Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte (A/RES/217 A (III)) oder kurz AEMRResolution der Generalversammlung 217 A (III). Allgemeine Erklärung der Menschenrechte. In: UN.org (PDF) ist eine rechtlich nicht bindende Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen zu den Menschenrechten. Sie wurde am 10. Dezember 1948 im Palais de Chaillot in Paris verkündet. Nach einer Präambel beginnt sie mit:
Der 10. Dezember als Tag der Verkündung wird seit 1948 als Tag der Menschenrechte begangen.
Grundlagen
mini|Text des Artikels 1 an der Außenwand des österreichischen Parlamentsgebäudes in Wien Die Menschenrechtserklärung besteht aus 30 Artikeln. Diese enthalten grundlegende Ansichten über die Rechte, die jedem Menschen zustehen sollten, „ohne irgendeinen Unterschied, etwa nach Rasse, Hautfarbe, Geschlecht, Sprache, Religion, politischer oder sonstiger Überzeugung, nationaler oder sozialer Herkunft, Vermögen, Geburt oder sonstigem Stand“ und unabhängig davon, in welchem rechtlichen Verhältnis er zu dem Land steht, in dem er sich aufhält. Mit Übersetzungen in nach Angaben des mehr als 460 Sprachen ist sie einer der meistübersetzten Texte.
Schon die Präambel erklärt als grundsätzliche Absicht „Freiheit, Gerechtigkeit und Frieden in der Welt“, und Glauben an die grundlegenden Menschenrechte, an „die Würde und den Wert der menschlichen Person und an die Gleichberechtigung von Mann und Frau“.
Rechtlicher Status Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte ist ein Ideal, an dem Orientierung zu finden sei, keine verbindliche Rechtsquelle des Völkerrechts, weil die Vollversammlung der Vereinten Nationen kein Völkerrecht schaffen kann. Vgl. auch Art. 38 Abs. 1 des IGH-Statuts, der die Völkerrechtsquellen auflistet. Als solche sind sie nicht justiziabel, nicht einklagbar. Sie wurde mit der UN-Resolution 217 A (III)Einführung der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte über UN-Resolution 217 A (III) der UN-Vollversammlung eingeführt. Die Erklärung ist also kein völkerrechtlicher Vertrag und daher nicht als solcher verbindlich. Auch ihr Status als Resolution verleiht ihr keine verbindliche Wirkung, da nach der UN-Charta nur Resolutionen des Sicherheitsrates bindende Wirkung zukommt und eine entsprechende Regelung für Resolutionen der Vollversammlung fehlt.Art. 25 UN-Charta. Einige Artikel der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte wurden in den beiden internationalen Pakten über Bürgerliche und Politische Rechte („Zivilpakt“, BPR) sowie über Wirtschaftliche, Soziale und Kulturelle Rechte („Sozialpakt“, ICESCR, WSKR) übernommen, beide 1966 geschlossen und 1976 in Kraft getreten; diese Bestimmungen haben dadurch im Gegensatz zu den AEMR den Rang bindender internationaler Abkommen erhalten. Weitere verbindliche Rechtsquellen sind beispielsweise das Internationale Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung und die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK).
Geschichte Vorläufer In der Moderne erfolgte die Formulierung in der von 1776, die großen Einfluss auf die Unabhängigkeitserklärung der Vereinigten Staaten im selben Jahr hatte:
Dort sind sie bereits als „unveräußerliche“ (engl. unalienable) Rechte definiert. Die Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte der französischen Nationalversammlung vom 26. August 1789 greift diese Ideen auf und führt sie weiter aus, basierend auf den zu der Zeit aktuellen philosophischen Ideen der Aufklärung. Einige seitdem beschlossene französische Verfassungen (1793, 1798, 1848, 1946) beginnen bzw. begannen mit einer Präambel, die Menschenrechte thematisiert.Verfassung vom 13. Oktober 1946; 1848, beide Französisch auf der Seite des Conseil constitutionnel, abgerufen am 10. April 2024. Die Allgemeine Menschenrechtserklärung nimmt mit den Worten „im Geist der Brüderlichkeit“ und „Freiheiten ohne irgendeinen Unterschied“ auf diese Rechtstradition Bezug.
Einer der ersten Versuche, den Gültigkeitsanspruch der Menschen- und Bürgerrechte über Europa und Amerika hinaus zu erweitern, war die vom (ANC) am 16. Dezember 1943 verabschiedete Erklärung .
Die Erklärung der Menschenrechte durch die Mitgliedsstaaten der Vereinten Nationen ist eine direkte Reaktion auf die schrecklichen Ereignisse des Zweiten Weltkriegs, in dem die Nichtanerkennung und Verachtung der Menschenrechte zu Akten der Barbarei geführt haben. Gemäß Artikel 68 der Charta der Vereinten Nationen wurde 1946 die UN-Menschenrechtskommission als eine Fachkommission des UN-Wirtschafts- und Sozialrates gegründet. Im Bewusstsein der inhaltlichen Defizite der Charta hinsichtlich der Menschenrechte war somit die erste große Aufgabe der neu gegründeten Kommission die Erarbeitung eines internationalen Menschenrechtskodex . Ende Januar 1947 nahm die aus 18 Experten bestehende Kommission unter der Leitung Eleanor Roosevelts ihre Arbeit auf.
Wesentlichen Anteil an der Abfassung hatten der kanadische Jurist John Peters Humphrey, der libanesische Politiker und Philosoph Charles Malik, der französische Jurist René Cassin, der chinesische Philosoph und Diplomat Peng Chun Chang, die Menschenrechtsaktivistin und ehemalige First Lady der USA Eleanor Roosevelt (Witwe des vormaligen US-Präsidenten Franklin D. Roosevelt), sowie Jacques Maritain, ein französischer Philosoph. Marjorie Millace Whiteman war ebenso beteiligt.
Im Rahmen der 2500-Jahr-Feier der Iranischen Monarchie wurde der Inhalt des altpersischen Kyros-Zylinders aus dem 6. Jahrhundert v. Chr. als erste Menschenrechtserklärung bezeichnet.Das ist jedoch eine wenig gebräuchliche Interpretation; allgemein gilt die Virginia Declaration of Rights von 1776 als erste Menschenrechtserklärung, vgl. etwa
Die Verhandlungen Das Verhandlungsklima war bereits stark von dem Konflikt zwischen Ost und West geprägt. Seine Ausmaße umspannten bald den ganzen Globus und sollten Hunderte von Kriegen und Konflikten mit massivsten Menschenrechtsverletzungen auslösen. Eleanor Roosevelt musste bald den Plan eines völkerrechtlich bindenden Menschenrechtspaktes aufgeben und sich angesichts der sich stetig verhärtenden Fronten entschließen, mehrstufig vorzugehen. Sie hatte sich zunächst nur auf den Entwurf einer unverbindlichen Erklärung der Menschenrechte zu konzentrieren. Die Einigung auf die rechtlich bindende Form eines völkerrechtlichen Vertrages wurde auf später verschoben, denn dieser schien zu diesem Zeitpunkt nicht nur sehr zeitaufwändig, sondern vor allem unsicher im Vergleich zu einer allgemeinen Erklärung, die im Grunde nur eine bloße Empfehlung darstellen würde. Was man aber zunächst erreichen wollte, war eine Definition des zu schützenden Bestandes an Menschenrechten, um so eine universale Rechtsauffassung zum Ausdruck zu bringen. Doch auch dies sollte, wie sich bald zeigte, komplizierter als zuvor vermutet werden. Während die westlichen Staaten ausschließlich politische und bürgerliche Freiheitsrechte in die Erklärung aufnehmen wollten, bestanden die Sowjetunion und andere sozialistische Staaten auf demselben Stellenwert wirtschaftlicher und sozialer Rechte. Vor dem Hintergrund all dieser Meinungsverschiedenheiten offenbarte sich die letztendlich am 10. Dezember 1948 verabschiedete Fassung der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte als das Resultat eines schwierigen Kompromisses und war allgemein genug gehalten, damit er unterschiedlich akzentuierte Auslegungen der Menschenrechte zuließ.
Verabschiedung Am 10. Dezember 1948 wurde die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte mit 48 Ja-Stimmen, 0 Gegenstimmen und 8 Enthaltungen verabschiedet. Die Enthaltungen kamen von der Sowjetunion, der Ukraine, Weißrussland, Polen, der ČSSR, Jugoslawien, Saudi-Arabien und Südafrika. Zu den Ja-Stimmen zählte auch diejenige des UNO-Gründungsmitgliedes Republik China, des Vorgängers der Volksrepublik China.
Weitere grundlegende Menschenrechtschartas
Die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) vom 4. November 1950 ist weitgehend von der UN-Charta beeinflusst. In Form der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRCh, 2000/2009) bildete sie die Basis der Bestrebungen zu einer gemeinsamen Verfassung der EU.
Im Jahr 1990 beschloss die Organisation der Islamischen Konferenz die Kairoer Erklärung der Menschenrechte, die inhaltlich erheblich von der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte abweicht, obwohl sie im Wortlaut ähnlich gehalten ist. Sie garantiert z. B. keine Gleichberechtigung von Männern und Frauen und kein Recht auf freie Wahl der Religion oder des Ehepartners. Weiter stellt sie alle dargestellten Rechte unter den Vorbehalt der islamischen Scharia.
Die Arabische Charta der Menschenrechte wurde 2004 von der Arabischen Liga beschlossen und liegt näher an der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte.
Im Juli 2010 erklärte die UN-Vollversammlung mehrheitlich das Recht auf Wasser zum Menschenrecht.Webseite der Vereinten Nationen: General Assembly Adopts Resolution Recognizing Access to Clean Water, Sanitation (28. Juli 2010), Protokoll zu den Positionen und Voten der Mitgliedsländer, zuletzt abgerufen am 21. März 2011 (englisch). Auch diese Erklärung ist aber aus denselben Gründen wie bei der Menschenrechtscharta völkerrechtlich nicht verbindlich.
Liste der Menschenrechte mini|Eleanor Roosevelt mit einem Ausdruck der AEMR auf Englisch , November 1949) mini|hochkant|Straße der Menschenrechte von Dani Karavan in Nürnberg (1993) Artikel 1 (Freiheit, Gleichheit, Brüderlichkeit) Alle Menschen sind frei und gleich an Würde und Rechten geboren. Sie sind mit Vernunft und Gewissen begabt und sollen einander im Geist der Brüderlichkeit begegnen. Artikel 2 (Verbot der Diskriminierung) Jeder hat Anspruch auf die in dieser Erklärung verkündeten Rechte und Freiheiten ohne irgendeinen Unterschied, etwa nach Rasse, Hautfarbe, Geschlecht, Sprache, Religion, politischer oder sonstiger Überzeugung, nationaler oder sozialer Herkunft, Vermögen, Geburt oder sonstigem Stand. Des Weiteren darf kein Unterschied gemacht werden auf Grund der politischen, rechtlichen oder internationalen Stellung des Landes oder Gebiets, dem eine Person angehört, gleichgültig ob dieses unabhängig ist, unter Treuhandschaft steht, keine Selbstregierung besitzt oder sonst in seiner Souveränität eingeschränkt ist. Artikel 3 (Recht auf Leben und Freiheit) Jeder hat das Recht auf Leben, Freiheit und Sicherheit der Person. Artikel 4 (Verbot der Sklaverei und des Sklavenhandels) Niemand darf in Sklaverei oder Leibeigenschaft gehalten werden; Sklaverei und Sklavenhandel sind in allen ihren Formen verboten. Artikel 5 (Verbot der Folter) Niemand darf der Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden. Artikel 6 (Anerkennung als Rechtsperson) Jeder hat das Recht, überall als rechtsfähig anerkannt zu werden. Artikel 7 (Gleichheit vor dem Gesetz) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich und haben ohne Unterschied Anspruch auf gleichen Schutz durch das Gesetz. Alle haben Anspruch auf gleichen Schutz gegen jede Diskriminierung, die gegen diese Erklärung verstößt, und gegen jede Aufhetzung zu einer derartigen Diskriminierung. Artikel 8 (Anspruch auf Rechtsschutz) Jeder hat Anspruch auf einen wirksamen Rechtsbehelf bei den zuständigen innerstaatlichen Gerichten gegen Handlungen, durch die seine ihm nach der Verfassung oder nach dem Gesetz zustehenden Grundrechte verletzt werden. Artikel 9 (Schutz vor Verhaftung und Ausweisung) Niemand darf willkürlich festgenommen, in Haft gehalten oder des Landes verwiesen werden. Artikel 10 (Anspruch auf faires Gerichtsverfahren) Jeder hat bei der Feststellung seiner Rechte und Pflichten sowie bei einer gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Beschuldigung in voller Gleichheit Anspruch auf ein gerechtes und öffentliches Verfahren vor einem unabhängigen und unparteiischen Gericht. Artikel 11 (Unschuldsvermutung)