mini|Rechtslage der Sterbehilfe mini|Zulässigkeit assistierten Suizids

Sterbehilfe bezeichnet verschiedene Maßnahmen, die das Lebensende einer Person beeinflussen. So kann Sterbehilfe die Bedeutung von Sterbebegleitung (Hilfe im Sterben, Sterbebeistand) haben.Deutsches Referenzzentrum für Ethik in den Biowissenschaften (2025): Im Blickpunkt: Sterbehilfe. URL: www.drze.de, abgerufen am 18. Mai 2025. Der Begriff umfasst zudem häufig das Töten oder das Sterbenlassen durch TherapieverzichtVgl. etwa Giovanni Maio: Wie lässt sich der Therapieverzicht ethisch begründen? Argumentationsstrukturen im Umgang mit einem anhaltenden Problem der modernen Medizin. In: Anästhesiologie Intensivmedizin Notfallmedizin Schmerztherapie. Jahrgang 36, Nr. 5, Mai 2001, S. 282–289. von schwer Kranken oder sterbenden Menschen aufgrund ihres eigenen ausdrücklichen oder mutmaßlichen Verlangens. Die ethische Beurteilung der Sterbehilfe ist Gegenstand vielfältiger Diskussionen. Dabei werden im Wesentlichen vier Formen unterschieden:Gisela Klinkhammer: Lexikon: Sterbehilfe In: Bundesärztekammer, Kassenärztliche Bundesvereinigung (Hrsg.): Deutsches Ärzteblatt, 102. Jg., Nr. 5/2005: A-312/B-260/C-244. Abgerufen am 1. März 2020.

aktive Sterbehilfe in Form von absichtlicher und aktiver Beschleunigung oder Herbeiführung des Todeseintritts, passive Sterbehilfe durch Verzicht auf lebensverlängernde Maßnahmen bei gleichzeitiger schmerzlindernder Behandlung, indirekte Sterbehilfe durch eine schmerzlindernde Behandlung unter Inkaufnahme einer nicht beabsichtigten Lebensverkürzung, assistierter Suizid/Beihilfe zur Selbsttötung als Hilfeleistung zur Selbsttötung, zum Beispiel durch Beschaffung und Bereitstellung des tödlichen Mittels.

Die Begriffe Sterbehilfe und Euthanasie werden in anderen Sprachen zum Teil gleichbedeutend verwendet. In Deutschland wird die Bezeichnung EuthanasieVgl. etwa Albin Eser (Hrsg.): Suizid und Euthanasie als human- und sozialwissenschaftliches Problem. Enke, Stuttgart 1976; und W. H. Wehkamp: Sterben und Töten. Euthanasie aus der Sicht deutscher Ärztinnen und Ärzte. Ergebnisse einer empirischen Studie (= Berliner Medizinethische Schriften. Heft 23). Humanitas-Verlag, Dortmund 1998. wegen des euphemistischen Gebrauchs dieses Wortes als Verschleierung für die Krankenmorde in der Zeit des Nationalsozialismus weitgehend vermieden.

Formen der Sterbehilfe und Terminologie Man unterscheidet zumeist die drei Formen: aktive, indirekte (aktive) und passive Sterbehilfe.Thela Wernstedt: Sterbehilfe in Europa. Lang Verlag Frankfurt, Berlin, Bern 2004, S. 81, ISBN 3-631-51194-9. Der Begriff „Euthanasie“ taucht im deutschen Sprachraum selten auf.

Euthanasie

Der Begriff setzt sich aus den griechischen Worten „eu“ (gut) und „thanatos“ (Tod) zusammen und bedeutet der „gute Tod“. Euthanasie liegt vor, „wenn ein Arzt eine tödliche Substanz verabreicht oder eine Intervention durchführt, um den Tod eines entscheidungsfähigen Patienten zu verursachen“.Ärztlich assistierter Suizid. Weltärztebund bestätigt Ablehnung. In: Deutsches Ärzteblatt. Ban 116, Heft 45, (8. November) 2019, S. B 1685.

Aufgrund der Euthanasie-Programme im Dritten Reich, die die Ermordung von etwa 275.000 psychisch kranken und behinderten Personen vollzogen, ist der Begriff in der deutschen Sprache belastet und wird in der Diskussion vermieden. Zum Teil findet der Begriff innerhalb der Veterinärmedizin Verwendung.Susanne Stauch: Euthanasie in der Kleintierpraxis. Mensch & Buch Verlag, Berlin 2007, ISBN 978-3-86664-220-1 (online!; zugleich Dissertation, FU Berlin 2007).

Sterbehilfe Als Alternativbegriff hat sich in Deutschland das Wort „Sterbehilfe“ durchgesetzt, das ein breites Spektrum verschiedener Realitäten abdeckt, von der aktiven Verabreichung tödlicher Substanzen bis zur (oft palliativen) Sterbebegleitung.Vgl. auch Deutsches Referenzzentrum für Ethik in den Biowissenschaften (2025): Im Blickpunkt: Sterbehilfe. URL: www.drze.de, abgerufen am 18. Mai 2025. Erstmalig vorgeschlagen wurde das Wort 1966 vom Gerichtspsychiater Helmut Ehrhardt.

Der Begriff wird jedoch auch als Euphemismus kritisiert, denn man spräche korrekter von „Beihilfe zur Selbsttötung“.

Aktive Sterbehilfe Aktive Sterbehilfe ist die gezielte Herbeiführung des Todes durch Handeln auf Grund eines tatsächlichen oder mutmaßlichen Wunsches einer Person (Österreich: unechte direkte Sterbehilfe; Schweiz: direkte aktive Sterbehilfe; Niederlande: Euthanasie; Belgien: euthanasie active). Aktive Sterbehilfe erfolgt zum Beispiel durch Verabreichung einer Überdosis eines Schmerz- oder Beruhigungsmittels, Narkosemittels, Muskelrelaxans, von Insulin, durch Kaliuminjektion oder einer Kombination davon. Die aktive Sterbehilfe ist verboten (vgl. aber unten Beihilfe zur Selbsttötung): in Deutschland: (,, des Strafgesetzbuches), in Österreich: (, des Strafgesetzbuches), in der Schweiz: (Artikel 111, 113, 114 des Strafgesetzbuches). In den Niederlanden ist aktive Sterbehilfe strafbar (Artikel 293 des Strafgesetzbuches), wenn sie vorsätzlich und nicht von einem Arzt unter Einhaltung der gesetzlichen Sorgfaltskriterien (Art. 2 des Sterbehilfegesetzes), einschließlich der erforderlichen Meldung an den Leichenbeschauer der Gemeinde mit Bericht über die Einhaltung der Sorgfaltskriterien (Art. 7 Abs. 2 des Wet op de lijkbezorging), geleistet wurde.

Tötung auf Verlangen

Wird die Tötung auf Wunsch des Sterbewilligen durchgeführt, so handelt es sich um eine Tötung auf Verlangen. Diese war bis Ende 2020 weltweit nur in wenigen Staaten wie den Niederlanden, Belgien, Luxemburg und Kanada .Länder mit Regelung zur Suizidhilfe oder der Aktiven Sterbehilfe, auf dignitas.ch. Am 18. März 2021 billigte als viertes europäisches Land auch Spanien die Legalisierung der aktiven Sterbehilfe mit deutlicher Mehrheit im Parlament.Spanien legalisiert aktive Sterbehilfe, tagesschau.de, 18. März 2021.

Im Januar 2021 hatte sich das portugiesische Parlament für die Einführung der aktiven Sterbehilfe ausgesprochen. Das Verfassungsgericht lehnte aber am 15. März 2021 das Gesetz in der vorliegenden Fassung ab und verlangte eine präzisere Festlegung der Bedingungen, unter denen aktive Sterbehilfe möglich sei.Deutschlandfunk: Verfassungsgericht stoppt Legalisierung der Sterbehilfe. 15. März 2021. Im Mai 2023 hat das portugiesische Parlament eine geänderte Fassung zur Legalisierung von aktiver Sterbehilfe verabschiedet, das im Herbst 2023 in Kraft treten sollte.Deutsches Ärzteblatt: Portugals Präsident unterzeichnet Gesetz zur Sterbehilfe. 27. Mai 2023. Portugals Präsident Marcelo Rebelo de Sousa unterzeichnete das Gesetz anschließend und erfüllte damit nach Angaben des Präsidialamts seine verfassungsrechtlichen Pflichten.

Bekannte Fälle Bob Dent: Der 66-jährige Australier war weltweit der Erste, der sein Leben durch legale aktive Sterbehilfe beendete. Der an Prostatakrebs erkrankte Zimmermann, der seine eigene Krankheit als eine „Achterbahn des Schmerzes“ bezeichnete, verlas nach Einnahme eines tödlichen Präparates einen offenen Brief mit den Worten: „Wenn Sie der freiwilligen Sterbehilfe nicht zustimmen, dann machen Sie keinen Gebrauch von ihr, aber bestreiten Sie nicht mein Recht, sie zu nutzen.“Legal Euthanasia. Australia Faces a Grim Reality. New York Times, 2. Februar 1997. Dent beendete nach fünfjährigem Krebsleiden sein Leben am 22. September 1996 auf der Grundlage des damals im Northern Territory wirksamen Rights of the Terminally Ill Act. Emily Gilbert: Die 73-jährige Amerikanerin aus Fort Lauderdale (Florida) bat ihren Ehemann Roswell Gilbert im März 1985 wegen eines unheilbaren Knochenleidens um aktive Sterbehilfe. Ihr Mann gab ihr zunächst Schmerztabletten und erschoss sie anschließend mit einer Pistole. Der 76-jährige Roswell Gilbert wurde von einem Gericht zu 25 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Das Strafmaß wurde im August 1990 durch den damaligen Gouverneur Bob Martinez vermindert und Gilbert daraufhin freigelassen. Er starb im September 1994.Mercy Killing Figure Roswell Gilbert, 85, auf chicagotribune.com. Ebenfalls in der Weltpresse wurde von dem Fall des deutschen Chirurgen Julius Hackethal berichtet, der einer Frau, die in Folge einer Krebserkrankung ein völlig zerstörtes und nicht wieder herstellbares Gesicht hatte, zu einem schmerzlosen Sterben verholfen haben soll. Hackethal wurde freigesprochen.Tankred Koch: Der „klinische“ und der „biologische“ Tod. In: Tankred Koch: Lebendig begraben. Geschichte und Geschichten vom Scheintod. Edition Leipzig, 1990, ISBN 3-361-00299-0; Lizenzausgabe mit dem Titel Scheintod. Lebendig begraben, Tosa Verlag, Wien 2002, S. 69–80, hier: S. 70. Im Schweizer Kanton Neuenburg wurde 2010 eine Sterbebegleiterin der Organisation Exit vom Vorwurf der Tötung auf Verlangen freigesprochen. Die Patientin litt an amyotropher Lateralsklerose, was ein als qualvoll beschriebenes Sterben verursacht, und vereinbarte mit der Sterbehelferin einen assistierten Suizid, bei dem die Patientin, wie üblich, die kausale Tat selbst durchführen wollte. Nach dem Legen eines Venenzugangs stellte die Sterbebegleiterin jedoch fest, dass die Patientin aufgrund des rasch fortgeschrittenen Krankheitsverlaufs dazu nicht mehr in der Lage war, und verabreichte ihr auf ausdrücklichen Wunsch hin das tödliche Mittel selber. Das Gericht entschied, dass unter diesen außergewöhnlichen Umständen die Sterbebegleiterin, die auch Ärztin war, eine gesetzliche Pflicht zur Leidensminderung hatte, welche die Tat straflos machte (Art. 14 StGB).L’aide au suicide à la croisée des chemins en Suisse. swissinfo.ch, 30. Dezember 2010.POL.2010.19/mad Tribunal régional du Littoral et du Val-de-Travers, Boudry, 6. Dezember 2010.Jean Martin: Assistance au suicide, état de nécessité et exception d’euthanasie. A propos d’un jugement neuchâtelois récent. Revue Médicale Suisse, 12. Januar 2011. Vincent Humbert: Der Franzose, der nach einem schweren Autounfall seit September 2000 gelähmt und blind war, bat im Dezember 2002 um aktive Sterbehilfe. Diese wurde ihm von offizieller französischer Seite verweigert. Seine Mutter spritzte ihm daraufhin im September 2003 Natrium-Pentobarbital, wodurch er bewusstlos wurde und nicht mehr erweckbar war. Zwei Tage später wurden die lebenserhaltenden Maschinen von den Ärzten abgeschaltet. Sein Fall führte in Frankreich zu einer Änderung der Gesetzeslage. Piergiorgio Welby (* 26. Dezember 1945 in Rom; † 20. Dezember 2006 ebenda) war ein Italiener, der seit seinem 18. Lebensjahr an einer Muskeldystrophie litt. Er bat im Jahr 2006 um aktive Sterbehilfe. Diese wurde von dem Anästhesisten Mario Riccio am 20. Dezember 2006 vollzogen, nachdem ein Gericht es abgelehnt hatte, den Fall zu behandeln. Der später erhobene Mordvorwurf gegen Mario Riccio wurde von einem Gericht in Rom abgewiesen. Die Wochenzeitung Die Zeit machte im Oktober 2011 einen bis dahin wenig beachteten Fall bekannter: Ärzte töteten eine Patientin in Belgien auf deren Wunsch hin, unmittelbar danach entnahmen ihr andere Mediziner Organe. Belgische Tageszeitungen hatten von einer „Weltpremiere“ gesprochen.Martina Keller: Carine, 43, lässt sich töten. In: Die Zeit, Nr. 43/2011. Vgl. dazu reporter-forum.de (PDF).

Tötung ohne Willensäußerung des Betroffenen Ist der tatsächliche Wille der Person nicht zu ermitteln, kann eine Patientenverfügung oder der früher geäußerte Wille hierfür Anhaltspunkte geben. Eine Tötung ohne Vorliegen einer Willensäußerung des Betroffenen wird allgemein nicht als aktive Sterbehilfe, sondern als Totschlag oder Mord aufgefasst.

Indirekte Sterbehilfe Österreich: unechte indirekte Sterbehilfe; Schweiz: indirekte aktive Sterbehilfe; Belgien: euthanasie indirecte; Niederlande: double effect