mini|Abū Zayd plädiert vor dem Kadi von Ma'arra Der Kadi (), ist nach der islamischen Staatslehre ein Rechtsgelehrter, der im Auftrag des Kalifen vor allem richterliche Funktionen wahrnimmt und sich dabei nach dem Normensystem der Scharia richtet. Im modernen Arabisch wird der Begriff für jede Art von staatlich eingesetzten Richtern verwendet, auch wenn sich diese bei ihren Entscheidungen nicht auf die Scharia, sondern auf positives Recht stützen.
Durch Vermittlung der Märchensammlung Tausendundeine Nacht wurde der Begriff Ende des 17. Jahrhunderts auch ins Deutsche übernommen. Er steht umgangssprachlich für Richter wie in der Redewendung „vor den Kadi ziehen/gehen/zerren“. Der Soziologe Max Weber verwendete den Begriff „Kadi-Justiz“ paradigmatisch für irrationale Rechtsprechung, die nicht an formale Kriterien gebunden ist. Mit den muslimischen Vorstellungen über die ideale Vorgehensweise des Qādī, wie sie in der Adab-al-Qādī-Literatur entwickelt wurden, hat dieses Konzept allerdings nichts gemeinsam.Vgl. Schneider: Die Merkmale der idealtypischen qāḍī-Justiz. 1993, S. 145–159.
Geschichte Anfänge des Kadi-Amts Das Kadi-Amt wurde erst in nachprophetischer Zeit geschaffen. Zwar galt Mohammed in Medina ebenfalls als Rechtsautorität, doch entsprach seine Position eher derjenigen eines altarabischen ḥakam („Friedensrichter“).Vgl. Harald Motzki: „Die Entstehung des Rechts“ in Albrecht Noth und Jürgen Paul (Hrsg.): Der islamische Orient. Grundzüge seiner Geschichte. Ergon, Würzburg 1998, S. 151–172. Hier S. 156. Belege für Mohammeds richterliche Funktion liefert nicht nur die Sīra (Biografie Mohammeds), sondern auch der Koran, in dem – als göttliche Offenbarung – festgelegt ist, Mohammed in Streitfällen unter den Muslimen als Rechtsinstanz zu konsultieren (siehe Sure 24, Verse 47–56).
Zwar gibt es Nachrichten darüber, dass bereits die drei ersten Kalifen Kadis einsetzten, doch werden diese Berichte von der Forschung skeptisch beurteilt, da keine authentischen Quellen über das administrative Leben aus der Frühzeit vorliegen.Vgl. Dannhauer: Untersuchungen zur frühen Geschichte des Qāḍī-Amtes. 1975, S. 16–35. Auf sicherem Boden befindet man sich erst in der Umaiyaden-Zeit. Die umaiyadischen Kalifen setzten Kadis ein, um sich von der Rechtsprechung zu entlasten, und griffen daher auf Rechtsgelehrte zurück, die in Fragen der Jurisprudenz und der Auslegung der Rechtsquellen – zunächst Koran und Sunna – bewandert waren. Die Kadis unter den Umaiyaden, die als religiöse Gelehrte das Recht stets nach religiösen Normen auslegten, hatten wesentlichen Anteil an der Gestaltung und Entwicklung des Fiqh; ihre Rechtsfindung und Urteile hat man bereits in den ersten Rechtsbüchern im 9. Jahrhundert verarbeitet. In erster Linie war der Kadi mit Fragen befasst, die bereits im Koran, ferner in der überlieferten Sunna Mohammeds und seiner Gefährten (Sahāba) Erwähnung fanden und somit Teil der Religion darstellten: Ehe- und Scheidungsrecht, allgemeines Familienrecht, Erbrecht, Kauf- und Vertragsrecht und die mit den frommen Stiftungen (waqf) verbundenen Regelungen.
Eine weitere Grundlage der Rechtsprechung war die eigene Rechtsansicht (opinio) des Kadi: Raʾy und die selbstständige Erforschung und Anwendung bereits vorliegender Quellen (Idschtihād). Im islamischen Rechtswesen ist es indes umstritten, in welchem Maße der Kadi die festgelegten Lehren einer oder mehrerer Rechtsschulen in der Form des Taqlīd anwenden darf.
Spätere Entwicklungen Im späten achten Jahrhundert führte der abbasidische Kalif Hārūn ar-Raschīd wahrscheinlich nach sassanidischem Vorbild (so E. Tyan) in Bagdad das neue Amt des Qādī al-qudāt ein, der als eine Art „Oberrichter“ fungierte. Seine Aufgabe bestand vor allem in der Ernennung und Überwachung der Kadis in den Provinzstädten des islamischen Reichs. Für die Bedeutung des Amts spricht die Tatsache, dass die Verfasser der annalistischen Historiografie die Namen der Kadis in jeder Provinz und jeder Stadt Jahr für Jahr angeben. Unter den Fatimiden und Mameluken waren alle maßgeblichen Rechtsschulen in den Kadi-Ämtern der Provinzen vertreten und übten ihre madhhab-gebundene und an der eigenen Rechtslehre orientierte Gerichtsbarkeit unabhängig aus.
Bei den Osmanen wurden um 1300 die ersten Kadis eingesetzt. Bayezid I., der ihre Bezahlung für unzureichend hielt, bestimmte, dass sie zwei Prozent jeder Erbschaft und zwei Akçe für jedes schriftliche Dokument erhielten. Der Distrikt, über den sich die Jurisdiktion eines Kadis erstreckte, wurde Qadā' genannt (daher der moderne türkische Begriff kaza für „Distrikt“).Vgl. Káldy Nagy: "Ḳāḍī. Ottoman Empire" in EI² Bd. IV, S. 375a. Kadis wurden auch auf die großen Inseln wie Chios, Rhodos, Mytilene, Paros, Andros und Samos entsandt.Vgl. Eugenia Kermeli: "The Right to Choice: Ottoman Justice vis-à-vis Ecclesiastical and Communal Justice in the Balkans, Seventeenth-Nineteenth Centuries" in Andreas Christmann and Robert Gleave (eds.): Studies in Islamic Law. A Festschrift for Colin Imber. Oxford University Press, Oxford 2007, S. 165–210. S. 186. Im Osmanischen Reich wandten sich häufig auch Dhimmīs an die Kadi-Gerichtshöfe, obwohl Christen und Juden ihre eigene Gerichtsbarkeit hatten.Vgl. Kermeli: The Right to Choice. 2007, S. 165 f.
Kadis im mittelalterlichen Spanien mini|Wandfliese im Gerichtssaal von Alhambra in Granada:ولا غالب الا الله (wa-lā ġāliba illā Llāh) „es gibt keinen Sieger außer Gott“ Im islamischen Spanien beurteilte der Qādī die ihm vorgetragenen Streitfälle meist nicht allein, sondern formulierte seine Urteile in Zusammenarbeit mit anderen Rechtsgelehrten, die ihm als Berater zur Seite standen. Einen solchen beratenden Gelehrten nannte man Faqīh muschāwar (faqīh mušāwar).Vgl. Reinhart Dozy: Supplément aux dictionnaires arabes. 3. Auflage. Brill, Leiden, G. P. Maisonneuve et Larose, Paris 1967. Bd. 1, S. 801: faqīh mušāwar Eine alte Sammlung von Rechtsfällen, die der Forschung erst seit wenigen Jahren vorliegt, dokumentiert, dass der Kadi Ibn Ziyad, Ahmad ibn Mohammed ibn Ziyad al-Lachmi (im Amt bis 925 in der Regierungszeit von Abd ar-Rahman III. in Córdoba) mindestens elf solcher Rechtsberater hatte.Vgl. Miklós Murányi: Das Kitāb Aḥkām Ibn Ziyād. In: Zeitschrift der Deutschen Morgenländischen Gesellschaft 148 (1998) 241-260. Auch in dem aufsehenerregenden Blasphemieprozess gegen Hārūn ibn Habīb um die Mitte des 9. Jahrhunderts kamen derartige Rechtsgelehrte zum Einsatz. Sie gaben bei diesem Prozess jeweils ihr eigenes Urteil zu dem Fall ab, aus denen der Herrscher dann dasjenige auswählte, das ihm als das Richtigste erschien.
Das Hauptamt der Justiz hieß im islamischen Spanien Qādī al-dschamā’a (qāḍī al-ǧamā’a; „Richter der Gemeinschaft“, ein Zivilrichter in der Hauptstadt Córdoba).Vgl. Müller: Gerichtspraxis im Stadtstaat Córdoba. 1999, S. 135–141. Für bestimmte Aufgaben setzte er Bevollmächtigte mit besonderen Aufgaben ein: den Erbschaftsverwalter, den Verwalter frommer Stiftungen, Testamentvollstrecker usw.
In den Gebieten, die im Zuge der Reconquista unter christliche Herrschaft kamen, hatten die Muslime als Mudéjares das Recht, sich eigene Kadis zu nehmen. Nachdem zum Beispiel Jakob I. von Aragón die Stadt Xàtiva eingenommen hatte, legte er 1251 in einer Urkunde fest, dass die dortigen Muslime ihren eigenen Kadi und vier Adelantados ernennen sollten. Das Amt des Oberkadi für die Länder der Krone von Aragonien befand sich in Saragossa. Das Amt des Kadi hatte im Königreich Aragon zwei Seiten: zum einen war der Kadi der Repräsentant der Muslime und ein Instrument der christlichen Obrigkeit zu ihrer Beherrschung, zum anderen war er aber auch eine Festung islamischer Religion und Kultur. Die Kadis in Valencia, die meist von der Krone eingesetzt wurden, stammten meist aus der Bellvis-Familie.Vgl. L.P. Harvey: Islamic Spain, 1250–1500. University of Chicago Press, Chicago 1990, S. 107 f, 126 f.
Auch das spanische Wort Alcalde als Bezeichnung für einen Bürgermeister leitet sich vom arabischen Begriff Qādī ab.Eintrag alcalde. In: Real Academia Española: Diccionario de la lengua española, 22. Auflage, Espasa-Calpe, Madrid 2001, ISBN 84-239-6813-8, online-Version.
Der Kadi-Stand im Jemen Im nördlichen Jemen erhielt der Begriff Kadi in der frühen Neuzeit eine besondere Bedeutung. Er bezeichnete hier nicht nur Personen, die selbst eine religionsrechtliche Ausbildung erhalten hatten und richterliche Funktionen wahrnahmen, sondern auch einen eigenen sozialen Stand, der unterhalb der Sayyids angesiedelt war. Bei den jemenitischen Kadis war der Kadistatus also nicht unbedingt an ein Amt gekoppelt, sondern konnte auch die Abstammung von einer Kadifamilie, die in einem Näheverhältnis zum zaiditischen Imam stand, anzeigen. Während sich die Sayyids als Nachfahren des Propheten Mohammed betrachteten, beanspruchten die Kadis, Nachfahren südarabischer Stämme zu sein, die auf Qahtan zurückgehen. Anders als die Sayyids konnten sie nicht selbst Imam werden, jedoch ministerielle, richterliche und administrative Ämter wahrnehmen. Zusammen mit den Sayyids lebten sie in geschützten Enklaven auf Stammesterritorium, die als „Hidschar“ (hiǧar, Singular hiǧra) bezeichnet wurden.Vgl. Bernard Haykel: Revival and Reform in Islam. The Legacy of Muhammad al-Shawkani. Cambridge 2003, S. 4.
Der Qādī nach der islamischen Staatslehre
Aufgaben des Qādī Nach der islamischen Staatslehre, wie sie in den klassischen Handbüchern von al-Māwardī (gest. 1058) und Ibn al-Farrā' (gest. 1066) entworfen wird, hat der Qādī insgesamt zehn Aufgaben: die Lösung von Rechtsstreitigkeiten, entweder freiwillig durch Aussöhnung (ṣulḥ) oder zwangsweise durch Urteilsbeschluss (ḥukm bātt). die Einforderung der geschuldeten Leistung vom Schuldner und Weiterleitung derselben an den Gläubiger, nachdem das Schuldverhältnis entweder durch Anerkenntnis (iqrār) oder durch Beweis (baiyina) festgestellt wurde. die Einsetzung der Vormundschaft (walāya) für Personen, die wegen Geisteskrankheit (ǧunūn) oder Minderjährigkeit (ṣiġar) geschäftsunfähig sind, und Beschränkung der Geschäftsfähigkeit von Personen, bei denen dies wegen Verschwendung oder Zahlungsunfähigkeit für angemessen erachtet wird, zum Schutz des Vermögens anderer Personen. die Aufsicht über die frommen Stiftungen durch Bewahrung ihres Stammkapitals (uṣūl) und Steigerung ihrer Zugewinne (furū’), durch Einziehung ihres Ertrags und dessen Aufwendung für die vorgesehenen Zwecke. Wenn es eine Person gibt, der die Aufsicht übertragen ist, hat er sie zu überwachen. Wenn es eine solche Person nicht gibt, hat er die Aufgabe selbst wahrzunehmen. die Vollstreckung von Vermächtnissen (waṣāyā) entsprechend dem Willen der Testatoren. Wenn die Begünstigten individuell spezifiziert sind, besteht die Vollstreckung darin, dass er diesen Personen ermöglicht, die vermachte Sache in Besitz zu nehmen. Wenn sie nicht individuell spezifiziert sind, besteht sie darin, dass er nach geeigneten Personen Ausschau hält. die Verheiratung der Witwen mit ebenbürtigen Ehemännern, wenn sie keinen Heiratsvormund haben, aber ihnen die Ehe angetragen wurde. die Verhängung der Hadd-Strafen über Personen, die sich eines entsprechenden Vergehens schuldig gemacht haben. die Aufsicht über die Angelegenheiten seines Distrikts, durch Unterbindung von Übergriffen auf Straßen (ṭuruqāt) und öffentlichen Plätzen (afniya) und Beseitigung störender Anbauten und Gebäude. Er kann hierbei selbst initiativ werden, auch wenn es keinen Kläger gibt. die Prüfung seiner Zeugen (šuhūd) und Sekretäre (umanāʾ) und Auswahl seiner Stellvertreter.