Die Todesstrafe ist die Rechtsfolge eines Todesurteils für eine in einem Strafgesetz definierte Straftat. Ihr geht in der Regel ein gesetzliches Gerichtsverfahren voraus, in dem die verurteilte Person der angeklagten Straftat für schuldig befunden wurde. Mit der Hinrichtung der verurteilten Person wird das Todesurteil vollstreckt.

Seit Jahrtausenden werden Personen hingerichtet, deren Taten als besonders schwere Verbrechen gelten. Ab dem 18. Jahrhundert wurde die Rechtmäßigkeit der Todesstrafe in Europa in Frage gestellt. Im Jahr 1786 schaffte zuerst das Großherzogtum Toskana unter Leopold II. die Todesstrafe ab. Dem folgten seither immer mehr Staaten, darunter alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie Liechtenstein und die Schweiz.

Heute ist die Todesstrafe ethisch, strafrechtlich und praktisch umstritten; sie gilt vielfach als unvereinbar mit den Menschenrechten. Viele Nichtregierungsorganisationen setzen sich für ihre weltweite Abschaffung ein. Als Schritt zu diesem Ziel fordert die Generalversammlung der Vereinten Nationen seit 2007, Hinrichtungen weltweit auszusetzen (Moratorium).Resolution A/RES/62/149: Moratorium für die Anwendung der Todesstrafe. Generalversammlung der Vereinten Nationen, 4. Februar 2015 (PDF; 34 kB).

mini|750px|Status der Todesstrafe in allen Staaten:

Definition mini|Cesare Beccaria, Dei delitti e delle pene

Die Todesstrafe setzt durch Strafgesetze definierte Straftatbestände voraus, für die sie vorgesehen ist, sowie die gesetzmäßige Inhaftierung, Überführung und Verurteilung des Täters. Diesen gesamten Strafprozess müssen dazu beauftragte und legitimierte Vertreter eines Staates mit einem dort gültigen und funktionierenden Rechtssystem vollziehen. Das setzt Ordnungs- und Herrschaftsstrukturen voraus, darunter eine Legislative und Exekutive mit einem Gewaltmonopol und einer irgendwie gearteten Verfassung, die die meisten Staaten – unabhängig von ihrer tatsächlichen Verwirklichung von Demokratie – durch Bezug auf den Volkswillen legitimieren.

Die meisten Staaten erlauben ihrer Exekutive unter bestimmten gesetzlich definierten Umständen zur akuten Notwehr und in Notstand-Situationen auch gezielte Tötungen ohne vorherige Rechtsverfahren und Todesurteile; so auch völkerrechtlich legitimiertes Töten im Krieg. Nicht gesetzlich autorisierte Tötungen mutmaßlicher oder tatsächlicher Straftäter, etwa durch Lynchjustiz, gelten in Rechtsstaaten als strafbares Tötungsdelikt.

Neben illegalen Hinrichtungen durch nicht autorisierte Personen gibt es auch Hinrichtungen durch Staatsvertreter mit fraglicher oder fehlender Gesetzesgrundlage. So erteilen manche Regierungen illegale Tötungsaufträge, selbst in Staaten, die die Todesstrafe verboten und die Charta der Vereinten Nationen unterzeichnet haben, und lassen vermeintliche oder tatsächliche Regimegegner, Terroristen oder Kriminelle ohne Gerichtsverfahren hinrichten. Militär-, Polizei- oder Geheimdienstvertreter sowie Todesschwadronen handeln dabei unter Umständen eigenmächtig, etwa weil die Regierung bestehende Gesetze nicht durchsetzt, berufen sich auf eine angebliche Notwehrsituation und erhalten nachträglich staatliche Rückendeckung dafür. Solche außerrechtlichen, summarischen und willkürlichen Hinrichtungen werden nach rechtsstaatlichen Maßstäben wie Justizmorde bewertet. Die schwierige Unterscheidung legaler Todesurteile von Tötungen auf ungesicherter Rechtsbasis trägt dazu bei, dass die Todesstrafe insgesamt ethisch und gesellschaftspolitisch in Frage gestellt wird.Amnesty International (Hrsg.): Die Todesstrafe. Rowohlt, 1979, ISBN 3-499-14535-9, S. 1–9.

Straftatbestände Die im gewöhnlichen Strafrecht verankerte Todesstrafe wird meist für Mord verhängt. In manchen Staaten werden auch weitere direkte und indirekte Verbrechen gegen Leib und Leben von Personen mit dem Tod bestraft: Bankraub (Saudi-Arabien) Entführung (Saudi-Arabien), Kindesentführung (Indien) Menschenhandel (Volksrepublik China), Raub mit Todesfolge (Vereinigte Staaten) Vergewaltigung (China, Saudi-Arabien) Vergewaltigung mit Todesfolge oder wenn das Opfer dauerhaft ins Koma fällt (Indien), sexueller Missbrauch von Kindern (China und Indonesien), Drogenhandel bzw. Drogenbesitz ab einer bestimmten Menge (Indonesien, Saudi-Arabien, Malaysia, Singapur, Thailand, Republik China (Taiwan) und Volksrepublik China), illegale Herstellung und Verkauf von toxischem Alkohol (Gujarat, siehe auch Prohibition in Indien) illegaler Schusswaffengebrauch (Singapur), terroristische Anschläge auf Erdöl- und Gasleitungen (Indien), Terroranschläge (Kamerun, Vereinigte Arabische Emirate), Korruption (China, Iran).

In manchen, meist islamischen Staaten gelten folgende Tatbestände als todeswürdige Verbrechen: Ehebruch (Saudi-Arabien, Iran, Afghanistan, Vereinigte Arabische Emirate, Brunei), Homosexualität (Afghanistan, Katar, Iran, Jemen, Nigeria, Saudi-Arabien, Somalia, Vereinigte Arabische Emirate, Brunei, Uganda), vor- bzw. außerehelicher Geschlechtsverkehr, siehe Zinā (Afghanistan, Iran, Jemen, Pakistan, Saudi-Arabien) Abkehr vom islamischen Glauben (Afghanistan, Iran, Jemen, Katar, Mauretanien, Pakistan, Saudi-Arabien, Somalia, Vereinigte Arabische Emirate, Malediven,The 13 countries where being an atheist is punishable by death, auf independent.co.uk, abgerufen am 23. Juni 2018. Brunei), Blasphemie (Pakistan) Hexerei (Saudi-Arabien). auf planet-schule.de

Viele Staaten bestrafen nach ihrem Kriegsrecht folgende Tatbestände mit dem Tod: Landesverrat, Hochverrat, Spionage, Sabotage, Desertion.

Internationale und europäische Rechtslage Der Internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte vom 19. Dezember 1966 (Artikel 6 Absatz 2) gestattet die Verhängung der Todesstrafe nur für schwerste Verbrechen, nur aufgrund von Gesetzen, die zur Tatzeit in Kraft waren, und nur, wenn diese den Bestimmungen des Paktes zur Verhütung und Bestrafung von Völkermord nicht widersprechen. Sie darf nur aufgrund eines rechtskräftigen Urteils eines zuständigen Gerichts vollstreckt werden. Das Zweite Fakultativprotokoll zu diesem Pakt vom 15. Dezember 1989 bestimmt in Artikel 1:

Die Kinderrechtskonvention der Vereinten Nationen bestimmt in Artikel 37:

Fast alle Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen (UNO) haben diese Konvention unterzeichnet. Einige lassen dennoch zur Tatzeit Minderjährige hinrichten: Demokratische Republik Kongo, Iran, Jemen, Nigeria, Pakistan, Saudi-Arabien – dort wurde im April 2020 die EinschränkungDrohende Hinrichtung von sieben Jugendlichen stellt Reformversprechen in Frage. Amnesty.ch, 16. Juni 2023. der Todesstrafe für Minderjährige beschlossen – und der Sudan.Execution of Juveniles in the U.S. and other Countries. Death Penalty Information Center (USA), Februar 2011. In Somalia werden Jugendliche durch nichtstaatliche Schariagerichte hingerichtet. Dem treten die UN-Menschenrechtskommission und Staatengruppen entgegen, die internationale Rechtsnormen auch gegen nationale Souveränität durchzusetzen versuchen.

Das 6. Zusatzprotokoll zur Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) aus dem Jahr 1983 enthält die Abschaffung der Todesstrafe im gewöhnlichen Strafrecht, das 13. Zusatzprotokoll aus dem Jahr 2002 enthält auch die Abschaffung im Kriegsrecht. 44 der 47 Mitgliedsstaaten des Europarates haben das 13. Zusatzprotokoll ratifiziert.Europarat (Hrsg.): Protokoll Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten bezüglich der Abschaffung der Todesstrafe unter allen Umständen SEV-Nr.: 187. 2010 entschied der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte im Fall Al-Saadoon und Mudfhi gegen Vereinigtes Königreich, dass die Todesstrafe Art. 3 der EMRK widerspreche.EMRK (Hrsg.): Press release issued by the Registrar Chamber judgment Al-Saadoon & Mufdhi v. the United Kingdom (application no. 61498/08). 2. März 2010. Die Europäische Union (EU) hat die vollständige Abschaffung der Todesstrafe wie auch die Einhaltung der Menschenrechte in den Kopenhagener Kriterien zur Aufnahmebedingung für neue Mitgliedsstaaten gemacht. Artikel 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verbietet die Todesstrafe. Artikel 53 legt ferner fest, dass die Charta keinen verbesserten Schutz der Menschenrechte durch nationale Verfassungen oder die Europäische Menschenrechtskonvention einschränken kann. Gemäß Artikel 52 können Grundrechte nur im Einklang mit dieser Charta aufgehoben werden. Demnach ist das Recht auf Leben in der EU dreifach geschützt: durch nationale Verfassungen, EMRK und Charta, wobei das für Beschuldigte günstigste Recht anzuwenden ist (Meistbegünstigungsklausel).Gero Ziegenhorn: Der Einfluss der EMRK im Recht der EU-Grundrechtecharta: Genuin chartarechtlicher Grundrechtsschutz gemäß Art. 52 Abs. 3 GRCh. Duncker & Humblot, Berlin 2009, ISBN 978-3-428-12893-8.

Aktuelle Verbreitung Gesamtzahlen Der aktuelle Bericht von Amnesty International zur weltweiten Anwendung der Todesstrafe (veröffentlicht im April 2025) dokumentiert für das Jahr 2024 mindestens 1518 Hinrichtungen in 15 Ländern – die höchste Anzahl von gerichtlichen Hinrichtungen seit 2015. Dazu kommen tausende Hinrichtungen in China, die unter Verschluss gehalten werden. Auch für Nordkorea und Vietnam konnte die Anzahl Hinrichtungen nicht ermittelt werden. Iran, Irak und Saudi-Arabien führten 2024 zusammen mindestens 1380 Hinrichtungen durch. Sieben Länder schafften zwischen Ende 2021 und Ende 2024 die Todesstrafe vollständig oder zum Teil ab (Kasachstan, Papua-Neuguinea, Sierra Leone, Zentralafrikanische Republik, Äquatorialguinea, Sambia, Simbabwe).Death Sentences and Executions 2022. (PDF; 2,33 MB) Amnesty.org (englisch) Ende 2024 saßen mindestens 28.085 in den Todeszellen und warten auf ihre Hinrichtung.Death sentences and executions in 2024. (PDF; 1,9 MB) Amnesty.org, April 2025 (englisch).