Das Persönlichkeitsrecht ist ein Grundrecht, das dem Schutz der Persönlichkeit einer Person vor Eingriffen in ihren Lebens- und Freiheitsbereich dient. Im deutschen Recht ist das Persönlichkeitsrecht als solches nicht ausdrücklich geregelt. Zunächst wurden lediglich einzelne besondere Persönlichkeitsrechte wie das Recht der persönlichen Ehre, das Namensrecht oder das Recht am eigenen Bild ausdrücklich gesetzlich geregelt. Zunehmend zeigte sich jedoch, dass damit kein umfassender Schutz gegen die zunehmenden Beeinträchtigungen des persönlichen Lebens- und Freiheitsbereichs gewährt werden konnte.

Seit den 1950er Jahren wurde in richterlicher Rechtsfortbildung das allgemeine Persönlichkeitsrecht (APR) mit einem umfassenden Persönlichkeitsschutz aus Art. 2 Abs. 1 GG (freie Entfaltung der Persönlichkeit) in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG (Menschenwürde) abgeleitet. Es wurde in einer Fülle von Urteilen weiter ausgeformt und konkretisiert und ist in allgemeiner Rechtsüberzeugung heute gewohnheitsrechtlich anerkannt.

Vom allgemeinen Persönlichkeitsrecht sind spezialgesetzlich geregelte, einzelne Persönlichkeitsrechte wie etwa das Urheberpersönlichkeitsrecht zu unterscheiden.

Verfassungsrechtliche Grundlagen Das Grundgesetz gewährleistet das allgemeine Persönlichkeitsrecht wie die Paulskirchenverfassung von 1849 und die Weimarer Reichsverfassung von 1919 nicht ausdrücklich. Für das Zivilrecht erkannte jedoch bereits das Reichsgericht 1898 das allgemeine Persönlichkeitsrecht als eigenständige Rechtsposition an. Dieses fand beispielsweise Beachtung in einer Entscheidung zur Veröffentlichung von Briefen Richard Wagners.. Diese Rechtsprechung griff der Bundesgerichtshof auf. Er stützte das Persönlichkeitsrecht bereits kurz nach Inkrafttreten des Grundgesetzes im Jahr 1949 auf das Recht zur freien Entfaltung der Persönlichkeit ( Absatz 1 GG) und auf den Schutz der Menschenwürde ( Absatz 1 GG). (338). (354).

Das Bundesverfassungsgericht griff die Entwicklung der Zivilrechtsprechung auf und erkannte das Persönlichkeitsrecht auch als verfassungsrechtlich gewährleistetes Grundrecht an. Es stellte die Bedeutung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts in seinem Lebach-Urteil von 1973 heraus.: Lebach. Das Bundesverfassungsgericht sieht es als Aufgabe des allgemeinen Persönlichkeitsrechts an,

Als Grundrecht dient das allgemeine Persönlichkeitsrecht primär der Abwehr hoheitlicher Eingriffe in den Rechtskreis Privater. Als Verfassungsrecht strahlt es allerdings auch auf untergeordnete Normen aus, etwa auf das Zivilrecht. Diese mittelbare Drittwirkung ist beispielsweise im Bereich der Berichterstattung von großer praktischer Bedeutung. Die Zulässigkeit von Berichterstattung ohne oder gegen den Willen des Betroffenen beurteilt sich maßgeblich nach einer Abwägung von Verfassungsgütern, zu denen insbesondere das Persönlichkeitsrecht und die Freiheit von Meinung und Presse ( Absatz 1 GG) zählen.Herbert Bethge: Art. 5, Rn. 30a. In:

Schutzbereich Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt Private vor Eingriffen in deren Persönlichkeitsbereich. Hierzu gewährleistet das Grundrecht eine Freiheitssphäre, in die Hoheitsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen eingreifen dürfen. Diese Sphäre wird als Schutzbereich bezeichnet. Sofern der Hoheitsträger in diesen eingreift und dies verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt ist, ist das allgemeine Persönlichkeitsrecht verletzt.

Die Rechtswissenschaft unterscheidet zwischen dem persönlichen und dem sachlichen Schutzbereich. Der persönliche Schutzbereich bestimmt, wer durch das Grundrecht geschützt wird. Der sachliche Schutzbereich bestimmt, welche Freiheiten durch das Grundrecht geschützt werden.Hans Jarass: Vorb. vor Art. 1, Rn. 19-23. In:

Persönlich Weder Art. 2 GG noch Art. 1 GG schränken den Kreis der Grundrechtsträger ein, sodass das allgemeine Persönlichkeitsrecht jedermann schützt. Der Schutzbereich erfasst damit lebende natürliche Personen. Der Persönlichkeitsschutz von Toten erfolgt über das postmortale Persönlichkeitsrecht, das eine Ausprägung allein der Menschenwürde darstellt.Mario Martini: Das allgemeine Persönlichkeitsrecht im Spiegel der jüngeren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. In: Juristische Arbeitsblätter 2009, S. 839 (842).

Ob und in welchem Umfang Personenvereinigungen, insbesondere juristische Personen des Privatrechts, Träger des allgemeinen Persönlichkeitsrechts sein können, ist in der Rechtswissenschaft strittig. Gemäß Absatz 3 GG finden Grundrechte auf Personenvereinigungen Anwendung, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind. Aufgrund des außerordentlich weit gefassten sachlichen Schutzbereichs des Persönlichkeitsrechts kann dies nicht generell bejaht oder verneint werden. Vielmehr beurteilt sich die Grundrechtsfähigkeit individuell für die einzelnen Gewährleistungen des Persönlichkeitsrechts. Ausschlaggebend ist hierbei, ob die jeweilige Gewährleistung an die Menschenwürde anknüpft, die lediglich natürlichen Personen zustehen kann.Kay Windthorst: Art. 2, Rn. 73. In: Bejaht wurde die wesensmäßige Anwendbarkeit in der Rechtsprechung beispielsweise für das Recht am eigenen Wort.: Mithörvorrichtung. Verneint wurde die Anwendbarkeit demgegenüber für den Schutz vor dem Zwang zur Selbstbezichtigung.: Aufzeichnungspflicht.

Sachlich Der sachliche Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist außerordentlich weit gefasst. Das Bundesverfassungsgericht beschreibt ihn als autonomen Bereich privater Lebensgestaltung zur Entfaltung der eigenen Individualität.: Vaterschaftsfeststellung. Nach der Rechtsprechung hat es insbesondere eine lückenschließende Funktion: Es soll solche Freiheiten schützen, die durch speziellere Freiheitsrechte nicht in ausreichendem Maß geschützt werden. Auch soll er die Abwehr neuartiger Gefahren für die Persönlichkeit ermöglichen, für die der Gesetzgeber keine Regelungen geschaffen hat. Daher wird der sachliche Schutzbereich des Persönlichkeitsrechts durch die Rechtsprechung beständig fortentwickelt.

Die Rechtslehre hat unterschiedliche Methoden entwickelt, um die Fallgruppen des Persönlichkeitsrechts zu systematisieren. Eine gängige Darstellungsform unterscheidet zwischen der Selbstbestimmung, der Selbstbewahrung und der Selbstdarstellung.Kay Windthorst: Art. 2, Rn. 77. In:

Selbstbestimmung Das Recht auf Selbstbestimmung schützt das Recht, über wesentliche Aspekte der Persönlichkeitsbildung selbst zu bestimmen. Hierzu zählt beispielsweise das Recht, einen eigenen Namen zu wählen.: (Vor)Ehename.: Mehrfachnamen.

Weiterhin geschützt wird das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, das vom Bundesverfassungsgericht im Volkszählungsurteil von 1983 entwickelt wurde. Dieses schützt das Recht, selbst über die Preisgabe und Verwendung von Daten zu bestimmen, die Rückschlüsse auf die eigene Person erlauben. Das Gericht schuf dieses Recht, um zu verhindern, dass die systematische Erfassung personenbezogener Daten Bürger vom Gebrauch ihrer Freiheiten abhält.: Volkszählung. Beim Recht auf informationelle Selbstbestimmung handelt es sich damit um die Grundlage des deutschen Datenschutzrechts.

In seinem Urteil zur Online-Durchsuchung in Nordrhein-Westfalen von 2008 schuf das Bundesverfassungsgericht weiterhin das Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme.: Online-Durchsuchung. Hierbei handelt es sich um eine Weiterentwicklung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung. Es schützt Daten, die in einem informationstechnischen System gespeichert sind und Rückschlüsse auf eine Person ermöglichen, vor dem Zugriff durch Dritte. Insbesondere richtet sich das Grundrecht gegen das heimliche Infiltrieren und Ausspähen elektronischer Systeme, etwa durch einen Trojaner.Ulf Buermeyer: Die "Online-Durchsuchung". Technischer Hintergrund des verdeckten hoheitlichen Zugriffs auf Computersysteme. In: HöchstRichterliche Rechtsprechung im Strafrecht 2007, S. 154. Dies ist beispielsweise in des Bundeskriminalamtgesetzes und der Strafprozessordnung vorgesehen. Das Gericht erblickte im bisherigen Grundrechtsschutz eine Schutzlücke: Die Unverletzlichkeit der Wohnung ( GG) entfalte lediglich dann Schutz, falls sich das System innerhalb einer Wohnung befindet. Das Fernmeldegeheimnis ( GG) schütze lediglich den Übermittlungsvorgang, nicht hingegen solche Daten, die bereits auf einem Medium gespeichert sind. Die informationelle Selbstbestimmung schütze schließlich in erster Linie einzelne personenbezogene Daten und könne daher nicht verhindern, dass aus einer Vielzahl von für sich genommen wenig aussagekräftiger Daten ein Persönlichkeitsbild erstellt werden kann.: Online-Durchsuchung. In der Rechtswissenschaft wird das Schutzbestreben des Gerichts zwar begrüßt, überwiegend jedoch bestritten, dass das Recht auf informationelle Selbstbestimmung keinen adäquaten Schutz bietet.Mario Martini: Das allgemeine Persönlichkeitsrecht im Spiegel der jüngeren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. In: Juristische Arbeitsblätter 2009, S. 839 (840).Martin Eifert: Informationelle Selbstbestimmung im Internet - Das BVerfG und die Online-Durchsuchungen. In: Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 2008, S. 521.Gabriele Britz: Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme. In: Die Öffentliche Verwaltung 2008, S. 411 (413).

Ferner folgt aus dem Recht auf Selbstbestimmung ein Anspruch auf Kenntnis der eigenen Abstammung.: Vaterschaftsfeststellung. Außerdem garantiert es Straftätern das Recht auf Resozialisierung. Zudem gewährleistet es die sexuelle Selbstbestimmung.: Sexualkundeunterricht. Schließlich hat ein Minderjähriger zum Schutz seiner Entfaltung einen Anspruch auf schuldenfreien Eintritt in die Volljährigkeit.: Grenzen elterlicher Vertretungsmacht.

Selbstbewahrung Die Selbstbewahrung umfasst den Schutz des privaten Lebensbereichs. In Bezug auf die räumliche Privatheit erfolgt dies bereits durch den Schutz der Wohnung nach Art. 13 GG. Das Recht auf Selbstbewahrung ergänzt dessen Schutz. Es schützt beispielsweise die Vertraulichkeit von Tagebuchaufzeichnungen: Tagebuch. und Krankenakten: Ärztliche Schweigepflicht..

Selbstdarstellung Das Recht auf Selbstdarstellung gewährleistet, dass der Einzelne bestimmen kann, wie er sich in der Öffentlichkeit darstellt. Es schützt ihn daher vor ungewollter, verfälschter oder ehrenrühriger Darstellung durch Dritte.

Zum Schutz der Selbstdarstellung zählt beispielsweise das Recht am eigenen Bild, das im Kunsturhebergesetz näher ausgestaltet wird. Hiernach kann der Einzelne bestimmen, ob und in welcher Weise Bildnisse von ihm veröffentlicht werden.: Caroline von Monaco II.: Soraya.

Ebenfalls geschützt wird das Recht am eigenen Wort. Dieses verbietet es etwa, dass einem fremde Äußerungen ohne den Willen des Betroffenen untergeschoben werden.: Böll. Ebenfalls schützt es die Vertraulichkeit des Gesprächs.: Tonband.

Weiterhin folgt aus dem Recht auf Selbstdarstellung das Recht, über die Veröffentlichung oder öffentlichkeitswirksame Nennung des eigenen Namens zu bestimmen.: Missbrauchsbezichtigung.

Schließlich gewährleistet das Recht auf Selbstdarstellung den Schutz der persönlichen Ehre.: Eppler. So schützt es beispielsweise vor Beleidigungen ( des Strafgesetzbuchs) und anderen ehrenrührigen Handlungen.

Weiterhin folgt aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht in Verbindung mit dem Prinzip von Treu und Glauben ( des Bürgerlichen Gesetzbuchs) ein Anspruch auf Weiterbeschäftigung im Arbeitsverhältnis.

Grundrechtskonkurrenzen