Wirtschaftskriminalität ist die Bezeichnung für Straftaten, die wirtschaftliche Bezüge aufweisen. Die kriminellen Handlungen können sich dabei gegen Privatpersonen, andere Unternehmen oder den Staat richten.
Mitte des 20. Jahrhunderts untersuchte Donald R. Cressey die Ursachen wirtschaftskrimineller Handlungen. Dabei entwickelte er einen der bis heute bekanntesten Erklärungsansätze der Entstehungsgründe doloser Handlungen, das Fraud Triangle. Der von Cressey vorgestellte Ansatz wird auch als Strategisches Dreieck, Doloses Dreieck, Fraud Dreieck oder Kriminalitätsrisiko-Modell bezeichnet und beruht auf Befragungen von verurteilten Wirtschaftsstraftätern.Alexander Schuchter: Perspektiven verurteilter Wirtschaftsstraftäter: Gründe ihrer Handlungen und Prävention in Unternehmen. S. 64.
Die wirtschaftliche Entwicklung infolge der Globalisierung seit der Wende vom 20. zum 21. Jahrhundert, die digitalen Technologien und das Zurückdrängen von rechtlich-verbindlichen Dokumentations- bzw. Formvorschriften haben zu einer neuen Dimension von Wirtschaftsdelikten geführt. In der Literatur werden diese Delikte einerseits immer noch mit Wirtschaftskriminalität oder white-collar crime bezeichnet (zum Begriff White Collar siehe Blue Collar), andererseits sind aber auch neue Termini wie unter anderem Finanzbetrug auszumachen. Die oft länderübergreifenden Sachverhalte der Delikte stellen dabei die verfolgenden Behörden infolge der vielen Verschleierungsmöglichkeiten vor große Probleme.siehe Philip Faigle: Wir zerrütten den Rechtsstaat. In: Die Zeit. 18. April 2016.
In aktuellen Wirtschaftswachstumsmodellen gilt Wirtschaftskriminalität als einer der langfristigen und nachhaltigen Faktoren, die das staatliche Gemeinwesen und das Wirtschaftswachstum negativ beeinträchtigen.Vgl. Marcus Theurer: Korruption so schlimm wie Terrorismus. In: Frankfurter Allgemeine Zeitung. 12. Mai 2016. Auf globaler Ebene gelten daher die Bekämpfung von Wirtschaftskriminalität wie Korruption, Geldwäsche, Steuerhinterziehung und die Schaffung von Möglichkeiten zu deren Aufdeckung verbunden mit Rechtssicherheit (z. B. durch Vertrags- und Registersicherheit, Formvorschriften, unabhängige und effektive Gerichte bzw. Verwaltung) als Schlüssel zu Innovation, Produktivität und Wohlstand.Vgl. u. a. William Easterly (2005): National policies and economic growth: A reappraisal. In: Philippe Aghion, Steven Durlauf (Hrsg.): Handbook of Economic Growth. Elsevier, Kap. 15; Jürgen Stark: Zur Bedeutung von Institutionen in der wirtschaftlichen und finanziellen Entwicklung in öffentl. Antrittsvorlesung an der Eberhard Karls Universität zu Tübingen am 1. Juni 2005; Sebastian Buckup: Wirtschaftswachstum: Ein Schlüssel zu mehr Produktivität. In: Die Zeit. 20. August 2015.
Typische Delikte (Auswahl) (Die verlinkten Artikel beschreiben in einigen Fällen speziell das deutsche Recht.) Betrug Falschbilanzierung Geldwäsche Insiderhandel Insolvenzdelikte Konkurrenzausspähung Wirtschaftsspionage Korruption Produktpiraterie Prospektbetrug Steuerstraftaten, z. B. Cum Ex, ADR, Karusselgeschäfte Subventionsbetrug Unterschlagung Untreue
Auch unautorisierte Spekulationen wie die Fälle Nick Leeson und Jérôme Kerviel gehören zur Wirtschaftskriminalität.
Durch Konkurrenzausspähung werden Unternehmen von anderen Unternehmen durch Verletzung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen ausgeforscht. Dies kann durch Einzelpersonen oder organisierte Gruppen erfolgen. Ist das andere Unternehmen ein ausländisches Staatsunternehmen, bzw. toleriert oder fördert ein fremder Staat die Ausspähung des betroffenen Unternehmens, so wird dies als Wirtschaftsspionage bezeichnet.
Zu den vorbezeichneten Delikten ist die damit verbundene Vermögensverschleierung anzuführen. Dazu gibt es eine international geheim arbeitende Vermögensbewahrungs- und Consultingindustrie. Diese Unternehmen und Offshore-Provider dienen vorwiegend nicht dem Zweck der legalen Steueroptimierung oder Wirtschaftsgebarung, sondern zur Umgehung von Vorschriften, einer Vielzahl krimineller Aktivitäten beziehungsweise rechtswidrigen Abschöpfung von Erträgen. Die Mitglieder dieser internationalen Finanzberatungsindustrie schaffen sich durch Benützung von Steueroasen und Ausnützung aller möglichen Lücken ihr eigenes Rechtssystem und betreiben zusätzlich massive Lobby-Arbeit zur Eröffnung neuer Schlupflöcher und zur Abschaffung von Straftatbeständen beziehungsweise Formvorschriften.Bastian Obermayer, Frederik Obermaier: Panama Papers. KiWi-Paperback, ISBN 978-3-462-05002-8, S. 308 ff.
Zur Wirtschaftskriminalität in Deutschland Deutsches Recht Da in Deutschland keine Legaldefinition von Wirtschaftskriminalität besteht, greift das Bundeskriminalamt (BKA) bei der Zuordnung der Straftaten zur Wirtschaftskriminalität auf den Katalog des Abs. 1 Nr. 1 bis 6b Gerichtsverfassungsgesetz zurück.BKA: Wirtschaftskriminalität Bundeslagebild 2011 (pressefreie Kurzfassung, Februar 2013), S. 6: im folg. Lagebild 2011.
Relevante deutsche Strafvorschriften sind u. a. enthalten in der Abgabenordnung, dem Strafgesetzbuch (teilweise), dem Handelsgesetzbuch, dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, dem Urhebergesetz, dem Geldwäschegesetz und dem Wertpapierhandelsgesetz.
Fallzahlen Laut Bundeslagebild Wirtschaftskriminalität 2017 des Bundeskriminalamts (BKA) wurden in der polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) 74.070 Wirtschaftsstraftaten registriert; das waren über 28 % mehr als 2016. Die Fallzahl lag damit deutlich über dem Durchschnitt der letzten fünf Jahre. Der Durchschnitt der letzten fünf Jahre liegt bei 65.484 Fällen. Ein umfangreicher Verfahrenskomplex aus Sachsen, in welchem wenige Tatverdächtige zahlreiche Anlagebetrugsdelikte begangen haben, wirkt sich aufgrund der Vielzahl an aufgeklärten Fällen erheblich auf die Statistik aus. Der Anteil der wirtschaftskriminellen Fälle betrug nur 1,3 % (2016: 0,9 %) der Gesamtzahl der Straftaten.
Im Gegensatz zum BKA unterscheidet PricewaterhouseCoopers in ihrer Studie 2017 zur Wirtschaftskriminalität in Deutschland zwischen der analogen Wirtschaftskriminalität und Cybercrime. Nach deren Untersuchungen ergab sich ein rasanter Anstieg der Fälle von Cybercrime im Unterschied zur rückläufigen Entwicklung der analogen Wirtschaftskriminalität. Der Anteil der analogen Wirtschaftskriminalität ist von 2015 auf 2017 von 51 % auf 45 % gefallen ist und bei Cybercrime von 34 auf 46 % gestiegen. Der Abstand zwischen analoger (49 %) und digitaler Kriminalität (46 %) ist somit weitgehend verschwunden. Allerdings verursachten analoge Formen der Wirtschaftskriminalität im Durchschnitt gesehen weiterhin deutlich höhere Schäden als Cybercrime. Die durchschnittlichen Kosten infolge eines schweren Wirtschaftsdelikts bezifferten die betroffenen Unternehmen auf 7,23 Millionen Euro, während Fälle von Cybercrime durchschnittlich Schäden in Höhe von 183.000 Euro verursachten.
Zu berücksichtigen ist dabei, dass die PricewaterhouseCoopers von Anfang Juli bis Ende September 2017 in Deutschland mithilfe eines standardisierten Fragebogens Verantwortliche aus 500 Unternehmen telefonisch interviewt, die sich in ihrem Unternehmen für den Themenbereich Kriminalitätsprävention und -aufklärung zuständig erklärt hatten. Des Weiteren wurden mit 32 Unternehmen ergänzende vertiefte Interviews zu ausgewählten Fragen durchgeführt, um detailreichere Berichte und Einschätzungen zu erhalten. Nach PwC sind Hinweisgebersysteme zur Bekämpfung von Wirtschaftskriminalität zunehmend Normalität. Der Nutzen von Hinweisgebersystemen zur Aufdeckung von Compliance-Verstößen wird kaum noch bezweifelt. 86 Prozent der Unternehmen haben mittlerweile ein solches System implementiert.
Die KPMG kommt in ihrer Studie 2018 zu dem Schluss, dass etwa jedes dritte Unternehmen von Wirtschaftskriminalität betroffen ist. Etwa zwei von drei Befragten verfügen über ein Hinweisgebersystem, eine starke Waffe gegen Wirtschaftskriminalität. Zwei von drei Befragten (66 Prozent) verfügen inzwischen über ein Hinweisgebersystem zur Meldung von Verdachtsfällen; bei den Finanzdienstleistern sind es sogar 95 Prozent. Es umfasst etwa Briefkästen oder Postfächer (57 Prozent) oder eine eigene E-Mail-Adresse (54 Prozent) zur Meldung von Verdachtsfällen. Vor allem kleinere Unternehmen haben aber offenbar große Probleme bei der Umsetzung: So beklagt jedes zweite von ihnen (49 Prozent) eine unzureichende Meldekultur. KPMG hat die Studie im Rahmen einer telefonischen Befragung branchenübergreifend bei 702 Unternehmen durchgeführt.
Schäden Laut Lagebild des BKA betrug 2017 der Schaden der in der polizeilichen Kriminalstatistik erfassten Wirtschaftsdelikte 3,738 Milliarden Euro. Das sind über 50,5 Prozent des in der deutschen polizeilichen Kriminalitätsstatistik durch Kriminalität ausgewiesenen Gesamtschadens. Damit ist die Schadenssumme mit über 6 % höher als 2016 (2,970 Milliarden Euro). Einzelschäden sind nicht ausgewiesen.
Nach PricewaterhouseCoopers lassen sich die finanziellen Folgen nur bedingt beziffern, da auch indirekte Konsequenzen wie z. B. Haftungsrisiken, Rechtsstreitigkeiten und Reputationsschäden zu berücksichtigen sind. Im Jahr 2018 betrug der durchschnittliche Schaden 723.000 Euro je Unternehmen. Größere Unternehmen berichteten über deutlich höhere Schäden. In der Studie der PwC bezifferten 212 befragte Unternehmen von durchschnittlichen Kosten von 7,23 Millionen Euro aufgrund gravierender Wirtschaftsdelikte.
Problematik der BKA-Statistiken und Unternehmenszahlen Gemäß dem ehemaligen BKA-Präsidenten Ziercke geben „die polizeilichen Daten […] das tatsächliche Ausmaß der Wirtschaftskriminalität nur eingeschränkt wieder. In erster Linie sind es die Interessenlagen der Opfer, die zur Folge haben, dass nur ein Teil der begangenen Wirtschaftsdelikte bei den Strafverfolgungsbehörden angezeigt wird. Betroffene Unternehmen fürchten Image- und Reputationsverluste. Die interne Schadensbegrenzung steht oftmals noch an erster Stelle.“So Ziercke laut einer BKA-Pressemitteilung vom 7. September 2011.
Hinzu kommt, dass die polizeiliche Kriminalstatistik, die Grundlage der BKA-Lagebilder, nur die polizeilich gemeldeten Fälle enthält. Die direkt bei den Staatsanwaltschaften angezeigten Wirtschaftsdelikte werden, da hierfür keine Meldepflicht besteht, in der PKS nicht erfasst.
Außerdem können weder die nicht entdeckten noch die nicht gemeldeten Delikte, das sogenannte Dunkelfeld, in die Schadenszahlen einbezogen werden, so dass die tatsächliche Anzahl der Fälle weitaus größer als die im Hellfeld des BKA genannten Zahlen sein dürfte.
Das BKA weist darauf hin, dass „die in der PKS erfassten Schadenssummen den durch die Wirtschaftskriminalität tatsächlich verursachten Gesamtschaden jedoch nur teilweise abbilden“ können, da „neben den entstandenen monetär darstellbaren Schäden auch die durch das kriminelle Handeln verursachten immateriellen Schäden betrachtet werden“ müssen und ferner, dass „diese Schäden statistisch kaum zu beziffern sind und diesbezügliche Schätzungen stark voneinander abweichen“ und daher „eine belastbare Aussage hierzu nicht möglich“ ist. „Unstrittig ist jedoch, dass gerade die nicht quantifizierbaren immateriellen Schäden wesentliche Faktoren für die Bewertung des Schadenspotenzials der Wirtschaftskriminalität sind.“Lagebild 2010. S. 11.