Der EU-Rahmenbeschlusses über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen (Rahmenbeschluss 2005/214/JI) regelt in den Ländern der Europäischen Union die gegenseitige Anerkennung von rechtskräftigen Entscheidungen über die Zahlung von Geldstrafen und Geldbußen durch eine natürliche oder juristische Person. Er ist ein Amts- und Rechtshilfeabkommen, das den einzelnen Mitgliedsländern erlaubt, Delikte und Verwaltungsübertretungen über die eigenen Staatsgrenzen hinaus zu ahnden.

Inhalt und Geschichte Der Beschluss gilt für alle Rechtsverstöße des jeweiligen Mitgliedsstaates, die Sanktionen vorsehen (Straftaten, Ordnungswidrigkeiten oder Vergleichbares). Er sieht eine Untergrenze von 70 Euro vor – einschließlich der Verfahrenskosten (darunter dürfte der Durchführungsaufwand zu hoch sein). Die Anwendung auf wegen Verkehrsverstößen verhängte Geldstrafen und Geldbußen ist im Punkt 4 der Präambel (Erwägung nachstehender Gründe) ausdrücklich genannt. Nach dem Abkommen können Strafen des Tatlandes in demjenigen Land vollstreckt werden, in dem der Täter seinen Wohnsitz hat. Rechtsmittel wie etwa ein Einspruch müssen weiterhin im Tatland eingelegt werden. Das eingehobene Geld kann das vollstreckende Land behalten.

Der Beschluss wurde am 24. Februar 2005 gefasst und trat am 22. März 2005 in Kraft. Ziel des Rahmenbeschlusses war es, dass alle Mitgliedsstaaten die notwendigen Regelungen bis zum 22. März 2007 in nationales Recht umsetzen,Notifizierung, Stand 2008 (PDF; 95 kB) viele Staaten ließen die gesetzte Frist jedoch verstreichen. Erst 2019 hatten alle Mitgliedsländer den Rahmenbeschluss umgesetzt.

Nationales Deutschland Der Rahmenbeschluss wurde für Deutschland durch Ergänzungen im Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen mit Wirkung ab dem 28. Oktober 2010 umgesetztGesetz zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2005/214/JI des Rates vom 24. Februar 2005 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen () (EuGeldG) des BMJ vom 27. Oktober 2010 zum Inkrafttreten des EuGeldG. Die Umsetzung war stark umstritten; insbesondere wurde kritisiert, dass die hohen Schutzstandards des deutschen Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts durch den EU-Rahmenbeschluss teilweise umgangen werden können. Vgl. beispielhaft zum Streitstand die Diskussion in der ZIS – Zeitschrift für internationale Strafrechtsdogmatik; zuletzt Besprechung von Prof. Dr. jur. Schünemann in der ZIS 12/2010, 735 mit weiteren Nachweisen (PDF; 841 kB)

Seit 2015 bearbeitet das Bundesamt für Justiz jährlich 10–12000 eingehende Anfragen anderer EU-Mitgliedstaaten zur Eintreibung von Geldstrafen bzw. -bußen; umgekehrt übermittelte das Bundesamt allein im Jahr 2018 rund 9500 Anfragen deutscher Behörden an andere EU-Mitgliedstaaten.

Unabhängig vom EU-Rahmenbeschluss besteht mit Österreich seit 1988 ein bilateraler Vertrag, der seit 1990 in Kraft ist und der die Durchsetzung von Strafen bereits ab 25 € vorsieht.Ist trotz der Rahmenrichtlinie und der nationalen Umsetzung noch gültig, vergl. . Als problematisch galt dabei unter anderem die österreichische Anonymverfügung, die insbesondere in der Radarüberwachung gegen den Fahrzeughalter ausgesprochen wird. Da diese Art der Strafverfolgung (Halterhaftung) in Deutschland unzulässig ist, eurounfallanwalt.de, abgerufen am 14. Januar 2016. wurden sukzessive auch in Österreich – sonst unnötige – Frontradarkästen montiert, wo vermehrt deutsche Autofahrer unterwegs waren. oeamtc.at (abgerufen am 14. Januar 2016).Dieses dient aber auch dem Nachweis von Falschangaben zum Lenker, Telefonieren am Steuer oder Nicht-angegurtet-Sein. Der Europäische Gerichtshof urteilte allerdings 2019 (Rs C-671/18), dass die im Tatland nach dem Prinzip der Halterhaftung verhängten Geldstrafen und -bußen im Sinne des Rahmenbeschlusses auch in Ländern zu vollstrecken sind, die Halterhaftung überhaupt nicht kennen.

Österreich Österreich hatte den Rahmenbeschluss help.gv.at (Stand: 1. Januar 2016). bereits 2008 umgesetzt, und das EU-Verwaltungsstrafvollstreckungsgesetz (EU-VStVG) StF: BGBl. I Nr. 3/2008 (online, ris.bka) – insb. Anlage 1 Liste von Straftaten, bei denen die beiderseitige Strafbarkeit nicht geprüft wird. erlassen.

Mit Deutschland besteht zudem seit 1988 ein bilateraler Vertrag, der seit 1990 in Kraft ist und der die Durchsetzung von Strafen bereits ab 25 € vorsieht.Ist trotz der Rahmenrichtlinie und der nationalen Umsetzung noch gültig, vergl. .

Mit Liechtenstein und der Schweiz (beide nur EU-assoziiert) besteht seit 2012 ein Polizeikooperationsvertrag, der 2017 in Kraft trat.

Rechtsquellen (EUR-Lex).

Literatur Holger Karitzky, Felicitas Wannek: Die EU-weite Vollstreckung von Geldstrafen und Geldbußen. In: NJW. Band 47, 2010, S. 3393. Krumm, Lempp, Trautmann: Das neue Geldsanktionengesetz (EuGeldG). Handkommentar. 1. Auflage, Nomos, Baden-Baden, ISBN 978-3-8329-5697-4.

Einzelnachweise

Kategorie:Verkehrsrecht (Europäische Union) Kategorie:Strafrecht