Der Benrather Tankstellenfall ist eine grundlegende Entscheidung des Reichsgerichts zur systematischen Preisunterbietung (Dumping) aus dem Jahre 1931.RG, Urteil vom 18. Dezember 1931, Az.: II 514/30 = RGZ 134, 342

Sachverhalt

Die Entscheidung Der Fall spielt zu einer Zeit, in der die Rechtslage eine gänzlich andere war als heute: Insbesondere waren Kartelle, was man auch an der unaufgeregten Beschreibung eines solchen im Sachverhalt erkennen kann, nur durch die KartellVO von 1923RGBl. I, S. 1067, 1090. – also praktisch überhaupt nicht – begrenzt. Dementsprechend hatte das Reichsgericht den Fall nur anhand des UWG zu beurteilen.

Das Gericht führte mit seinem Urteil den Begriff des Leistungswettbewerbs in das deutsche Lauterkeitsrecht ein, basierend auf einem GutachtenHans Carl Nipperdey: Wettbewerb und Existenzvernichtung. 1930. von Nipperdey. Anders als dieser, der meinte, das Kartell müsse sich aufgrund seiner Leistungsfähigkeit durchsetzen können, stufte das RG das Verhalten der Beklagten jedoch als Behinderungswettbewerb und damit als sittenwidrig i. S. d. der alten Generalklausel des § 1 UWG a. F. ein.Ulrich Loewenheim/Carl M. Meessen/Alexander Riesenkampff: Kartellrecht. 2. Auflage. 2009. § 24 Rn. 55 ff.

Heutige Rechtslage Der Fall wäre heute sowohl nach dem Kartell- als auch dem Lauterkeitsrecht zu beurteilen.

Kartellrecht Kampfpreisunterbietungen von Kartellen wie im vorliegenden Fall verstoßen gegen IV und I GWB. Ebenfalls einschlägig ist Art. 102 AEUV.Olaf Sosnitza: Fälle zum Wettbewerbsrecht. 6. Auflage, 2011, S. 7 f.

Lauterkeitsrecht Heute könnte eine Preisunterbietung, sofern sie nicht bereits durch das Kartellrecht untersagt ist, also beispielsweise wenn die Akteure nicht marktbeherrschend oder marktstark sind, durch I i. V. m. Nr. 4 UWG erfasst werden. Allerdings gilt eine grundsätzliche Preisunterbietungsfreiheit.BGH, Urteil vom 2. 10. 2008 – I ZR 48/06 = ; „Küchentiefstpreis-Garantie“ Es müssen besondere Umstände, wie eine Verdrängungs- und Vernichtungsabsicht hinzutreten, um eine Unlauterkeit zu begründen. Im vorliegenden Fall war eine solche gegeben, sodass das Verhalten nach heutigen Maßstäben auch nach I i. V. m. Nr. 4 UWG unlauter wäre.

Einzelnachweise

Kategorie:Wettbewerbsrecht (Deutschland) Kategorie:Entscheidung des Reichsgerichts (Deutschland) Kategorie:Gerichtsentscheidung (20. Jahrhundert)