Der Adelstitel gab oder gibt den Rang eines Adligen in der gesellschaftlichen Hierarchie an. Viele Adelstitel waren ursprünglich Funktionsbezeichnungen. Die hier beschriebenen Adelstitel beziehen sich auf Europa im Mittelalter und in der Neuzeit.
Vom Adelstitel zu unterscheiden ist einerseits der Prädikatstitel (die Anrede), andererseits das Adelsprädikat (im Deutschen das von, also der Namenszusatz als Kennzeichen der Adeligkeit).
Überblick: Adelstitel und Adelsränge Im Wesentlichen gab es die folgenden Titel (geordnet nach dem Rang in absteigender Folge)
Herrschertitel Anrede (Prädikatstitel) allgemeiner Titel für die Nachkommen Anmerkung männlich weiblich männlich weiblich KaiserZar KaiserinZarinbg / sr / ru:царица (Zariza) (Kaiserliche) Majestät (Kron)Prinz, bei den Söhnen des Russischen Zaren jedoch: Zarewitsch bzw. Großfürst (Kron)Prinzessin, bei den Töchtern des Russischen Zaren: Zarewna bzw. Großfürstin Für die Prinzen des kaiserlichen Hauses die Anrede Kaiserliche Hoheit. König Königin (Königliche) Majestät (Kron)Prinz (Kron)Prinzessin Für die Prinzen des königlichen Hauses die Anrede Königliche Hoheit. Erzherzog Erzherzogin Kaiserliche und Königliche Hoheit (ehemals: Durchlauchtigste(r)) Erzherzog Erzherzogin Der Titel stand regelmäßig den Angehörigen des Hauses Habsburg zu. Großherzog Großherzogin Königliche Hoheit (Anrede: Allerdurchlauchtigste(r)) Prinz / Erbgroßherzog Prinzessin / Erbgroßherzogin Für die Prinzen und Prinzessinnen der großherzoglichen Häuser von Luxemburg, Hessen und Baden die Anrede Königliche Hoheit. Kurfürst Kurfürstin Königliche Hoheit (ehemals: Durchlauchtigste(r)) Kurprinz Kurprinzessin Ein Kurfürst war im Heiligen Römischen Reich (HRR) ein zur Königs- bzw. Kaiserwahl Berechtigter des Hochadels. Kurfürsten trugen unterschiedliche Adelstitel (Könige, Herzöge, Erzbischöfe, Land-, Mark- und Pfalzgrafen). Im Gegensatz zum heutigen Sprachgebrauch bezog sich der Kurfürstentitel nicht auf das regierte Territorium, sondern auf das Reich. So hieß der Titel des brandenburgischen Herrschers etwa nicht „Kurfürst von Brandenburg“, sondern „Des Heiligen Römischen Reiches Kurfürst, Markgraf von Brandenburg“. Nach Auflösung des Heiligen Römischen Reiches trug lediglich der Landgraf von Hessen-Kassel diesen Titel als persönliche Titulation bis 1866 weiter. Er galt als gleichrangig mit einem Großherzog. Auf letzteres beziehen sich diese Angaben. Herzog Herzogin (Königliche) Hoheit (regierend), Durchlaucht (standesherrlich/mediatisiert) Prinz Prinzessin Regierende Herzöge aus königlichem Haus und deren direkte Nachkommen führten die Anrede „Königliche Hoheit“. Landgraf Landgräfin (Königliche) Hoheit, Durchlaucht Prinz Prinzessin Den Titel gab es nur im deutschen Sprachraum (Beispiele: Thüringen, Hessen). Nur fallweise dem Reichsfürstenstand angehörend, waren sie im Rang dennoch den Herzögen gleichgestellt. Der L. von Hessen-Homburg als letzter Träger des L.-Titels führte als Reichsfürst die Anrede „Königliche Hoheit“; desgl. der L. und Prinz von Hessen. Angehörige von Nebenlinien titelten „Hoheit“ oder „Durchlaucht“. Pfalzgraf Pfalzgräfin (Königliche) Hoheit, Durchlaucht Prinz Prinzessin Der Pfalzgraf bei Rhein war bei Thronvakanz Reichsvikar für die Gebiete fränkischen Rechts. Als souveränem Kurfürsten gebührte ihm die Anrede „Königliche Hoheit“. Für die Länder sächsischen Rechts war dies der Kurfürst von Sachsen. Ihm gebührte als Kurfürst die Anrede „Königliche Hoheit“. Der Titel verlor nach 1806 seinen Charakter als Herrschertitel. Markgraf Markgräfin (Königliche) Hoheit, Durchlaucht, Erlaucht Prinz Prinzessin In Deutschland meist souveräne Fürsten, denen teilweise die Kurwürde zugestanden wurde (dem Markgrafen von Brandenburg 1356, dem Markgrafen von Baden 1803). Andererseits genoss der Titel wechselndes Ansehen und galt als auf der Grenze zwischen Hohem und Niederem Adel stehend. Fürst Fürstin Hoheit, Hochfürstliche Durchlaucht (regierend), Durchlaucht (mediatisiert, ebenso Titularfürsten)sonst: Fürstliche Gnaden Erbprinz Erbprinzessin Die regierenden Fürsten von Reuß, von Lippe und von Schaumburg-Lippe führten die Anrede „Hochfürstlich“. Allein dem Fürsten von Hohenzollern gebührte die Anrede „Hoheit“. Titularfürsten aufgrund persönlicher Verleihung besaßen i. d. R. keine Herrscherrechte (Reichsstandschaft) und zählten daher nicht per se zum Hochadel. Prominentes Beispiel war Otto Fürst von Bismarck. Graf Gräfin Erlaucht (regierender oder mediatisierter Reichsgraf),sonst: Hochgeboren Erbgraf Erbgräfin Neugeadelte Titulargrafen ohne Herrschaftsrechte (Reichsstandschaft) galten als dem Niederen Adel zugehörig. Bei unverheirateten weiblichen Familienmitgliedern: Komtess bzw. Comtesse (außer Gebrauch gekommen). Freiherr, Baron Freifrau, Baronin Hochgeboren (Uradel), sonst: Hochwohlgeboren Freiherr, Baron Freiin, Baronesse Herr Frau, Herrin Im Mittelalter Bezeichnung für die Besitzer einer Herrschaft als eigenständiges Territorium. Ritter, Edler, Herr von, Junker von, Landmann von, Edle, Frau von, Junkfrau von Hochwohlgeboren Ritter, Edler, Herr von, Junker von Edle, Fräulein/Frau von, Junkfrau von In Bayern war Ritter ab dem 19. Jahrhundert ein separater Adelsstand, dem auch alle mit einem Verdienstorden ausgezeichneten Inländer angehörten.Edikt über den Adel im Königreich Bayern auf verfassungen.de, abgerufen am 11. Dezember 2015.
Rechtsgrundlagen Zur Entstehung des Adels und der adligen Rangstufen im Allgemeinen siehe:
Zur rechtlichen Regelung siehe:
Zur Entstehung und Bedeutung der einzelnen Adelstitel aus Funktionsbezeichnungen: siehe die jeweiligen Einzelartikel.
Zu den Nobilitierungen im Heiligen Römischen Reich und seinen Nachfolgestaaten siehe: Nobilitierung
Die durch das jeweilige Staatsrecht definierten Ämter von Staatsoberhäuptern wie Kaiser oder König sind keine eigentlichen Adelstitel, da regierende Monarchen über dem Adel stehen, werden aber der Übersicht halber hier aufgeführt. Dasselbe gilt für den Titel Großherzog, der einigen fürstlichen Häusern als „Trostpreis“ für die Versagung des protokollarischen Königstitels zugestanden wurde. Ähnliches gilt für stets Funktionsbezeichnungen gebliebene Titel wie Kurfürst oder Abstammungsbezeichnungen wie Zarewitsch. Den Titel Erzherzog/Erzherzogin führten ausschließlich Angehörige des Hauses Habsburg. Für Deutschland (und Italien) ergibt sich eine gewisse Sonderrolle aus dem Umstand, dass sich das Heilige Römische Reich in der frühen Neuzeit nicht zu einer staatlichen Geschlossenheit entwickelt hatte und einzelne Adelsherrschaften sich zu Landesherrschaften entwickelt hatten. Als nach dem Reichsdeputationshauptschluss und der nachfolgenden Auflösung des Reichs diese Landesherrschaften und die reichsunmittelbar gebliebenen Adelsherrschaften nominell souverän wurden, hatte dies aufgrund der geringen Größe dieser Territorien und dem Abgrenzungsbedürfnis der bestehenden Monarchien zur Folge, dass nur wenige Herrscher über bedeutendere Territorien (Bayern, Sachsen, Hannover, Württemberg) in den Rang eines Königs aufstiegen. Ansonsten kam es insbesondere bei Herzögen und Fürsten (= gefürsteten Grafen) zum Nebeneinander von Titulaturen, die einmal normale Adelstitulaturen waren oder aber gleichlautende Titulaturen von regierenden Staatsoberhäuptern. Weiter gab es im Deutschland des 19. Jahrhunderts bis zum Ende der Monarchie 1918 unter den Adeligen die herausgehobene Gruppe der Standesherren, die auch nicht nach ihrem Adelstitel sicher zu erkennen waren, aber besondere Vorrechte genossen.
Rechtsgültigkeit Adelstitel wurden nach dem Ende des Ersten Weltkriegs (1918) in Deutschland und in Österreich im Jahre 1919 und sukzessive auch in den ehemaligen österreichischen Kronländern sowie in Ungarn nach dem Zweiten Weltkrieg mit dem Übergang in die kommunistische Republik abgeschafft. Eine Verleihung von Adelstiteln ist in diesen Ländern nicht mehr möglich. Der EuGH hat im Dezember 2010 entschieden, dass es ein Mitgliedstaat (im Anlassfall: Österreich) aus Erwägungen der öffentlichen Ordnung (im Anlassfall: Wahrung des Gleichheitsgrundsatzes) ablehnen darf, den an einen früheren Adelstitel erinnernden Bestandteil des Familiennamens eines seiner Staatsangehörigen, wie er in einem anderen Mitgliedstaat durch Adoption erworben werden könnte, anzuerkennen.EuGH: Österreich darf Adelstitel verbieten. Die Presse vom 22. Dezember 2010.
Deutschland Im Deutschen Kaiserreich wurde der letzte Adelstitel am 12. November 1918 durch Leopold IV. zur Lippe verliehen, der am Tage seiner Abdankung Kurt von Kleefeld (1881–1934) in den Adelsstand erhob.
Mit dem Übergang in die Weimarer Republik und dem Inkrafttreten der Weimarer Reichsverfassung (WRV) von 1919 (Verfassung des Deutschen Reichs) wurden mit Art. 109 WRV alle Bürger vor dem Gesetz gleichgestellt und Vorrechte der Geburt, des Geschlechts, des Standes, der Klasse und des Bekenntnisses ausgeschlossen. Die Adelsbezeichnungen (die Adelstitel und die Prädikate wie „von“ und „zu“) wurden zu Bestandteilen des Namens und dürfen seither nicht mehr verliehen werden.s:Verfassung des Deutschen Reichs (1919)
Am 23. Juni 1920 verabschiedete die preußische Landesversammlung das Preußische Gesetz über die Aufhebung der Standesvorrechte des Adels und die Auflösung des Hausvermögens. Nach diesem Adelsgesetz, das in ähnlicher Form auch von den anderen Ländern des Deutschen Reiches übernommen wurde, wurden die Primogeniturtitel, die auch bisher lediglich den Familienoberhäuptern und Herrschern zustanden, aufgehoben. Die von Familie zu Familie unterschiedlichen allgemeinen Titel, die die übrigen Familienmitglieder trugen, wurden zu Bestandteilen des Familiennamens. Dies bedeutet, dass vormalige Titel wie zum Beispiel Prinz oder Graf, die früher allen Familienmitgliedern zustanden, als Namensbestandteile erhalten blieben, während Titel wie König, Großherzog usw., die nur den regierenden Personen (Herrschertitel) oder Familienoberhäuptern zustanden, ganz entfielen. Dies führte zu sehr unterschiedlichen Familiennamen. So tragen etwa die Nachkommen des ehemals königlichen Hauses Württemberg den Familiennamen „Herzog von Württemberg“ oder die Nachkommen des ehemaligen kurfürstlichen Hauses Hessen den Familiennamen „Prinz und Landgraf von Hessen“.
In einer Übergangsregelung war festgelegt, dass die Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Weimarer Reichsverfassung bereits einen Primogeniturtitel führten, diesen für ihre Person beibehalten durften.
Nach einer Entscheidung des Reichsgerichts vom 10. März 1926 (RGZ 113, 107 ff.) werden die früheren Adelsbezeichnungen geschlechtsspezifisch abgewandelt.BayObLG: Beschluss vom 2. Oktober 2002, 1Z BR 98/02
In der Bundesrepublik Deutschland galt die Weimarer Verfassung, soweit nicht einzelne Artikel Bestandteil des Grundgesetzes wurden, zunächst insgesamt einfachgesetzlich weiter. Nach einer Rechtsbereinigung in den 1960er Jahren ist nur Artikel 109 Abs. 3 Satz 2 WRV („Adelsbezeichnungen gelten nur als Teil des Namens und dürfen nicht mehr verliehen werden“) einfachgesetzlich noch in Kraft.