In der Österreichischen Strafrechtswissenschaft bezeichnet Diebstahl eine Straftat gegen das Eigentum nach StGB. Da der Wortlaut weitgehend mit dem des deutschen StGB übereinstimmt, gelten die dort zu den einzelnen Tatbestandsmerkmalen angestellten Überlegungen auch für das österreichische Strafrecht.
Tatbestand Im Folgenden der Wortlaut des § 127 StGB:
Zusätzlich ist in den erweiterten Vorsatz aufzunehmen, dass der Täter durch die Zueignung sich oder einen Dritten unrechtmäßig bereichern will. Bestimmte Sachen, beispielsweise Urkunden, Bankomatkarten oder Kfz-Kennzeichen, können daher nicht Tatobjekt eines Diebstahls sein, oder besser: sind nicht stehlbar, da sich der Täter nicht durch die (unrechtmäßige) Zueignung bereichern kann. Urkunden, Bankomatkarten usw. haben keinen legalen Marktwert, woraus folgt, dass man sich durch deren unrechtmäßige Zueignung – weil finanziell wertlos – nicht am Vermögen bereichern kann. Dadurch, dass dem Opfer Wiederbeschaffungskosten entstehen, hat sich der Täter nicht am Vermögen bereichert. Für Urkunden gibt es daher den Tatbestand der Urkundenunterdrückung ( StGB), für Bankomatkarten und andere unbare Zahlungsmittel den Tatbestand der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel ( StGB), der die Verwendung zur unrechtmäßigen Bereicherung unter Strafe stellt. Alle Tatbestandsmerkmale (vor allem: fremde bewegliche Sache; Wegnahme aus der Gewahrsame eines anderen; Zueignung; Bereicherung) müssen im Zeitpunkt der Tat vom Vorsatz des Täters umfasst sein.
Qualifizierte Tatbestände Die qualifizierten Tatbestände sind erfüllt, wenn zu den Tatbestandsmerkmalen des Diebstahls weitere hinzukommen.
Schwerer Diebstahl (§ 128 StGB)
Diebstahl durch Einbruch oder mit Waffen (§ 129 StGB)
Gewerbsmäßiger Diebstahl oder Diebstahl im Rahmen einer kriminellen Vereinigung (§ 130 StGB)
Gewerbsmäßigkeit liegt vor, wenn der Täter die Tat in der Absicht begeht sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.
Räuberischer Diebstahl (§ 131 StGB)
Abgrenzung zu anderen Delikten Unterschlagung (§ 134 StGB): Das fremde Gut ist ohne Zutun des Täters in dessen Gewahrsam gekommen (beispielsweise weil er es gefunden hat, ihm irrtümlich übergeben wurde etc.), ehe es dieser sich oder einem Dritten mit Bereicherungsvorsatz zueignet. Veruntreuung (§ 133 StGB): Der Täter eignet sich oder einem Dritten mit Bereicherungsvorsatz ein Gut zu, das ihm anvertraut wurde. Dauernde Sachentziehung (§ 135 StGB): Der Täter schädigt einen anderen, indem er eine fremde bewegliche Sache auf Dauer aus dessen Gewahrsame entzieht, ohne sie sich oder einem anderen zuzueignen. Entziehung von Energie (§ 132 StGB) stellt die unbefugte Entziehung von Energie aus einer Anlage zur Gewinnung, Umformung, Zuführung oder Speicherung von Energie mit Bereicherungsvorsatz unter Strafe. Unbefugten Gebrauch von Fahrzeugen (§ 136 StGB) begeht, wer ein Fahrzeug, das zum Antrieb durch Maschinenkraft eingerichtet ist, ohne Einwilligung des Berechtigten in Betrieb nimmt. Der Täter will also das Fahrzeug nur benutzen, nicht auf Dauer mit Bereicherungsvorsatz wegnehmen. Will er sich sehr wohl bereichern (beispielsweise um das gestohlene Auto zu verkaufen), liegt Diebstahl vor. Eingriff in fremdes Jagd- oder Fischereirecht (§ 137 StGB): Der Täter stellt unter Verletzung fremden Jagd- oder Fischereirechtes dem Wild nach, fischt, fängt oder tötet Wild oder Fische, eignet sie sich oder einem Dritten mit Bereicherungsvorsatz zu oder beschädigt oder zerstört Sachen, die dem Jagd- oder Fischereirecht eines anderen unterliegen. Das Wild und die Fische sind zwar herrenlos, das heißt, es besteht daran kein Eigentum, doch sind nur bestimmte Personen zur Aneignung berechtigt. In diese Rechte wird durch die Tat eingegriffen. Entwendung (§ 141 StGB): Mit geringerer Strafe (Freiheitsstrafe bis zu einem Monat oder Geldstrafe bis zu 60 Tagessätzen) ist bedroht, wenn jemand einen Diebstahl oder ein anderes dem Diebstahl ähnliches Delikt (siehe oben) aus Not, aus Unbesonnenheit oder zur Befriedigung eines Gelüsts an einer Sache von geringem Wert begeht, sofern keine qualifizierte Form des Grunddeliktes verwirklicht ist. Diese theoretisch bedeutsame Privilegierung wird in der Praxis kaum jemals angenommen. Raub (§ 142 StGB) liegt vor, wenn jemand mit Bereicherungsvorsatz einem anderen eine fremde bewegliche Sache mit Gewalt oder Drohung mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben wegnimmt oder abnötigt. Anders als beim räuberischen Diebstahl hat der Täter von vornherein den Vorsatz, Gewalt zu verüben oder damit zu drohen. Raub liegt auch vor, wenn dem Geschädigten die Sache nicht weggenommen wird, sondern er sie gezwungenermaßen selbst hergibt. Gewalt oder Drohung und Gewahrsamsübergang müssen jedoch in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang stehen, andernfalls ist die Tat als Erpressung zu qualifizieren. Hehlerei (§ 164 StGB): Wer Diebesgut verkauft, ohne selbst in dem Fall Dieb zu sein, oder sonst zwecks Verwertung weiter verbreitet oder den Täter dabei unterstützt, erbeutete Sachen zu verheimlichen oder zu verwerten, ist ein Hehler.
Kategorie:Besondere Strafrechtslehre (Österreich) * Kategorie:Kriminalität in Österreich