mini|Zentrale der Flexstrom AG am Reichpietschufer in Berlin-Tiergarten Die Flexstrom AG (eigene Schreibweise FlexStrom) war ein mittelständischer Stromanbieter bzw. Stromdiscounter mit Hauptsitz in Berlin.

Das 2003 gegründete Unternehmen gehörte mit einer Gesamtkundenzahl von mehr als 550.000 in den Jahren 2011 und 2012 zu den größten unabhängigen Strom- und Gasanbietern in Deutschland. Zu Flexstrom gehören die Marke ÖkoFlex, die Stromanbieter Löwenzahn Energie und Optimalgrün sowie der Gasanbieter FlexGas.

Am 12. April 2013 meldeten Flexstrom und die Tochtergesellschaften Optimalgrün und Löwenzahn Energie Insolvenz an. Das Geschäft der Tochter FlexGas wurde zunächst durch einen Investor weitergeführt, meldete aber am 25. April 2013 schließlich ebenfalls Insolvenz an. Insgesamt sind acht Unternehmen von der Insolvenz betroffen. Die Insolvenzverfahren der Flexstrom AG und fünf weiterer Unternehmen wurden am 1. Juli 2013 eröffnet, das der FlexGas Holding am 2. Juli und das letzte schließlich am 3. Juli. Bis Juni 2021 waren die Verfahren noch nicht abgeschlossen.

Gemessen an der Zahl der Gläubiger, rund 835.000 bis März 2014, ist die Insolvenz der Flexstrom-Gruppe noch größer als die damals aufsehenerregende von Teldafax im Jahr 2011 (rund 750.000) und damit die größte in der deutschen Wirtschaftsgeschichte. Im März 2014 waren 511 Mio. Euro Forderungen angemeldet, zum größeren Teil aufgrund von Kunden-Vorauszahlungen.

Geschichte, Geschäftsmodell

Im Juli 2004 trat die Flexstrom GmbH als unabhängiges Handelsunternehmen in den Strommarkt ein. Im Juni 2006 wurde die Tochtergesellschaft FlexGas GmbH gegründet, die bundesweite Belieferung von Endverbrauchern mit Erdgas wurde aber erst im Mai 2010 aufgenommen. Im Oktober 2008 wurde die Flexstrom GmbH in die nicht börsennotierte Flexstrom AG umgewandelt. Im Dezember 2011 belieferte das Unternehmen nach Angaben eines Magazins über 400.000 Kunden mit Strom, nachdem es alleine im Geschäftsjahr 2010 gemäß Jahresabschluss 293.929 Neukunden akquiriert hatte.

Das Unternehmen bot neben Mindestverbrauchs-Paketen und verbrauchsabhängigen Tarifen für konventionellen Strom auch Tarife für Ökostrom mit RECS-Zertifikaten an. Diese Zertifikate wurden allerdings von anderen Ökostrom-Anbietern, so etwa der Greenpeace Energy e. G., als unzureichend kritisiert.

Seit Mitte 2011 vermarkteten die Hauptaktionäre von Flexstrom, Robert und Thomas Mundt, Strom und Gas außerdem mit Hilfe des am gleichen Sitz firmierenden Unternehmens Löwenzahn Energie GmbH. Auch der Energiehändler OptimalGrün GmbH aus Freyung in Bayern und das Netzwerk-Marketing-Unternehmen OptimalGrün-Direct GmbH, das am Flexstrom-Sitz firmierte, gehörten den Brüdern Mundt.

Flexstrom bot vor allem sogenannte „Strompakete“ für die Laufzeit von einem Jahr an, die im Voraus zu bezahlen waren (Vorkasse). Nach Unternehmensangaben bezahlten mehr als 50 Prozent der Kunden ihren Strom ein Jahr im Voraus, weitere rund 25 Prozent beglichen ihre Rechnungen ein Vierteljahr im Voraus.

Nach Angaben des Handelsblatts verkaufte Flexstrom dabei an Neukunden teilweise Strom zu Preisen, die geringer waren als die Kosten für Umlagen, Steuern, Konzessionsabgaben und Netzentgelte, die zusammen allein 19 bis 20 Cent je Kilowattstunde ausmachten. Versuche, solche defizitären Kunden nach dem ersten Jahr durch Preiserhöhungen von 50 bis zu mehr als 100 Prozent zu gewinnbringenden Kunden zu machen, scheiterten zumeist.

2011 gewann das Unternehmen nach eigenen Angaben 370.000 Neukunden und verlor rund 240.000 Bestandskunden. Die Zahl der Kunden von Flexstrom ging im Jahr 2012 von 403.291 auf 314.000 zurück, bei Optimal Grün war ein Rückgang von 99.874 auf 63.500 zu verzeichnen, während die Löwenzahn Energie 46.310 Kunden auf 97,000 Kunden gewann.

Flexstrom schnitt in Preisvergleichsportalen wie Verivox durch Auslobung eines hohen „Neukunden-Bonus“ in „Aktionstarifen“ besonders günstig ab, wenn dieser – was die Regel war – in die Berechnung der Gesamtkosten für das erste Lieferjahr mit einfloss, obwohl zunächst der normale Preis für das Strompaket ohne Abzug vorauszuzahlen war. Die Stiftung Warentest wies in einer Beispielrechnung nach, dass die Preise ohne Aktionsbonus noch über dem Tarif des lokalen Grundversorgers lagen.

Das Unternehmen gehörte zuletzt zu je 44,92 % dem Vorstandsvorsitzenden Robert Mundt und dem Aufsichtsrat Thomas Mundt sowie zu weiteren je 5,0 % Alexander Felix und dem Vorstandsmitglied Martin Rothe. Die übrigen 0,17 Prozent befanden sich im Streubesitz.

Stromkennzeichnung

Nach § 42 EnWG zur Stromkennzeichnung sind alle Energieversorgungsunternehmen in Deutschland verpflichtet, die Herkunft des von ihnen gelieferten Stroms anzugeben. Flexstrom veröffentlichte für die Jahre 2008 und 2010 folgende Werte:

Stromkennzeichnung   Stromerzeugung Deutschland 2008 Stromlieferungen Flexstrom 2008 Stromerzeugung Deutschland 2010 Stromlieferungen Flexstrom 2010Erneuerbare Energieträger15,8 %33,0 %18,0 %42,3 %Kernenergie25,4 %22,4 %24,5 %17,6 %Fossile Energieträger + sonstige58,8 %44,6 %54,2 %40,1 %Radioaktiver Abfall (mg/kWh)0,70,60,70,5CO2-Emissionen (g/kWh)506368494342

Entwicklung

Verbraucherorganisationen berichten über häufige Verbraucherbeschwerden über Flexstrom. Die ZDF-Fernsehsendung WISO berichtete schon 2009 kritisch über die Geschäftspraktiken von Flexstrom.

Rechtsstreite seit 2010

Der von Flexstrom angebotene Neukundenbonus war ab 2010 Gegenstand vielzähliger rechtlicher Auseinandersetzungen, die einerseits mit der Zulässigkeit der AGB-Festlegungen als solchen und andererseits mit ihrer Umsetzung durch Flexstrom befasst waren. Auslöser war immer wieder die Position des Unternehmens, dass eine Bonuszahlung dann nicht geschuldet würde, wenn der Kunde im Laufe des ersten Bezugsjahres zum Ende des Belieferungsjahres gekündigt hat. Das Heidelberger Landgericht bezeichnete die Rechtsauffassung von Flexstrom mit Urteil vom 29. Dezember 2010 als „Augenwischerei“ und „versuchte Bauernfängerei“. Auch das Amtsgericht Tiergarten in Berlin verurteilte am 24. Januar 2011 Flexstrom im Rahmen eines Anerkenntnisurteils zur Zahlung von Bonus, Prozess- und Anwaltskosten an einen Kunden, der genau ein Jahr lang Strom bezogen hatte. Der Bund der Energieverbraucher riet daraufhin, die Zahlung des Neukundenbonus notfalls vor Gericht einzuklagen. Wenngleich sich dem noch einige andere Gerichte anschlossen, wurde die Verwirkungsklausel bzw. die Umsetzung durch Flexstrom in der Folgezeit in erstinstanzlichen Entscheidungen meist für zulässig erachtet. Die Entscheidung des Amtsgerichts Tiergarten wurde im Berufungsverfahren mit Urteil vom 13. Januar 2012 vom Landgericht Berlin aufgehoben, eine Revision allerdings zugelassen und im April 2013 letztinstanzlich wieder zugunsten des Amtsgerichts entschieden (siehe Abschnittsende).

Am 29. April 2011 verurteilte das Landgericht Berlin auf Antrag der Verbraucherzentrale Hamburg die Flexstrom AG zu Berichtigungsschreiben an alle Kunden, bei denen versucht worden war, mit unwirksamen Formulierungen und in verschleiernder Form eines „Flyers“ neue Bedingungen (höhere Preise) für laufende Stromlieferungsverträge zu erzielen.

Ab dem 24. Juni 2011 stellte Flexstrom in seinen AGB durch Ergänzung klar, dass ein Bonus nur bei Vertragsverlängerung über das erste Vertragsjahr hinaus gewährt wird.

Nachdem Verivox mehrfach von Flexstrom verklagt worden war, kündigte Verivox im Dezember 2011 die Geschäftsbeziehung zu Flexstrom mit der Begründung, die Verbraucher müssten sich „darauf verlassen können, dass die Versprechungen der Energieversorger auch eingelöst werden“. Dies sei bei Flexstrom nicht der Fall, denn es deuteten „mehrere tausend Verbraucherbeschwerden eindeutig darauf hin, dass Flexstrom den Neukundenbonus nicht gewährt, wenn die Verbraucher nach zwölf Monaten Vertragslaufzeit wieder wechseln wollen.“ Indem Flexstrom versprochene Boni seinen Kunden gegenüber offenbar nicht auszahle, verstoße der Billiganbieter gegen die Verivox-Richtlinien. Auf der Internetseite von Flexstrom würden zudem ausschließlich solche Urteile zugunsten des Unternehmens gesammelt, um Kunden von Klagen abzuschrecken. Verivox urteilte dazu: „Diesen Umgang mit den Verbrauchern halten wir nicht für fair.“ Verivox entfernte die Flexstrom-Tarife erneut aus dem Preisvergleich und nannte als Gründe hierfür „die nicht verbraucherfreundliche Tarifgestaltung, die mangelnde Bereitschaft, Konflikte außergerichtlich zu lösen und die fehlende Akzeptanz von Gerichtsentscheidungen von Seiten der Flexstrom AG“. Nicht nur die Verbraucherzentralen hätten ständig eine große Anzahl von Beschwerden über Flexstrom zu verzeichnen; auch bei Verivox seien im Jahr 2011 insgesamt 3382 Beschwerden zu Flexstrom und Flexgas eingegangen, von denen sich 2346 auf nicht gezahlte Boni bezogen hätten.

Im Januar 2012 ließ Flexstrom Verivox mittels einstweiligen Verfügungen eine in einem Bericht der Financial Times Deutschland abgedruckte Behauptung zur Anzahl der Kundenbeschwerden und eine zwischenzeitlich vorgenommene Änderung der veröffentlichten Kundenzufriedenheitsbefragung von Verivox untersagen. Eine weitere einstweilige Verfügung erwirkte Flexstrom gegen den Bund der Energieverbraucher aufgrund falscher Behauptungen in einem offenen Brief an die Bundesnetzagentur, der zur Überprüfung von Flexstrom und Löwenzahn Energie aufrief. Er wurde daraufhin aus der Internetpräsenz des BdE entfernt, die kritisierten Aussagen in Pressemitteilungen widerrufen. Die Verfügungen wurde ohne Anhörung der betroffenen Medien erlassen. Nach eigenen Angaben habe sich das besonders betroffene Handelsblatt im Hauptsacheverfahren im März 2013 dagegen in zentralen Punkten durchgesetzt.

Am 17. April 2013 entschied der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in zwei Revisionsverhandlungen (Urteil VIII ZR 225/12 und Urteil VIII ZR 246/12, beide vom 17. April 2013), dass Flexstrom ehemaligen Kunden einen vertraglich vereinbarten Bonus zahlen muss. Die Kläger hatten 2009 bzw. 2010 mit Flexstrom einen Vertrag über die Belieferung mit elektrischem Strom geschlossen und die Verträge jeweils zum Ende des ersten Vertragsjahres hin gekündigt. Flexstrom hatte die Auszahlung des Bonus aufgrund folgender Klausel in den AGB verweigert: „Wenn Sie als Neukunde einen Vertrag mit Flexstrom schließen, gewährt Ihnen Flexstrom einen einmaligen Bonus. Dieser wird nach 12 Monaten Belieferungszeit fällig und spätestens mit der ersten Jahresrechnung verrechnet. […] Der Bonus entfällt bei Kündigung innerhalb des ersten Belieferungsjahres, es sei denn, die Kündigung wird erst nach Ablauf des ersten Belieferungsjahres wirksam.“ Der BGH entschied: „…dass die Klausel in der hier maßgeblichen Fassung für einen juristisch nicht vorgebildeten Kunden ohne weiteres dahin verstanden werden kann, dass ein Anspruch auf den Bonus bereits dann besteht, wenn der Vertrag – wie hier – mindestens ein Jahr bestanden hat. Die Klausel ist deshalb nach Abs. 2 BGB in diesem Sinne auszulegen.“

Schlichtungsstelle Energie