Das Bürgergeld-Gesetz, Langtitel Zwölftes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze – Einführung eines Bürgergeldes (Bürgergeld-Gesetz), vom 16. Dezember 2022 ist ein deutsches Artikelgesetz, mit dem insbesondere das Zweite Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) geändert und die sogenannten Hartz-IV-Regelungen abgelöst wurden.
Mit Wirkung zum 1. Januar 2023 wurde die im SGB II geregelte Grundsicherung für Arbeitsuchende (Arbeitslosengeld II – umgangssprachlich Hartz IV – und Sozialgeld) in „Bürgergeld“ umbenannt.vgl. vom 16. Dezember 2022,
Unabhängig vom Bürgergeld bestand weiterhin die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung für diejenigen Personen, denen (wegen hohem Alter oder schwerer Krankheit/Behinderung) keine Vermittlung in den Arbeitsmarkt mehr zumutbar war.
Zum 1. Juli 2026 wurde das Bürgergeld im Zuge der Neuen Grundsicherung in Grundsicherungsgeld umbenannt.
Vorgeschichte Konzepte
Entwickelt wurde das Konzept des „Bürgergelds“ von der SPD im Frühsommer 2018. Im November des Jahres machte es die damalige Parteivorsitzende Andrea Nahles der Öffentlichkeit in einem Gastbeitrag in der Frankfurter Allgemeinen Zeitung bekannt. Im Februar 2019 beschloss der SPD-Parteivorstand dann ein Diskussionspapier, dem zufolge sich die Partei für die Abschaffung des 2005 durch die rot-grüne Koalition eingeführten Arbeitslosengelds II („Hartz IV“) einsetzen und es durch eine neue Sozialleistung ersetzen wolle, die die Bezeichnung „Bürgergeld“ tragen solle. Der wesentliche Unterschied zum Arbeitslosengeld II besteht darin, dass das von der SPD vorgeschlagene Bürgergeld erst nach einer deutlich verlängerten Berechtigung auf Arbeitslosengeld I greift und eine zweijährige Schonfrist für die Anrechnung von Vermögen und die Wohnraumüberprüfung vorsieht. Der Koblenzer Sozialwissenschaftler Stefan Sell kritisierte die Pläne der SPD: Das Problem werde nur „semantisch neu etikettiert“.SPD-Pläne zum Bürgergeld. Sozialwissenschaftler: Für viele Arbeitslose ändert sich nichts. In: deutschlandfunk.de, 11. Februar 2019, abgerufen am 15. Februar 2019.
2026 wurde das ehemalige Bürgergeld reformiert und im Rahmen der Neuen Grundsicherung durch das Grundsicherungsgeld ersetzt. Das Bürgergeld war eine arbeitsmarktbezogene Leistung für erwerbsfähige Menschen, die ihren Lebensunterhalt nicht selbst sichern konnten. Es unterstützte die Integration in Arbeit durch Eingliederungsvereinbarungen, Förderprogramme, Weiterbildungen und die Betreuung durch das Jobcenter. Das Grundsicherungsgeld verfolgt ebenfalls das Ziel, Menschen in Arbeit zu bringen, legt aber stärkeren Wert auf Eigenverantwortung, Mitwirkungspflichten und eine schnellere Arbeitsaufnahme.
Die FDP vertritt seit den 1980er-Jahren das Konzept eines liberalen Bürgergeldes. Hierbei soll es einen erhöhten individuellen Einkommensanreiz geben, indem zusätzliches Einkommen geringer angerechnet wird als bei bestehenden sozialen Sicherungssystemen und höhere Freibeträge gewährt werden sollen. Bei unbegründeter Ablehnung von Arbeit oder sozialem Engagement soll das Bürgergeld gekürzt werden können. 6. Oktober 2009.
Das sogenannte Solidarische Bürgergeld war ein von Thüringens damaligem Ministerpräsidenten Dieter Althaus (CDU) vertretenes Konzept zur Einführung eines partiellen bedingungslosen Grundeinkommens, einer Reform der Einkommensteuer, der Umgestaltung der Finanzierung der Sozialversicherung sowie der Zusammenführung der meisten Transferleistungen. Das Solidarische Bürgergeld wurde 2006 in der ersten Version präsentiert. 2007 wurde eine „Kommission solidarisches Bürgergeld“ gegründet, die das Konzept weiterentwickelte; die zweite Version wurde am 1. November 2010 vorgestellt. Zu einer Einführung des christdemokratischen Vorschlags kam es nicht.
Vorgeschlagene Reformen von Wirtschaftsinstituten Das Ifo Institut für Wirtschaftsforschung definierte drei Bereiche für eine mögliche Gesetzesänderung gegenüber Hartz IV:
Die Bundesregierung plant, das neue Bürgergeld, Wohngeld und „gegebenenfalls weitere steuerfinanzierte Sozialleistungen“ aufeinander abzustimmen und zusammenzufassen.
Das Institut für Wirtschaftsforschung empfiehlt, Kinderlosen bis zu einem Zuverdienst von 320 Euro ihr Einkommen zu 100 Prozent auf die Leistungen anzurechnen, darüber hinaus allerdings nur noch zu 60 Prozent.
Koalitionsvertrag 2021 und Gesetzgebungsverfahren Der Koalitionsvertrag für die 20. Legislaturperiode „Mehr Fortschritt wagen. Bündnis für Freiheit, Gerechtigkeit und Nachhaltigkeit“ sah vor, anstelle der bisherigen Grundsicherung („Hartz IV“) ein Bürgergeld einzuführen.Mehr Fortschritt wagen. Bündnis für Freiheit, Gerechtigkeit und Nachhaltigkeit. Koalitionsvertrag 2021–2025 zwischen SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP S. 75 ff. Auch Hubertus Heil (SPD), Sozialminister im Kabinett Scholz, spricht sich trotz Widerständen beim Koalitionspartner FDP hierfür aus.Kristina Hofmann: Bürgergeld statt Hartz IV: Was Heil plant und wo die FDP blockiert. In: zdf.de, 20. Juli 2022, abgerufen am 25. Juli 2022.
Am 10. Oktober 2022 brachte die Bundesregierung den Entwurf eines Zwölften Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze – Einführung eines Bürgergeldes (Bürgergeld-Gesetz) beim Bundestag ein (BT-Drs. 20/3873). Am 10. November 2022 stimmte der Bundestag in namentlicher Abstimmung dem Gesetzentwurf in einer vom Ausschuss für Arbeit und Soziales geänderten Fassung mit 385 Ja-Stimmen bei 261 Nein-Stimmen und 33 Enthaltungen zu (Plenarprotokoll 20/66, S. 7496, BR-Drs.574/22). Der Bundesrat versagte dem Gesetz am 14. November 2022 die Zustimmung (BR-Drs.574/22, Beschluss). Am 22. November 2022 einigte sich die Regierung mit der Union auf einen Kompromiss. Hierfür senkte sie unter anderem die geplanten Schonvermögen und verschärfte die Sanktionsmöglichkeiten (BT-Drs.20/4600). Am 25. November 2022 stimmten Bundestag und Bundesrat dem geänderten Gesetzentwurf zu (BR-Drs.610/22 u. 610/22 Beschluss). Am 20. Dezember 2022 wurde das Gesetz im Bundesgesetzblatt verkündet.
Änderungen gegenüber dem Arbeitslosengeld II Gegenüber dem Arbeitslosengeld II gibt es folgende Änderungen: Der Regelbedarf für alleinstehende Erwachsene betrug zunächst monatlich 502 Euro (von bisher 449 Euro) und wird nach SGB XII n.F. fortgeschrieben. Bei Versäumnissen stufenweise Sanktionen bis zu 30 % des Regelbedarfs, wie schon zuvor beim ALG II seit 2019 (vor 2019 waren bei Hartz IV stufenweise härtere Sanktionen bis zu 100 % möglich; das Bundesverfassungsgericht hatte diese 2019 untersagt.).
Ein erhöhtes Schonvermögen von 15.000 Euro für jede Person; während der Karenzzeit von einem Jahr ab erstmaliger Antragstellung gilt ein höheres Schonvermögen: 40.000 Euro für die erste und 15.000 Euro für jede weitere Person ( SGB II);Änderung § 12 SGB II vom 1. Januar 2023, buzer.de.BT-Drs.20/4600 auf bundestag.de. Zum Schonvermögen zählt zusätzlich eine selbstgenutzte Eigentumswohnung mit bis zu 130 m² oder ein Haus mit bis zu 140 m² Wohnfläche (zuvor war für Ein- und Zwei-Personenhaushalte nur eine Eigentumswohnung bis zu 80 m² bzw. ein Haus bis zu 90 m² erlaubt). Schonfrist von einem Jahr bei einer zu großen Unterkunft. Erbschaften werden nach dem Eingang bis zur Freigrenze des Schonvermögens angerechnet und nicht mehr wie bisher als Einnahmen. (Seit 1. Juli 2023). Wegfall des Vermittlungsvorrangs: Aus- oder Weiterbildung können einer Arbeitsstellenannahme vorgezogen werden. Höhere Freibeträge und Hinzuverdienstmöglichkeiten bei eigenem Einkommen. Anrechnungsfrei können weiterhin nur 100 Euro verdient werden (außer durch Schüler, Studierende und Auszubildende). Von 100 bis 520 Euro (Minijob-Grenze) sind 20 Prozent anrechnungsfrei. Künftig können 30 statt 20 Prozent der Einkünfte behalten werden, die oberhalb der Minijob-Grenze liegen. Schüler, Studierende und Auszubildende können bis zur Minijob-Grenze anrechnungsfrei hinzuverdienen, statt wie bisher nur 100 Euro. Diese Änderung trat am 1. Juli 2023 in Kraft. Einkommen aus Ferienjobs bleibt unabhängig von seiner Höhe anrechnungsfrei (seit 1. Juli 2023). Zudem wurden folgende neue, auf die berufliche Weiterbildung bezogene Förderungen eingeführt (seit 1. Juli 2023):
Das Weiterbildungsgeld (150 Euro monatlich) für die Teilnahme an abschlussbezogenen Weiterbildungsmaßnahmen wie etwa einer Berufsausbildung oder einer Umschulung. Der Bürgergeld-Bonus, zu April 2024 wieder abgeschafft, (75 Euro monatlich) für die Teilnahme an nicht-abschlussbezogenen Weiterbildungen von mindestens acht Wochen Länge.
Folgende Regelungen waren in der ursprünglichen Version enthalten, bevor diese durch den Kompromiss mit der CDU/CSU geändert wurden:
Im ersten halben Jahr Sanktionen nur bei hartnäckigen Terminversäumnissen. In den ersten zwei Jahren höheres Schonvermögen von 60.000 Euro für die erste und 30.000 Euro für jede weitere Person. Längere Schonfrist von zwei Jahren bei einer zu großen Unterkunft.
Die Anrechnung von Einkommen und Vermögen regeln §§ 11–12 SGB II und die Bürgergeld-Verordnung.
Mit Inkrafttreten des Haushaltsfinanzierungsgesetzes am 28. März 2024 gilt eine weitere Sanktionsregelung: Jobcenter können nun Betroffenen das Bürgergeld für maximal zwei Monate komplett streichen, wenn sie die Aufnahme einer zumutbaren Arbeit beharrlich verweigern.
Statistik und Finanzielles Der Regelbedarf beträgt seit 2024 563 Euro für eine alleinstehende Person, für volljährige Partner innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft 506 Euro.
Im April 2023 waren 5,51 Millionen Menschen regelleistungsberechtigt. Davon waren 3,94 Millionen erwerbsfähig, wovon aber nur 1,68 Millionen nach der SGB-II-Definition als arbeitslos galten. Die übrigen Erwerbsfähigen, die nicht als arbeitslos gelten, gehen teilweise einer Arbeit nach, deren Lohn nicht ausreicht, um den Lebensunterhalt zu bestreiten (u. a. Aufstocker). Andere befinden sich in arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen beziehungsweise in Ausbildung, Erziehung oder Pflege.Strukturen der Grundsicherung SGB II – Deutschland, West/Ost, Länder und Kreise (Zeitreihe Monats- und Jahreszahlen ab 2005), abgerufen am 11. September 2023.
Finanziert wird das Bürgergeld – wie auch schon Hartz IV – aus dem Bundeshaushalt und nicht aus der Arbeitslosenversicherung, welche nur das Arbeitslosengeld I abdeckt. Nach aktuellsten Schätzungen (Stand November 2023) belaufen sich die Gesamtkosten für das Jahr 2023 auf 25,9 Milliarden Euro. Im Jahr zuvor wurden die Kosten des Arbeitslosengeld II mit 21,09 Milliarden Euro beziffert. Die Steigerung im Vergleich zum Vorjahr wird zum einen mit den geänderten gesetzlichen Regeln, aber auch mit der wirtschaftlichen Entwicklung, der Preissteigerung und der Versorgung ukrainischer Geflüchteter begründet.
Die Zugänge aus Beschäftigung am ersten Arbeitsmarkt in die SGB-II-Grundsicherung lagen im ersten Jahr nach der Einführung des Bürgergeld-Gesetzes niedriger als noch die Jahre davor. Eine vermehrte absichtliche Inanspruchnahme beziehungsweise „Flucht aus Beschäftigung“ konnte nicht beobachtet werden.