mini|Gesetz über Groß-Hamburg und andere Gebietsbereinigungen vom 26. Januar 1937 lang=de|mini|Die Karte zeigt die mini|Exklave Ritzebüttel (Cuxhaven) 1394–1937
Das Gesetz über Groß-Hamburg und andere Gebietsbereinigungen (Groß-Hamburg-Gesetz) war ein von der Reichsregierung Hitler am 26. Januar 1937 mit Wirkung vom 1. April 1937 erlassenes Gesetz, durch das das bisherige Staatsgebiet Hamburgs um volkswirtschaftlich wichtige Gebiete aus den benachbarten preußischen Landkreisen und kreisfreien Städten erweitert wurde. Dazu gehörten die Städte Altona und Wandsbek in der Provinz Schleswig-Holstein sowie Harburg-Wilhelmsburg in der Provinz Hannover, die zum 1. April 1938 Teil der Einheitsgemeinde Hamburg wurden und zusammen mit der hamburgischen Stadt Bergedorf ihre Selbstständigkeit verloren. Im Gegenzug trat Hamburg vor allem das Gebiet der ehemaligen Landherrenschaft Ritzebüttel mit seinen Inseln Scharhörn und Neuwerk sowie den Gebieten rund um Cuxhaven und weitere kleinere hamburgische Exklaven an Preußen ab. Insgesamt vergrößerte sich die Fläche Hamburgs dadurch von 415 auf 745 Quadratkilometer, die Einwohnerzahl erhöhte sich von 1,19 auf 1,68 Millionen.private Seite mit geschichtlichem Abriss zum Groß-Hamburg-Gesetz Im Folgeschritt wurde mit dem „Gesetz über die Verfassung und Verwaltung der Hansestadt Hamburg“ vom 9. Dezember 1937 (HVVG) die Hamburgische Verfassung außer Kraft gesetzt und im Gau Hamburg die Unabhängigkeit der Hansestadt den Reichsinteressen völlig untergeordnet.
mini|Grenzstein zwischen Altona und Hamburg von 1896, der heute noch in der Brigittenstraße, nun im Stadtteil St. Pauli, gepflastert ist. mini|Ehemals im Straßenpflaster eingelassener Grenzstein von 1911 zwischen dem preußischen (P) Wandsbek und Hamburg (H), heute am Straßenrand der Hammer Straße im Stadtteil Marienthal
Das Gesetz regelte ebenfalls eine Reihe von weiteren Gebietsänderungen vor allem in Norddeutschland. Lübeck verlor seine 711 Jahre alte territoriale Eigenständigkeit und wurde Teil der Provinz Schleswig-Holstein. Eine Reihe von Exklaven im Grenzbereich zwischen Mecklenburg und Preußen wurden beseitigt, darunter der Domhof Ratzeburg. Der Freistaat Oldenburg trat seinen Landesteil Lübeck als Landkreis Eutin an die Provinz Schleswig-Holstein ab. Die preußische Stadt Wilhelmshaven kam zu Oldenburg. Der oldenburgische Landesteil Birkenfeld wurde zum Landkreis Birkenfeld in der Rheinprovinz.
Nach dem Zweiten Weltkrieg gab es Bemühungen, einzelne Regelungen des Gesetzes zu revidieren, die jedoch mehrheitlich nicht umgesetzt wurden. Lediglich im Cuxhaven-Vertrag von 1961 kam es zwischen Hamburg und Niedersachsen zu einem kleineren Flächenrücktausch, seitdem gehören die Inseln Neuwerk und Scharhörn in der Elbmündung wieder zu Hamburg.
Zustandekommen des Gesetzes Im Zuge der Industrialisierung bildete sich zu Beginn des 20. Jahrhunderts eine ausgeprägte Konkurrenz zwischen der Hansestadt Hamburg und den angrenzenden preußischen Städten Altona, Wandsbek und Harburg heraus. Erste Gespräche zwischen Hamburg und Preußen gab es bereits seit 1922, nachdem der Hamburger Senat in den Jahren 1915 und 1921 „Denkschriften über die Erweiterung des Hamburgischen Gebiets“ an die Reichsregierung in Berlin gerichtet hatte und auch die Oberbürgermeister von Altona (Schnackenburg) und Wandsbek (Rodig) sich mehrfach für einen Anschluss an Hamburg aussprachen. Nach dem Scheitern der Verhandlungen betrieb Preußen am 1. Juli 1927 die Stärkung von Altona und Wandsbek durch Eingemeindungen. Zugleich fusionierten Harburg und Wilhelmsburg zur Großstadt Harburg-Wilhelmsburg, und es entstanden die Großgemeinden Lokstedt, Rahlstedt und Billstedt.
Der Preußisch-Hamburgische Hafenvertrag vom 22. Dezember 1928 erleichterte die Frachtabwicklung in den Häfen Altona, Hamburg und Harburg-Wilhelmsburg deutlich.
Nach der Machtübernahme der Nationalsozialisten 1933 wurde Carl Wilhelm Petersen am 5. März zum Rücktritt gezwungen. Die regionale Zusammenfassung von Wirtschaftszentren im NS-Staat wurde sogleich in einem Vierjahresplan verwirklicht, allerdings auf Kosten der Autonomie der beteiligten Städte.
Auf Grundlage des zweiten Gleichschaltungsgesetzes vom 7. April 1933 wurden Hermann Göring am 10. April 1933 zum Ministerpräsidenten von Preußen und Karl Kaufmann am 16. Mai 1933 zum Reichsstatthalter von Hamburg ernannt. Den Hamburgischen Senat repräsentierte ab 18. Mai 1933 Carl Vincent Krogmann als Regierender Bürgermeister unter der Aufsicht des Reichsstatthalters.
Auf Grundlage des zweiten Reichsstatthaltergesetzes vom 30. Januar 1935 war der Senat funktionslos geworden, und am 29. Juli 1936 übertrug Adolf Hitler die alleinige Führung der nun bürgermeisterlosen hamburgischen Landesregierung dem Reichsstatthalter Karl Kaufmann. Dieser wiederum degradierte Krogmann am 30. Juli 1936 zum Leiter der Gemeindeverwaltung. Bereits im November 1936 kam es zu einem Treffen zwischen Göring, Kaufmann und Krogmann wegen verwaltungsrechtlicher Grenzprobleme zwischen Preußen und Hamburg. Hermann Göring, der gleichzeitig Beauftragter für den Vierjahresplan war, erteilte Kaufmann gewisse Weisungsbefugnisse gegenüber seinen preußischen Dienststellen, um an Hamburg angrenzende preußische Gebiete für ein künftiges Groß-Hamburg zu beanspruchen.
Am 26. Januar 1937 wurde das Groß-Hamburg-Gesetz erlassen. Durch dieses Gesetz wurde Hamburg mit Wirkung zum 1. April 1937 um die bis dahin preußischen Städte Altona, Harburg-Wilhelmsburg und Wandsbek sowie 27 Gemeinden und zwei Gemeindeteile aus den Landkreisen Stormarn, Pinneberg, Herzogtum Lauenburg, Harburg und Stade erweitert.Gesetz über Groß-Hamburg und andere Gebietsbereinigungen vom 26. Januar 1937. Im Reichsgesetzblatt, Teil I, Nr. 11, vom 27. Januar 1937, S. 91 ff., Digitalisat (ALEX).
Nach einer zwölfmonatigen Übergangsphase, während der die einzelnen Städte und Gemeinden fortbestanden, wurde zum 1. April 1938 durch das in Artikel 1 des Groß-Hamburg-Gesetzes bereits angekündigte Reichsgesetz über die Verfassung und Verwaltung der Hansestadt Hamburg aus dem gesamten Land Hamburg die Einheitsgemeinde Hansestadt Hamburg gebildet. Gleichzeitig setzte dieses Gesetz die Hamburgische Verfassung außer Kraft. Beide Gesetze wurden von Hermann Göring als preußischem Ministerpräsidenten mitunterzeichnet.
Zur Umsetzung des Groß-Hamburg-Gesetzes wurden im Zeitraum vom 15. Februar 1937 bis 24. Mai 1939 acht Durchführungsverordnungen erlassen.Erste Durchführungsverordnung zum Gesetz über Groß-Hamburg und andere Gebietsbereinigungen vom 15. Februar 1937. In: Reichsgesetzblatt, Teil I Nr. 23 vom 19. Februar 1937, S. 242, Digitalisat (ALEX)Zweite Durchführungsverordnung zum Gesetz über Groß-Hamburg und andere Gebietsbereinigungen vom 11. März 1937. In: Reichsgesetzblatt, Teil I Nr. 32 vom 13. März 1937, S. 301, Digitalisat (ALEX)Dritte Durchführungsverordnung zum Gesetz über Groß-Hamburg und andere Gebietsbereinigungen vom 13. März 1937. In: Reichsgesetzblatt, Teil I Nr. 32 vom 13. März 1937, S. 303, Digitalisat (ALEX)Vierte Durchführungsverordnung zum Gesetz über Groß-Hamburg und andere Gebietsbereinigungen vom 22. März 1937. In: Reichsgesetzblatt, Teil I Nr. 38 vom 22. März 1937, S. 335 f., Digitalisat (ALEX).Fünfte Durchführungsverordnung zum Gesetz über Groß-Hamburg und andere Gebietsbereinigungen vom 13. März 1937. In: Reichsgesetzblatt, Teil I Nr. 71 vom 25. Juni 1937, S. 652, Digitalisat (ALEX)Sechste Durchführungsverordnung zum Gesetz über Groß-Hamburg und andere Gebietsbereinigungen vom 13. Februar 1938. In: Reichsgesetzblatt, Teil I Nr. 19 vom 4. März 1938, S. 227, Digitalisat (ALEX)Siebente Durchführungsverordnung zum Gesetz über Groß-Hamburg und andere Gebietsbereinigungen vom 26. Mai 1939. In: Reichsgesetzblatt, Teil I Nr. 99 vom 27. Mai 1939, S. 961, Digitalisat (ALEX)Achte Durchführungsverordnung zum Gesetz über Groß-Hamburg und andere Gebietsbereinigungen vom 4. August 1939. In: Reichsgesetzblatt, Teil I Nr. 138 vom 8. August 1939, S. 1347, Digitalisat (ALEX)
In der vierten sicherte sich Hamburg in Cuxhaven weitreichende Rechte an den Hafenanlagen (Amerikahafen, Steubenhöft) und weiteren Flächen in Ufernähe zur möglichen Errichtung eines Hamburger Vorhafens in der Elbmündung. Gebietsänderungen in Hamburg zum 1. April 1937 mini|Politische Grenzen in Norddeutschland zu Beginn des 20. Jahrhunderts Gebietsgewinne Hamburgs Zum Land Hamburg traten im Einzelnen aus der preußischen Provinz Schleswig-Holstein der Stadtkreis Altona (mit 248.589 Einwohnern – 1937) der Stadtkreis Wandsbek aus dem Landkreis Stormarn die Gemeinden Bergstedt, Billstedt, Bramfeld, Duvenstedt, Hummelsbüttel, Lemsahl-Mellingstedt, Lohbrügge, Poppenbüttel, Rahlstedt, Sasel, Steilshoop und Wellingsbüttel aus dem Landkreis Pinneberg die Gemeinde Lokstedt mit Niendorf und Schnelsen aus dem Landkreis Herzogtum Lauenburg der Wohnplatz Kurslack im Achterschlag der Gemeinde Börnsen aus dem Regierungsbezirk Lüneburg der preußischen Provinz Hannover der Stadtkreis Harburg-Wilhelmsburg mit 112.293 Einwohnern (1937) aus dem Landkreis Harburg die Gemeinden Altenwerder, Finkenwerder,Die preußische Gemeinde Finkenwerder umfasste den Südteil der Elbinsel Finkenwerder; der Nordteil gehörte bereits seit 1445 zu Hamburg. Fischbeck, Frankop, Gut Moor, Kirchwerder,Preußische Enklave innerhalb des bereits zu Hamburg gehörenden Kirchwerder Langenbeck, Marmstorf, Neuenfelde, Neugraben, Neuland, Rönneburg, Sinstorf sowie die Ortschaft Overhaken der Gemeinde Over aus dem Regierungsbezirk Stade der preußischen Provinz Hannover aus dem Landkreis Stade die Gemeinde Cranz
Alle genannten Städte und Gemeinden wurden mit der Stadt Hamburg und den beim Land Hamburg verbleibenden Gemeinden zum 1. April 1938 zu einer Einheitsgemeinde zusammengeschlossen, die die Bezeichnung Hansestadt Hamburg führte.
Gebietsabtretungen Hamburgs Im Tausch dafür gingen die hamburgischen Exklaven an Preußen, und zwar an die preußische Provinz Schleswig-Holstein an den Landkreis Herzogtum Lauenburg die Stadt Geesthacht an den Landkreis Stormarn die Gemeinde Großhansdorf-Schmalenbeck an den Landkreis Land Hadeln im Regierungsbezirk Stade der preußischen Provinz Hannover die Stadt Cuxhaven mit Neuwerk und Scharhörn sowie den Gemeinden Berensch und Arensch, Gudendorf, Holte und Spangen, Oxstedt und Sahlenburg, mit Ausnahme des Amerikahafens.
Mit dieser Ausnahme in der vierten Durchführungsverordnung zum Groß-Hamburg-Gesetz vom 22. März 1937 sicherte sich Hamburg den Amerikahafen im Cuxhavener Stadtgebiet als Exklave.
Weitere Gebietsänderungen Schleswig-Holstein und Oldenburg Mit dem Groß-Hamburg-Gesetz fiel der oldenburgische Landesteil Lübeck (das frühere „Fürstentum Lübeck“) an Preußen und wurde als Kreis Eutin Teil von dessen Provinz Schleswig-Holstein.
Die preußische Stadt Wilhelmshaven ging an Oldenburg über und wurde mit der schon zuvor oldenburgischen Stadt Rüstringen unter dem gemeinsamen Namen Wilhelmshaven vereinigt.
Der weitab im Süden gelegene oldenburgische Landesteil Birkenfeld (an der Nahe) ging auf Preußen über, das ihn unter dem Namen Landkreis Birkenfeld der Rheinprovinz angliederte und mit dem Restkreis Sankt Wendel-Baumholder vereinigte. Nach dem Zweiten Weltkrieg wurden durch Anordnung Nr. 8 der französischen Militärregierung vom 18. Juli 1946 18 Gemeinden im südlichen Landkreis Birkenfeld dem Saarland angegliedert. Im Übrigen fiel der Landkreis an das zum 30. August 1946 neu gebildete Land Rheinland-Pfalz.
Die mecklenburg-strelitzschen Exklaven in Schleswig-Holstein wie der Domhof Ratzeburg und einige weitere Gemeinden wurden in den Kreis Herzogtum Lauenburg eingegliedert. Die bis dahin selbständigen Gemeinden Schulendorf, Bartelsdorf und Franzhagen wurden zu einer politischen Gemeinde Schulendorf im Kreis Herzogtum Lauenburg zusammengefasst.