miniatur|Status von gleichgeschlechtlichen Paaren in Europa

Es gibt weltweit viele unterschiedliche Gesetze, welche die sexuellen Beziehungen zwischen Menschen des gleichen Geschlechts zu regeln versuchen. Viele dieser Gesetze formulieren Verbote, wobei häufig nur das gleichgeschlechtliche Sexualverhalten unter Männern behandelt wird. Eine weitere häufige Ausprägung von Gesetzen zum Thema Homosexualität behandelt Alltagsaspekte, zum Beispiel den Güterstand, von gleichgeschlechtlichen Paaren. Dabei werden zum Beispiel eingetragene Partnerschaften geregelt oder Diskriminierungsverbote erlassen. Die Ausprägung der verschiedenen Gesetzgebungen variiert sehr stark. Während in manchen Ländern auch die zivilrechtliche Ehe für gleichgeschlechtliche Paare offensteht, sind in anderen Ländern sexuelle Handlungen zwischen Männern unter Androhung der Todesstrafe verboten.

Historische Entwicklung Im § 20 des mittelassyrischen Gesetzes ca. aus dem Jahre 1100 v. Chr. wird männliche Homosexualität unter die doppelte Strafe der Kastration und Vergewaltigung gestellt: „Wenn ein Mann seinem Genossen beiwohnt, man es ihm beweist und ihn überführt, so soll man ihm beiwohnen und ihn zu einem Verschnittenen machen.“Texte aus der Umwelt des Alten Testaments. Neue Folge. Band 1: Texte und Dokumente zum Rechts- und Wirtschaftsleben, S. 83; siehe auch: Nissinen,M./Stjerna,K.: Homoeroticism in the Biblical World: A Historical Perspective, 2004, S. 25.

Das erste bekannte gesetzliche Verbot sexueller Beziehungen zwischen Männern unter Androhung der Todesstrafe bei Zuwiderhandlung stammt etwa aus dem Jahr 550 v. Chr. und wurde wohl während des jüdischen Babylonischen Exils im Buch Levitikus niedergeschrieben. Es ist umstritten, ob dieses Strafmaß je verhängt wurde. Jedenfalls sollte dadurch die Abgrenzung des Judentums vom Heidentum verstärkt werden, das man vor allem wegen seines Götzendienstes ablehnte.

Gleichgeschlechtliche Beziehungen waren in einigen anderen Religionen erlaubt oder sogar geschätzt.

Frühe Gesetze mit einer positiven gesellschaftlichen Wertung einer bestimmten (kriegerischen und altersasymmetrischen) Form von Homosexualität gab es wohl um 600 v. Chr. im alten Kreta und Sparta, die jedem Mann eine päderastielle homoerotische Freundschaft auferlegten.

Im Römischen Recht konnte sich der griechische Brauch nicht durchsetzen: Sexuelle Handlungen zwischen Männern wurden moralisch nicht gutgeheißen, weil sie mit dem Männlichkeitsideal als nicht vereinbar angesehen wurden. Sie waren nur mit Sklaven erlaubt und ansonsten strafbar (Geldstrafe, im römischen Heer Prügelstrafe).

Im 1. Jahrhundert n. Chr. berichtet Tacitus im Kapitel 12 seines Buches Germania von der angeblichen Todesstrafe gegenüber sich sexuell passiv verhaltenden Männern (latein.: corpore infames) bei den Germanen: Sie „versenkt man in Kot und Sumpf, wobei noch Flechtwerk über sie gelegt wird.“Bleibtreu-Ehrenberg, Gisela: Tabu Homosexualität. Die Geschichte eines Vorurteils, 1983 (=Bleibtreu-Ehrenberg), S. 17.Alfons Städele (Hrsg.): Tacitus. In: Cornelius Tacitus. Agricola. Germania. (Sammlung Tusculum). München; Zürich 1991, S. 334. Aufgrund der innerhalb der historischen Forschung allerdings kontrovers diskutierten Frage nach der Glaubwürdigkeit der diesbezüglichen Aussage des Tacitus sowie aufgrund der Angaben anderer antiker Autoren zum Sexualleben der Germanen, denen zufolge bei manchen germanischen Völkerschaften gleichgeschlechtliches Sexualverhalten auch akzeptiert worden sei, wird aktuell eher angenommen, Homosexualität habe zumindest bei einigen germanischsprachigen Völkern die Funktion eines Initiationsritus der Jungmannschaft gehabt und sei durchaus auch toleriert worden.Vgl. z. B.: Reinhard, Wolfgang: Lebensformen Europas. Eine historische Kulturanthropologie, 2. Auflage, München 2006.Greenberg, David: The Construction of Homosexuality, Chicago, London 1988, S. 242–255.

Nachdem das Edikt Cunctos populos 380 das Christentum gestärkt hatte, bestand die Strafandrohung nach dem Codex des oströmischen Kaisers Theodosius I. in öffentlicher Verbrennung. Diese Strafe wurde jedoch selten angewendet. Der oströmische Kaiser Justinian I. deutete in den justinianischen Novellen von 538 und 559 die Sodom-Geschichte um und drohte als Strafe für homosexuelle Handlungen zwischen Männern die Enthauptung an. Das diente nach Gisela Bleibtreu-Ehrenberg dazu, der Bevölkerung Gotteslästerer und Sodomiter als Sündenböcke zu präsentieren, die man für die damals häufigen Erdbeben und Pestepidemien verantwortlich machen konnte. Insofern seien die Todesstrafen nicht durch das Christentum motiviert gewesen, sondern weltlich-politisch zu erklärenBleibtreu-Ehrenberg..

Ab der zweiten Hälfte des 13. Jahrhunderts wurden sexuelle Handlungen zwischen Männern, die unter dem Begriff Sodomie gefasst wurden, nicht mehr als zwar sündig, aber meist völlig legale Praxis angesehen, sondern als Verbrechen geahndet, das fast überall in Europa die Todesstrafe zur Folge haben konnte.

Im Zuge der Aufklärung, verstärkt durch die Französische Revolution, kam es zu einer Reihe von Reformen, die entweder die komplette Abschaffung der Sodomie-Gesetze wie in Frankreich oder zumindest die Umwandlung in eine Gefängnisstrafe zur Folge hatten.

Mit dem Kolonialismus wurde das Verbot der Homosexualität vor allem in britischen und deutschen Kolonien eingeführt. Im 19. Jahrhundert war der wissenschaftlich-medizinische Versuch, Homosexualität als Krankheit und nicht als moralisches Verbrechen zu beschreiben, ein erster emanzipatorischer Schritt, weil die Homosexualität als Krankheit straffrei bleiben konnte.

In den Anfangsjahren der Sowjetunion war im Rahmen einer allgemeinen Reform der Sexualgesetze Homosexualität nicht mehr strafbar. Unter Stalin wurde 1934 die Strafbarkeit wieder eingeführt,Vgl. zur Entwicklung in den Anfangsjahren der Sowjetunion: Reich, Wilhelm: Die sexuelle Revolution, Frankfurt 1971, S. 211–214. und diese Einstellung galt für Jahrzehnte in fast allen kommunistischen Ländern.

In der zweiten Hälfte des 20. Jahrhunderts erfolgte dann in vielen Ländern der Welt die Entkriminalisierung der Homosexualität. Für Europa sehr maßgeblich waren hierbei die Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, der mehrmals festgestellt hat, dass eine strafrechtliche Verfolgung homosexueller Handlungen menschenrechtswidrig sei.[EGMR, NJW 1984, 541 (Fall Dudgeon gegen Vereinigtes Königreich); EUGRZ 1992, 477 (Fall Norris gegen Irland); ÖJZ 1993, 821 (Fall Modinos gegen Zypern)]

Seit Anfang des 21. Jahrhunderts wurde in vielen Ländern die gleichgeschlechtliche Ehe eingeführt.

Deutschland Die seit der Constitutio Criminalis Carolina geltende Strafdrohung gegen „widernatürliche Unzucht“ wurde nach der Reichsgründung 1871 in der konservativsten deutschen Version – der preußischen – als § 175 reichsweit übernommen und setzte damit liberalere Regelungen (z. B. Straflosigkeit nach dem Strafgesetzbuch für das Königreich Bayern) außer Kraft, die Mindeststrafe wurde allerdings von sechs Monaten auf einen Tag Gefängnisstrafe herabgesetzt. Die Nationalsozialisten strichen 1935 das Wort „widernatürlich“ und führten zusätzlich § 175a Reichsstrafgesetzbuch ein. Die DDR kehrte zur Fassung des § 175 StGB von 1871 zurück, faktisch außer Kraft gesetzt wurde er durch die mit der Strafrechtsergänzungsgesetz von 1957 geschaffene Möglichkeit, von einer Strafverfolgung abzusehen, wenn eine gesetzwidrige Handlung mangels schädigender Folgen keine Gefahr für die sozialistische Gesellschaft darstellt, der § 175a wurde zunächst beibehalten. In der Bundesrepublik wurde der § 175 zunächst in der nationalsozialistischen Fassung beibehalten, 1969 wurde die Strafbarkeit auf homosexuelle Handlungen mit Jugendlichen unter 21 Jahren beschränkt.

Dieses so genannte Schutzalter wurde 1968 (DDR) bzw. 1973 (Bundesrepublik) auf 18 Jahre herabgesetzt.

1988 strich die Volkskammer der DDR ihre gegen Homosexualität gerichtete Sondergesetzgebung (§ 151 StGB) ersatzlos, das Schutzalter lag also wie bei Heterosexuellen bei 14 Jahren.

Der Deutsche Bundestag vereinheitlichte 1994 durch Aufhebung des § 175 das Schutzalter für Homo- und Heterosexuelle auf 14/16 Jahre im Zuge der Rechtsangleichung nach der deutschen Wiedervereinigung. Dadurch sank mit Wirkung zum 11. Juni 1994 das Schutzalter für Homosexuelle in Westdeutschland, während es für Heterosexuelle und in Ostdeutschland auch für Homosexuelle in Teilbereichen stieg (siehe sexueller Missbrauch von Jugendlichen).

Seit Ende der 1990er bestimmte in Deutschland die staatliche Anerkennung von gleichgeschlechtlichen Paaren die rechtliche und gesellschaftliche Diskussion. Am 1. August 2001 trat das Lebenspartnerschaftsgesetz in Kraft.

Am 30. Juni 2017 beschloss der Bundestag die Öffnung der Ehe für gleichgeschlechtliche Paare.Felicitas Wilke: Das ändert sich für homosexuelle Paare. Süddeutsche Zeitung vom 30. Juni 2017 Nachdem am 7. Juli auch der Bundesrat zugestimmt hatte, wurde das Gesetz am 21. Juli 2017 von Bundespräsident Frank-Walter Steinmeier unterzeichnet und trat am 1. Oktober 2017 in Kraft.Steinmeier unterzeichnet Gesetz zur Ehe für alle. Spiegel online vom 21. Juli 2017

Schweiz In der Schweiz wurde 1942 die Strafbarkeit von sexuellen Handlungen unter erwachsenen Männern abgeschafft und mit Art. 194 Strafgesetzbuch ein Schutzalter von 20 Jahren eingeführt, im Gegensatz zu 16 Jahren bei verschiedengeschlechtlichen Handlungen. Mit der Strafrechtsreform von Dezember 1990 wurde das unterschiedliche Schutzalter aufgehoben. Es gilt nun ein einheitliches Schutzalter von 16 Jahren, wobei aber keine Strafbarkeit für sexuelle Handlungen mit unter 16-Jährigen besteht, wenn das Alter der Sexualpartner nicht mehr als drei Jahre auseinanderliegt. Zum 1. Januar 2007 wurden landesweit gleichgeschlechtliche Paare infolge des Partnerschaftsgesetzes rechtlich anerkannt. Infolge der Volksabstimmung vom 26. September 2021 wurde die gleichgeschlechtliche Ehe zum 1. Juli 2022 möglich.

Artikel 8 der Schweizerischen Bundesverfassung verbietet Diskriminierung aufgrund der Lebensform. Dies gilt aber nur in der Beziehung Bürger/Staat und nicht Bürger/Bürger.

Österreich Vom 15. bis zum 17. Jahrhundert galten in den österreichischen Ländern verschiedene Halsgerichtsordnungen (Landgerichtsordnungen), welche der Constitutio Criminalis Carolina sehr ähnlich waren, die in Artikel 116 die Todesstrafe für Unzucht mit einem Tier oder einer Person gleichen Geschlechts androhte.

1768 führte Maria Theresia mit der Constitutio Criminalis Theresiana ein einheitliches Strafrecht für die österreichischen und böhmischen Lande ein, das die Todesstrafe für widernatürliche Unzucht mit Tieren, Toten, zwischen Personen einerlei Geschlechts, aber auch zwischen Mann und Frau und am eigenen Körper vorsah (Artikel 74).

1787 wurde sie vom großen Reformer Joseph II. durch sein Josephinisches Strafgesetz abgelöst, welches die Todesstrafe nur mehr im Standrecht vorsah. Für Unzucht mit Tieren oder einer Person des eigenen Geschlechts gab es öffentliche Züchtigung, zeitliche öffentliche Arbeit, strenges Gefängnis und Verbannung (§§ 71 und 72). Das Strafgesetz von 1803 legte den Strafrahmen auf Kerker zwischen sechs Monaten und einem Jahr (§§ 113 und 114) fest. Das Strafgesetz (StG) von 1852 erhöhte den Strafrahmen auf schweren Kerker von einem bis zu fünf Jahren (§§ 129 und 130). Zwischen 1920 und 1938 war Österreich, auf die Gesamtbevölkerung bezogen, bei der Anzahl der Verurteilungen europaweit führend. Während des Anschluss Österreichs wurde diese Bestimmungen des Strafgesetzes nicht geändert, aber die Rechtsprechung, die bisher nur beischlafähnliche Handlungen nach den vorgenannten Bestimmungen bestraft hatte, wurde mit der Zeit angepasst, sodass sie in etwa dem verschärften § 175 im Altreich entsprach, und die Verurteilungen erreichten einen neuen Höhepunkt. Auch nach 1945 hielt die Rechtsprechung an der erweiterten Auslegung fest.