Der Begriff Freikirche bezeichnete ursprünglich eine evangelische Kirche, die – im Gegensatz zu einer Staatskirche – vom Staat unabhängig war. Infolge der mittlerweile in Europa überwiegend vollzogenen Trennung von Religion und Staat lässt sich die Wortbedeutung nicht mehr eindeutig fassen. Der Begriff Freikirche wird heute dazu verwendet, eine bestimmte Kirche gegenüber Volkskirchen abzugrenzen. Dabei wird das Attribut „frei“ unterschiedlich verstanden, etwa im Sinne von freiwilliger Zugehörigkeit, organisatorischer Unabhängigkeit, auch im Hinblick auf eine vom Staat erhobene Kirchensteuer, oder als Hinweis auf eine bestimmte theologische Einstellung. In Deutschland beläuft sich die gesamte Mitgliederzahl der Freikirchen auch nach optimistischer Schätzung auf unter eine Million.Die Mitglieder aller im Abschnitt Liste von traditionellen Freikirchen im deutschsprachigen Raum aufgeführten Freikirchen belaufen sich auf höchstens 400.000. Heiner Rust schätzt zudem, dass ca. 300.000 Menschen in Deutschland Mitglieder in Gemeinden sind, die sich nicht in konfessionellen oder überregionalen Bünden organisieren.
Traditionelle Kategorien von Freikirchen
Unter den Freikirchen im ursprünglichen Sinne unterscheidet man folgende Kategorien (wobei sich nicht alle Freikirchen eindeutig in dieses Schema einordnen lassen):
die prinzipiellen Freikirchen. Darunter versteht man solche Freikirchen, für die sowohl die Trennung von Kirche und Staat, als auch die freiwillige Mitgliedschaft zu den Grundsätzen ihrer Ekklesiologie gehören. Zu dieser Art gehören zum Beispiel die Baptisten und die Mennoniten. Freikirchen, die sich aus innerkirchlichen Erneuerungsbewegungen (Pietismus, Gemeinschaftsbewegung, Methodismus) gebildet haben. Hierher gehören unter anderem die Herrnhuter Brüdergemeine und die Heilsarmee. Andere Gruppen, zum Beispiel die Evangelische Gesellschaft für Deutschland oder die Stadtmission, sind zwar wie Freikirchen organisiert, aber offiziell freie Werke innerhalb der Evangelischen Kirche in Deutschland und somit keine Freikirchen. Kirchen, die sich aufgrund eines Bekenntnisnotstandes von einer bestehenden Kirche getrennt und sich als Freikirche organisiert haben. Von einem Bekenntnisnotstand spricht man, wenn die Führung einer Kirche aus der Sicht eines Teiles ihrer Angehörigen von wesentlichen Glaubenssätzen abweicht, zum Beispiel ein zu enges Verhältnis mit dem Staat eingeht. Zu dieser Gruppe gehört zum Beispiel die Evangelische Brüdergemeinde Korntal.
Die meisten altkonfessionellen Kirchen, zu denen die Altkatholische Kirche, die Selbständige Evangelisch-Lutherische Kirche (SELK) und verwandte altkonfessionelle lutherische Kirchen zählen, sind nach ihrem Selbstverständnis keine Freikirchen, da für sie „im Unterschied zu den klassischen Freikirchen, die ihre Existenz einem neuen (theologischen und/oder spirituellen) Reformansatz verdanken, … gerade das Festhalten am Überkommenen charakteristisch [ist], auch wenn sie sich im Laufe ihrer Geschichte durchaus als zu Wandlungen fähig erwiesen.“Georg Hintzen: Altkonfessionelle Kirchen. In: Johann-Adam-Möhler-Institut (Hrsg.): Kleine Konfessionskunde. Paderborn 1996, S. 307 ff. Die Evangelisch-Altreformierte KircheOffizielle Seite der Altreformierten Kirche und die Evangelisch-Lutherische Freikirche (ELFK) bezeichnen sich dagegen auch als Freikirche.
Freikirchen-Begriff Die zunehmende Trennung von Kirche und Staat setzt ein Anliegen der Freikirchen um. Dadurch erhalten alle Kirchen einen Status, der dem von „Freikirchen“ entspricht. So wird es schwieriger, die Gemeinsamkeit der traditionellen Freikirchen eindeutig zu definieren. Durch eine Rückbesinnung auf das Wesen von „Freikirche“ wird versucht, diese eindeutig von anderen Kirchenformen abzugrenzen.
Eine ganze Reihe christlicher Kirchen und Gemeinden führen das Wort Freikirche in ihrem Namen. Beispiele dafür sind die Free Church of Scotland, die Eglise évangélique libre du Canton de Vaud, die Freie Kirche Uster, die Chiesa Libere bei den italienischen Waldenser-Freikirchen, der Bund Evangelisch-Freikirchlicher Gemeinden, der Bund Freikirchlicher Pfingstgemeinden, der Freikirchliche Bund der Gemeinde Gottes, die Freikirchen in Österreich sowie im lutherischen Umfeld die Fríkirkja und die Hannoversche evangelisch-lutherische Freikirche.
Freikirche als Resultat einer bestimmten theologischen Grundhaltung Freikirchen wollen das reformatorische Allein Christus radikal umsetzen: Sie verneinen, dass die Rettung in der Zugehörigkeit zu einer bestimmten äußeren Kirchenorganisation liegt. Sie lehnen deshalb den Zwang ab, der jeweiligen „Staatskirche“ anzugehören, und auch den Anspruch exklusiver Sekten, dass das Heil nur bei ihnen zu finden ist.Graf-Stuhlhofer: Freikirche zwischen Volkskirche und Sekte.
Im deutschsprachigen Raum sind viele Freikirchen in theologischer Hinsicht als evangelikal einzustufen; es gibt jedoch ein breites Spektrum, das von fundamentalistisch bis liberal reicht.
Freikirche als Freiwilligkeitskirche Freiwilligkeitskirchen grenzen sich von Volkskirchen dadurch ab, dass sie von ihren Mitgliedern im religionsmündigen Alter eine bewusste Entscheidung für den Eintritt in die jeweilige Kirche erwarten. Das lässt sich als Konsequenz aus dem Prinzip „Allein Christus“ verstehen.
Bei Volkskirchen ist die Säuglingstaufe üblich; jene Freiwilligkeitskirchen, die ebenfalls die Säuglingstaufe praktizieren, sehen diese jedoch nicht als hinreichend für die volle Mitgliedschaft an (so z. B. in der Evangelisch-methodistischen Kirche).
Die Freiwilligkeit ist kein so eindeutiges Unterscheidungsmerkmal mehr, da auch in Volkskirchen die Mitgliedschaft auf Freiwilligkeit beruhen kann. Ein Kirchenaustritt ist möglich (wenngleich im Selbstverständnis etwa der katholischen Kirche auch Ausgetretene Mitglieder bleiben, aufgrund des durch die Taufe vermittelten unauslöschlichen Merkmals). Soweit die Mitgliedschaft in einer Volkskirche nicht auf einer eigenen, freiwilligen Entscheidung beruht, bleibt der Aspekt der Freiwilligkeit ein mögliches Unterscheidungsmerkmal von „Freikirchen“ (siehe oben zu den traditionellen „prinzipiellen Freikirchen“). Wer in Bezug auf eine Kirchenmitgliedschaft nie eine eigene, aktive Entscheidung trifft, wird natürlich auch nicht Mitglied einer Freikirche; er kann aber sehr wohl – wenn er als Säugling getauft wurde – Mitglied seiner Volkskirche bleiben, wie es viele inaktive Mitglieder von Volkskirchen „tun“. Hier bleibt ein praktischer Unterschied zwischen Frei- und Volkskirchen bestehen, trotz der Austrittsmöglichkeit.
Freikirche als Minderheitskirche Als typisch für Freikirchen wird gelegentlich ihre im Vergleich zu Volkskirchen geringere Mitgliederzahl angesehen. Demnach ist eine Freikirche eine zahlenmäßig kleine Alternative zu einer oder mehreren Volkskirchen. Eine solche Betrachtungsweise passt nur in Ländern mit solchen Volkskirchen, die den Großteil oder zumindest einen großen Teil der Bevölkerung erfassen, nicht aber in einer konfessionell stark durchmischten Landschaft, wie z. B. den Vereinigten Staaten von Amerika.
Die Aussagekraft einer auf die formelle Mitgliederzahl bezogenen Messgröße ist dadurch eingeschränkt, dass sich bei Volkskirchen nur ein Bruchteil der Mitglieder aktiv am Gemeindeleben beteiligt (in den Landeskirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland besuchen etwa 2–3 % der Mitglieder den Sonntagsgottesdienst). Dagegen ist bei Freikirchen die Zahl der aktiven Mitglieder und Freunde im Allgemeinen ähnlich groß wie die formelle Mitgliederzahl. Bei einer Betrachtung der in den einzelnen Kirchen tatsächlich aktiven Menschen ist dann der Unterschied in der Größe bereits deutlich geringer (z. B. im evangelischen Raum ca. 500.000 Gottesdienstbesucher der EKD zu 300.000–700.000 Mitgliedern bzw. Gottesdienstbesuchern in freikirchlichen Gemeinden in Deutschland).
In einer Minderheiten-Situation befinden sich nicht nur Freikirchen, sondern auch Sondergemeinschaften (früher oft „Sekten“ genannt). Auch das zeigt, dass die Feststellung einer vergleichsweise geringen Größe das Wesen einer Freikirche nur oberflächlich erfasst.
Geschichtlicher Überblick Der Kirchenbegriff der Reformation und die freikirchliche Alternative Die Reformation übernahm ihren Staats- und Kirchenbegriff als Erbe aus der post-konstantinischen Spätantike und dem Mittelalter; sie kannte deshalb nur den einen Kirchentyp – das Staatskirchentum. Dieser beruhte auf der Einheitlichkeit der Weltanschauung, die nur eine absolute, das Leben der Herrscher und aller Untertanen umfassende und zur Einheit verbindende religiöse Wahrheit kannte. Es war für dieses Verständnis folgerichtig, dass Staat und Kirche sich verbanden, um alle Staatsangehörigen in dieser absoluten Wahrheit zu erziehen – auch wenn es in der Praxis häufig Konflikte zwischen Staat und Kirche gab. Aber grundsätzlich andere religiöse Überzeugungen, welche etwa zur Abtrennung von der Staatskirche geführt hätten, konnten weder vom Staat noch von der Kirche geduldet werden. Zwar hat die Reformation diesen Grundkonsens in gewisser Weise aufgeweicht, indem sie neben der sich als universell verstehenden katholischen Kirche eine andere Kirchengemeinschaft begründete. In dieser Kirche – so die Auffassung der Reformatoren – war die religiöse Wahrheit von menschlich-geschichtlichen Zusätzen befreit und trat deshalb reiner und ursprünglicher in Erscheinung als in der althergebrachten. Dennoch blieb für die Reformation der Grundsatz, dass in einem Staat nur eine Kirche bestehen kann, bestehen und führte schließlich zu dem bekannten Kompromiss cuius regio, eius religio (wessen das Land, dessen [ist] die Religion) des Augsburger Religionsfriedens von 1555 zwischen Katholiken und Lutheranern, der dann im Westfälischen Frieden (1648) für die folgenden Jahrhunderte (jetzt unter Einbeziehung der Reformierten) festgeschrieben wurde. Das Staatskirchenwesen wurde durch die Reformation und ihre Erben sogar noch verstärkt, indem an die Stelle des alten, eng verflochtenen Nebeneinanders von weltlicher und geistlicher Obrigkeit die Unterstellung der Kirche unter den Staat trat. Das Prinzip des Staatskirchentums ist im europäischen Raum erst ab der Mitte des 19. Jahrhunderts allmählich durchbrochen worden – bedingt durch den Wandel des Staatsbegriffs und die Demokratisierung der Gesellschaft.
mini|Titelseite der täuferischen Schleitheimer Artikel
Die Freikirchen, denen durch den westfälischen Frieden kein Existenzrecht zugesichert war, orientierten sich nicht an diesem Staatskirchenmodell, sondern an der nach ihrem Verständnis neutestamentlichen Gemeindeform. Sie verstanden die Gemeinde als Gemeinschaft der Gläubigen, die „Gott mehr gehorchen wollte als den Menschen“ und „dem Kaiser“ nur das zu geben bereit war, was ihm aufgrund der Bibel zustand. Diese Auffassungen brachten die freikirchlichen Bewegungen immer wieder in einen starken Gegensatz zum Staat und seiner Kirche. Viele Mitglieder der Freikirchen – man denke zum Beispiel an die Täufer – bezahlten ihre Überzeugungen mit Verfolgung und dem Märtyrertod. Amerika und Russland wurden für viele Freikirchen des 17. und 18. Jahrhunderts zu einer neuen Heimat, in der sie gemäß ihren Glaubensüberzeugungen leben konnten. Während ihnen im zaristischen und orthodoxen Russland nur sehr eingeschränkte Religionsfreiheit gewährt wurde, erlebten sie Amerika (insbesondere die USA) als das „Land der unbegrenzten Möglichkeiten“. Hier wirkten sie maßgeblich am Aufbau der jungen Staaten mit. So entwarf der Baptist Roger Williams um 1643 eine Verfassung für Rhode Island, in der zum ersten Mal in der Geschichte die völlige Trennung von Staat und Kirche verankert war. Diese Verfassung wurde später zur Grundlage der Verfassung der Vereinigten Staaten.
Historische Entwicklungen mini|350px|Gründungsversammlung der separatistischen Free Church of Scotland (1843)