Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, rechtslateinisch restitutio in integrum, ist ein Begriff aus dem Verfahrensrecht.

Von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Schweiz: „Wiederherstellung“) wird gesprochen, wenn ein Verfahrensbeteiligter bestimmte Fristen unverschuldet oder nur mit geringem Verschulden versäumt hat, jedoch (in der Regel auf seinen Antrag) so gestellt wird, als hätte er die Frist nicht versäumt: Er muss aber die betreffende Verfahrenshandlung in der Wiedereinsetzungsfrist nachholen. Die Wiedereinsetzungsurkunde oder Wiederherstellungsurkunde wird neulateinisch als NonobstanzBrockhaus’ Conversations-Lexikon. 13., vollständig umgearbeitete Auflage. Band 12 (Murrhardt – Phoxos). F. A. Brockhaus, Leipzig 1885, S. 275. bezeichnet.

Deutschland In Deutschland gibt es die Wiedereinsetzung sowohl im Gerichtsverfahren als auch im Verwaltungsverfahren.

Wirkung und Bedeutung Die Wiedereinsetzung führt nicht dazu, dass sich eine gesetzliche Frist verlängert. Sie bewirkt vielmehr, dass eine versäumte und verspätet nachgeholte Prozesshandlung als rechtzeitig bewirkt gilt. Bei den Folgen der Wiedereinsetzung handelt es sich also um eine Fiktion. Soweit eine Rechtsmittelfrist versäumt wurde, beseitigt die Wiedereinsetzung die Rechtskraft der angegriffenen Entscheidung.

Die Entscheidung des Gesetzgebers, Wiedereinsetzungen grundsätzlich zuzulassen, beruht auf einer Abwägung der Rechtssicherheit gegen die materielle Gerechtigkeit. Im Ergebnis soll sie zur Verwirklichung der Einzelfallgerechtigkeit beitragen.

Zivilprozess Im Zivilprozess kommt die Wiedereinsetzung in Betracht, wenn eine Partei eine Notfrist oder eine Frist zur Begründung eines Rechtsmittels versäumt hat. Regelmäßig ist ein Antrag erforderlich, der fristgebunden ist. Eine Wiedereinsetzung ohne Antrag kommt nur ausnahmsweise in Betracht, nämlich dann, wenn die versäumte Prozesshandlung innerhalb der Antragsfrist nachgeholt wurde ( Abs. 2 Satz 2 ZPO).

Straf- und Ordnungswidrigkeitenprozess Auch im Strafprozessrecht, sowie im Ordnungswidrigkeitenrecht, für das die Strafprozessordnung (StPO) gemäß § 46 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) sinngemäß angewendet wird, gibt es die Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. § 44 StPO ermöglicht auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine Rechtsmittelfrist einzuhalten. Die Versäumung einer Rechtsmittelfrist gilt gemäß § 44 Satz 2 StPO als unverschuldet, wenn eine entsprechende Rechtsmittelbelehrung unterblieben ist.

Verwaltungsverfahren Für behördliche Verwaltungsverfahren ist die Wiedereinsetzung in VwVfG (Verwaltungsverfahrensgesetz) und ggf. in den Verwaltungsverfahrensgesetzen der Länder sowie in verschiedenen speziellen Gesetzen (s. u.) normiert.

Wiedereinsetzungsantrag Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setzt einen Antrag der Partei voraus, in seltenen Fällen kann sie auch von Amts wegen gewährt werden.

Der Antrag muss nach der jeweiligen Verfahrensordnung innerhalb der vorgeschriebenen Frist nach Wegfall des Hindernisses gestellt werden. Dies ist in der Regel der Zeitpunkt der Kenntniserlangung von der Fristversäumnis.

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand muss inhaltlich eine substantiierte, in sich schlüssige Darstellung aller entscheidungserheblichen Tatsachen innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist enthalten. Die Glaubhaftmachung muss durch sog. präsente Beweismittel erfolgen, so dass bloße Beweisantritte z. B. durch Vernehmung von Zeugen nicht ausreichen. Bei Anwälten erfordert dies die schlüssige Darlegung und Glaubhaftmachung der Fristenorganisation, ihrer Überwachung und der Fehlerursache.Helmut Tormühlen, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, AO-StB 2012, 56–60. Ausnahmsweise ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von Amts wegen (also auch ohne Antrag) zu prüfen, wenn in der für die Wiedereinsetzung geltenden Frist die versäumte Handlung nachgeholt und die Wiedereinsetzungsgründe nachgewiesen sind.

Beispiele, dargestellt an der Zivilprozessordnung und der Strafprozessordnung:

ZPO (Wiedereinsetzungsfrist):

(1) Die Wiedereinsetzung muss innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden. Die Frist beträgt einen Monat, wenn die Partei verhindert ist, die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde einzuhalten.

(2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist.

(3) Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.

ZPO (Wiedereinsetzungsantrag):

(1) Die Form des Antrags auf Wiedereinsetzung richtet sich nach den Vorschriften, die für die versäumte Prozesshandlung gelten.

(2) 1Der Antrag muss die Angabe der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen enthalten; diese sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. 2Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Prozesshandlung nachzuholen; ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

StPO (Anforderungen an einen Wiedereinsetzungsantrag):

(1) 1Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses bei dem Gericht zu stellen, bei dem die Frist wahrzunehmen gewesen wäre. 2Zur Wahrung der Frist genügt es, wenn der Antrag rechtzeitig bei dem Gericht gestellt wird, das über den Antrag entscheidet.

(2) 1Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. 2Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Handlung nachzuholen. 3Ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

Fristbeginn Die Wiedereinsetzungsfrist beginnt ab Kenntnis der Versäumnis. Diese Kenntnis beginnt für rechtliche und steuerliche Berater mit Erhalt des Schreibens, mit dem das Datum des Zugangs des fristwahrenden Schreibens bei der Behörde oder dem Gericht mitgeteilt wird. Einer Belehrung über die Fristversäumung bedarf es für diesen Fristbeginn nicht.

Fehlendes Verschulden Die Wiedereinsetzung wird nur gewährt, wenn die Partei die Frist unverschuldet versäumt, sie also trotz Beachtung der erforderlichen Sorgfalt nicht einhalten konnte. Ob dies zugestanden werden kann, hängt von den Gegebenheiten des jeweiligen Falles ab. Die Tatsachen, die die Wiedereinsetzung begründen sollen, also die ein Verschulden ausschließenden Umstände, müssen innerhalb der Antragsfrist dargestellt und bis zur Entscheidung über den Antrag glaubhaft gemacht werden. Anders als im Strafverfahren muss sich die Partei im Zivilprozess ein Verschulden ihres Bevollmächtigten (in der Regel also ihres Rechtsanwalts, nicht jedoch der Bediensteten des Rechtsanwalts) bei Büroversehen gemäß Abs. 2 ZPO zurechnen lassen.

Büroversehen Nur bei Büroversehen kommt Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht. Ein Büroversehen liegt nur vor, wenn kein Organisationsverschulden gegeben ist, also eine ausreichende Fristenkontrolle beim Berater vorliegt und die Bürokraft ausreichend qualifiziert und kontrolliert war.

Organisationsverschulden und Beraterverschulden Eine Wiedereinsetzung scheidet aus, wenn der Berater schuldhaft gehandelt hat. Das ist dann der Fall, wenn er über keine ordnungsgemäße Fristenorganisation und Fristenkontrolle verfügt und es dadurch zur Fristversäumung gekommen ist. Ein Beraterverschulden liegt auch vor, wenn er selbst – also nicht die sorgfältig ausgewählte und kontrollierte Bürokraft – die Frist falsch berechnet hat. Es liegt auch vor, wenn er schuldhaft gehandelt hat, indem er z. B. unqualifiziertes Personal wie einen Auszubildenden mit der Fristwahrung betraut hat, ohne dies selbst zu kontrollieren oder durch qualifiziertes Personal sorgfältig kontrollieren zu lassen. Dann handelt der Berater (Anwalt, Steuerberater etc.) schuldhaft, liegt kein Büroversehen mehr vor und scheidet eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus.

Einzelfälle der Wiedereinsetzung Die Rechtsprechung hat Wiedereinsetzung z. B. bei Fristversäumnis wegen

längeren Urlaubs (wenn jedoch bereits eine rechtliche Auseinandersetzung geführt wird oder zu befürchten ist, muss der Urlaubnehmer Vorsorge treffen, dass er von wichtigen Zustellungen erfährt und das Erforderliche veranlassen kann), schwerer Krankheit, die auch die Einholung von Rechtsrat und Beauftragung eines Bevollmächtigten unmöglich macht, falscher oder unklarer Rechtsmittelbelehrung

als zulässig angesehen.

Weist der Betroffene nach, dass er sich während der Zustellung des Bußgeldbescheides stationär in einer Klinik aufgehalten hat, schadet es seinem Anspruch auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht, dass seine Abwesenheit mehr als sechs Wochen dauerte, wenn er dafür gesorgt hat, seine Post in kurzen Abständen zu sichten und die Einspruchsfrist dennoch versäumt wurde.Amtsgericht Lübeck, Beschluss vom 29.05.2019 – 65 OWi 2/19; Zeitschrift für Schadensrecht, 8/19, S. 474–475.

Übersicht über gesetzliche Regelungen

Prozessrechtliche Bestimmungen In Deutschland ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand für die gerichtlichen Verfahren geregelt:

für den Zivilprozess in ZPO (Zivilprozessordnung), für den Strafprozess in StPO (Strafprozessordnung), für den Verwaltungsprozess in VwGO (Verwaltungsgerichtsordnung), für die Sozialgerichtsbarkeit in SGG (Sozialgerichtsgesetz), für die Finanzgerichtsbarkeit in FGO (Finanzgerichtsordnung), für das Verfahren vor dem Bundespatentgericht in PatG (Patentgesetz).

Weitere Regelungen Weitere Fundstellen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind:

BVerfGG (Bundesverfassungsgerichtsgesetz) GVGEG (Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz) FamFG (Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) FamFG (Verweisung auf die ZPO) FamFG (Verweisung auf die §§ 17 ff. FamFG) FamGKG (Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen) GKG (Gerichtskostengesetz) KostO (Kostenordnung) JVEG (Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz) RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) OWiG (Gesetz über Ordnungswidrigkeiten) StVollzG (Strafvollzugsgesetz) GBO (Grundbuchordnung) BNotO (Bundesnotarordnung) InsO (Insolvenzordnung) PatG (Patentgesetz) MarkenG (Markengesetz) ArbnErfG (Gesetz über Arbeitnehmererfindungen) UrhSchiedsV – Verordnung über die Schiedsstelle für Urheberrechtsstreitfälle SchiedsG – Gesetz über die Schiedsstellen in den Gemeinden BauGB – Baugesetzbuch (Verwaltungsverfahren) BauGB – Baugesetzbuch (Verfahren vor den Kammern für Baulandsachen) SGB X – Zehntes Buch Sozialgesetzbuch AO – Abgabenordnung StraBEG – Strafbefreiungserklärungsgesetz (Gesetz zur Förderung der Steuerehrlichkeit) LAG – Lastenausgleichsgesetz BEG – Bundesentschädigungsgesetz (Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung) UmstG – Drittes Gesetz zur Neuordnung des Geldwesens

Alle vorstehenden Gesetze enthalten ausformulierte Bestimmungen über die Wiedereinsetzung, teils mit identischem Wortlaut, teils in jeweils eigener Formulierung.

Dass auch eine Verweisung genügt, zeigen folgende Fundstellen:

ArbGG – Arbeitsgerichtsgesetz ArbGG – Arbeitsgerichtsgesetz EGBGB – Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche GBMaßnG – Gesetz über Maßnahmen auf dem Gebiet des Grundbuchwesens GebrMG – Gebrauchsmustergesetz HalblSchG – Halbleiterschutzgesetz LwVfG – Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen

Ausdrücklich ausgeschlossen ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in folgenden Fällen:

SGB VI – Sechstes Buch Sozialgesetzbuch BGSVVermG – Gesetz zur Regelung von Vermögensfragen der Sozialversicherung im Beitrittsgebiet ALG – Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte ErstrG – Erstreckungsgesetz (Gesetz über die Erstreckung von gewerblichen Schutzrechten) BWahlG – Bundeswahlgesetz