Im schweizerischen Strafrecht bezeichnet Diebstahl ein Delikt gegen die Verfügungsmacht nach Art. 139 StGB. Der Diebstahl schützt das Recht, über Sachen zu verfügen. Es geht damit nicht um den Schutz des Werts des Vermögens, sondern um den Schutz der Freiheit desjenigen, der über die Sache verfügen darf – etwa des Eigentümers oder sonst dinglich Berechtigten. Für den Täter muss die Sache daher fremd sein. Die Sache muss ausserdem beweglich sein. Die Wegnahme verlangt, dass der Täter die Sachherrschaft bricht und dem Opfer die Sache entzieht. Er muss mit anderen Worten dessen Gewahrsam brechen.
Der Täter muss die Absicht haben, sich oder jemand anderen zu bereichern und sich die Sache anzueignen.
Gesetzestext
Zusätzlich ist Tatbestandsmerkmal, dass der Täter durch die Zueignung sich oder einen Dritten will. Alle Tatbestandsmerkmale (vor allem: fremde bewegliche Sache; Wegnahme aus dem Gewahrsam eines anderen; Zueignung; Bereicherung) müssen im Zeitpunkt der Tat vom Vorsatz des Täters umfasst sein.
In schweren Fällen wird der Diebstahl mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.
Kategorie:Besondere Strafrechtslehre (Schweiz) *