Spareinlagen (auch Sparguthaben) sind Bankguthaben bei Kreditinstituten, die der unbefristeten Geldanlage dienen und nicht für den Zahlungsverkehr bestimmt sind.

Allgemeines Spareinlagen sind eine der drei Formen der Bankguthaben, zu denen noch Sichteinlagen und befristete Einlagen gehören.Karl Friedrich Hagenmüller, Bankbetrieb und Bankpolitik, 1959, S. 68 Alle drei Formen unterscheiden sich vor allem durch ihre Laufzeit oder Kündigungsfrist, denn Sichteinlagen sind täglich fällig und verfügbar, die Laufzeit oder Kündigungsfrist von befristeten Einlagen beträgt mindestens einen Monat. Spareinlagen müssen eine Laufzeit oder Kündigungsfrist von mindestens drei Monaten aufweisen ( Abs. 4 Nr. 4 RechKredV). Es kann daher auch befristete Einlagen mit einer Laufzeit oder Kündigungsfrist von sechs Monaten oder mehr geben, sofern sie ausdrücklich als befristete Einlagen vereinbart werden. Nur Sichteinlagen dürfen neben der Geldanlage für Zahlungsverkehrszwecke verwendet werden. Bei normaler Zinsstruktur besitzen die Sichteinlagen das niedrigste Zinsniveau, gefolgt von Termingeldern; die höchsten Zinsen dieser drei Formen werden dann bei Spareinlagen erzielt.

Geschichte mini|Sparbuch Girokasse Hilbersdorf-Muldenhütten 1935 mini|Sparbuch von 1946 mit Kopfgeld-Vermerk Der erste Hinweis auf die Ausgabe von Sparkassenbüchern findet sich in einem Bericht des Rendanten (Zahlmeister) der am 15. Juni 1818 gegründeten Stadtsparkasse Berlin. Darin heißt es: „Über die eingezahlten Summen erhält jeder Interessent ein sogenanntes Quittungs-Buch, welches zugleich das Statut mit enthält, eine Nummer erhält und mit der Unterschrift des Curatoriums versehen wird. Bei der Präsentation des Quittungs-Buches wird dasselbe von der Buchhalterei mit dem Conto im Haupt-Buche verglichen, demnächst die resp. Einnahmen oder Ausgaben eingetragen, sodann zum Kasse-Journal gegeben.“ Die nachfolgenden Sparkassen gaben zu Beginn „Sparkassenscheine“ aus, auf denen die „Versorgungsanstalt“ dem Sparer versicherte, dass er zum festgesetzten Zeitpunkt seine Einlage einschließlich der bis dahin aufgelaufenen Zinsen zurückerhält. Sie wurden 1833 auf den Namen der „Darleiher“ ausgestellt, galten also als Darlehen, für welches das Kommunalvermögen als Sicherheit für Kapital und Zins diente (§ 2 Statuten der Sparkasse Nürnberg), Sparguthaben durften in der Regel 300 Gulden nicht übersteigen (§ 5 ders.). Eine Abtretung oder Verpfändung des Sparkassenscheins war nicht statthaft (§ 7 ders.), hingegen konnten Sparkassenscheine vererbt werden. Die Legitimationswirkung ähnelte bereits dem heutigen Sparbuch (§ 9 ders.).Statuten der Sparkasse Nürnberg vom 7. September 1821 Die Zinszahlungstermine standen von vorneherein fest, so dass sich jeder Inhaber von Sparkassenscheinen zwecks Abhebung der Zinsen an diesen Terminen zu melden hatte.Statuten der Sparkasse Halle vom 18. Juni 1833 Das erste in Österreich ausgegebene Sparbuch war das Einlagebuch Nr. 1, das am 4. Oktober 1819 von der Ersten österreichischen Spar-Casse ausgegeben wurde. Als in Berlin am 12. Dezember 1838 das erste Sparkassengesetz (Reglement, die Einrichtung des Sparkassenwesens betreffend) in Kraft trat, waren darin nur noch „Sparbücher“ erwähnt. Zumindest in Preußen hatten sie sich zu dieser Zeit durchgesetzt. In anderen deutschen Staaten und Ländern dominierten noch bis zum Anfang des 20. Jahrhunderts die „Sparkassen-“ oder „Einlagescheine“. 1884 gab es in Deutschland bereits 6 Millionen Sparbücher, 1910 waren es 21,5 Millionen (33 % der Einwohner hatten ein Sparbuch).

Als am 21. Juni 1948 in den westlichen Besatzungszonen die Deutsche Mark (DM) eingeführt wurde, erhielt jeder Bürger 40 DM „Kopfgeld“ und einen Monat später weitere 20 DM. Auf Spareinlagen wurden 100 Reichsmark (RM) gegen 6,50 DM umgetauscht. Vor allem die Kleinsparer erlitten somit einen Verlust von 93,5 %.Vor 70 Jahren wurde die DM eingeführt (Frankfurter Rundschau vom 6. Januar 2019)

Aktuelle Situation

Im Oktober 2014 hatten private Haushalte bei deutschen Banken für 527,680 Milliarden Euro Einlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist bis 3 Monate.

Die Zahl der Sparbuchinhaber ist gesunken. Im Jahr 2014 besaßen 50,5 Prozent der Deutschen ein Sparbuch; das waren 4,5 Prozentpunkte weniger als 2013. Es war die häufigste Geldanlageform der Deutschen.Umfrage des Meinungsforschungsinstituts TNS Infratest Hauptursache für den Rückgang waren höher verzinste Termingeldangebote von Direktbanken. Einige Banken reagierten darauf und begannen, ähnlich hoch verzinste Online-Sparbücher anzubieten.

Übersicht Die klassischen zinstragenden Finanzprodukte des Bankenmarkts werden wie folgt unterschieden:

Produktgruppe Finanzprodukt Laufzeit / Kündigungsfrist Habenzinsart Sichteinlagen Girokonto, Tagesgeldkonto täglich fällig variabler Zins befristete Einlagen Termingeld, Kündigungsgeld 1 Monat bis 12 Monate Festzins Spareinlagen Sparkonto, Prämiensparen mindestens 3 Monate ( Abs. 4 Nr. 4 RechKredV) und unbefristet variabler Zins (Spareckzins), Festzins

Alle hier aufgeführten Produktgruppen gehören zum Einlagengeschäft der Kreditinstitute.

Rechtslage in Deutschland Zivilrechtlich gelten Spareinlagen als Darlehen ( BGB), so dass die darlehensrechtlichen Form-, Fristen- und Kündigungsregelungen gelten, sofern nichts anderes vereinbart wird.

Das ursprüngliche bankaufsichtsrechtliche Ziel, mit Spareinlagen eine für den Sparer leicht handhabbare, standardisierte Anlageform zu schaffen, schlug sich unter anderem darin nieder, dass der Begriff der Spareinlage bis Juni 1993 in §§ 21 und 22 Kreditwesengesetz (KWG) a. F. geregelt und damit gesetzlich geschützt war. Die Bankenaufsicht hielt eine derart weit reichende Regulierung des Sparverkehrs nicht mehr für erforderlich und mit dem Prinzip der Vertragsfreiheit wenig vereinbar. Im Rahmen der vierten KWG-Novelle wurden die Sparverkehrsvorschriften daher dereguliert. Seit dem 1. Juli 1993 ist der Spareinlagenbegriff in Abs. 4 der Kreditinstituts-Rechnungslegungsverordnung (RechKredV) definiert.

An die Stelle eines umfassenden rechtlichen Begriffsschutzes und einer Vertragsregulierung war damit eine reine Bilanzierungsvorschrift getreten. Die Kreditinstitute können seither nach Belieben Anlageprodukte unter der Bezeichnung Spareinlage anbieten. Als solche bilanzieren dürfen sie jedoch nur Einlagen im Sinne des Abs. 4 RechKredV. Eine derartige Bilanzierungsvorschrift ist notwendig, weil sowohl die Mindestreservebestimmungen in § 16 des Bundesbankgesetz als auch die bankaufsichtlichen Liquiditätsgrundsätze an der Bilanzposition „Spareinlagen“ anknüpfen und diese Vorschriften insbesondere eine unterschiedliche Behandlung von Termineinlagen und Spareinlagen vorsehen.

Voraussetzungen von Spareinlagen Deshalb hat der Gesetzgeber es für notwendig erachtet, den Begriff der Spareinlagen mit Hilfe der Legaldefinition in Abs. 4 RechKredV aufsichtsrechtlich vorzugeben. Daneben gibt es noch Spareinlagen bei Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung, die in Abs. 29 Satz 2 KWG so definiert sind: unbefristete Gelder, die durch Ausfertigung einer Urkunde, insbesondere eines Sparbuchs, als Spareinlagen gekennzeichnet sind, nicht für den Zahlungsverkehr bestimmt sind, nicht von Kapitalgesellschaften, Genossenschaften, wirtschaftlichen Vereinen, Personenhandelsgesellschaften oder von Unternehmen mit Sitz im Ausland mit vergleichbarer Rechtsform angenommen werden, es sei denn, diese Unternehmen dienen gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken oder bei den von diesen Unternehmen angenommenen Geldern handelt es sich um Sicherheiten gemäß BGB, und eine Kündigungsfrist von mindestens drei Monaten aufweisen; Einlagen, deren Sparbedingungen dem Kunden das Recht einräumen, über seine Einlagen mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten bis zu einem bestimmten Betrag, der je Sparkonto und Kalendermonat 2000 Euro nicht überschreiten darf, ohne Kündigung zu verfügen; Geldbeträge, die auf Grund von Vermögensbildungsgesetzen geleistet werden. Diese Voraussetzungen sind kumulativ zu erfüllen.

Personenkreis Der Kreis der Anleger, von dem Spareinlagen durch Kreditinstitute angenommen werden dürfen, ist eingeschränkt. Insbesondere handelt es sich dabei um natürliche Personen oder um Personenzusammenschlüsse, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen. Auch Kommunen, Sozialversicherungsträger, rechtsfähige Vereine und BGB-Gesellschaften können weiterhin Spareinlagen begründen.Gerhard Lippe/Jörn Esemann/Thomas Tänzer, Das Wissen für Bankkaufleute: Das Umfassende und praxisorientierte Kompendium für die Aus- und Weiterbildung, 2001, S. 661. Von juristischen Personen oder Personenhandelsgesellschaften können, sofern sie nicht gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen, prinzipiell keine Spareinlagen mehr hereingenommen werden. Nach der alten KWG-Regelung (§ 21 Abs. 3 KWG a. F.) konnten Geldbeträge von diesen Einlegergruppen dann als Spareinlage angenommen werden, wenn diese belegen konnten, dass die Gelder der Anlage oder Ansammlung von Vermögen dienen („Dartunserklärung“). Spareinlagen, die aufgrund dieser Regelung vor dem 1. Juli 1993 begründet wurden, durften nach Abs. 5 RechKredV auch nach dem 1. Juli 1993 noch als solche bezeichnet werden.

Rechtsnatur des Sparbuchs mini|hochkant|Sparbuch der Sparkasse Mannheim (1942) Das Sparbuch oder Sparkassenbuch weist die Geldbewegungen (Bareinzahlungen, Barauszahlungen, Zinsgutschriften usw.) eines Sparkontos aus. Ein Sparkonto wird für jede Spareinlage, der wohl am meisten verbreiteten Form der Geldanlage in Deutschland, geführt. Von einer Sparkasse ausgegebene Sparurkunden tragen in der Regel die Bezeichnung Sparkassenbuch, Banken geben meist das Sparbuch heraus.

Das Spar[kassen]buch ist eine auf den Namen eines bestimmten Gläubigers (den Sparer) ausgestellte Schuldurkunde, die das Rückzahlungsversprechen eines bestimmten Kreditinstituts enthält. Zudem erfüllt das Sparkassenbuch sämtliche Kriterien, die seine Zuordnung zu den Wertpapieren erfordert. Konkret handelt es sich sowohl um ein qualifiziertes Legitimationspapier als auch um ein hinkendes Inhaberpapier, das im Hinblick auf seine Übertragbarkeit zu den Namenspapieren gerechnet wird. Ausnahmsweise gibt es auch die Form des Überbringersparbuchs, das zu den Inhaberpapieren gehört.

Qualifiziertes Legitimationspapier Das Sparbuch ist ein „qualifiziertes Legitimationspapier“ im Sinne des Abs. 1 Satz 1 BGB. Danach kann das Kreditinstitut an den jeweiligen Vorleger des Sparbuchs mit schuldbefreiender Wirkung auszahlen, sofern die Verfügung innerhalb der vertraglichen Abmachung liegt (der so genannten „versprochenen Leistung“; also nur Verfügungen über gekündigte Beträge und im Rahmen der unten genannten Ausnahme). Das Sparbuch enthält den Namen des Gläubigers, das schuldende Kreditinstitut darf jedoch im Rahmen der versprochenen Leistung an jeden Inhaber mit schuldbefreiender Wirkung auszahlen. Es wird auch deshalb qualifiziertes Legitimationspapier genannt, weil es sich um eine Urkunde handelt, bei der der Schuldner nur an den Inhaber zu leisten braucht. Sparbücher geben den Namen des Gläubigers an, werden aber mit der Bestimmung ausgegeben, dass die versprochene Leistung an jeden Inhaber bewirkt werden kann.

Kreditinstitute können dem Kunden das Recht einräumen, über einen Betrag von maximal 2000 € je Kalendermonat ohne Kündigung zu verfügen, sofern die Spareinlage über eine Kündigungsfrist von 3 Monaten verfügt. Sofern die Kreditinstitute im Einzelfall eine Verfügung über einen höheren als den vereinbarten Betrag zulassen oder der Spareinlage eine andere Kündigungsfrist zugrunde liegt, werden Vorschusszinsen berechnet.

Hinkendes Inhaberpapier