Ein Reichskommissar war kurzfristig in der Revolutionszeit 1848/49 und dann in der Zeit des Deutschen Reiches (1871–1945) der Inhaber einer höheren oder höchsten Amtsstelle in Deutschland. Dieses Amt war der Reichsregierung oder einem Reichsminister unterstellt.
Reichskommissare wurden für zentrale staatliche Orte in Friedenszeiten oder große zivile Territorien in Konflikt- und Kriegszeiten mit umfangreichen Machtbefugnissen ausgestattet, um komplexe Verwaltungsaufgaben zu übernehmen.
Nach 1933 wurden Reichskommissare zum Teil des nationalsozialistischen Herrschaftssystems (Reichskommissar für die Gleichschaltung der Justiz, Reichskommissar für die Festigung deutschen Volkstums). Reichskommissare waren während des Zweiten Weltkriegs insbesondere die vom Reichsministerium für die besetzten Ostgebiete (RMfdbO) eingesetzten obersten Verwaltungsbeamten in den besetzten Ostgebieten (Reichskommissariat Ostland, Reichskommissariat Ukraine), wobei die Amtsbezeichnung Reichskommissar wegen des ebenso verwendeten Politkommissar-Begriffs in der Sowjetunion auch in die Kritik geriet. Ihr Status entsprach in der NS-Ära etwa dem der Reichsstatthalter im Reichsgebiet. Vergleichbare Aufgaben übernahmen in der NS-Zeit auch die sogenannten Chefs der Zivilverwaltung (CdZ). Seit der Nachkriegszeit hat der Titel des Reichskommissars nur noch historische Bedeutung.
Deutsches Reich 1848/1849
In der Revolutionszeit 1848/49 wurde der Deutsche Bund in einen Bundesstaat, das Deutsche Reich von 1848/49, umgewandelt. In dieser kurzen Zeit ernannte die Provisorische Zentralgewalt (die gesamtdeutsche Regierung) eine Reihe von Politikern zu Reichskommissaren, meist, um sich in einem deutschen Einzelstaat vertreten zu lassen. Beispielsweise setzte Reichskommissar Eduard Souchay Anfang 1849 in Schleswig-Holstein eine Statthalter-Regierung ein, die noch bis 1851 amtierte.
Im Zuge der Niederschlagung der Revolution stellten die deutschen Staaten den Deutschen Bund wieder her. Erst 1867 wurde mit dem Norddeutschen Bund der Nationalstaat gegründet, der seit 1871 Deutsches Reich hieß. Dieses Reich blieb trotz Kriegen und Verfassungsänderungen bestehen und wurde schließlich 1949 zur Bundesrepublik Deutschland.
Deutsches Kaiserreich Im deutschen Kaiserreich wurden für die Seegerichtsbarkeit Reichskommissare bei den Seeämtern eingerichtet und dem Oberseeamt in Berlin untergeordnet. Mit dem deutschen Reichsgesetz von 1877 waren die Seeämter für die Untersuchung von Seeunfällen betraut. Vom Reichskanzler wurden Reichskommissare ernannt. 1907 existierten 12 Seeämter, die von Marineoffizieren, welche zur Disposition gesetzt worden waren, als Reichskommissare bei den Seeämtern mit folgenden Sitzen geleitet wurden:
Königsberg in Ostpreußen: Kapitän zur See z. D. Georg Heinrich Rodenacker in Danzig Danzig: Kapitän zur See z. D. Georg Heinrich Rodenacker Stettin: Kapitän zur See z. D. Max Foss Stralsund: Kapitän zur See z. D. Max Foss in Stettin Rostock: Kapitän zur See z. D. Joachim Adolph von Bassewitz Lübeck: Kapitän zur See z. D. Joachim Adolph von Bassewitz in Rostock Flensburg: Kapitän zur See z. D. Felix von Fischer-Treuenfeld Tönning: Kapitän zur See z. D. Felix von Fischer-Treuenfeld in Flensburg Hamburg: Vizeadmiral z. D. Conrad von Bodenhausen Bremerhaven: Konteradmiral z. D. Adolf Thiele Brake: Kapitän zur See z. D. Ernst Broeker in Oldenburg Emden: Kapitän zur See z. D. Ernst Broeker in Oldenburg
Jedes der Seeämter besaß zusätzlich zum Reichskommissar einen Vorsitzenden. Über die Weimarer Republik hinweg waren die Reichkommissare bei den Seeämtern eingesetzt. Erst im Nationalsozialismus wurden diese aufgelöst.
Weimarer Republik In der Weimarer Republik (1919–1933) war der Reichskommissar bei Reichsexekutionen ein Beauftragter der Reichsregierung, der direkt dem Reichskanzler unterstand (oder dieser selbst war). Nach dem Ersten Weltkrieg wurde die Stadt Danzig 1919/1920 bis zur im Versailler Vertrag bestimmten Übergabe an den Völkerbund von einem Reichskommissar verwaltet. Adolf Tortilowicz von Batocki-Friebe war 1921 Reichskommissar zur Ausführung von Aufbauarbeiten in den zerstörten Gebieten.
In den Jahren 1923–1930 gab es einen Reichskommissar für die besetzten rheinischen Gebiete, 1931/32 einen für die Osthilfe und in der Wirtschaftskrise 1932/1933 einen für Arbeitsbeschaffung. Von 1920 bis 1929 existierte der Reichskommissar für Überwachung der öffentlichen Ordnung als zentrale deutsche Behörde zur nachrichtendienstlichen Erfassung von verfassungsfeindlichen Bestrebungen; indirekt ein Vorläufer des Geheimen Staatspolizeiamts (Gestapa) und des heutigen Bundesamts für Verfassungsschutz. Reichskommissare wurden auch bei der Ausübung der Diktaturgewalt des Reichspräsidenten eingesetzt. Die 1932 nach der Absetzung der Landesregierung in Preußen bestellten Beauftragten des Reichskanzlers Franz von Papen trugen (inoffiziell) ebenfalls den Titel „Reichskommissar“, siehe Liste der Reichskommissare zur Führung der Geschäfte der preußischen Landesregierung 1932 und 1933.
Zeit des Nationalsozialismus
Reichskommissare in den Ländern Nach dem Vorbild des Preußenschlags veranlassten die Nationalsozialisten die Einsetzung von Reichskommissaren, um die in den Ländern noch bestehenden demokratischen Institutionen zu umgehen und ihre Macht auszubauen. Auf Grundlage der Reichstagsbrandverordnung vom 28. Februar 1933 wurden in allen Ländern, in denen die NSDAP keine Mehrheit hatte bzw. nicht regierte, aufgrund von Unruhen, die mit Hilfe des SA und SS provoziert wurden, die Landesregierungen abgesetzt und durch Reichskommissare ersetzt, die die Sicherheit und Ordnung wieder herstellen sollten.
Hamburg: Alfred Richter (5. März) Hessen: Heinrich Müller (6. März) Bremen: Richard Markert (6. März) Württemberg: Dietrich von Jagow (8. März) Sachsen: Manfred von Killinger (8. März) Schaumburg-Lippe: Kurt Matthäi (9. März) Bayern: Franz von Epp (9. März) Baden: Robert Wagner (11. März) Lübeck: Friedrich Völtzer (11. März) Die Reichskommissare blieben in der Regel nur wenige Tage bis Wochen im Amt. Mit dem Erlass weiterer Gesetze zur Gleichschaltung der Länder wurden sie obsolet. Die Landtage wurden auf Grundlage der Reichstagswahlergebnisse vom 5. März 1933 neu zusammengesetzt, was der NSDAP die Mehrheiten einbrachte, um eigene Landesregierungen zu bilden. Zudem wurden Reichstatthalter eingesetzt, die die Länder unter die Aufsicht der Reichsregierung stellte.
Reichskommissare mit besonderem Portfolio Nach 1933 ernannte Adolf Hitler kraft seiner Amtsgewalt als Reichskanzler Reichskommissare ähnlich Ministern als unmittelbare Vollzugsorgane, ohne dass dafür ein Kabinettsbeschluss notwendig war. Dies spielte vor allem in der Frühphase des NS-Regimes eine nicht unbedeutende Rolle, als Hitler und seine beiden NSDAP-Minister Wilhelm Frick und Hermann Göring gegenüber der konservativen Kabinettsmajorität um Franz von Papen und Alfred Hugenberg deutlich unterlegen waren.
Erstmals in der Zeit des Nationalsozialismus wurde Hermann Göring auf der Grundlage der Verordnung über den Reichskommissar für die Luftfahrt vom 2. Februar 1933 an die Spitze einer neugebildeten Reichsbehörde, des späteren (ab März) Reichsluftfahrtministeriums, gestellt und erhielt den Titel eines Reichskommissars.Rudolf Absolon: Die Wehrmacht im Dritten Reich. Band 1: 30. Januar 1933 bis 2. August 1934. Mit einem Rückblick auf das Militärwesen in Preußen, im Kaiserreich und in der Weimarer Republik. 2. Auflage. Oldenbourg, München 1998, ISBN 3-486-41070-9, S. 61 f.; Verordnung über den Reichskommissar für die Luftfahrt vom 2. Februar 1933. In: documentArchiv.de (Hrsg.), abgerufen am 27. September 2017. Der Verordnung ist zu entnehmen, dass Göring als Reichskommissar einen Amtsbereich übernahm, der zuvor in den Zuständigkeitsbereich eines Ministers fiel: „Die Aufgaben der Reichsverkehrsministers, soweit sie die Luftfahrt betreffen, und die Aufgaben des Reichsministers des Innern, soweit sie den Luftschutz betreffen, gehen auf den Reichskommissar für die Luftfahrt über. Die Zentralstelle für Flugsicherung wird dem Reichskommissar für die Luftfahrt unterstellt“. Görings Stellvertreter im Amt des Reichskommissars wurde Erhard Milch.
1934 wurde Josef Bürckel als „Saarbevollmächtigter der Reichsregierung“ von Hitler eingesetzt und erhielt 1935 den Titel „Reichskommissar für die Rückgliederung des Saarlandes“.Ernst Klee: Das Personenlexikon zum Dritten Reich: Wer war was vor und nach 1945. Fischer-Taschenbuch-Verlag, Frankfurt am Main 2007, S. 82. Damit übte er ein Amt aus, dass der Position eines Reichsstatthalters entsprach, „wobei ihm hier jedoch keine landeseigene Regierung zur Seite stand“.Michael Wedekind: Nationalsozialistische Besatzungs- und Annexionspolitik in Norditalien 1943 bis 1945. Die Operationszonen „Alpenvorland“ und „Adriatisches Küstenland“. Oldenbourg, München 2003, ISBN 3-486-56650-4, S. 96 f. (Quelle: Peter Hüttenberger: Die Gauleiter. Stuttgart 1969, S. 140 ff.). Das Saargebiet, das er zu verwalten hatte, war das erste von den Nationalsozialisten geschaffene „führerunmittelbare Territorium“, in dem der Reichskommissar neben seiner Position als oberster Präsentant der Reichsaufsicht zugleich die Funktion eines Regierungschefs ausübte.
Ein weiteres Territorium, das Hitler direkt unterstellt wurde, entstand nach dem Anschluss Österreichs an das Deutsche Reich im März 1938. Nachdem Hitler Arthur Seyß-Inquart als Leiter der österreichischen Landesregierung mit dem Titel eines Reichsstatthalters eingesetzt hatte, übernahm Josef Bürckel am 23. April 1938 aufgrund seiner Erfolge im Saargebiet auch dort die Rolle eines Reichskommissars.Wolfgang Benz, Hermann Graml, Hermann Weiß (Hrsg.): Enzyklopädie des Nationalsozialismus. 5., aktualisierte und erweiterte Auflage. dtv, Stuttgart 2007, ISBN 978-3-423-34408-1, S. 739 ff. Das Gebiet wurde zunächst Ostmark, zwischen 1942 und 1945 dann Donau- und Alpenreichsgaue genannt. Bürckel erhielt den Auftrag, die „Ostmark“ innerhalb eines Jahres politisch, wirtschaftlich und kulturell ins Deutsche Reich zu integrieren. Bei der Neuordnung Österreichs wurden die zuständigen Reichsministerien durch die Einrichtung der neuen Territorialgewalt umgangen, um die Gleichschaltung des vormaligen Staates Österreich zu organisieren. Wie bereits im Saarland erfolgte die Gleichschaltung in der „Ostmark“ durch „eine Personalunion zwischen dem Amt des Gauleiters der Partei und des Reichskommissars (Reichsstatthalter) als staatlichem Funktionsträger zugleich auf parteipolitischer und staatlicher Ebene“. In der „Ostmark“ wurde erstmals der Einsatz eines Arbeitsstabes von Mitarbeitern aus den entsprechenden Gauen in der Administration des angeschlossenen Territoriums erprobt; eine Vorgehensweise, die für die Verwaltung der später dem Deutschen Reich angegliederten Gebiete charakteristisch wurde.
Nach der Eingliederung der Sudetengebiete aufgrund des Münchner Abkommens wurde Ende September 1938 Konrad Henlein zum „Reichskommissar für die sudetendeutsche Gebiete“ mit Dienstsitz in Reichenberg ernannt. Ab dem 1. Mai 1939 erhielt er den Titel eines Reichsstatthalters und Gauleiters des Sudetenlandes.
Reichskommissare im Zweiten Weltkrieg Nur wenige Tage nach Beginn des Zweiten Weltkriegs in Europa verlieh sich Heinrich Himmler selbst den Titel „Reichskommissar für die Festigung deutschen Volkstums“.Wolfgang Benz, Hermann Graml, Hermann Weiß (Hrsg.): Enzyklopädie des Nationalsozialismus. 5., aktualisierte und erweiterte Auflage. dtv, Stuttgart 2007, S. 484 u. 740. Grundlage dafür war ein Führererlass vom 7. Oktober 1939, mit dem Himmler einen großen Teil der Kompetenzen zur ethnischen Neuordnung Europas und Homogenisierung des Deutschen Reichs im Rahmen der nationalsozialistischen Volkstumspolitik erhielt. Als Reichskommissar leitete er Maßnahmen zur „Wiedereindeutschung“ und Ausweisung und schließlich umfangreiche Umsiedlungsaktionen, Deportationen und Völkermord.