Beim Diebstahl handelt es sich im Strafrecht Deutschlands um einen Straftatbestand, der im 19. Abschnitt des Besonderen Teils des Strafgesetzbuchs (StGB) in geregelt ist. Die Strafnorm zählt zu den Eigentumsdelikten und soll den Gewahrsam des Gewahrsamsinhabers schützen. § 242 StGB verwirklicht, wer eine fremde bewegliche Sache, in der Absicht wegnimmt, sie sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen. Bei einer Wegnahme handelt es sich um den Bruch fremden und die Begründung neuen Gewahrsams. Erfolgt der Diebstahl unter Anwendung qualifizierter Nötigungsmittel zum Zwecke der Wegnahme (Finalzusammenhang), so liegt ein Raub gem. Abs. 1 StGB vor.
Für den Diebstahl können eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe verhängt werden. Wegen des Regelstrafrahmens von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe handelt es sich beim Diebstahl gemäß Abs. 2 StGB um ein Vergehen.
Die Diebstahlsdelikte machen etwa 40 Prozent aller polizeilich registrierten Straftaten aus und stellen damit die zahlenmäßig bedeutendste Deliktsgruppe dar. In den letzten drei Jahrzehnten sind die Diebstahlszahlen allerdings auf ein Drittel zurückgegangen. Dieser Rückgang folgt dem Trend, der in allen westlichen Ländern zu beobachten ist. Die Aufklärungsquote des Diebstahls liegt mit unter 30 Prozent im Vergleich zu anderen Deliktsgruppen auf unterdurchschnittlichem Niveau.
Da es sich beim Diebstahl um eine der ältesten Deliktsformen handelt, finden sich hierzu auch in anderen Staaten zahlreiche Strafnormen. In Österreich folgt die Strafbarkeit des Diebstahls aus StGB, in der Schweiz aus Art. 139 StGB. Inhaltlich entsprechen diese Strafnormen im Wesentlichen dem deutschen § 242 StGB.
Normierung und Schutzzweck § 242 StGB lautet seit seiner letzten Änderung vom 1. April 1998Sechstes Gesetz zur Reform des Strafrechts (6. StrRG) vom 26. Januar 1998 (). wie folgt:
§ 242 StGB soll zunächst das Recht des Eigentümers schützen, die eigenen Sachen ungehindert zu besitzen und zu nutzen. Dieses Recht folgt aus BGB, der Eigentum als umfassende rechtliche Herrschaftsgewalt über eine Sache definiert. Im Zusammenhang mit dem Diebstahl wird häufig von einem formalen Eigentumsschutz gesprochen. Hiermit ist gemeint, dass es für die Strafbarkeit des Diebstahls nicht darauf ankommt, ob die Tat dem Bestohlenen einen wirtschaftlichen Schaden zufügt. Auch der Diebstahl von Gegenständen, die objektiv nahezu wertlos sind, ist damit nach § 242 StGB strafbar.. . .
Zusätzlich zum Eigentum schützt § 242 StGB nach überwiegender Auffassung den Gewahrsam im Sinne der tatsächlichen Gewalt über eine Sache.. .
Entstehungsgeschichte
Furtum als früher Vorläufer des modernen Diebstahlstatbestands
Da der Diebstahl eine der ältesten Erscheinungsformen der Kriminalität darstellt, blickt der Diebstahlstatbestand des deutschen Rechts auf eine lange Historie zurück. Bereits das römische Strafrecht hatte eine differenzierte Diebstahlsdogmatik entwickelt. In deren Mittelpunkt stand das furtum, das die vorsätzliche und unerlaubte Sachentziehung zwecks persönlicher Bereicherung unter Strafe stellte. Das furtum war weiter gefasst als der heutige Diebstahlstatbestand, indem es neben der unberechtigten Wegnahme auch die Unterschlagung, den Raub und die Gebrauchsanmaßung einschloss. Die Praxis untergliederte das furtum in mehrere Fallgruppen. Sie unterschied insbesondere zwischen offenen (furtum manifestum) und heimlichen (furtum nec manifestum) Sachentziehungen, was für die Bestrafung von Bedeutung war: der offene Diebstahl wurde härter sanktioniert und ermöglichte eine sofortige Vollstreckung der Strafe.Theodor Mommsen: Römisches Strafrecht. Duncker & Humblot, Leipzig 1899, S. 733 ff.
Diebstahlsdogmatik im mittelalterlichen deutschen Recht mini|242x242px|Illustration der Constitutio Criminalis Carolina Im Mittelalter wurde das furtum schrittweise in selbstständige Delikte aufgespalten. Dies führte unter anderem zur Herausbildung eigenständiger Diebstahlsdelikte. Diese ähnelten dem gegenwärtigen Diebstahlsverständnis insofern, als dass sie sich gegen die Wegnahme einer fremden Sache, die sich im Gewahrsam eines anderen befand, zwecks Aneignung richteten. Anders als im modernen Recht galten indes lediglich solche Wegnahmen als Diebstahl, die heimlich begangen wurden. Die offene Wegnahme galt demgegenüber als Raub, der sich ebenfalls im mittelalterlichen Strafrecht als eigenständiges Delikt emanzipierte. Insofern setzte sich die aus dem römischen Recht bekannte Unterscheidung zwischen offenen und heimlichen Taten fort, verlagerte sich allerdings auf die Tatbestandsebene.
In der Rezeptionsphase bildeten sich zahlreiche Diebstahlsdelikte heraus. Ein Beispiel hierfür bietet die Constitutio Criminalis Carolina von 1532. Diese enthielt beinahe zwanzig Diebstahlstatbestände, die nach der Häufigkeit der Taten, den Tatumständen oder dem Tatanlass differenzierten. Sie unterschied beispielsweise zwischen dem ein- (Art. 160) und dem mehrmaligen Diebstahl (Art. 162) und privilegierte den Diebstahl junger Täter (Art. 164) und den Diebstahl aus Not (Art. 166).
Diebstahlsdogmatik neuzeitlicher Kodifikationen Unter dem Einfluss der Naturrechtslehre wurde die Unterscheidung zwischen offenen und heimlichen Taten allmählich aufgegeben. Der Diebstahl wurde allgemeiner als Verletzung des Eigentumsrechts aufgefasst, dessen Unrechtskern darin bestand, dass sich der Täter eine fremde bewegliche Sache zueignete. Dieses Verständnis wurde im 19. Jahrhundert zahlreichen Strafrechtskodifikationen zu Grunde gelegt, so etwa dem bayerischen StGB von 1813 (Art. 209) und dem preußischen StGB von 1851 (§ 215).
Raubdelikte des Reichsstrafgesetzbuchs Im Norddeutschen Bund wurde auf Basis des preußischen StGB ein neues Strafgesetzbuch für entwickelt, das am 1. Januar 1871 in Kraft trat. Nach der Deutschen Reichsgründung trat es am 1. Januar 1872Strafgesetzbuch vom 15. Mai 1871 (RGBl. 1871 S. 127). auch in den süddeutschen Ländern als RStGB in Kraft. Den Diebstahl regelte das RStGB in § 242, der inhaltlich dem § 215 des preußischen StGB entsprach. Flankiert wurde der Diebstahlstatbestand durch § 243 RStGB, der einige als besonders strafwürdig empfundene Fälle des Diebstahls qualifizierte; hierunter fielen etwa der Kirchen- und der Einbruchsdiebstahl. Hinzu kamen mit §§ 244, 245 RStGB Strafschärfungen für rückfällige Täter, welche die Zuchthausstrafe anordneten. Privilegiert wurde demgegenüber durch § 247 RStGB der Haus- und Familiendiebstahl. Eine Sonderregel enthielt § 370 Abs. 1 Nr. 5 RStGB für den Mundraub; dieser war lediglich als Übertretung strafbar, einer Deliktsgruppe, die sich durch ein besonders geringes Unrecht auszeichnete.
Der Kernbereich der Diebstahlsdelikte, der aus §§ 242, 243 RStGB bestand, wurde bis zum Ende des Zweiten Weltkriegs inhaltlich nicht verändert. Im Randbereich der Diebstahlsdelikte kam es allerdings zu Ergänzungen. So schuf der Gesetzgeber im Jahr 1900Gesetz betreffend die Entziehung der elektrischen Arbeit vom 9.4.1900 (RGBl. 1900 I S. 288). Sonderbestimmungen für die Entziehung elektrischer Energie, nachdem das Reichsgericht entschieden hatte, dass diese mangels Sachqualität nicht durch § 242 RStGB geschützt wurde.. . 1912 folgte mit § 248a RStGB eine Privilegierung des Diebstahls geringwertiger Sachen, der aus einer Notlage heraus begangen wurde. 1932Notverordnung vom 20.10.1932 (RGBl. 1932 I S. 496). wurde der unbefugte Gebrauch von Kraftfahrzeugen unter Strafe gestellt.
Entwicklungen nach 1945 Nach der Gründung der Bundesrepublik wurde das bisherige RStGB durch das dritte StrafrechtsänderungsgesetzDrittes Strafrechtsänderungsgesetz vom 4. August 1953 (). als StGB neu bekanntgemacht. Die Diebstahlstatbestände blieben hierbei zunächst unverändert. Durch das erste Strafrechtsreformgesetz von 1969Erstes Gesetz zur Reform des Strafrechts (1. StrRG) vom 25. Juni 1969 (). erfuhren sie indes eine erhebliche Umgestaltung. In § 242 StGB ergänzte der Gesetzgeber die Möglichkeit, für Diebstahlstaten anstelle einer Freiheits- eine Geldstrafe zu verhängen. Ferner gestaltete er den bisherigen Qualifikationstatbestand § 243 StGB neu. Ein großer Teil der Qualifikationen wurden zu Regelbeispielen umgestaltet, um Richtern größeren Spielraum bei der Strafzumessung einzuräumen. Die verbliebenen Qualifikationen wurden in § 244 StGB neu gebündelt. Die Regelungen zum Rückfall wurden ersatzlos gestrichen, ebenso die Privilegierungen des Mundraubs und des Diebstahls aus Not. An die Stelle des Diebstahls aus Not trat ein Strafantragserfordernis für Taten, die geringen Schaden verursachen.
Die bislang letzte Veränderung des § 242 StGB erfolgte durch das sechste Strafrechtsreformgesetz von 1998. Dieses erweiterte den subjektiven Tatbestand des Diebstahls: Während bislang erforderlich war, dass sich der Täter das Tatobjekt selbst zueignen wollte, genügt seit der Neufassung auch der Wille, die Sache einem Dritten zuzueignen. Urs Kindhäuser, Elisa Hoven: § 242 Rn. 1. In: Diese Änderung war bereits in der Zeit des Kaiserreichs angeregt worden.
Tatbestand Fremde bewegliche Sache
Sachqualität Tatobjekt des Diebstahls ist eine fremde bewegliche Sache. Der strafrechtliche Sachbegriff fußt auf BGB, der für die Zwecke des Zivilrechts Sachen als körperliche Gegenstände definiert. Als Sachen gelten dementsprechend insbesondere Fahrzeuge, Geldscheine und Telefone. Allerdings ist das zivilrechtliche Sachverständnis für den Schutzzweck des § 242 StGB zu eng, weswegen sich dort ein autonomer Sachbegriff entwickelt hat.. Von Bedeutung ist dies insbesondere für Sachbestandteile, also für Gegenstände, die so fest mit anderen Sachen verbunden sind, dass sie nicht ohne Beschädigung von dieser getrennt werden können. Hierzu zählen beispielsweise die Fenster eines Gebäudes, das Gras einer Weide. . und das Getreide auf einer Ackerfläche.. Diese Gegenstände gelten im Zivilrecht als unselbstständige Teile einer anderen Sache, weswegen sie dort keine Sachqualität besitzen. Anders verhält es sich im Strafrecht, da es nicht zweckmäßig wäre, solche Gegenständen den Schutz durch § 242 StGB vorzuenthalten. Als Sachen gelten dort daher auch Bestandteile, die sich zum Zweck der Wegnahme von der Hauptsache abtrennen lassen. Ein weiterer Unterschied zwischen Zivil- und Strafrecht betrifft den Umgang mit Tieren: Zivilrechtlich gelten diese nicht als Sachen ( BGB), im Strafrecht hingegen schon..
Elektrische Energie stellt mangels Körperlichkeit keine Sache dar.. Gleiches gilt für Strahlen, elektronisch oder magnetisch gespeicherte Daten und Giralgelder. Auch der menschliche Körper stellt keine Sache dar, da die Menschenwürde ( Abs. 1 GG) es ausschließt, ihn als Gegenstand anzusehen. Körperteile erhalten jedoch Sachqualität, indem sie auf Dauer vom Körper getrennt werden..
Fremdheit Ebenfalls als Sache gilt der menschliche Leichnam.. . In der Regel besteht an diesem allerdings kein Eigentum, so dass er letztlich kein taugliches Tatobjekt darstellt.. . Denn eine Sache muss für den Täter fremd sein, damit sie Gegenstand eines Diebstahls sein kann. Dies trifft zu, wenn sie verkehrsfähig ist, nicht in dessen Alleineigentum steht und nicht herrenlos ist.
Eine Sache ist verkehrsfähig, wenn an ihr Eigentum begründet werden kann. Ausgeschlossen ist dies beispielsweise bei Flusswasser. Unerheblich ist hierbei, ob an der Sache Eigentum begründet werden darf, so dass beispielsweise auch verbotene Betäubungsmittel als Tatobjekte des Diebstahls in Frage können.. Ebenfalls ohne Bedeutung sind zivilrechtliche Rückwirkungsfiktionen, etwa die Wirkung einer Anfechtung ( BGB), einer Genehmigung ( BGB) oder einer Erbschaftsausschlagung ( BGB). Dies folgt daraus, dass eine Strafbarkeit wegen des strafrechtlichen Bestimmtheitsgebots ( Abs. 2 GG) nicht rückwirkend begründet werden darf.