mit UN-Kaufrecht. München 2011, S. 9, Rn. 17. Laut Abs. 1 HGB können die für Kaufleute geltenden Vorschriften auch für Handelsgesellschaften herangezogen werden. Daraus folgt, dass die Handelsgesellschaften und bestimmte juristische Personen als Kaufleute zu behandeln sind.auch im Folgenden: Klaus Spangemacher, Reimar Zimmermann, Petra Zimmermann-Hübner: Handels- und Gesellschaftsrecht. 11. Auflage. Bielefeld 2013, S. 31.

Die Offene Handelsgesellschaft (OHG) und die Kommanditgesellschaft (KG) werden zu den Handelsgesellschaften gezählt. Diese Personengesellschaften sind im HGB selbst normiert. Grundsätzlich muss bei Personengesellschaften geprüft werden, ob ein Handelsgewerbe nach HGB betrieben wird. Liegt dies oder eine Eintragung der OHG bzw. KG im Handelsregister vor, werden sie als Handelsgesellschaft angesehen.