Die Tötung von Kalinka Bamberski im Jahr 1982 war ein grenzübergreifender Kriminalfall in Deutschland und Frankreich, der über mehrere Jahrzehnte großes Aufsehen erregt hat. Treibende Kraft in dem Fall war Kalinkas Vater André Bamberski, dem die unklaren Umstände des Todes seiner 14-jährigen Tochter keine Ruhe ließen. Ein 1995 in Frankreich verhängtes Urteil gegen Kalinkas Stiefvater Dieter Krombach wegen Körperverletzung mit Todesfolge konnte nicht vollstreckt werden, da Deutschland die Auslieferung verweigerte. Das Urteil wurde später wegen eines Verfahrensfehlers aufgehoben. Um dennoch eine rechtskräftige Verurteilung erreichen zu können, veranlasste Bamberski 2009 die Entführung Krombachs nach Frankreich. Dort wurde Krombach erneut und diesmal rechtskräftig zu 15 Jahren Haft wegen Körperverletzung mit Todesfolge verurteilt. Bamberski wurde wegen der Entführung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr auf Bewährung verurteilt.

Leben und Tod Kalinka Bamberski wurde am 5. August 1967 im marokkanischen Casablanca als Tochter des Buchhalters André Bamberski und dessen Frau Danielle Gonnin geboren. Ihre Eltern wie auch Kalinka selbst waren französische Staatsbürger. Der deutsche Internist Dieter Krombach, geboren 1935 in Dresden als Sohn eines Wehrmachtoffiziers, lebte ebenfalls in Casablanca. Gonnin und Krombach lernten sich dort 1973 kennen und begannen eine Liebesbeziehung. In der Folge trennte sich Danielle Gonnin von Kalinkas Vater und heiratete Krombach 1977 in zweiter Ehe. 1984 trennte sie sich von Krombach und ließ sich 1989 von ihm scheiden.

Kalinka Bamberski wurde am 10. Juli 1982 im Haus ihres Stiefvaters Dieter Krombach in Lindau am Bodensee tot aufgefunden, wo sie gemeinsam mit ihrem jüngeren Bruder Nicolas die Ferien bei ihrer Mutter und dem Stiefvater verbracht hatte.

Krombach gab an, das 14-jährige Mädchen morgens gegen 10 Uhr tot in ihrem Bett aufgefunden zu haben. Am Abend zuvor habe Kalinka über „Unwohlsein“ geklagt und eine Eiseninjektion von ihm erhalten. Es habe bereits Leichenstarre bestanden, als er sie morgens auffand. Daraufhin habe er ihr zum Zwecke der Wiederbelebung einige Medikamente in Herz und Unterschenkel gespritzt. Später ergänzte der Arzt, dass er ihr zum Einschlafen auch ein Beruhigungsmittel gegeben habe.

Kalinkas Leichnam wurde auf Drängen ihres Stiefvaters ohne die bei unklaren Todesfällen übliche vorherige Beiziehung der Kriminalpolizei unmittelbar nach der Feststellung ihres Todes in die Leichenhalle verbracht.

Obduktion Erste Obduktion Die Obduktion der Leiche fand zwei Tage später im Auftrag der Staatsanwaltschaft Kempten im Stadtkrankenhaus Memmingen statt und wurde von Landgerichtsarzt Höhmann gemeinsam mit Oberarzt Dohmann durchgeführt. Später sollte der Inhalt des Obduktionsberichtes entscheidend für den Verlauf der staatsanwaltlichen Ermittlungen und der von André Bamberski in Deutschland angestrengten Gerichtsverfahren sein.

Im Obduktionsbericht wird als vermutlicher Todeszeitpunkt „zwischen drei und vier Uhr nachts“ angegeben und festgestellt, dass sich eine eindeutige Todesursache nicht feststellen ließe.

Krombachs vorgeblicher Wiederbelebungsversuch durch Gabe eines Psychostimulans (Nikethamid), eines herzwirksamen Glykosids (β-Acetyldigoxin) und eines Antiarrhythmikums (Verapamil) wurde von den Gerichtsmedizinern wie folgt kommentiert: „Die Verabfolgung von weiteren Medikamenten zum Zwecke einer Wiederbelebung bei einer schon von Leichenstarre betroffenen Person mutet grotesk an.“ Die Medikamentenwahl, Ort der Injektionen und der Behandlungszeitpunkt bei erkennbarer Leichenstarre „muten befremdlich an“.

Aus dem Obduktionsbericht geht hervor, dass Krombach unmittelbar im Anschluss an die Sektion noch Kontakt zu den Gerichtsmedizinern suchte und zu bedenken gab, „dass auch übermäßige Sonneneinstrahlung beim Surfen im Verlaufe des Tages den Todeseintritt begründet haben könnte“. Diese Hypothese wird von den Obduzenten jedoch im vorliegenden Fall als „mit Sicherheit ausschließbar“ bezeichnet, weil der von Krombach geschilderte Verlauf der Abendstunden bis in die späte Nacht nicht als Begründung zur Erklärung des Todeseintrittes (Fehlregulation infolge intensiver Sonneneinstrahlung) herangezogen werden könne.

Am Abend des Todesereignisses hatte Krombach seiner Stieftochter eine Injektion von Kobalt‑Ferrlecit (ein neben Kobalt auch Mangan, Kupfer, Eisen und Lecithin enthaltendes Präparat der Kölner Firma A. Nattermann & Cie gegen Anämien wie Infektanämien, Tumoranämien und eisenrefraktäre AnämienMünchener Medizinische Wochenschrift. Band 95, Nr. 1, 2. Januar 1953, S. XCIX (Aus der neuesten Literatur über Kobalt-Ferrlecit).) gegeben, da Kalinka ihm gegenüber erklärt habe, dass ihr Bräunungszustand nicht zufriedenstellend sei. Später behauptete Krombach auch, dass diese Injektion angeblich zur Behandlung einer bei Kalinka bestandenen Anämie indiziert gewesen sei. Die Obduzenten kommentierten die verabfolgte Injektion, indem sie einen Kausalzusammenhang mit dem Todesereignis bei einem gesunden 14‑jährigen Mädchen ausschlossen, und gaben lediglich zu bedenken, dass das von Krombach angegebene Behandlungsziel (Intensivierung der Bräunung) auf diese Weise nicht erreicht werden könne.

Laut Obduktionsbericht wurde im Vulvabereich nahe dem After eine etwa 1 cm lange, gewaltsam herbeigeführte Zerreißung der Haut festgestellt. Im Inneren der Scheide wurden schmierige weißliche Substanzen gefunden. Auf eine weitergehende Untersuchung des Genitalbereichs des Mädchens auf Spermaspuren oder andere Fremdflüssigkeiten wurde verzichtet und es wurde auch nicht festgestellt, ob Kalinka noch Jungfrau war.

Weitere Untersuchungen dreier Ärzte auf Drängen des Vaters André Bamberski ergaben, dass die Todesursache nicht mehr zu ermitteln sei. Die Untersuchung des deutschen Pharmakologen Peter Schönhofer ergab, dass sie möglicherweise an der von Krombach am Abend des Todesereignisses verabreichten Kobalt‑Ferrlecit‑Injektion gestorben war.Arrêt : Renvoi devant la cour d’assises. Cour d’appel de Paris, Quatrième Chambre d’Accusation, 8. April 1993. Aktenzeichen 92/02556, Beschluss Nr. 15. 13 Seiten. Auszug aus dem Protokoll der Geschäftsstelle (französisch, Digitalisat als PDF auf sebastien.bard.pagesperso-orange.fr, abgerufen am 28. August 2019; dort auch eine deutsche Übersetzung als PDF).

In seiner Stellungnahme stellte Schönhofer fest: Die intravenöse Verabreichung von Eisen ist nur indiziert im Falle einer vom Labor bestätigten Anämie und dies nur, wenn eine orale Unverträglichkeit besteht, was hier nicht der Fall ist. Dieses Präparat hat noch niemals jemanden bräunen helfen und man kann daraus schließen, dass Krombach keineswegs die Regeln der Medizin respektiert und einen Kunstfehler begangen hat. Es handelt sich um ein gefährliches Medikament, dessen Injektion unter ärztlicher Überwachung stattfinden muss: der Patient muss liegen, nach einer Mahlzeit, und in den folgenden Stunden überwacht werden. Zwei unerwünschte Nebenwirkungen können auftreten: einmal sofortige spontane Reaktionen wie Abfall des Blutdrucks, der Herztätigkeit, Atemnot, zum anderen weitere Reaktionen wie Fieber, Schmerzen und Übelkeit, Erbrechen.

Am 17. August 1982 beendete die Staatsanwaltschaft Kempten einen Monat nach Kalinkas Tod ihre Ermittlungen.

Zweite Obduktion Kalinka Bamberski war in Frankreich bestattet worden. Eine Exhumierung am 4. Dezember 1985 in Frankreich ergab, dass Kalinkas Genitalien inzwischen verwest oder bei der Obduktion in Deutschland entfernt worden waren.30 Jahre durch die Hölle. In: Süddeutsche Zeitung. 30. März 2011. Die Einstellung der Ermittlungen wurde vom Oberlandesgericht München fünf Jahre später letztinstanzlich bestätigt. Auch ein Klageerzwingungsverfahren Bamberskis hatte vor Gericht keinen Erfolg.

Erste Verurteilung Krombachs Nach dem französischen Strafprozessrecht kann jeder Ausländer, der außerhalb Frankreichs ein Verbrechen gegen einen französischen Staatsbürger begeht, nach französischem Recht strafrechtlich verfolgt werden. Da Kalinka Bamberski Französin gewesen war, war damit eine Zuständigkeit der französischen Strafjustiz gegeben.Pascal Grolimund: Drittstaatenproblematik des europäischen Zivilverfahrensrechts. Mohr Siebeck, Tübingen 2000, ISBN 3-16-147382-5, S. 219 ()

André Bamberski erstattete bei den französischen Behörden Strafanzeige gegen Krombach, woraufhin vor dem Pariser Schwurgericht eine Anklage wegen vorsätzlicher Tötung erhoben wurde. Am 5. Juni 1993 wurden Krombach in seinem Wohnort Lindau sowohl die Anklage als auch die im Adhäsionsverfahren erhobene Schadensersatzklage zugestellt. Das französische Gericht ordnete Krombachs persönliches Erscheinen an und erließ Haftbefehl gegen den Angeklagten, um seine Anwesenheit in der Hauptverhandlung zu erzwingen. Da Krombach dennoch nicht zur Hauptverhandlung erschien, untersagte das Schwurgericht Krombachs Anwälten, für diesen aufzutreten, und erklärte die von ihnen vorgelegten Verteidigungsschriften für unzulässig. Mit Urteil vom 9. März 1995 wurde Krombach vom Pariser Schwurgericht in Abwesenheit wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu 15 Jahren Haft verurteilt. Am 13. März 1995 wurde Krombach vom Pariser Schwurgericht außerdem zu einer Zahlung von 350.000 FRF an Bamberski verurteilt, davon 250.000 FRF als Wiedergutmachung für immaterielle Schäden und 100.000 FRF zum Zweck der Erstattung von Gerichtskosten.

Auf Antrag von André Bamberski ordnete das Landgericht Kempten (Allgäu) an, das Urteil des Schwurgerichts Paris mit einer Vollstreckungsklausel zu versehen. Krombachs dagegen gerichtete Beschwerde wurde vom Oberlandesgericht zurückgewiesen. Der daraufhin von Krombach angerufene Bundesgerichtshof (BGH) legte die Rechtsbeschwerde zwecks Rücksprache zunächst dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vor.

Am 29. Juni 2000 erklärte der BGH das Urteil des Pariser Schwurgerichts endgültig für nicht vollstreckbar, da der Anspruch des Beklagten auf rechtliches Gehör verletzt worden sei. Mittlerweile war Krombach am 7. Januar 2000 bei einem Aufenthalt in Vorarlberg in Österreich festgenommen worden. Nachdem zunächst das Landesgericht Feldkirch seine Freilassung gegen Kaution abgelehnt hatte, ordnete das daraufhin angerufene Oberlandesgericht Innsbruck am 2. Februar 2000 seine Freilassung an.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) bestätigte diese rechtliche Bewertung und verurteilte Frankreich am 13. Februar 2001 zu einer Entschädigungszahlung von 100.000 FRF an Krombach.Urteil vom 13. Februar 2001. Schließlich wurde das Urteil gegen Krombach am 10. Dezember 2008 in Frankreich aufgehoben.

Weitere Straftaten