Das deutsche Arbeitsrecht ist ein Rechtsgebiet, das die Rechtsbeziehungen zwischen einzelnen Arbeitnehmern und Arbeitgebern (Individualarbeitsrecht) sowie zwischen den Koalitionen und Vertretungsorganen der Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber (Kollektives Arbeitsrecht) regelt.
Geschichte Die Arbeit ist bereits seit dem Altertum Gegenstand rechtlicher Regelungen. Im römischen Recht hatte der Dienstvertrag (locatio conductio operarum) jedoch aufgrund der weiter verbreiteten Sklavenarbeit nur eine untergeordnete Rolle. Im Deutschland des Mittelalters tragen Dienstverhältnisse oft personalrechtliche Züge. Obgleich es in bestimmten Gebieten bereits eine echte Kapitalisierung der Arbeit gibt, wird heute die Verbreitung der kapitalistischen Verdinglichung der Arbeit ab der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts, als der Beginn der Arbeitsrechtsgeschichte angesehen. Die sozialen Missstände der Industrialisierung im 19. Jahrhundert waren Folge der Privatautonomie trotz Ungleichgewichtigkeit der Macht der Vertragspartner.Zum Arbeitsrecht im 19. Jahrhundert vgl. Quellensammlung zur Geschichte der deutschen Sozialpolitik 1867 bis 1914, I. Abteilung: Von der Reichsgründungszeit bis zur Kaiserlichen Sozialbotschaft (1867–1881), 4. Band: Arbeiterrecht, bearbeitet von Wolfgang Ayaß, Karl Heinz Nickel und Heidi Winter, Darmstadt 1997; Quellensammlung zur Geschichte der deutschen Sozialpolitik 1867 bis 1914, II. Abteilung: Von der Kaiserlichen Sozialbotschaft bis zu den Februarerlassen Wilhelms II. (1881–1890), 4. Band: Arbeiterrecht, bearbeitet von Wilfried Rudloff, Darmstadt 2008; Quellensammlung zur Geschichte der deutschen Sozialpolitik 1867 bis 1914, III. Abteilung: Ausbau und Differenzierung der Sozialpolitik seit Beginn des Neuen Kurses (1890–1904), 4. Band, Arbeiterrecht, bearbeitet von Wilfried Rudloff, Darmstadt 2011. Das erkennend entwickelte sich zum Beispiel der Jugendarbeitsschutz, das Verbot der Kinderarbeit und das Sozialversicherungsrecht, sowie die Abkehr vom Koalitionsverbot (1869). Dieser Entwicklung trug das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) von 1896 jedoch nicht Rechnung, der Dienstvertrag nach §§ 611 ff. BGB wird dort als normaler Austauschvertrag mit weitgehender Privatautonomie geregelt, der personenrechtliche Einschlag des Arbeitsverhältnisses wurde nicht anerkannt.
Mit dem Stinnes-Legien-Abkommen wurden im November 1918 die Weichen für die weitere Entwicklung der Arbeitsverfassung gestellt. Um eine nach dem Rätesystem gegründete sozialistische Republik zu verhindern, waren die Unternehmer zur Anerkennung der Gewerkschaften bereit. § 1 des Abkommens regelte den Vorrang des Tarifvertrags vor dem einzelnen Arbeitsvertrag.Reinhard Richardi et al. (Hrsg.): Münchner Handbuch zum Arbeitsrecht. 3. Auflage. Band 1. Beck, München 2009, S. 10. mini|hochkant|Joseph Edward Mortons Dissertation bei der ILO im Jahr 1935 In der Zeit der Weimarer Republik entstanden weitere Arbeitsschutzgesetze und einige entscheidende Weiterentwicklungen des kollektiven Arbeitsrechts, wie die verfassungsmäßig garantierte Koalitionsfreiheit (Art. 159 Weimarer Verfassung). Um „die revolutionären Tendenzen der Rätebewegung aufzufangen“,Richardi, S. 15. wurde in die Verfassung ein Räteartikel (Art. 165) aufgenommen. Er sah „ein dreistufiges Rätesystem vor, dessen Basis die Betriebsräte bilden sollten. Dadurch war die Rätebewegung, die unter dem Schlagwort 'Alle Macht den Räten' die politische und wirtschaftliche Macht im Staat gefordert hatte, in eine wirtschaftliche Interessenvertretung umgewandelt und in die Wirtschaftsverfassung eingebaut worden. Da den Gewerkschaften aber die Kompetenz zur Vereinbarung der Lohn- und Arbeitsbedingungen verfassungsrechtlich garantiert wurde, waren die Arbeiterräte in einem Kernbereich des Arbeitsrechts an den Rand gedrängt. Von dem dreistufigen Rätesystem wurde außerdem nur die unterste Stufe durch das Betriebsrätegesetz vom 4. Februar 1920 verwirklicht.“
1926 wurde die Arbeitsgerichtsbarkeit als neuer Instanzenzug eingerichtet (Arbeitsgerichtsgesetz).
Während der Zeit des Nationalsozialismus (1933–1945) wurde das kollektive Arbeitsrecht wegen Unvereinbarkeit mit dem Führerprinzip abgeschafft, das Arbeitsvertrags- und Arbeitsschutzrecht jedoch weiter ausgebaut. 1934 wurde das von Hans Carl Nipperdey und Alfred Hueck verfasste „Gesetz zur Ordnung der nationalen Arbeit“ in Kraft gesetzt. Es beseitigte die Reste des Weimarer Arbeitsrechts und verankerte das „Führerprinzip“ in den Betrieben, indem Arbeitnehmer als „Gefolgsleute“ bestimmt wurden.Rolf Geffken: Wie Nazi-Juristen um Hans Carl Nipperdey das deutsche Arbeitsrecht bis heute prägen. in: der Freitag 16/2021 , abgerufen am 30. April 2021
Nach 1945 wurden die Gewerkschaften wieder zugelassen. Das Kontrollratsgesetz Nr. 22 vom 10. April 1946, das als vorkonstitutionelles Recht in der Bundesrepublik auch nach deren Gründung in Kraft blieb, erlaubte die Bildung von Betriebsräten. Neben diesem Rahmengesetz wurden Landesgesetze erlassen, so dass aufgrund der Zersplitterung eine bundeseinheitliche Regelung notwendig wurde.
„Der Kampf um die Ausgestaltung des Betriebsverfassungsgesetzes vom 11. Oktober 1952 wurde mit großer Erbitterung geführt, nachdem schon im Jahr vorher der Kampf um die Mitbestimmung in den Betrieben des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie beinahe zu einer Staatskrise geführt hätte.“Richardi, S. 19. Die Gewerkschaften konnten sich mit ihren Vorstellungen für eine „Wirtschaftsdemokratie“ nicht durchsetzen.
Vor allem als erster Präsident des Bundesarbeitsgerichts in Kassel von 1954 bis 1963 konnte Nipperdey seine Ideologie des Arbeitsverhältnisses als eines „personenrechtlichen Gemeinschaftsverhältnisses“ als „herrschende Meinung in Literatur und Rechtsprechung“ in die Nachkriegszeit übertragen. „Rechtsprechung“ hießen dabei die einschlägigen Urteile des BAG unter eben seiner Ägide. Und als „Literatur“ firmierten Lehrmeinungen, die von ihm selbst sowie seinen Mitarbeitern Hueck, Rolf Dietz und Arthur Nikisch vertreten wurden. Durch diese unabhängig von demokratischen Gesetzen im Wege der „Rechtsfortbildung“ und „Rechtsschöpfung“ durchgesetzten Auffassungen wurde der Umbau des Arbeitsverhältnisses von einem Austausch- zu einem „Gemeinschaftsverhältnis“ erreicht, das die Interessen des Arbeitnehmers unterordnet. Das drückt sich u. a. darin aus, dass – im Widerspruch zur allgemeineuropäischen Rechtsprechung – der politische Streik in der Bundesrepublik als verboten gilt, dass auch Whistleblowing strafbar ist, hingegen Verdachtskündigungen aufgrund gestörten „Vertrauens“ auf Arbeitgeberseite möglich sind.Rolf Geffken: Wie Nazi-Juristen um Hans Carl Nipperdey das deutsche Arbeitsrecht bis heute prägen. in: der Freitag 16/2021 , abgerufen am 30. April 2021
Im Mitbestimmungsgesetz von 1976 wurde die Mitbestimmung in Großbetrieben ausgebaut.
In der DDR war das Arbeitsrecht u. a. in einem einheitlichen Arbeitsgesetzbuch geregelt.
Strukturprinzipien des Arbeitsrechts Grundlegender Gedanke des Arbeitsrechts ist das strukturelle Ungleichgewicht zwischen Arbeitgeber und -nehmer, das sich politisch unterschiedlich formulieren lässt, aber in der Sache von der herrschenden Ansicht geteilt wird. Schon in der (marxistisch geprägten) Arbeiterbewegung war die gesellschaftliche Analyse vorherrschend, dass die Trennung zwischen Kapital und Arbeit ein Proletariat erzeugt, das nichts außer ihre eigene Arbeitskraft besitzt und sich infolgedessen auf dem Arbeitsmarkt verkaufen muss. Daraus folgt, dass zum einen die Person als Warenform erscheint und sich durch einen der Person anhaftenden Preis definiert und zum anderen Menschen zueinander in Konkurrenz treten und gegebenenfalls auch Arbeitsbedingungen eingehen, mit denen sie nicht einverstanden wären.Grebing, Helga: Geschichte der deutschen Arbeiterbewegung (5. Auflage (1974)), S. 25 ff.
Aber auch aus anderen politischen Strömungen ist die Überzeugung maßgeblich, dass der Arbeitgeber in einer besseren Verhandlungsposition steht: Dieser kann in der Regel zwischen mehreren Bewerbern aussuchen und ist nicht wie der Arbeitnehmer in höchstpersönlicher Weise auf das Arbeitsverhältnis angewiesen, da er etwaige Stellen mit anderen Arbeitskräften besetzen könnte. Das Arbeitsverhältnis ist damit von der höchstpersönlichen Erbringung von fremdbestimmter Arbeit geprägt, bei deren Ausführung der Arbeitnehmer stets dem Arbeitgeber weisungsgebunden bleibt. Zudem besteht in der Anbahnung des Arbeitsverhältnisses auch stets eine Informations- und Machtasymmetrie, die zu einer unterlegenen Verhandlungsposition des Bewerbers führt, da dieser potentiell in Verhandlungen für sich selbst ungünstigere Forderungen stellt, um für den Arbeitgeber attraktiver zu werden.BVerfG, 27.01.1998 – 1 BvL 15-87, BVerfGE 97, 169 – NJW 1998, 1475. Grundlegend zum Machtungleichgewicht im Arbeitsrecht HdbArb/Dörner, Kap.1, Rn. 2-5.
So geht die Arbeitsrechtswissenschaft – unabhängig von der politischen Einbettung – stets vom dargestellten strukturellen Ungleichgewicht aus, das sich in den verschiedenen Normen des Individual- und Kollektivarbeitsrecht widerspiegelt. Arbeitsrecht ist damit in erster Linie Arbeitnehmerschutzrecht. Voraussetzung ist stets, dass ein Arbeitsverhältnis nach BGB vorliegt, damit die Person auch als Arbeitnehmer qualifiziert wird. Wenn ein Arbeitsverhältnis vorliegt, greifen von sich heraus die arbeitsrechtlichen Vorschriften, ohne dass es eines Nachweis des Ungleichgewichts im Einzelfall bedarf.
Rechtsquellen Trotz einiger Bemühungen und der Regelung im Einigungsvertrag (), ein Arbeitsgesetzbuch zu schaffen, gibt es bisher noch keine einheitliche Kodifikation des Arbeitsrechts. Regelungen finden sich daher zersplittert u. a. in folgenden RechtsquellenHermann Reichold: Arbeitsrecht, 3. Auflage 2008, Verlag C.H. Beck, München, ISBN 978-3-406-57824-3, § 3 Rn. 1.: Europarecht (meist als Richtlinien) Deutsche Gesetze: Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland insb. Abs. 3, Koalitionsfreiheit Bürgerliches Gesetzbuch insbes. , Dienstvertrag Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns – Mindestlohngesetz Arbeitnehmer-Entsendegesetz Kündigungsschutzgesetz Betriebsverfassungsgesetz und Personalvertretungsgesetze (PersVG – öffentlicher Dienst) Tarifvertragsgesetz Mitbestimmungsgesetze (Montan-MitbestG, MitbestG und DrittelbG) regeln die Beteiligung der Arbeitnehmer am Aufsichtsrat Altersteilzeitgesetz Gewerbeordnung insbes. Handelsgesetzbuch insb. (Handlungsgehilfen und Handlungslehrlinge) Teilzeit- und Befristungsgesetz Wissenschaftszeitvertragsgesetz (WissZeitVG) Entgeltfortzahlungsgesetz Bundesurlaubsgesetz Arbeitszeitgesetz Arbeitnehmerüberlassungsgesetz Arbeitssicherstellungsgesetz Mutterschutzgesetz und Bundeselterngeldgesetz Pflegezeitgesetz und Familienpflegezeitgesetz Nachweisgesetz Arbeitsplatzschutzgesetz Jugendarbeitsschutzgesetz und Kinderarbeitsschutzverordnung Berufsbildungsgesetz sowie Ausbildungsverordnungen der einzelnen Berufe Arbeitsschutzgesetz und Arbeitsstättenverordnung Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit () Berufskrankheiten-Verordnung Viertes Buch Sozialgesetzbuch insbes. Geringfügige Beschäftigung Neuntes Buch Sozialgesetzbuch, Schwerbehindertenrecht Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) Gesetz über Arbeitnehmererfindungen zusammen mit der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (SchwarzArbG) Arbeitsgerichtsgesetz Gesetz über die Statistik der Verdienste und Arbeitskosten (Verdienststatistikgesetz – VerdStatG) Strafgesetzbuch (Lohnwucher nach BAG, Urteil vom 24. März 2004 - 5 AZR 303/03) Verordnung über die Berechnung, Zahlung, Weiterleitung, Abrechnung und Prüfung des Gesamtsozialversicherungsbeitrages (Beitragsverfahrensverordnung – BVV) diverse Rechtsverordnungen über Mindestarbeitsbedingungen für einzelne Branchen